LITERATUR

Thomas von der Osten-Sacken und
Thomas Uwer, WADI e.V.

"...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen"

Eine Analyse der Mängel des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes zum Irak

Kurz-Info - Bestellung - Irak-Karte

Vorwort

Mit der vorliegenden Broschüre wird ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak zum zweiten Mal Gegenstand einer ausführlichen Untersuchung. Unter dem Titel "Irak – Republik des Schreckens" hatten sich dieselben Autoren im August 1999 quellen- und methodenkritisch mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes in der Fassung vom 27. Januar 1999 auseinandergesetzt. Sie kamen unter anderem zu dem Schluss, dem Auswärtigen Amt müsse vorgehalten werden, veraltete Quellen benutzt, Berichte wichtiger Menschenrechtsorganisationen und anderen Außenministerien selektiv und zum Teil sinnentstellend zitiert und schließlich fragwürdige Schlüsse aus zum Teil richtigen Sachverhaltsschilderungen gezogen zu haben.

Das Auswärtige Amt hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits eine grundsätzliche Neukonzeptionierung seiner Lageberichte angekündigt. Damit stand auch eine Neufassung des Irak-Berichtes an. Im Vorwort zur ersten Irak-Broschüre hatten wir formuliert: "Der Druck europäischer Gremien, an der Abschottungspolitik gegenüber Flüchtlingen aus dem Irak festzuhalten, ihren Fluchtweg bereits zu Beginn abzuschneiden oder gar zu einem neuen Durchschiebeabkommen mit der Türkei zu kommen, um die im Asylverfahren Abgelehnten in Richtung Nordirak loszuwerden, existiert weiter. Ob ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Irak weiterhin diese Interessenlage reflektiert oder Bereitschaft besteht, auch unbequeme Realitäten zu benennen, wird aufmerksam zu beobachten sein."

Bei einer Dialogrunde im Auswärtigen Amt, bei der der Lagebericht Irak Diskussionsgegenstand war, hatten die Vertreter und Vertreterinnen der Nichtregierungsorganisationen den Eindruck gewonnen, das Auswärtige Amt mache sich die substantiierte Kritik der ersten Broschüre weitgehend zu eigen und man könne mit einer fast völligen Überarbeitung der kritisierten Textpassagen rechnen. Vor diesem Hintergrund war bereits nach einer ersten Durchsicht des neu erschienenen Lageberichts das Fazit überraschend: Selbst von den explizit angesprochenen Textpassagen finden sich viele in unveränderter oder kaum veränderter Form wieder. Auch die aus unserer Sicht weitgehende Folgenlosigkeit des Meinungsaustausches zum Irak machte es nötig, sich mit der aktualisierten Fassung des Lageberichtes erneut umfassend zu beschäftigen.

Die vorangehende Broschüre hatte sich mit der Lage im Nordirak nur am Rande beschäftigt, weil ihr Focus vorrangig auf der Frage der Informationsgewinnung und Quellennutzung durch das Auswärtige Amt lag. Von entscheidender Bedeutung für die meisten Flüchtlinge aus dem Irak, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, ist jedoch die Lage im Nordirak, werden sie doch fast ausnahmslos auf die dort angeblich existierende inländische Fluchtalternative verwiesen. Das frappierende Fazit: Eine Darstellung der Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak bleibt das Auswärtige Amt, das den kurdischen Parteien der Region im Lagebericht bescheinigt, sie übten de facto staatsähnliche Gewalt aus, weiterhin schuldig. Dabei muss es als unstrittig gelten, dass es in einem sorgfältigen Lagebericht darauf ankommen müsste, akribisch darzustellen, wie sicher dieser Landesteil vor dem Zugriff des irakischen Regimes ist, welchen Gefährdungen welche Personengruppen dort bereits jetzt ausgesetzt sind und inwieweit von den kurdischen Regionalparteien und anderen Akteuren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungen ausgehen.

Dies leistet der Lagebericht nicht. Bereits mit der Verwendung des unscharfen Begriffes einer "de facto-Schutzzone" für den Nordirak schafft er zusätzliche Unklarheiten. Denn suggeriert wird hier offensichtlich, dass die derzeitige Abwesenheit irakischer Verwaltungshoheit sich in der Praxis als Schutz einer sonst bedrohten Bevölkerungsgruppe auswirkt. Diese Annahme bedürfte einer Überprüfung in der Praxis wie darüber hinaus differenzierter Überlegungen zur Haltbarkeit des Konstruktes. Beides leistet der Lagebericht nicht. Dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Effizienz einer inländischen Fluchtalternative sehr gering sind, kann für das Auswärtige Amt kein Grund sein, selbst bewusst unklar zu formulieren, was in der Praxis deutlich ist: Dass es eine Schutzzone ohne eine internationale Anerkennung oder irgendeine tragfähige juristische Grundkonstruktion nicht gibt und geben kann.

Die Konstruktion einer "de facto-Schutzzone" durch das Auswärtige Amt lässt sich nicht dadurch erklären, dass man dort hartnäckig völkerrechtlichen Irrlehren anhängt. Die Lageberichte zum Irak haben eine politische Vorgeschichte, die ihre Interpretation erleichtert. Im März 1997 hatte das Bundesinnenministerium das Auswärtige Amt um Prüfung gebeten, ob der Nordirak insbesondere für kurdische Flüchtlinge als "inländische Fluchtalternative" angesehen werden könne. Grund hierfür: Die nach Auffassung der damaligen Bundesregierung zu hohen Zugangs- und Anerkennungszahlen von Asylsuchenden aus dem Irak. Mit den Lageberichten vom Juni und August 1997 konnte das Auswärtige Amt Vollzug melden. Es entstanden Lageeinschätzungen, die mit dem erkenntnisleitenden Interesse des damaligen Bundesinnenministers Kanther viel, mit der Realität im Irak allerdings relativ wenig zu tun hatten.

Die Frage nach der Qualität dieser angeblichen inländischen Fluchtalternative Nordirak war und ist deshalb der entscheidende flüchtlingsrelevante Problempunkt der Irak-Lageberichte. Nur wenn ein de facto-Schutz im Nordirak behauptet werden kann, machen die weiterhin laufenden Versuche, irakischen Flüchtlingen im Zusammenspiel der europäischen Staaten den Fluchtweg abzuschneiden oder zu einem Durchschiebeabkommen mit der Türkei zu kommen, um sie in ihr "Schutzgebiet" loswerden zu können, einen Sinn. Begriffliche Unschärfen, der Mangel an Fakten, das Nichtwissenwollen um Menschenrechtsverletzungen von Seiten der kurdischen Parteien – all dies ist in diesem Zusammenhang nicht als bloßer Qualitätsmangel des Lageberichts zu verstehen.

Damit kann die im Vorwort zur letzten Irak-Broschüre formulierte Ausgangsfrage, ob ein neuer Lagebericht die Interessenlage europäischer Abschottungspolitik weiterhin reflektiere oder die Bereitschaft bestehe, unbequeme Realitäten zu benennen, vorläufig beantwortet werden: Auch der aktuelle Lagebericht trägt an entscheidenden Punkten den Aspirationen deutscher und europäischer Flüchtlingsabwehrpolitik Rechnung. Obwohl der aktuelle Lagebericht gegenüber der Vorgängerversion zusätzliche Themen behandelt und neue Quellen benutzt und insofern die Kritik der Nichtregierungsorganisationen ansatzweise aufgreift, unternimmt er weiterhin den Versuch, die Motive von Menschen, die aus dem Irak fliehen, als primär ökonomische zu diskreditieren.

Dass dabei auch in dem in dieser Broschüre untersuchten Lagebericht nicht immer mit Fakten begründete Prognosen herauskommen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Auswärtigen Amt in einem Urteil vom 23. März 2000 attestiert: "Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 25. Oktober 1999 (Seite 12), dem irakischen Regime sei bewusst, dass vorrangig die allgemeinen schlechten Lebensbedingungen viele Iraker zum Verlassen ihres Landes veranlasst haben, weshalb Repressionen nicht wahrscheinlich seien, nicht als Tatsachenfeststellungen, sondern nur als Mutmaßungen gewertet werden."

Bernd Mesovic

PRO ASYL

Das Titelzitat "...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen" ist dem aktuellen Lagebericht entnommen.

 

1. Der Lagebericht nach der Überarbeitung

Als im Spätsommer vergangenen Jahres die erste Kritik des Lageberichtes unter dem Titel "Irak – Republik des Schreckens" erschien, wurde der Detail-Analyse der vom AA getroffenen Aussagen eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Qualität irakischer Herrschaftspraxis vorangestellt. Dies erschien notwendig, um den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen eine sinnvolle Analyse des irakischen Regimes möglich ist. Damals hieß es: "In der Lageberichterstattung des Auswärtigen Amtes (...) erscheint der Irak als Land, in dem zwar Menschenrechte gravierend verletzt werden, das sich aber von anderen Diktaturen in der sogenannten Dritten Welt nicht grundlegend unterscheidet." Das Auswärtige Amt selbst hatte den Maßstab vorgegeben, unter dem der Irak zu analysieren war, indem es schrieb: "Der Irak ist ein totalitärer Staat." Die Analyse orientierte sich an dieser Vorgabe und wandte sie auf die Darstellungen des Amtes an.

Denn handelte es sich im Falle des Irak tatsächlich um einen totalitären Staat, so erübrigten sich weitere Überlegungen über die Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Der totalitäre Staat nämlich "fundiert (...) auf dem regelmäßigen, systematischen Einsatz polizeilicher Gewalt gegen die gesamte Bevölkerung. Gewalt dient ihm nicht als Mittel, sondern als Form der Herrschaft." Vor diesem Hintergrund wurden einzelne Elemente des irakischen Herrschaftssystems punktuell analysiert und die strukturelle Gewalttätigkeit der Baath-Herrschaft im Irak herausgearbeitet, die sich bereits in der Verfassung spiegelt, sich in der justiziellen und legislativen Organisation fortsetzt und schließlich in den exzessiven Gewalttaten der Exekutive endet. Die hermetische Abriegelung des Irak gegenüber internationalen Beobachtern, die soweit geht, dass selbst dem Sonderbeauftragte der UN van der Stoel die Einreise in den Irak verweigert wird und dem Roten Kreuz der Zugang zu den relevanten Haftanstalten und Internierungslagern untersagt bleibt, während weder unabhängige Menschenrechtsorganisationen vor Ort zugelassen sind, noch eine wenigstens formal unabhängige Justiz besteht, führt dazu, dass wahrscheinlich nur ein Bruchteil der gravierenden Fälle exzessiver staatlicher Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung detailliert dokumentiert werden kann. Die dokumentierten Fälle reichten aus, um dem aktuellen irakischen Staatswesen eine umfassende Verfolgung und Repression nachzuweisen, die unabhängig von bewusster oder etwa exponierter oppositioneller Betätigung jeden treffen kann, der dem Regime oder seinen Verfolgungsbehörden als suspekt oder störend erscheint, sei es aufgrund seiner Herkunft, seines Wohnorts oder auch nur aufgrund der Tatsache, dass er sich zur falschen Zeit am falschen Ort befindet. Die Masse der bekannt gewordenen Fälle von "Verschwindenlassen", extralegalen Hinrichtungen, systematischer Folter und exzessiver Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung sucht derzeit weltweit ihresgleichen. Es hätte angesichts dessen der Klassifizierung des Irak als "totalitärer Staat" gar nicht bedurft, um die umfassende Unterdrückung und den alles durchdringenden Terror des Regimes zu beschreiben. Die Zahlen sprechen für sich.

Der Totalitarismusbegriff sollte allerdings nicht unkritisch übernommen werden. inflationär gebraucht dient er nur all zu leicht dazu, die spezifische Herrschaftsrealität und die Verbrechen des deutschen Nationalsozialismus zu relativieren. Da das AA von einem "totalitären Staat" spricht, sind dennoch die weiteren Darstellungen im Lagebericht an dieser Maßgabe zu messen. Der Begriff des "totalitären Staates" zielt dabei immer auf das Wesen, nicht alleine auf die Erscheinungsform des Staates ab; er erklärt mehr als er beschreibt. Gezeigt werden sollte daher, dass, wenn man im Falle des irakischen Regimes von einem totalitären Staatswesen ausgeht, zugleich anerkennen muss, dass die Verfolgungsmaßnahmen und Verbrechen in der organisatorischen Struktur, der Ideologie, der Verfassung und sozialen/ökonomischen Struktur des Staates wesentlich schon angelegt sind und nicht mit der konkreten Sorge um Machterhalt und Sicherung politischer und ökonomischer Interessen der herrschenden Parteielite alleine zu erklären sind. In diesem Falle würde zugleich der üblicherweise gegenüber Verfolgerstaaten angewandte Maßstab in Frage gestellt, der beim Verfolger ein konkretes Interesse, beim Verfolgten ein dem zuwiderlaufendes Handeln oder doch zumindest eine entsprechende oppositionelle Gesinnung voraussetzt. Vor diesem Hintergrund war und ist dem AA eine entsprechende Darstellung der Menschenrechtsverletzungen im Irak als konkrete Äußerungen der im Wesen irakischer Herrschaft angelegten Gewalttätigkeit abzuverlangen.

Es hat sich hingegen gezeigt, dass zwischen der vom AA benutzten Begrifflichkeit "totalitärer Staat" und der Darstellung der Menschenrechtslage im Einzelnen eine tiefe Kluft besteht. "Die Konsequenzen (...), die aus der Einschätzung (des Irak als totalitärem Staat) von Seiten des AA zu ziehen wären, bleiben aus." Diese Kritik ist trotz der vom AA vorgenommenen Überarbeitung im Lagebericht vom 25. Oktober 1999 nach wie vor gültig, wie im Folgenden anhand einzelner Beispiele aufgezeigt werden soll.

1. 1. Beispiele

1. 1. 1. Beispiel A: Verfolgung oder wirtschaftliche Not?

So schreibt das AA auch im aktuellen Lagebericht "der Irak ist ein totalitärer Staat" und kommt dennoch zu dem Schluss: "Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass auch dem irakischen Regime bewusst ist, dass vorrangig die allgemein schlechten Lebensbedingungen viele irakische Asylbewerber und Flüchtlinge zum Verlassen ihres Landes veranlasst haben. (Hervorh. d. A.)" Wie im älteren Bericht auch schon stützt sich die Vermutung, irakische Flüchtlinge würden vorwiegend aufgrund der schlechten materiellen Lebensbedingungen das Land verlassen, auf das Argument, dass sich die Menschenrechtslage nicht grundlegend verändert habe, während es andererseits zu einer rapiden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung gekommen sei. Die vorgenommene Trennung zwischen ökonomischen und politischen Interessen spiegelt sich in der irakischen Verfolgungspraxis nicht wider. So führt das AA selbst auf der gleichen Seite aus, dass zu den Straftatbeständen, für die das irakischen StGB die Todesstrafe vorsieht, unter anderem die "Zerstörung wirtschaftlicher Infrastruktur" gehört, bzw. die Todesstrafe neuerdings auch droht, "wenn Fahrzeuge oder Baugeräte außer Landes geschmuggelt werden". Das Strafmaß begründet sich damit, dass in beiden Fällen "ökonomische" Vergehen als Angriff auf die Einheit und Sicherheit des Staates gesehen werden. Nicht nur die ebenfalls vom AA genannte Hinrichtung von jordanischen "Schmugglern" im Dezember 1997, sondern vielmehr die von der irakischen Führung immer wieder selbst apostrophierte Einheit von Wirtschaft und Staat lassen es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass der irakische Staat zwischen politischer oder wirtschaftlicher Motivation zum Verlassen des Landes unterscheidet. Da Wirtschaft und Politik im Irak nicht zu trennen sind, wird vielmehr jede Flucht als Verrat verstanden und sanktioniert. Obwohl über die Behandlung von abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerbern keinerlei Erkenntnisse aus den vergangenen Jahren vorliegen, sowie eine ganze Reihe von RKR-Resolutionen, wie auch Paragraphen des irakischen StGB Flucht und Asylantragstellung unter Strafe stellen, hält das AA weiterhin Repression für "nicht (...) wahrscheinlich, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen".

Dass Verfolgung eben keiner "besondere(n) Umstände" bedarf, macht hingegen gerade den qualitativen Unterschied zwischen totalitärer und nicht-totalitärer Herrschaft aus. Im Falle des Irak steht als bekanntestes Beispiel die sog. Anfal-Kampagne gegen die Kurden im Norden des Landes für eine Verfolgung, die sich unabhängig von der Frage nach Schuld oder Unschuld der Betroffenen gegen die gesamte Zivilbevölkerung richtet. Dennoch sucht das AA beständig nach konkreten Motiven für die Verfolgungsmaßnahmen des Regimes und stellt diese immer wieder in einen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Niedergang des Landes. So heißt es beispielsweise: "In Irak gibt es Körperstrafen (...). Irak hat diese Strafen mit steigender Kriminalität im Lande begründet." Als Konsequenz des Embargos hat sich im Irak fraglos die Lebenssituation verschlechtert, kamen doch zu den bereits zuvor existierenden Menschenrechtsverstößen noch Verarmung und Krankheit hinzu. Hierzu sei nur der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte im Irak van der Stoel zitiert, "der anmerkte, dass die Verknappung von Autoersatzteilen kaum der Grund dafür sein kann, dass Regierungskräfte foltern."

Der Widerspruch, der daraus resultiert, dass das AA einerseits die Existenz einer totalitären Herrschaft konstatiert, andererseits Verfolgungsmaßnahmen mit der schlechten ökonomischen Lage oder internen Machtkämpfen zu erklären versucht, zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten Lagebericht. So werden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber religiösen Gruppen nach wie vor auf einen "machtpolitischen oder tribalen" Hintergrund reduziert. Die Verfolgung von Kurden, die in den achtziger Jahren zweifellos den Charakter eines Genozids besaß, wird erklärt mit dem "historischen Streben [der Kurden] nach Unabhängigkeit oder auch nur Autonomie (...) sowie ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten", während "ethnische Gruppen (...) als solche nicht Repressionen des irakischen Staates ausgesetzt" seien. Zugleich zählt das AA akribisch jede einzelne der vielen Amnestien und Dekrete auf, in denen der irakische Staat regelmäßig Straffreiheit verspricht und die nach allgemeiner Überzeugung das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen: Eine Generalamnestie für alle Iraker im kurdischen Nordirak (Dekret Nr. 97, v. 11.09.1996), ein "Verzicht auf Strafverfolgung und Bestrafung von "Landesflüchtlingen" (Dekret Nr. 110, v. 28.06.1999), eine Abschaffung von Körperstrafen für Deserteure (Dekret Nr. 81, v. 05.08.1996), eine Amnestie für Fahnenflüchtige und im Ausland lebende Irakis, die der Einberufung zum Militär nicht Folge geleistet haben (Dekret Nr. 61, v. 22.07.1995), eine Erlaubnis zum Freikauf von der Wehrpflicht (Dekret Nr. 12, v. 02.03.1998), eine Generalamnestie für im Ausland lebende Irakis, die aus politischen Gründen verurteilt wurden (Dekret Nr. 64, v. 30.07.1995), eine umfassende Amnestie für irakische Strafgefangene (Beschluss des RKR v. 18.02.1999). Eine ähnliche Sorgfalt wäre im Umgang mit den vielfach dokumentierten Menschenrechtsverletzungen angebracht, die das AA weiterhin nur summarisch und unvollständig erwähnt.

1. 1. 2. Beispiel B: Haftbedingungen

So wurde beispielsweise der Absatz über die Haftbedingungen in irakischen Gefängnissen nur oberflächlich überarbeitet. Zuvor hieß es dort: "Die Haftbedingungen in Irak sind schlecht, allerdings nicht untypisch für die Region.". Jetzt schreibt das AA "Die allgemeinen Haftbedingungen (Unterbringung, Verpflegung, gesundheitliche Betreuung) in Irak sind schlecht. Die Gefängnisse befinden sich in einem heruntergekommenen Zustand." und fügt dem noch den Hinweis hinzu: "Die Gefängnisse sind bevorzugte Tatorte für die in diesem Bericht genannten Menschenrechtsverletzungen. Immer wieder gibt es Berichte über extralegale Massenhinrichtungen in Gefängnissen." Das US-Department of State hat hingegen die allgemeinen Haftbedingungen wie folgt detailliert dargestellt: Die Gefängnisse sind bis zum fünffachen über ihre eigentliche Kapazität überfüllt, Unterernährung und verweigerte medizinische Versorgung, medizinische Versuche und unfreiwillige "Blutspenden", sowie körperliche Misshandlungen führen regelmäßig zum Tod von Gefangenen. Hafträume befinden sich auch in den Gebäuden der verschiedenen Sicherheitsdienste, darüber hinaus existieren Internierungslager (i.O.) "tent-camp holding facilities") in den Wüstenregionen. Der Zustand in den Gefängnissen ist mitnichten "heruntergekommen", er ist vielmehr ein konkreter Ausdruck des totalitären Anspruchs, Zugriff auf jedes Individuum bis hin zu dessen körperlicher Vernichtung zu haben.

So zeigt auch der überarbeitete Lagebericht vom Oktober 1999 die Tendenz, dass immer dort, wo die "totalitäre" Gewaltausübung des irakischen Staates sich äußert, eine Erklärung in ökonomischen Zwangslagen, heruntergekommenen allgemeinen Bedingungen, tribalen und machtpolitischen Hintergründen oder dem Wirken von archaischen und religiösen Vorschriften gesucht wird. Die umfassende und systematische Verfolgung im Irak erscheint daher weitestgehend als Ergebnis koinzidenziell zusammentreffender, unglücklicher Voraussetzungen. Die Darstellung der Situation irakischer Frauen im Lagebericht und der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Irak sei hier beispielhaft für diese Tendenz erwähnt.

1. 1. 3. Beispiel C: Frauenrechte

Im Vergleich zu dem älteren Lagebericht hat das AA einige wenige Ergänzungen und Auslassungen vorgenommen, in der Regel aber die Textbausteine, die seit nunmehr neun Jahren mehr oder weniger unverändert den Charakter der Lageberichte ausmachen (und zur Genüge kritisiert wurden) beibehalten. Beachtung allerdings verdient ein neuer Abschnitt auf Seite 4 des Lageberichtes:

"Die reale Stellung der Frauen im Irak erscheint bis zum Golfkrieg (1991) besser als im regionalen Umfeld üblich. Aufgrund der seither eingeschränkten Informationsmöglichkeiten in einem totalitären Staat kann die aktuelle Lage aber nur eingeschränkt beurteilt werden. Das irakische Familien- und Erbrecht nimmt aufgrund eines eher säkularen Staatsverständnisses nur bruchstückhaft das islamische Recht auf. Dennoch wirken die religiösen Vorschriften in allen irakischen Glaubensgemeinschaften als wichtiger Orientierungsmaßstab weiter. Darüber hinaus versucht die Bagdader Führung, ihre Herrschaft auch islamisch zu legitimieren und duldet oder rechtfertigt auch archaische Praktiken, auch wenn diese im Gegensatz zu den Menschenrechten stehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die allgemeine schlechte Versorgungslage, die Mängel im Gesundheits- und Bildungswesen Frauen überproportional treffen."

Die Art, in der der Begriff der Menschenrechte in diesem Absatz verwendet wird, weist auf die bereits konstatierte Schwäche hin, dass das AA seinen Lageberichten keine adäquate Analyse der irakischen Herrschaftsform zugrunde legt. Andernfalls würde das AA nicht schreiben, dass der irakische Staat archaische Praktiken "auch wenn (Herv. d Verf.) diese im Gegensatz zu den Menschenrechte stehen" dulde. Denn gerade die systematische Außerkraftsetzung aller Menschenrechte ist das Merkmal totalitärer (irakischer) Herrschaft. Die Formulierung, ein auf eben diese Außerkraftsetzung konstitutiv aufgebauter Staat dulde etwas, auch wenn es gegen die Menschenrechte "stehe", verkennt die selbst konstatierten Voraussetzungen irakischer Herrschaft und vom UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte im Irak folgendermaßen beschriebene Situation im Lande: "The prevailing regime in Iraq has effectively eliminated civil rights to life, liberty, physical integrity, and the freedoms of thought, expression ...".

Unter dieser Maßgabe würde es bestenfalls Sinn machen, festzustellen, dass der irakische Staat auch und zusätzlich zu seinen sonstigen Vergehen, religiös legitimierte "archaische" Bestrafungs- und Repressionspraktiken dulde, obgleich sein sonstiges Selbstverständnis ein säkulares ist. Was aber sind dies für "archaische" Praktiken? Ein Hinweis findet sich in Abschn. II, Abs. 2 "Repressionen Dritter": "Eine Verordnung aus dem Jahre 1990 gewährt männlichen Familienangehörigen Straffreiheit für sogenannte ‚Verbrechen aus Ehre‘ (z.B. Tötung von weiblichen Familienangehörigen, wenn diese mangelnder Keuschheit bezichtigt werden)." Dieses per Dekret 1990 eingeführte Gesetz legalisiert nicht nur innerfamiliäre Gewalt bis hin zum Mord gegenüber Frauen, es sieht vielmehr auch Haftstrafen, sowie das ersatzweise Verbüßen von Haftstrafen anstelle verurteilter männlicher Angehöriger vor. Das Dekret ist nicht "archaisch", sondern gerade zehn Jahre alt, es "duldet" nicht bestehende Formen der Unterdrückung von Frauen, sondern stellt eine gesetzlich geregelte, staatliche Diskriminierung und Verfolgung von Frauen dar. Indem das AA von geduldeten archaischen Praktiken spricht, bewirkt es zweierlei: Es lässt die diskriminatorischen Gesetze gegenüber Frauen einerseits als Überbleibsel traditioneller und religiöser Einstellungen der Bevölkerung erscheinen, denen sich andererseits der eigentlich säkulare Staat beugt (in dem er sie duldet). Der Baath-Staat als Verfolger verschwindet aus dem Blickfeld, während die Verantwortung bei tief verankerten religiösen Vorschriften gesucht wird, die von der Bevölkerung selbst gegenüber Frauen exekutiert werden. Angesichts der kolportierten Einschätzung, dass "das irakische Familien- und Erbrecht (...) aufgrund eines eher säkularen Staatsverständnisses nur bruchstückhaft das islamische Recht" aufnehme, muss das Fortwirken "archaischer Praktiken" eher als Versäumnis des "eher säkularen" Staates, denn als Verfolgung erscheinen. Daran ist nicht zuletzt als falsch zurückzuweisen, dass eben jene bruchstückhaften Überbleibsel "islamischen Recht(s)" beispielsweise Frauen daran hindern, selbst einen Erbanspruch geltend zu machen. Relevant aber ist nicht die Frage des kulturellen und religiösen Kontext, sondern die Tatsache der Existenz und der Anwendung einer diskriminatorischen Gesetzgebung.

Wenig Information liefernd und dennoch missverständlich ist auch der Rest des Absatzes formuliert. So schreibt das AA von der "realen Stellung der Frauen", die bis 1991 im Irak "besser als im regionalen Umfeld üblich" gewesen sei. Weder wird klar, was unter einer "realen Stellung" zu verstehen ist, noch wird das "regionale Umfeld" näher definiert oder eingegrenzt. Bezieht sich das "regionale Umfeld" auf die Oligarchien der Golfstaaten und den benachbarten Iran, dann stimmt die Logik des AA nicht mehr, da diesen ein "eher säkulares Staatsverständnis" kaum zu unterstellen ist. Wenn andererseits das "regionale Umfeld" alle Länder des Nahen Osten umfasst, stimmt die Argumentation erst recht nicht mehr, da schwerlich behauptet werden kann, die Situation der Frauen im Irak sei besser als in der Türkei und in Israel, wo die Stellung von Frauen innerhalb der Gesellschaft (legt man Maßstäbe wie rechtlich verankerte Gleichberechtigung, Scheidungsrecht, politische Partizipationsmöglichkeiten und geschlechtsspezifische Verfolgung an) sicher auch vor 1991 mit jener im Irak kaum vergleichbar war. Den wichtigsten Hinweis letztlich für das Verständnis der Passage liefert einmal mehr das AA selbst: Die institutionelle Diskriminierung und Verfolgung von Frauen war auch als Gesetz schon ein gutes Jahr vor der vom AA gesetzten Zäsur des Golfkrieges 1991 in Kraft. Sie steht in keinem Zusammenhang mit dem Golfkrieg oder der daraus resultierenden "allgemein schlechten Versorgungslage", ist also kein Dulden archaischer Praktiken als eine kriegs- und krisenbedingte Konzession an religiöse Traditionen, sondern eine bewusst vorgenommene und gezielte Repression des irakischen Staates gegenüber Frauen.

Generell ist vom AA zu fordern, die Stellung von Frauen innerhalb der Gesellschaft anhand von universellen Maßstäben zu messen, anstatt mit Begriffen wie "regionalem Umfeld" zu operieren oder "religiöse Vorschriften" ins Feld zu führen, wo die Frage der konkreten staatlichen Diskriminierung und Repression gegenüber Frauen im Irak zur Debatte steht.

Als Maßstab für die Lage der Frauen in einem Land müsste etwa die 1979 von der UN verabschiedete "Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women" gelten, die inzwischen von 160 Ländern ratifiziert wurde. "The Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW) is the main international treaty that deals with women‘s human rights. States that have ratified CEDAW are expected by the international community to translate their promise into reality". Da der Irak diese Konvention 1986 ratifiziert hat, sollte die Situation der Frauen im Lande auch anhand der Umsetzung der Inhalte der Konvention gemessen werden. Die irakische Regierung zeigte in der Vergangenheit, wie auch bei den anderen von ihr ratifizierten Menschenrechtskonventionen, keinerlei Anzeichen, die in der CEDAW festgelegten Forderungen umzusetzen. Dies wurde u.a. auf der 12th CEDAW-Session 1993 explizit festgestellt und kritisiert.

Im Gegensatz zu den Ausführungen des AA, in denen die Verletzung der Frauenrechte in einen direkten Zusammenhang zu religiösen und kulturellen Traditionen gestellt wird, betont CEDAW den engen Zusammenhang zwischen Frauen- und Menschenrechten, die beide durch die einzelstaatliche Gesetzgebung garantiert werden müssen: "The Convention contains guarantees of equality and freedom from discrimination by the State and by private actors in all areas of public and private life. To a large extent, it codifies the existing gender-specific and general human rights instruments containing guarantees of freedom from discrimination on the ground of sex, though it adds some significant new provisions. It thus requires equality in the fields of civil and political rights, as well as in the enjoyment of economic, social and cultural rights."

Menschen- und Frauenrechte werden als untrennbare Einheit betrachtet und Frauen nicht mehr als Sonder- oder Untergruppe behandelt, wie dies in älteren Resolutionen z. T. noch der Fall war. Alleine aufgrund dessen und angesichts der Menschenrechtslage im Irak kann, legt man die Maßstäbe von CEDAW an, keinesfalls davon gesprochen werden, dass selbst die reale Stellung der Frauen "besser als im regionalen Umfeld" sei. Anstatt die enge Verbindung zu betonen, die zwischen Menschenrechtsverletzungen und den Repressionsmaßnahmen gegenüber Frauen bestehen - und somit die Realität im Irak anhand der CEDAW-Kriterien zu messen – liefert das AA die einzigen konkreten Hinweise auf Verfolgungsmaßnahmen einzig unter der Thematik "Repression Dritter", bzw. ohne geschlechtsspezifischen Verweis unter dem Abschnitt "Folter": "Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass auch Vergewaltigung systematisch als Foltermethode angewandt wird." So entsteht der Eindruck, als gäbe es im Irak keine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung, ganz so als wäre die systematische Vergewaltigung nicht geschlechtsspezifisch und zielte nicht auf physische Schmerzen und psychische Erniedrigung von Frauen ab. Wie auch im Falle des Gesetzes über die persönliche Moral (s.o.) "duldet" der irakische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen nicht, er führt sie als handelnder Verfolger durch.

Schwer nachvollziehbar muss vor diesem Hintergrund und speziell beim Thema frauenspezifischer Verfolgung daher auch der Verweis des AA erscheinen, dass "aufgrund der [seit 1991] eingeschränkten Informationsmöglichkeiten in einem totalitären Staat die aktuelle Lage nur eingeschränkt beurteilt werden kann." Denn einerseits werden die relevanten Informationen von den offen gelegten Quellen des AA in aller Deutlichkeit benannt und alleine eine entsprechende Würdigung der über den gesamten Lagebericht verstreuten bruchstückhaften Hinweise auf diese Informationen würde schon ein etwas konsistenteres Bild der geschlechtsspezifischen Verfolgungssituation im Irak liefern. Andererseits kann es nicht als statthaft durchgehen, sich darauf zu berufen, dass der "totalitäre Staat" eine Informationsbeschaffung nicht zulasse, wenn zugleich die Gesetzestexte und organisatorischen Strukturen bekannt sind, in denen die geschlechtsspezifische Verfolgung bereits angelegt, bzw. z.T. auch explizit eingeschrieben ist: Das irakische StGB wird mitnichten unter Verschluss gehalten.

Ähnliches gilt für die ökonomische und soziale Lage von Frauen im Irak, über die das AA schreibt, dass "davon ausgegangen werden (muss), dass die allgemeine schlechte Versorgungslage, die Mängel im Gesundheits- und Bildungswesen Frauen überproportional treffen." (LBAA 99/2. S. 2). Gerade die (schlechte) ökonomische Lage der Menschen und insbesondere Frauen im Irak ist überdurchschnittlich gut dokumentiert. Regelmäßig veröffentlicht beispielsweise UNICEF hierüber Berichte und verschiedene Dokumentationen aus dem Irak vermitteln unmittelbar Eindrücke der Lage. Vor allem aber die katastrophale Lage der Kriegswitwen, die völlig von staatlicher Unterstützung abhängig sind, wird vom AA ebenso wenig erwähnt, wie die allgemein bekannte Tatsache, dass die ökonomische Situation viele Frauen in die Prostitution zwingt, die in Folge gesellschaftlich als "unehrbar" stigmatisiert werden und deshalb innerhalb des Irak keine Zukunftsperspektive mehr haben. Die besondere ökonomische Härte, der Frauen sich ausgesetzt sehen, äußert sich nicht alleine in verbreiteter Armut, sondern ist in direkter Folge gesellschaftlicher und rechtlicher Diskriminierung zu sehen. Außerhalb von Familienstrukturen und ohne Ehemann ist ein Leben für Frauen faktisch nicht möglich. Wer aufgrund familiärer Probleme diese Strukturen verlassen hat, erlebt nicht nur absolute Verarmung und die schiere Unmöglichkeit, alleine eine Unterkunft zu finden, sondern wird oft auch zum Opfer grober Gewalttaten bis hin zum Mord.

Die Untersuchung der einzelnen Schwerpunkte staatlicher Verfolgung im Irak hat immer wieder gezeigt, dass Repressionsmaßnahmen und exzessive Gewaltanwendung nicht einfach aus den konkreten Verfolgungsumständen (Krieg, Ausnahmezustand, Embargo) heraus oder aufgrund eines kurzfristigen, in direktem Zusammenhang mit der Verfolgung stehenden Interesses (aus ökonomischen Gründen oder dem Zwecke politischen Machterhalts) alleine zu erklären sind. Die Geschichte des modernen Irak und zumal auch die der regierenden Baath-Partei ist geprägt von einer umfassenden Gewalttätigkeit und Brutalität, die alle gesellschaftlichen Bereiche durchdringt, die gesamte Organisationsstruktur des Staates bestimmt und daher auch in allen einschlägigen Schriftwerken (von der Verfassung, über die Satzung der Baath-Partei bis hin zu literarischen und dokumentarischen Werken im Irak) zum Ausdruck kommt. Dies gilt zumal, weil der irakische Staat bei der Verfolgung einzelner Bevölkerungsgruppen auf eine lange Tradition zurückblickt, während sich zugleich weder die maßgebliche Führungselite und organisatorische Struktur des Staates, noch die ideologische Grundlage der Gewaltausübung in den vergangenen 20 Jahren grundlegend geändert haben. Art und Ausmaß der angewandten Verfolgung sind dabei oft derart grausam und unverhältnismäßig, dass bei einer spekulativen Einschätzung von "Verfolgungswahrscheinlichkeit" die übliche Fragestellung, welche Gründe es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Einzelne oder Gruppen verfolgt werden, geradezu umgekehrt werden müsste: Aus welchem Grunde sollte der irakische Staat in Einzelfällen oder gegenüber Gruppen seine gewohnte Verfolgungspraxis nicht fortführen? Dies gilt zumal dann, wenn man die Logik des Totalitarismusbegriffs auf den irakischen Staat anwendet.

1. 2. Quellenkritik

Es wurde daher und im bezug auf die vom AA konstatierte schwierige Informationslage bereits am vorangegangenen Lagebericht vom 27. Januar 1999 kritisiert, dass der Verwertung der verfügbaren Quellen, zumal jener aus oppositionellen irakischen Kreisen, zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dies hat sich weitestgehend nicht geändert, obwohl die Anzahl möglicher Quellen sicherlich seitdem nicht geringer geworden ist, die zu nutzen gerade angesichts der vom AA konstatierten "eingeschränkten Informationsmöglichkeiten" (s.o.) geboten wäre. Bemerkenswert ist, dass sich der aktuelle Lagebericht zumindest an einer Stelle auf eine der lokalen Parteien stützt. So führt das AA als Beleg für eine Beruhigung der Lage im kurdischen Nordirak an: "Das ‚Büro der irakischen Kurden in Deutschland‘ wies in einem Brief an den Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundestages vom 24. März 1999 daraufhin, dass ‘nahezu alle Flüchtlinge ... sobald sie im Aufnahmeland einen Pass oder ein Reisedokument erhalten, sofort ihre Heimat im Nordirak besuchen kommen. Dies spricht sicherlich nicht für eine Verfolgungssituation‘. Daneben weist der Brief auf die positive Entwicklungstendenz der nordirakischen Wirtschaft und Lebensbedingungen hin." Derweil versäumt das AA den Hinweis zu geben, dass seit dem Rückzug der PUK aus dem Büro der irakischen Kurden dieses – wenn nicht offiziell, so doch zumindest praktisch - die Vertretung lediglich einer der beiden großen kurdischen Parteien ist und derzeit von Dilshad Barzani, dem Bruder des KDP-Vorsitzenden Massud Barzani geleitet wird. Genauso wenig wird der eigentliche Gegenstand des Briefes gewürdigt, der in einer Aufforderung zu weiterer humanitärer und wirtschaftlicher Unterstützung der Region bestand. Nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammenhang die weitest gehende Abhängigkeit der kurdischen Region von den Mitteln internationaler Hilfe. Die Bundesregierung wurde in diesem Schreiben also vor allem in ihrer Funktion als potentielle Geberin angesprochen. Nicht nur die Quelle, sondern auch die darin feilgebotene Information muss deshalb kritisch bewertet werden. Organisationen, wie beispielsweise die Vertretungen der assyrischen Gemeinde, berichten ausführlich über Verfolgungsmaßnahmen und/oder Repressionen durch die kurdischen Parteien. Solche Informationen, die in vielen Fällen auch durch UN-Organisationen gestützt werden, wurden nicht in den Lagebericht aufgenommen. So bleiben auch die Berichte oppositioneller (gesamt-) irakischer Organisationen über den regierungskontrollierten Teil des Irak nach wie vor unberücksichtigt, obwohl auch diese sich vielfach mit den Beobachtungen internationaler Organisationen oder auch des UN Sonderberichterstatters für den Irak decken. Unter der gegebenen Bedingung, dass das Regime sich jede erdenkliche Mühe gibt, das Land hermetisch gegenüber jeder Beobachtung von außen abzuriegeln, müssen derartige Informationen als Hinweise zumindest ernstgenommen und geprüft werden.

Während das AA einerseits oppositionelle Berichte mit detaillierten Angaben zu konkreten Übergriffen irakischer Sicherheitskräfte (z.B. Listen extralegal Hingerichteter) unberücksichtigt lässt, beruft es sich andererseits bei der Beurteilung des kurdischen Nordirak auf die Einschätzung einer der Herrschaft ausübenden Parteien. Der erforderliche behutsame Umgang mit Informationen und Quellen aus der Region müsste es zumindest verbieten, eine der Herrschaft ausübenden Parteien selbst darüber befinden zu lassen, ob sie eine asylrelevante Verfolgung ausübt oder nicht.

Kritisiert werden muss an der aus dem Lagebericht ersichtlichen Quellenauswertung weiterhin, dass relevanten Informationen über frühere Verfolgungspraktiken des irakischen Regimes keine Aufmerksamkeit geschenkt wird. Diese sind nicht nur insofern von Bedeutung, als sowohl die maßgeblichen Verantwortlichen, als auch die von ihnen bedienten organisatorischen und ideologischen Strukturen nach wie vor wirksam sind (s.o.), sondern auch aufgrund der Tatsache, dass beispielsweise die Anfal-Kampagne gegen die Kurden, die Kampagnen gegen "iranisch-stämmige" Iraker während des ersten Golfkrieges oder die Säuberungswellen innerhalb der behördlichen und militärischen Nomenklatura zu den prägenden Ereignissen des Landes gehören und die gesamte gesellschaftliche Entwicklung bestimmt haben.

Die neuere Geschichte des Irak unter der Herrschaft der Baath-Partei ist daher von zentraler Bedeutung für die Einschätzung der Verfolgungsrealität: So kann es angesichts der Dorfzerstörungskampagnen gegenüber der kurdischen Region in den Siebzigern und Achtzigern kaum als wahrscheinlich angenommen werden, dass das Regime von künftigen Übergriffen und Verfolgungen Abstand nehmen könnte. Die vom AA gezogene Zäsur mit dem Ende des zweiten Golfkrieges ist aber nicht nur von daher in höchstem Maße fraglich. Die derzeit zu beobachtenden Auswüchse der zentralisierten, auf die herrschende Baath-Elite konzentrierten Kapital-Akkumulation, die sich zu ihrer Aufrechterhaltung drakonischer Strafen (wie der Hinrichtung von "Schmugglern" und Händlern, die sich nicht an das vorgegebene Preisniveau halten) bedient, genauso wie die repressive Steuerung bei der Verteilung von Gütern der Grundversorgung, mittels derer ganzen Bevölkerungsgruppen die Lebensgrundlage entzogen wird, sind durchaus auch schon aus der Zeit vor Verhängung des UN-Embargos bekannt. So ist es zwar begrüßenswert, wenn das AA die zweifelsohne verheerenden sozialen Folgen des UN-Embargos darstellt, darüber aber sollte nicht vergessen werden, dass die spezifische Form, mit der das Regime auf die Sanktionen reagiert, nicht von Außen vorgegeben wird, sondern die schon vorhandenen autoritären Regulations- und brutalen Verfolgungsstrukturen dem Regime helfen, die Krise zu überstehen und sogar für sich zu nutzen. Blendet man dies aus, so läuft man Gefahr, lediglich die vom irakischen Regime selbst gerne vertretene These zu bedienen, Hinrichtungen, Folter, Körperstrafen und andere Menschenrechtsverletzungen seien eine Folge des gegen das Land verhängten Embargos (s.o.).

1. 3. Grundsätzliche Mängel

Die Mängel des Lageberichts vom Januar 1999 ebenso wie die seines Nachfolgers aus dem Oktober erklären sich nur zum Teil daraus, dass viele relevante Informationen unberücksichtigt bleiben. Lediglich auf die katastrophale Menschenrechtssituation im Irak hinzuweisen, kann nicht das Ziel der Kritik am Lagebericht sein. Diese ist umfassend und mit einer Vielzahl eindringlicher Beweise von den verschiedensten Organisationen dargelegt worden. Ginge es nur um ein Informationsdefizit, so bräuchte es die hier dargelegten bescheidenen Hinweise auf die Verfolgungsrealität im heutigen Irak nicht. Als grundlegendes Problem des Lageberichtes ist vielmehr zu kritisieren, dass die Darstellung der Menschenrechtslage im Irak trotz einer ungewöhnlich breiten Palette an Informationsmöglichkeiten lückenhaft, ungenau und an vielen Stellen äußerst euphemistisch ausfällt. Dies ist wohl zu einem nicht unbedeutenden Teil der grundsätzlichen Schieflage in der Einschätzung des Irak geschuldet, die in dem aufgezeigten Widerspruch zwischen dem selbst gesetzten Paradigma vom totalitären Staat und der Darstellung der Verfolgungspraxis im Einzelnen zum Vorschein kommt und sich der Tatsache verdankt, dass nicht die Darstellung der Menschenrechtslage im Irak, sondern der "asyl- und abschieberelevanten Erkenntnisse" Gegenstand des Berichtes ist. Vor diesem Hintergrund weigert sich das AA beständig, die Folgerungen aus der eigenen Einschätzung zu ziehen, die jede weitere Überlegung über die Wahrscheinlichkeit von Verfolgung überflüssig machte. Das Bild nämlich, das von den maßgeblichen Menschenrechtsberichten (der UN, des US-Departments of State, Amnesty International oder Human Rights Watch) gezeichnet wird und sich in den vielen Einzelinformationen der irakischen Opposition und den Hintergrundanalysen über das Land widerspiegelt, lässt keinen Zweifel daran, dass unter der fortgesetzten Herrschaft des Baath-Regimes und seiner Führungsclique um Saddam Hussein ein sicheres und von der ständigen Gefahr gewalttätiger Eingriffe des Staates freies Leben im Irak nicht möglich ist.

Es war daher zu keinem Zeitpunkt Absicht der Verfasser von "Irak – Republik des Schreckens", einen "besseren Lagebericht" zu schreiben oder rein additiv die "Informationslücken" mit Zahlenwerken über Gefolterte und "Verschwundene" aufzufüllen. In dieser Weise aber wurde die Kritik vom AA in den Lagebericht vom Oktober übernommen. So wurden (s.o.: Beispiel Haftbedingungen) an einigen Punkten Informationen eingefügt, ohne dass dies jedoch die grundsätzliche Einschätzung der Lage geändert hätte. Die regelhafte Verfolgungspraxis des irakischen Regimes wird weiterhin als Ausnahme behandelt, über deren "Wahrscheinlichkeit" das AA spekuliert. Gewalt aber ist im Irak keine Ausnahme, sondern vielmehr die "normale" Verkehrsform zwischen staatlichen Institutionen und der Bevölkerung. Es wäre daher konsequent, entweder den Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage im Irak durch einen Menschenrechtsbericht zu ersetzen, der einerseits die verschiedenen zugänglichen Informationen – und zwar auch jene der irakischen Opposition – gesammelt darstellt (und damit einfacher zugänglich macht) und zugleich alle anderen zur Verfügung stehenden Erkenntnisse schonungslos offen legt, anderseits auf die Einschätzungen und Mutmaßungen über Verfolgungswahrscheinlichkeiten und die Motive des Regimes verzichtet, oder den Lagebericht gänzlich einzustellen.

2. Der Modellfall kurdischer Nordirak

2. 1. Einführung

Die besondere Konstellation des kurdischen Nordirak hat immer wieder für Verwirrung gesorgt. Angefangen mit der Frage danach, wie die Region zu bezeichnen sei (Südkurdistan, Nordirak, Irakisch-Kurdistan, Kurdistan/Irak, etc...), über die Uneinheitlichkeit der Begriffe, mit denen der politisch/rechtliche Rahmen zu fassen gesucht wird (Schutzzone, UN-Schutzzone, Safe Haven, etc...), bis zur Wertung als inländische Fluchtalternative oder Republik der Staatenlosen, steht, wer immer sich der Anstrengung unterzieht, ein Bild der Region sich zu verschaffen, letztlich immer nur vor den Interessen, die sich in der Begriffsverwirrung spiegeln. Dies und die Zählebigkeit, mit der der "unhaltbare Status Quo" einer Region ohne anerkannten Status seit nunmehr fast zehn Jahren fortbesteht, hat ein weitgehendes öffentliches Desinteresse gegenüber der Entwicklung dieser substaatlichen Entität erzeugt. So lässt sich beobachten, dass die Zahl der unabhängigen Veröffentlichungen und Analysen, die sich mit der Lage und Entwicklung der Region befassen, in den vergangenen Jahren stetig zurückgegangen ist, während entgegengesetzt auf Regierungsebene der kurdische Nordirak als Modellfall zur Planung einer koordinierten europäischen Asyl- und Fluchtabwehrpolitik gehandelt wird. So wurde auf dem EU- Rats- Sondergipfel von Tampere im Herbst 1999 ein ganzes Maßnahmenpaket sogenannter "Aktionspläne" angenommen, die eine Verbindung fluchtverhindernder Maßnahmen mit humanitärer Hilfe, der Förderung demokratischer Strukturen und der Schaffung von Schutzzonen für besonders bedrohte "Volksgruppen" vorsehen. Der "Aktionsplan Irak", entstanden unter deutscher Federführung, diente hier als Vorbild: Die insgesamt geforderte ressort- und länderübergreifende Verschmelzung von Außen- und Sicherheitspolitik, sowie Fluchtabwehr und humanitärer Hilfe wird im Falle des kurdischen Nordirak seit 1991 de facto praktiziert. Die Konstellation des kurdischen Nordirak, der als "innerirakische Fluchtalternative" und unsicherer "safe haven" mittels internationaler Hilfsmittel künstlich am Leben gehalten wird, während die angrenzende Türkei vorgelagerte Fluchtabwehrmaßnahmen durchführt, wird beispielsweise für das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet vorgeschlagen. Die Entwicklung der Region, die von vielen Menschen vor Ort als desaströses Scheitern der "Befreiung" von 1991 gesehen wird, die zu einer strukturellen Verarmung anstelle des erhofften wirtschaftlichen Wiederaufbaus und zu unzähligen militärischen Auseinandersetzungen führte, gilt zumindest unter dem Gesichtspunkt der Fluchtabwehr durchaus als Erfolg.

Dies ist insofern nicht zufällig, da sich nur der kurdische Nordirak innerhalb des unter Embargo stehenden und international als eine der grauenvollsten Diktaturen isolierten Iraks, für die Rückführung von Flüchtlingen anbietet. Dass die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Region im Unklaren gelassen werden, entspricht dem Kalkül dieser koordinierten Fluchtabwehr. Alle Rückführungspläne leben von dem Konstrukt einer sicheren inländischen Fluchtalternative im kurdischen Nordirak. Jede Information, die dieser Prämisse zuwiderläuft, betrifft direkt das gesamte Maßnahmenpaket der EU.

Zunächst wäre daher eine eingehende Analyse gefragt, die alle entscheidenden Faktoren der Entwicklung der Region einbeziehen muss, bevor eine Einschätzung der Situation abgegeben werden kann, die von solcher Tragweite ist, wie in den asylrechtlichen Verfahren und Einschätzungen der Innenministerien, denen der Lagebericht des Auswärtigen Amtes Hilfestellung leisten soll. Hier hätte der kurdische Nordirak einen ganz praktischen Vorteil zu bieten: Im Gegensatz zum weitestgehend hermetisch abgeschlossenen restlichen Irak nämlich gestaltet sich die Beschaffung von Informationen über die Entwicklung der Region um vieles einfacher. In den Jahren nach 1992 wurde die Region regelmäßig von Hilfsorganisationen, Menschenrechtsgruppen und Journalisten bereist. Seit die Türkei 1996 die Einreise von Mitarbeitern internationaler Organisationen, mit Ausnahme der UN-Organisationen (und einzelner Personen), über den wichtigsten Übergang Habur/Ibrahim-Khalil unterbunden hat, ist die Einreise in die Region merklich erschwert und kann seitdem nur noch mit direkter Unterstützung einer der lokalen Parteien über Syrien oder den Iran bewerkstelligt werden.

Informationen aber lassen sich auch gewinnen aus den Verlautbarungen einzelner in der Region ansässiger Parteien, deren Informationsdienste ausgesprochen gut funktionieren. Im Gegensatz zum restlichen Irak wird die Region nicht zentral regiert und das überbordende Angebot an Analysen und Stellungnahmen in den Nachrichtenblättern und auf den Internetseiten der Parteien kennzeichnet auf eindringliche Weise den zerstrittenen Zustand der Region. Eine behutsame Vorgehensweise und zumal die Offenlegung der Quellen bei Analysen über den kurdischen Nordirak scheint in jedem Falle ratsam.

Eine eingehende Darlegung der Voraussetzungen der Region würde zwangsläufig auch die verengte Perspektive erweitern, aus der die Lage im kurdischen Nordirak zumeist betrachtet wird. Denn aus der Abwesenheit zentralirakischer Verwaltungshoheit ergibt sich nur scheinbar zwangsläufig auch die Abwesenheit eines Verfolgerstaates. Dem widerspricht grundlegend das nominale wie auch praktizierte Verhältnis der Region zum Zentralregime: Die friktionell von der irakischen Verwaltungshoheit abgetrennten kurdischen Gebiete können sich weder auf völkerrechtlich oder aufgrund internationaler Verträge anerkannte Hoheitsrechte berufen, noch auf das bloße Versprechen einer Teilautonomie, geschweige denn auf ein innerstaatliches Abkommen zur Regelung der Selbstverwaltung. Sie sind mithin also im vollen rechtlichen wie praktischen Sinne Bestandteil des irakischen Staates. "Ihren Rechtsanspruch auf das Territorium hat die irakische Zentralregierung freilich nie aufgegeben; sie hat lediglich ihre administrativen Institutionen zurückgezogen. Die (...) Aufrechterhaltung der territorialen Integrität und nationalen Souveränität des Irak lassen Befürchtungen, dass Nordirak jederzeit wieder angegliedert werden könne, als sehr real und eine reine Frage der Zeit erscheinen."

Fraglos hat diese formale wie auch praktische Bindung an den irakischen Staat die Entwicklung der Region mindestens genauso stark beeinflusst und geprägt, wie die derzeitige Abwesenheit irakischer Verwaltungshoheit. Es sei an dieser Stelle nur daran erinnert, dass beispielsweise die gesamte Struktur der internationalen Hilfe, ohne die die Region nicht lebensfähig wäre, seit 1991 auf der völkerrechtlichen Nichtanerkennung aufbaut. In diesem Sinne antwortete 1995 auch der damalige Staatssekretär im Auswärtigen Amt auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Steffen Tippach (MdB/PDS), ob es Kontakte zwischen der Bundesregierung und dem Parlament der kurdischen Region gäbe: "Es bestehen keine Kontakte zu dem international nicht anerkannten parlamentarischen Gremium in Erbil."

Der Hinweis, den das AA seinerzeit gab, ist insofern bedeutend, als er die auf eine momentane Abwesenheit irakischer Verwaltungseinheiten konzentrierte Perspektive des AA sprengt. Die (mittlerweile nicht mehr existente) Regierung der kurdischen Region wurde nicht nur formal, sondern ganz praktisch auch von der Bundesregierung als Gesprächspartner ausgeschlossen, weil eine internationale Anerkennung aufgrund der völkerrechtlich verbrieften territorialen Integrität des Irak niemals stattfand.

Dennoch hält das Auswärtige Amt trotz der massiven Kritik an der Konstruktion einer "Schutzzone" fest, die einzig dazu geeignet erscheint, die aktuelle Abwesenheit irakischer Verwaltung als dauerhaften Zustand und zentrale Voraussetzung der Region festzuschreiben. "In einer de facto- Schutzzone, die in etwa mit den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya identisch ist, wird der Aufenthalt irakischer Truppen nicht geduldet." (LBAA/1999, 2/S.3, Hervorheb. d. A.) Dem ist hier einmal mehr entgegenzuhalten, dass eine Schutzzone nicht existiert. Die neuerliche Einfügung, die diese "Schutzzone" als "de facto-Schutzzone" auszeichnet, ändert an der grundsätzlich falschen Aussage nichts. Dies zumal eine "Schutzzone" ad definitionem immer eine Konstruktion de jure verlangt, auch wenn sie de facto vielfach keinen Schutz bietet. Jeder andere "de facto" Eingriff in die Hoheitsrechte eines souveränen Staates stellt lediglich eine völkerrechtswidrige Intervention dar.

Eine verengte Perspektive, die den kurdischen Nordirak lediglich als "de facto" losgelöst vom Gesamtirak sieht, mag erklären, warum die Ausführungen des Auswärtigen Amtes (wie auch jene der High Level Working Group auf europäischer Ebene – s.o.) zum kurdischen Nordirak so seltsam geschichtslos wirken. Weder die Verbrechen des irakischen Regimes an den Kurden, die ihren Höhepunkt nur kurze Zeit vor dem zweiten Golfkrieg erreicht hatten, noch der politische, soziale und ökonomische Hintergrund, vor dem die Kurden seit 1991 in der Region leben, finden eine Würdigung. Ohne diese historische Herleitung aber lassen sich weder die Feindseligkeiten zwischen den kurdischen Parteien und die von ihnen jeweils errichtete Herrschaftsform sinnvoll darlegen, noch die Bedeutung eines möglichen Friedensschlusses zwischen KDP und PUK verstehen (s.u.). Eine Geschichtslosigkeit, die um so schwerer wiegt angesichts der Verstrickungen deutscher Unternehmen und Behörden in das irakische Giftgasprogramm einst und der Verantwortung, die von den Staaten der einstigen Anti-Irak Koalition mit Einrichtung des Safe Haven zur Rückführung von Flüchtlingen 1991 übernommen wurde.

2. 2. Kontinuität statt Bruch

Es mag müßig erscheinen, ein weiteres Mal auf jene Ereignisse und Konstellationen des Jahres 1991 einzugehen, die als unabdingbare Voraussetzungen des heutigen kurdischen Nordirak gesehen werden müssen. In der Kritik am vorangegangenen Lagebericht wurde bereits die rechtliche und faktische Stellung der Region gegenüber dem Zentralirak dargestellt, sowie auf die Auswirkungen auf die lokale Rechtsentwicklung und die Strafverfolgungsinstitutionen hingewiesen. So manifestiert sich der Status der Region vor allem in der Tatsache, dass nach nunmehr bald zehn Jahren keine kurdische Verfassung, kein eigenes Strafgesetzbuch, geschweige denn ein Verwaltungs- oder Zivilrecht ausgearbeitet oder verabschiedet wurden (während die Institutionen der regionalen Legislative 1994/95 aufgrund innerkurdischer Kämpfe ihre Arbeit einstellten). Eine Tatsache, die nicht von lokaler Unfähigkeit und Desorganisation, sondern vielmehr davon zeugt, dass die kontinuierliche Bindung an den irakischen Staat selbst die elementarsten organisatorischen Bereiche der kurdischen Selbstverwaltung bestimmt. Die Ursache dafür muss in der politischen und rechtlichen Konstellation gesucht werden, auf der die Region aufbaut und die sich aus dem erklärten Willen ableitete, den kurdischen Massenexodus zu beenden, nicht aber eine dauerhafte kurdische Enklave zu schaffen. Die maßgebliche UN-Sicherheitsrats-Resolution 688, die am 5.April 1991 beschlossen wurde, stellte nicht die Sorge um den Schutz der kurdischen Zivilbevölkerung und der Flüchtlinge entlang der Grenzen in den Mittelpunkt, sondern die destabilisierende Wirkung der Flüchtlinge auf den Irak und die benachbarten Staaten. Was sich im Lagebericht des Auswärtigen Amtes liest wie eine Resolution zum Schutze der Kurden vor dem irakischen Staat, diente umgekehrt dem Schutz und Erhalt des Staatsgebildes und bekräftigte daher gesondert die "Souveränität, territoriale Integrität und Unabhängigkeit des Irak". Um diesen Zusammenhang zu unterstreichen, sei hier nur daran erinnert, dass die Rückführung kurdischer Flüchtlinge in den Irak noch zu einem Zeitpunkt unternommen wurde, zu dem die Kampfhandlungen in der Region nicht einmal beendet waren und die Region überdies großflächig vermint war. Einzig dem Ziel folgend, eine massenhafte Rückführung von Flüchtlingen in den Irak zu ermöglichen, wurde konsequent mit dem bis dahin gültigen Grundsatz, dass Flüchtlinge nicht in umkämpfte Regionen zurückgeführt werden dürfen und in sicherer Entfernung zum Kampfgebiet untergebracht werden müssen (um sowohl eine Bedrohung durch Kampfhandlungen, als auch eine Rekrutierung durch die Kriegsparteien zu verhindern) gebrochen. Diese Ignoranz gegenüber gängigen Regeln und Gesetzen muss als symptomatisch für die gesamte weitere Entwicklung gesehen werden. "Until then, the traditional response under such circumstances had been for the country of "first asylum" to open its borders and provide at least temporary protection, and for the international community to lend support both toward helping with the costs of maintaining asylum and toward seeking durable solutions. (...) Operation Provide Comfort changed all that." Retrospektiv lässt sich die Entstehung der kurdischen Region im Nordirak damit erklären, dass die Sorge um eine "Gefährdung des internationalen Friedens" durch die Flut der Flüchtlinge mit der um die Stabilität des Irak korrelierte sowie der Angst vor einer destabilisierenden Wirkung eines anerkannten kurdischen Gemeinwesens auf die angrenzenden Nachbarstaaten Iran, Syrien und Türkei. Fortan galt und gilt kein rechtlicher Rahmen, sondern lediglich der aktuelle Zustand, den zu verteidigen sich die Kurden nicht einmal auf eine Willenserklärung vermeintlicher Schutzmächte berufen können. Denn weder befinden sich UN-Friedenstruppen in der Region, noch bemüht sich eine speziell hierfür gebildete Kontaktgruppe der OSZE darum, bei den in den vergangenen Jahren stetig erfolgten Übergriffen und Bombardements von Seiten der irakischen Regierung und der benachbarten Staaten zu vermitteln.

Kein Beschluss einer UN-Institution, nicht einmal ein Antrag wenigstens zur Feststellung der seit 1991 praktisch gültigen Demarkationslinie zwischen dem zentralirakischen und dem irakisch-kurdischen Territorium, hat jemals existiert. Umgekehrt wurde die vom AA angeführte Resolution 688 von irakischer Seite niemals anerkannt.

Diese Voraussetzungen sind in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Einerseits prägten sie die Entwicklung der gesamten kurdischen Region, die Politik der Kurdistan-Front und der später aus ihr hervorgegangenen gewählten Regierung, die ökonomische und soziale Entwicklung, wie die Beziehungen zu ihren Nachbarn (s.u.). Obwohl sich die kurdischen Vertreter ausgesprochen kompromissbereit zeigten und schon früh auf territoriale Ansprüche gegenüber dem gesamtirakischen Staatswesen verzichteten, wurden ihnen keinerlei Rechte auf Selbstverwaltung zugestanden, ihre frei gewählte Regierung nicht anerkannt und der Wiederaufbau der Region durch eine Fortführung des Embargos blockiert.

Von den denkbaren Möglichkeiten, die das Völkerrecht bot (Art. 8 d. 15. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Art. 39 der Charta der Vereinten Nationen, etc.) wurde keine ergriffen, um einen rechtlichen und faktischen Schutzmechanismus zu installieren. Weder der innerkurdische Parteienkonflikt, noch die wiederholten Aggressionen seitens der Türkei und des Irans sind ohne diesen Hintergrund verständlich.

Bereits 1991 standen die westlichen Staaten der Anti-Irak-Koalition wie auch internationale und supranationale Organisationen - wie das UNHCR - vor dem Problem, dass für eine Rückführung der Flüchtlinge in die Region die notwendige Voraussetzung von Sicherheit und Schutz nicht existierten. Ein Mangel, der – wie zu zeigen sein wird - mehr schlecht als recht durch die gewährte humanitäre Hilfestellung beim Einrichten im Status Quo kompensiert wurde, sowie durch eine Flugverbotszone, die sich spätestens mit dem Einmarsch irakischer Regierungstruppen 1996 als wirkungslos erwies. Die Tatsache alleine, dass die irakische Regierung in den vergangenen Jahren lediglich einmal in größerem Maßstab ihren Hoheitsanspruch in die Tat umsetzte, macht aus der Region keine Schutzzone. Wie wenig Schutz "die Flüchtlingsrepublik" vor einer Fortsetzung der Verfolgung bietet, zeigte aus einer anderen Perspektive das Vorgehen türkischer Truppen gegen türkisch-kurdische Flüchtlinge 1995 in der Stadt Zakho und der folgende Konflikt um das Flüchtlingslager Atrush. Die Menschen, die damals vom UNHCR in letzter Minute in Sicherheit gebracht wurden, konnten mit Blick auf ihre irakischen Nachbarn noch von Glück reden. Diese nämlich gelten seit der Rückführung 1991 und in logischer Folge der Nichtanerkennung der Region als intern Vertriebene und fallen nicht mehr unter das Mandat des UNHCR. Wie die irakische Invasion 1996 zeigte, besteht ihr einziger Schutz in der Flucht über die nächstgelegene Grenze.

Wie weitreichend die Behauptung einer "Schutzzone" die Darstellung und Bewertung aller Ereignisse durch das AA prägt, lässt sich am Beispiel der Invasion irakischer Truppen in die regionale "Hauptstadt" der Region im September 1996 zeigen. Der Einmarsch irakischer Truppen, der die bis dahin alltagspraktisch gültige Selbstverwaltung auf ihre rechtlichen Begrenzungen zurückwarf und jedem Bewohner der Region vor Augen führte, wie unsicher selbst der momentane Status ist, wird vom AA fast zwangsläufig als Eskalation des innerkurdischen Konfliktes dargestellt, bei der "reguläre Bagdader Truppen in die Auseinandersetzungen der beiden Parteien auf Seiten der KDP eingriffen, sich allerdings nach Erreichung der militärischen Ziele (Einnahme der Städte Erbil und Suleymania durch die KDP) wieder zurückzogen." (LBAA, 1999, 2, S.5) Damit wird der eigentliche Charakter der Invasion heruntergespielt: Nicht als Bündnispartner einer lokalen Partei, sondern als legitimer Hausherr intervenierte die irakische Armee 1996 im kurdischen Nordirak.

Daher ist auch die Einlassung des AA zurückzuweisen, dass es "während dieser Ereignisse (...) zu zahlreichen Verhaftungen und Exekutionen durch irakische Regierungstruppen und Sicherheitsdienste (kam).(Hervorh.d.A.)" (ebd.) Die durchgeführten Verhaftungen und Verschleppungen, genau wie die Exekutionen, teilweise gleich vor Ort, sind aus der Verfolgungspraxis des irakischen Staates bekannt. Sie sind mitnichten als Begleiterscheinungen von Kampfhandlungen anzusehen, sondern als kurzfristige Umsetzung des formal gültigen Hoheitsanspruches der Zentralregierung auf die Region. Hierfür spricht unter anderem, dass die von den Sicherheitskräften der irakischen Zentralregierung vorgenommen Verhaftungen und Exekutionen in keinem Zusammenhang zu den vom AA unterstellten militärischen Zielen ihres Bündnispartners KDP stehen.

Im Gegensatz zum AA und der Bundesregierung hat die us-amerikanische Regierung - die vermittelt wiederum zur Bekräftigung der These von der "Schutzzone" durch das Washingtoner Abkommen und die Sicherung der Flugverbotszone durch die USAF vom AA bemüht wird - seinerzeit sehr wohl erkannt, dass es sich bei dem Eingriff in den innerkurdischen Konflikt im September 1996 nicht um die Erfüllung einer kurzfristigen Bündnispflicht, sondern um die vollständige Unterminierung der formal und praktisch ungesicherten Selbstverwaltung der Region handelte, auf der alle politischen (beispielsweise durch die Förderung der gesamtirakischen Opposition) und humanitären Interventionen in der Region fußten. Vor Ort brach die gesamte lokale Struktur des vorwiegend britisch und us-amerikanisch geförderten Oppositionsbündnisses Iraqi National Congress (INC) binnen eines Tages zusammen, Mitarbeiter wurden verhaftet und verschleppt. US-amerikanischen Beratern gelang nur mit Mühe die Flucht aus Arbil. Aus Sicherheitsgründen wurden darüber hinaus alle us-amerikanischen Regierungsprogramme der humanitären Hilfe (US-AID, OFDA) gestoppt, die amerikanischen wie die lokalen irakischen Mitarbeiter wurden evakuiert. Dies geschah nicht aus Sorge vor möglichen Problemen mit einer der kurdischen Parteien, sondern weil ein Schutz vor der Verfolgung der Bagdader Regierung alleine aufgrund der kurdischen Selbstverwaltung sich als Trug herausgestellt hatte. Der zuvor zitierte Mitarbeiter des US-Committee for Refugees Bill Frelick, der seinerzeit im Auftrag des us-amerikanischen Außenministeriums die Evakuierung koordinierte, lässt keinen Zweifel daran, dass nicht kurzfristige Sicherheitsrisiken als Begleiterscheinungen von vorübergehenden Kampfhandlungen die damalige Reaktion der USA ausgelöst haben, sondern die vollständige Implosion eines als dauerhaft erhofften Interim, nämlich des "Safe Haven, which is safe only by name". Dem AA hingegen ist beispielsweise die Zerschlagung der operativen Basis des Oppositionsbündnisses INC keine Erwähnung wert.

2. 3. Die Folgen der Nichtanerkennung – Aspekte der Entwicklung

Der Status, unter dem die Region in eine vorübergehende Selbstverwaltung entlassen wurde, gibt wichtige Hinweise auf die weitere Entwicklung. Diese sind insofern von Bedeutung, als sie einerseits einen methodischeren Zugang zu den Daten und Ereignissen ermöglichen, andererseits aber auch, weil sie diese Ereignisse, wie die innerkurdischen Kämpfe, in einen historischen Kontext einbetten, ohne den sie beliebig und geschichtslos erscheinen müssen. Der wirtschaftliche Kollaps der Region, die permanente Bedrohung durch den Irak, grenzüberschreitende Operationen der Nachbarländer Türkei und Iran, die Abhängigkeit von Hilfs- und Verteilungssystemen, die mangelnde Umsetzung menschenrechtlicher Standards und die fehlende Kontrolle der herrschenden Parteiapparate durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit oder eine Legislative – dies alles sind Bestandteile der andauernden Krise des kurdischen Nordirak. Sie sind zugleich direkte Folgen der zuvor beschriebenen Voraussetzungen.

Es muss daher fast folgerichtig erscheinen, dass das AA – wenn es diese Voraussetzungen nicht anerkennt - weitgehend versäumt, Daten und Material über die Situation im kurdischen Nordirak vorzulegen. Zwar wurden einige wenige Ereignisse im neueren Bericht gewürdigt, andere relevante Informationen, die die spezifischen Verfolgungsmaßnahmen der kurdischen Parteien betreffen, oder die von verschiedenen UN-Organisationen publizierten Daten über intern Vertriebene werden an keiner Stelle gegeben. "The UN Center for Human Settlement estimated that "more than one third of the population (...) are internally displaced persons," of whom over 500.000 are in need of assistance. Many of them have been expelled from their homes in northern Iraq because of presumed support for rival Kurdish parties..." Diese internen Flüchtlinge, mehrfach vertriebenen oder aufgrund der innerkurdischen Feindseligkeiten nicht rücksiedelbaren Menschen, die von Beginn an eines der Hauptprobleme des Hilfsprogramms darstellten, legen Zeugnis ab von der inneren Verfasstheit der vermeintlichen Schutzzone.

Würde der gewöhnlich und auch gegenüber dem restlichen Irak angewandte Maßstab gegenüber dem kurdischen Nordirak gelten, so stellte sich schnell heraus, dass sowohl in Fragen allgemeiner Bürgerrechte, der Strafprozessordnung, der Pressefreiheit, der extralegalen Verfolgungspraxis oder der geschlechtsspezifischen Verfolgung bis hin zum politischen Mord wenig Grund zur Annahme besteht, dass, wer sich dem Herrschaftssystem des zentralirakischen Regimes entzogen hat, automatisch auch frei von Verfolgung ist. Bezogen auf die selbstauferlegte Beschränkung des AA, darzustellen seien ausschließlich "asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse", nicht aber "rechtliche Wertungen und Schlussfolgerungen" bedeutet dies: Die unvermittelte Schlussfolgerung, dass die "wirtschaftliche Perspektivlosigkeit sowie die instabile Sicherheitslage (...) als Hauptgründe für die anhaltende Fluchtbewegung aus Nordirak anzusehen" seien, muss als euphemistische und unsubstantiierte Einschätzung zurückgewiesen werden, da der Lagebericht keine Informationen liefert, aus denen ersichtlich wird, wodurch beispielsweise die "instabile Sicherheitslage" im kurdischen Nordirak gekennzeichnet ist. Weil weitestgehend keine Informationen über die "Sicherheitslage" geboten werden, liegt der Schwerpunkt der Aussage eindeutig und fälschlicherweise auf der "wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit".

Da das AA schon von einer "de facto-Schutzzone" im kurdischen Nordirak ausgeht, wäre es anzuhalten, die entscheidenden Protagonisten und die durch sie zur Ausübung regionaler Herrschaft angewandten Mittel entsprechend der an Verfolgerstaaten angelegten Kriterien darzustellen. Eine solche Darstellung allerdings würde die vom AA gesetzte Prämisse einer "de facto-Schutzzone" selbst ad absurdum führen.

2. 4. Kurdische Politik - Das Washingtoner Abkommen & seine Befriedungsfunktion

Die Darstellung des innerkurdischen Konfliktes, der sicherlich nicht alleine auf Kampfhandlungen größeren militärischen Ausmaßes zu verkürzen ist, beschränkt sich im Lagebericht des AA im wesentlichen auf die beiläufige Feststellung, dass dieser existiert. Während alleine die beiden großen kurdischen Parteien sich zwischen 1994 und 1996 wiederholt militärische Auseinandersetzungen lieferten, in deren Verlauf die PUK 1995 die seinerzeitige regionale Hauptstadt Arbil nach schweren Kämpfen unter ihre Kontrolle brachte, entlang der unsteten Kampflinie von beiden Parteien Übergriffe gegen Dorfbevölkerungen unternommen wurden, die im Verdacht standen, loyal gegenüber der gegnerischen Partei zu sein und die KDP direkt in die Kampfhandlungen zwischen türkischem Militär und PKK involviert wurde, in deren Verlauf die Dörfer der Grenzregion entvölkert und teilweise zerstört wurden, ist dem Lagebericht lediglich zu entnehmen: "Im September 1996 eskalierte der innerkurdische Konflikt, als reguläre Bagdader Truppen in die Auseinandersetzungen (...) eingriffen..." Über die militärischen Auseinandersetzungen alleine in 1996 weiß das AA weiterhin nur zu berichten, dass es "zu zahlreichen Verhaftungen und Exekutionen durch irakische Regierungstruppen und Sicherheitsdienste (kam)", sowie dass "viele Unbeteiligte Opfer der Kampfhandlungen (wurden), bei denen die irakischen Truppen die Gebote des humanitären Völkerrechts vielfach verletzten." Kein Wort verliert das AA über die Massenflucht der Bewohner des traditionell PUK kontrollierten südlichen Soran an die Grenze zum Iran oder darüber, dass die KDP zwischenzeitlich fast die gesamte zuvor von der PUK kontrollierte Region unter ihre Kontrolle gebracht hatte und vor allem in den größeren Städten Haussuchungen und Verhaftungen vornahm und umgekehrt die PUK nach der Rückeroberung der Region mutmaßliche Kollaborateure verhaftete.

Ein weiteres Mal schenkt das AA dem innerkurdischen Konflikt einzig Aufmerksamkeit, um zu konstatieren, das dieser seit dem Waffenstillstand von 1997 nahezu beigelegt sei. "Ein seit Ende 1997 bestehender Waffenstillstand zwischen der KDP und der PUK wird im wesentlichen eingehalten. Im September 1998 schlossen die beiden Konfliktparteien ein durch die USA vermitteltes Abkommen in Washington, das weitere Schritte eines Aussöhnungsprozesses in Nordirak vorsieht. (...) Obwohl die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nicht sehr weit gekommen ist, scheint das Abkommen wenigstens seine Befriedungsfunktion einigermaßen zu erfüllen." Wenn dem AA zuvor Geschichtslosigkeit bescheinigt wurde, dann war damit genau diese Art der Darstellung gemeint: Über einen Konflikt, der zu Hunderttausenden intern Vertriebenen führte und der die Konstitution der heutigen Herrschaftsapparate der jeweiligen Parteien weitestgehend geprägt hat, weiß das AA lediglich zu sagen, dass er nicht mehr existiere.

Es ist dies nicht der Ort, um die vielen militärischen Auseinandersetzungen und bandenartigen Überfälle der verschiedenen Parteien in den Jahren seit der Befreiung aufzuführen, zumal dies teilweise schon in der Lageberichtsanalyse aus 1999 getan wurde und andere Organisationen wie Amnesty International hierzu reichhaltiges Quellenmaterial bieten. Es geht vielmehr darum aufzuzeigen, dass das AA in seinem Bemühen, den kurdischen Nordirak als "de facto-Schutzzone" nach außen wie nach innen als sicher darzustellen, zwangsläufig Lücken produziert, wo eine konsistente Darstellung der Ereignisse gefordert wäre. Denn der Konflikt ist mit einem Waffenstillstand nicht aufgehoben, lediglich seine militärische Austragung ist vorübergehend unterdrückt und entsprechend sind die Ergebnisse des vom AA angeführten Washingtoner Abkommens wenig dazu angetan, Optimismus zu erzeugen.

Am 17. September 1998 unterzeichneten Vertreter der beiden größten regionalen Parteien KDP (Kurdische Demokratische Partei) und PUK (Patriotische Union Kurdistans) unter us-amerikanischer Vermittlung ein Abkommen, das eine Fortführung des innerkurdischen Waffenstillstands regelte und konkrete Schritte zur Vorbereitung eines Friedensschlusses vorgab. Damit wurde zwar der bereits Ende 1997 geschlossene Waffenstillstand konsolidiert. Militärische Auseinandersetzungen zwischen beiden Parteien sind seither nicht wieder ausgebrochen. Ein Ende der Rivalitäten und Feindseligkeiten ist allerdings noch nicht in Sicht. Die in beiderseitigem Einverständnis beschlossenen konkreten Schritte zur Vorbereitung einer Wahl und der Bildung einer gemeinsamen Verwaltungsstruktur harren derweil noch immer ihrer Umsetzung. Weder fand der angekündigte vollständige Austausch der verbliebenen Gefangenen statt, noch wurden ernsthafte Schritte unternommen, eine gefahrlose Rücksiedlung der während der seinerzeitigen Auseinandersetzungen vertriebenen Familien anzubahnen, geschweige denn eine Regelung zur Lösung von Restitutionsfragen bzgl. des "beschlagnahmten" Eigentums gefunden. "An einer weiteren Aussprache in Washington vom 16. bis 25. Juni 1999 nahmen nur noch zweitrangige Vertreter beider Parteien teil. Sie konnten sich nicht einmal auf ein gemeinsames Schlusscommuniqué einigen, geschweige denn auf konkrete Schritte zur Umsetzung der im Abkommen getroffenen Übereinkünfte und des Zeitplans. Auf der Tagesordnung hatten die folgenden Punkte gestanden: beiderseits Stop von negativen Statements gegenüber der Presse; Klärung der Haltung gegenüber der (türkisch-) kurdischen Arbeiterpartei (PKK); wechselseitige Eröffnung von Parteibüros; Repatriierung der intern Vertriebenen; Aufteilung der Einkünfte; Übergangsregierung, gemeinsame Verwaltung und Normalisierung. Doch keines dieser Probleme konnte bisher gelöst werden."

Während also das AA lediglich einräumt, dass die "vorgesehenen Maßnahmen nicht sehr weit gekommen sind", muss angesichts des im Washingtoner Abkommen vorgegebenen Katalogs konstatiert werden, dass bislang nicht eine einzige der Maßnahmen umgesetzt wurde. Vielmehr wurden die verbalen Anfeindungen und die gegenseitige Propaganda fortgeführt. Während eine einheitliche Selbstverwaltung der Region trotz der Ankündigungen der beiden großen Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistans) und PUK (Patriotische Union Kurdistans) 1998 in Washington nach wie vor "eher als ein administratives Skelett zu bezeichnen, denn wirklich funktionsfähig" ist, haben die maßgeblichen, den kurdischen Nordirak kontrollierenden Parteien innerhalb ihres Machtbereiches eigene Kontroll- und Verwaltungsstrukturen aufgebaut. Diese lokalen Behörden regeln nicht nur die Dinge des Alltags, sondern sind auch für die Koordination von Hilfslieferungen, die Kontrolle der Grenze und des Grenzverkehrs, für polizeiliche und justizielle Aufgaben und die militärische Organisation zuständig. Schon von daher üben sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten Herrschaft aus, die überdies keiner unabhängigen Kontrollinstanz unterworfen ist. Insofern ist die Region derzeit weiter denn je von der Errichtung unabhängiger und parteiunabhängiger Verwaltungsstrukturen entfernt, da eine derartige Implementierung zwangsläufig mit einem erheblichen lokalen Machtverlust der Parteien verknüpft wäre. Auch an der insgesamt unsicheren und prekären Lage im kurdischen Nordirak hat sich durch das Washingtoner Abkommen wenig geändert, im Gegenteil, fasst die SFH zusammen: "Die Kluft zwischen beiden dominierenden Parteien scheint eben so tief wie in den Jahren zuvor, und die im Rahmen des Washingtoner Abkommens unternommenen Anstrengungen scheinen nirgendwohin geführt zu haben. (...) Vielmehr verhält es sich so, dass sich die Administrationen von Arbil und Suleymaniyah, die der jeweiligen herrschenden Partei verantwortlich sind, konkurrenzieren und mit Misstrauen belauern."

Es muss daher als äußerst fraglich erscheinen, dass das Washingtoner Abkommen, wie es dem AA scheint, "wenigstens seine Befriedungsfunktion" auf Dauer erfüllt. Die Meldungen und Verlautbarungen der jüngsten Zeit lassen zumindest befürchten, dass dies mit dem nicht umgesetzten Abkommen alleine kaum möglich sein wird. So veröffentlichte AFP am 05.02.00 ein Interview mit dem Vorsitzenden der PUK Jalal Talabani, in dem dieser die Politik der us-amerikanischen Verhandlungsführung scharf kritisierte und eine Annäherung an Bagdad in Aussicht stellte: "We reject foreign plots against the Iraqi government (...) We are not in favour of a break between our region and Baghdad. On contrary, we want to reinforce economic, commercial and cultural relations." Damit erhielten auch Befürchtungen über eine erneute Auseinandersetzung und eine weitere Kooperation mit dem Zentralirak eine Grundlage.

Dafür, dass die Situation innerhalb der Region weiterhin angespannt bleibt, sorgen nicht zuletzt auch die regelmäßigen Anschlagsserien, die mit großer Wahrscheinlichkeit irakischen Sicherheitsdiensten angelastet werden müssen. Der sehr optimistischen Einschätzung des AA, das die Region zumindest zur Zeit befriedet sieht, steht gleichfalls der Bericht des UN Office of the Iraq Programme diametral entgegen, der die Lage im kurdischen Nordirak insgesamt als "increasingly volatile" bezeichnet und alleine für 1999 eine ganze Serie von Anschlägen auf UN-Organisationen konstatiert. Auch das UNHCR kommt zu dem Schluss: "The situation in northern Iraq continues to be volatile and may change at any time". Eine "Befriedung" vermag einzig das AA zu erkennen.

2. 5. Die anhaltende Krise – Ökonomie & Konflikt im kurdischen Nordirak

Kein Aspekt der Entwicklung der kurdischen Region zeigt die Kontinuitäten zur Herrschaftspraxis des zentralirakischen Regimes so deutlich auf, wie der wirtschaftliche und soziale Niedergang seit 1991. Die nachhaltige Zerstörung wirtschaftlicher Infrastruktur und die Fortsetzung einer von wirtschaftlichen Eliten kontrollierten Parallelökonomie haben maßgeblich zu den innerkurdischen Konflikten und Spannungen geführt. Die Frage beispielsweise der Aufteilung der Einkünfte aus dem Grenzverkehr ist zentral bei allen Verhandlungen zwischen KDP und PUK. Die gesamte ökonomische Situation der Region legt es darüber hinaus nahe, dass die immer wieder aufflammenden sozialen Konflikte durch eine Aufteilung der Gewinne unter den großen Parteien alleine nicht gelöst werden können.

Die heutige ökonomische Situation der Region ist einerseits geprägt von den direkten Folgen des Golfkriegs, sowie dem anhaltenden UN-Embargo gegenüber dem gesamten Irak. Andererseits haben die militärischen Kampagnen der irakischen Regierung und die in den 80er Jahren unternommenen Umsiedlungen der ländlichen kurdischen Bevölkerung in stadt-ähnliche mujamma´at Siedlungen zu einem weitest gehenden Zusammenbruch der landwirtschaftlichen Produktion und massenhafter Abhängigkeit von der staatlich subventionierten Grundgüterverteilung geführt. Dies zog nach sich, dass trotz großangelegter internationaler Hilfsprogramme auch neun Jahre nach dem Ende des Golfkrieges die Region nicht wirtschaftlich überlebensfähig ist. "Diese Gebiete befinden sich in einem rasanten Niedergang, der auch durch den zwischenzeitlichen Waffenstillstand zwischen PUK und DPK(KDP) (...) nicht verlangsamt wird. Die Gebiete sind praktisch vollständig von Nahrungsmittellieferungen von außerhalb abhängig. Die wenigen Ressourcen, die dort zu verteilen sind, vor allen Dingen die Zolleinnahmen für den illegalen Warentransfer von und nach der Türkei, werden innerhalb der herrschenden Clane verteilt."- konstatiert das Deutsche Orient Institut. Das AA fasst die Lage wie folgt zusammen: "Die materiellen Lebensbedingungen in Nordirak sind schlecht (aber besser als in den restlichen Landesteilen). Nach Angaben von Beobachtern in Bagdad würden die KDP-Einflussgebiete vorrangig türkisch, die PUK-Gebiete iranisch beliefert, wobei auch Waren im Angebot seien, die unter das Embargo fielen. Daneben sei der entlastende Einfluss der humanitären Lieferungen im Rahmen der VN-Res. 986 sowie der intensiven NGO-Tätigkeit spürbar. (...) Die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit sowie die instabile Sicherheitslage sind als Hauptgründe für die anhaltende Fluchtbewegung aus Nordirak anzusehen."

Damit verkürzt das AA den sozialen Niedergang der Region auf allgemein schlechte Lebensbedingungen und die "wirtschaftliche Perspektivlosigkeit" des Einzelnen. Relevant aber an der wirtschaftlichen Entwicklung der Region ist nicht alleine die Frage nach der Möglichkeit persönlicher Lebensplanung und materiellem Einkommen, sondern vielmehr, auf welche Weise die wirtschaftliche Lage die politische und soziale Struktur der Region bestimmt und damit im direkten Zusammenhang zu Verfolgungsmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen der herrschenden Parteien steht, die von den ökonomischen Eliten nicht zu trennen sind und in direkter Weise von der Parallelökonomie der Region profitieren (s.u.). Weder weiß das AA von jenem "rasanten Niedergang" zu berichten, den das Deutsche Orient Institut der Region bescheinigt, noch von den Akteuren im ökonomischen Desaster des kurdischen Nordirak.

Formal steht die kurdische Region weiterhin unter dem gegenüber dem gesamten Irak verhängten UN-Embargo. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass aus der Abwesenheit irakischer Verwaltungsstrukturen in der Region zu keinem Zeitpunkt eine Anerkennung oder zumindest Feststellung der faktischen kurdischen Verwaltung folgte, sondern vielmehr das Primat territorialer Integrität und nationaler Souveränität des irakischen Staates eine Nichtanwendung der gegen Gesamtirak verhängten Sanktionen im Falle des kurdischen Nordirak ausschloss. Daraus haben sich zwei der maßgeblichen Probleme der kurdischen Verwaltung ergeben.

Einerseits wurde der Wiederaufbau der Region durch das Embargo direkt blockiert: Die Einfuhr benötigter Waren und Ersatzteile zur Instandsetzung der zerstörten und/oder stark reparaturbedürftigen Fertigungsanlagen wie der Infrastruktur ist legal nicht möglich. Im zehnten Jahr des Embargos ist die Region weitestgehend deindustrialisiert, eine ernstzunehmende Warenproduktion findet nicht statt. Die meisten der zur Produktion benötigten Rohstoffe müssen illegal, also unter Umgehung des Embargos ins Land geschafft werden, was die Preise derart nach oben treibt, dass auch die wenigen Betriebe, die weiterhin Waren produzieren, nicht konkurrenzfähig sind. (Diese Entwicklung hat auch vor der landwirtschaftlichen Produktion nicht halt gemacht. s.u.) Die Region ist daher nahezu vollständig abhängig von importierten Waren und Hilfsgütern, die legal oder unter Umgehung des Embargos aus der Türkei und dem Iran ins Land geschafft werden. Damit ist die Region auch politisch direkt abhängig von den beiden Nachbarstaaten. "International aid was challenged almost entirely through Turkey, providing Turkish leaders with control over the Iraqi Kurds´ links to the rest of the world – an arrangement the Turks could now exploit. Turkey repeatedly closed vital border closings, delaying essential supply trucks for weeks at a time." Zugleich gewann die Frage nach der Kontrolle der Grenze und der Möglichkeiten, internationale Hilfsmittel zu akkumulieren, eine zentrale Bedeutung. Der daraus resultierende Konflikt sollte den Zerfallsprozess der kurdischen Selbstverwaltung rapide beschleunigen.

Andererseits verbietet der Status der Region die Durchführung bilateraler Programme der Entwicklungshilfe. Offiziell müssen internationale Hilfsorganisationen in Bagdad akkreditiert sein. Internationale Hilfsprogramme beschränkten sich daher weitgehend auf die Gewährung von Nothilfe und bis heute stellt die Verteilung von Lebensmitteln und ähnlichen Hilfsgütern den größten Teil der internationalen Hilfe dar. Rund 3,3 Mio. der insgesamt ca. 4 Mio. Einwohner der Region sind nach wie vor abhängig von regelmäßigen Verteilungen des World Food Programme (WFP). Die Bedingungen, unter denen die internationale Hilfe abgewickelt wurde, haben zweifelsohne den Trend bestärkt, Programme nicht über die nicht anerkannte und strukturell machtlose Regionalregierung, sondern über kurdische NRO abzuwickeln, die den lokalen Parteien und ökonomischen Eliten nahe stehen. "Zwar wurde den Verantwortlichen der UN und der internationalen NGOs langsam klar, dass über die Not- und Wiedereingliederungshilfe für Flüchtlinge hinaus mittelfristige Programme zur Bewältigung der nachhaltigen Zerstörungen notwendig waren. Dazu waren ein erheblich größerer Umfang von Hilfe aber auch institutionelle und planerische Möglichkeiten notwendig. Eine Zusammenarbeit mit der inzwischen gewählten kurdischen Regierung hätte dies ermöglichen können. Dies war jedoch für die UN und Geberinstitutionen wie z.B. die EG ausgeschlossen, weil es faktisch eine Anerkennung der Regierung bedeutet hätte. So wurden Hilfsprojekte, die nach Art und Umfang eigentlich in den Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gehören, weiter über internationale und lokale NGOs abgewickelt. Diese NGOs verfügen über ein größeres Budget als die Regierung, die z.B. bei Infrastrukturprojekten völlig von diesen NGOs abhängig ist."

Damit wurde die lokale kurdische Regierung praktisch kaltgestellt, wie das Beispiel der "staatlich" Angestellten zeigt: Rund 165.000 Menschen bezogen 1993 ein Gehalt von der kurdischen Regionalregierung, das bei durchschnittlich 200 I.D. lag. Zur gleichen Zeit lagen die geschätzten monatlichen Lebenshaltungskosten durch den rapiden Preisanstieg bereits bei 2-3.000 I.D.. Staatlich Angestellte waren also bereits 1993 über ihr Gehalt hinaus auf die Verteilung internationaler Hilfsmittel durch lokale NRO angewiesen. Es stellte sich für die betroffene Bevölkerung schnell heraus, dass nicht die gewählte Regierung, sondern nur lokale Organisationen und Parteien praktisch in der Lage sind, Hilfe und Schutz zu gewährleisten. So verdankt die Islamistische Partei ihren Einfluss in der Region um Halabja sicherlich auch der Tatsache, dass sie mit der Unterstützung Saudi-Arabiens und des Iran erfolgreich Hilfsprojekte in den Übergangslagern der Region umsetzte. Praktisch existierte also schon vor der Auflösung der Regionalregierung eine weit mächtigere Schattenregierung von NGO und den ihnen nahestehenden Parteien. Die Widersprüche zwischen den beiden größten kurdischen Parteien äußern sich nicht zufällig als Verteilungskampf um Grenzeinnahmen und Ressourcen der internationalen Hilfe - eine Entwicklung, die von der internationalen Hilfe maßgeblich mit verursacht wurde.

Im kurdischen Nordirak hat sich so eine Parallelökonomie entwickelt, die weite Bereiche des gesellschaftlichen Lebens beeinflusst. Die städtische Mittelschicht ist praktisch vollständig zusammengebrochen, zwei Drittel der Gesamtbevölkerung leben von verteilten Hilfsgütern. Wer den alles entscheidenden Waren- und Hilfsgüterverkehr kontrolliert, regiert faktisch das Land. "Der großen Mehrheit der Verlierer steht natürlich auch eine Minderheit von Embargo-Gewinnlern gegenüber. So hat sich sowohl in den vom Regime kontrollierten Gebieten als auch in Irakisch-Kurdistan eine bedeutende Parallelökonomie entwickelt, die ihr Entstehen den sanktionsbedingten Versorgungsengpässen verdankt und deren Aktivitäten vor allem im Devisenhandel und im Schmuggel bestehen. (...) In die Parallelökonomie in Irakisch-Kurdistan sind vor allem auch die beiden wichtigen politischen Gruppen, die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK), verwickelt, die beide die Kontrolle über diese lukrativen Geschäfte anstrebten." Die wichtigste Grenze zur Region wird von der KDP kontrolliert, die ihre Einnahmen weitgehend aus den "Zöllen" bezieht, die sie auf Waren und Öl erhebt, die (zumeist in Umgehung des Embargos) zwischen der Türkei und dem regierungskontrollierten Irak durch das von ihr kontrollierte Gebiet verbracht werden. "In den von der DPK (KDP) kontrollierten Gebieten bildet der Treibstoffexport in die Türkei die hauptsächliche Einkommensquelle und hat in den vergangenen Jahren für einen gewissen wirtschaftlichen Aufschwung gesorgt. In den PUK-kontrollierten Gebieten, die daran nicht teilhatten, blieb die wirtschaftliche Entwicklung dagegen klar zurück."

Die PUK hingegen kontrolliert den Grenzhandel zum Iran. Beide Ökonomien hängen direkt von der Duldung des jeweiligen Nachbarlandes ab. Einer extrem verarmten Majorität stehen andererseits die wirtschaftlichen Eliten der "Embargo-Gewinnler" gegenüber, die von den lokal Macht ausübenden Parteien kaum zu trennen sind. "Da sie außer einer in Subsistenz erstickten Landwirtschaft über keinerlei Warenproduktion verfügen, besteht die Wirtschaft aus der Akkumulation von internationalen Hilfsmitteln und einem Wegezoll-ähnlichen Partizipieren an der Mehrwertproduktion anderer. (...) Entsprechend teilt sich der geschöpfte Reichtum: An ihm profitiert, wer mittels der Partei an eines der vielen Transitgeschäfte gekommen ist, in der Miliz beschäftigt wird und marginal, wer an der kleinen Zulieferwirtschaft der beiden partizipiert."

Die ökonomische und soziale Struktur, die sich vor dem Hintergrund des internationalen Hilfsregimes in allen Teilen des kurdischen Nordirak herausgebildet hat, knüpft damit direkt an das System repressiver Wohlfahrt an, das der irakische Baath-Staat seit Ende der 70er Jahre im kurdischen Nordirak errichtet hatte. Im Zuge der Dorfzerstörungskampagnen wurde die ländliche Bevölkerung in stadt-ähnliche sog. mujamma´at Siedlungen angesiedelt, die Bevölkerungszahl der großen Städte Suleymaniyah und Arbil verdoppelte sich aufgrund der aus den Dörfern geflohenen Menschen zu dieser Zeit nahezu. In den Städten und mujamma´at Siedlungen gab es weitestgehend keine Arbeit, die Menschen wurden durch das staatliche Versorgungssystem unterhalten. "Die Haupteinkommensquelle für die Männer war das Militär. Acht bis zwölf Jahre Militärdienst waren während des Iran-Irak-Krieges die Regel, an die Familien wurden vom staatlichen "Food Department" Lebensmittel verteilt. (...) In den kurdischen Großstädten wurde ein riesiger Verwaltungsapparat geschaffen, zum einen weil er für die lückenlose Bespitzelungspolitik der Baath-Partei wirklich notwendig war, zum anderen aber auch, um Arbeitsplätze bereitzustellen. (...) Durch dieses Versorgungssystem war es möglich, dass die gesamte kurdische Region weitgehend unproduktiv gehalten und gleichzeitig die Gefahr einer Verelendung vermieden wurde." Während also einerseits im Zuge der Dorfzerstörungskampagne die wirtschaftliche Subsistenzgrundlage der Kurden, nämlich die Landwirtschaft, zerstört wurde, geriet die Versorgung in vollständige Abhängigkeit zum Regime, das auf diesem Wege versuchte, in die kurdische Gesellschaftsstruktur einzugreifen. "Gleichzeitig wurden die Stammesstrukturen der derart zwangsmodernisierten kurdischen Gesellschaft wieder verstärkt, indem viele kurdische Stammesführer, die in den vergangenen Jahrzehnten einen erheblichen Machtverlust hatten hinnehmen müssen, zu sogenannten Beratern (mustashar) ernannt wurden, die für die Verteilung subventionierter Lebensmittel (...) und für die Sicherheit zuständig waren." Die Möglichkeiten am Versorgungssystem des Staates zu partizipieren, schieden sich nach dem Kriterium der Loyalität zum Baath-System. Viele der mustashars gelangten in dieser Zeit zu beträchtlichem Reichtum, einigen wird vorgeworfen, direkt in die Anfal-Kampagne involviert gewesen zu sein.

Der irakische Herrschaftsanspruch, der auf alle Bereiche gesellschaftlichen Lebens abzielt, äußerte sich im kurdischen Nordirak in einer defizitären, an Loyalität geknüpften Wohlfahrtsökonomie, die flankierend zu den repressiven Maßnahmen und Zerstörungskampagnen Kontrolle über die kurdische Bevölkerung gewährleistete. In den 80er Jahren bevorzugte es die irakische Regierung lieber Hunderttausende von Kurden in künstlichen Sammelstädten, in denen es keinerlei Broterwerb gab, mit staatlichen Geldern zu alimentieren und so an sie zu binden, anstatt sie weiterhin in ihren Dörfern zu belassen, wo sie sich eine eigene Subsistenzgrundlage hätten sichern können. Die politische Vorgabe umfassender Kontrolle, ermöglich durch Petrodollars, dominierte dabei jede ökonomische Rationalität. Das internationale Hilfsregime traf 1991 auf ein fertiges Verteilungssystem, das bis heute weiter existiert und Abhängigkeit wie Loyalität zu den jeweiligen lokalen Autoritäten einerseits garantiert, sie andererseits darauf reduziert, die reibungslose Versorgung organisatorisch aufrechtzuerhalten. An die 90 Prozent der städtischen Bevölkerung ist nach wie vor arbeitslos, Perspektiven für eine konjunkturelle Verbesserung existieren nicht.

Die Funktionsweise der defizitären Wohlfahrtsökonomie des Irak völlig verkennend hebt das AA den "entlastenden Einfluss der humanitären Lieferungen im Rahmen der VN-Resolution 986" hervor. Dies ist nur insofern richtig, als mit Umsetzung des "oil for food" Programms fraglos eine Erleichterung der humanitären Situation eingetreten ist und sich die Versorgung mit medizinischen Grundgütern wie Nahrungsmitteln wesentlich verbessert hat. "Allerdings sind dadurch auch die grundlegenden strukturellen Probleme der irakischen Wirtschaft vergrößert worden; der plötzliche Zufluss billiger ausländischer Nahrungsmittel hat die lokale Landwirtschaft geschädigt, der einzige Sektor, der sich einigermaßen erholt hatte". Gegenüber den massenhaft eingeführten Produkten kann sich die unter schwierigen Bedingungen produzierende Landwirtschaft des kurdischen Nordirak nicht behaupten. Die Nachfrage nach lokalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist aufgrund des breit angelegten Verteilungsprogramms gegen Null gesunken. In Folge ist eine erneute Landflucht und Rückkehr in die mujamma´at Siedlungen zu beobachten. So musste in 1999 ein "drastischer Rückgang" der Ernteerträge um rund 70% unter den Durchschnitt verzeichnet werden, der mit der langen Trockenperiode alleine kaum zu erklären ist. Damit wächst zugleich das Potential sozialer Konflikte, das schon alleine aufgrund der Tatsache nicht unbeachtet bleiben darf, dass die Fortführung des "oil for food" Programms vom UN-Sicherheitsrat jeweils nur für drei Monate beschlossen wird und jederzeit eingestellt werden kann. Das fragile System kurdischer Parteiherrschaft würde bei einer Einstellung dieser Hilfe zu implodieren drohen.

Vor diesem Hintergrund muss erneut der Optimismus des AA in Frage gestellt werden, aus dem Waffenstillstand zwischen KDP und PUK könnte tatsächlich eine anhaltende Stabilisierung der Region erwachsen. Letztlich bleiben vor allem jene Punkte ungeklärt, die eine Aufteilung der Grenzeinkünfte regeln. Da die Möglichkeiten, eine weitgehend verelendete Bevölkerung mittels Teilhabe an Verteilungsprogrammen über Wasser zu halten, letztlich fundamental wichtig für den Machterhalt der beiden Parteien und ihrer Nomenklatura sind, scheinen Kompromisse in diesem Punkte erst einmal außer Sicht zu sein. Hierfür die kurdischen Parteien alleine verantwortlich zu machen, würde die Realität verzerren. Die internationalen Rahmenbedingungen, unter denen sich die derzeitige kurdische Selbstverwaltung konstituierte, ließen wenig Handlungsspielraum. Die unverantwortliche Technokratie der internationalen Hilfe hat das ihre dazu geleistet, dass von dem Versuch, ein demokratisches kurdisches Gemeinwesen im Nordirak aufzubauen, eine verarmte und gespaltene Region blieb, der beständig ein erneuter innerkurdischer Krieg um Machterhalt und wirtschaftliche Ressourcen droht.

Die dargestellten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Region sind nicht nur aufgrund ihrer Entstehung in Zusammenhang zu sehen mit den internationalen Rahmenbedingungen, an denen alleine schon die Versuche, eine stabile Selbstverwaltung aufzubauen, letztlich scheitern mussten. Der missglückte Versuch, ein eigenständiges kurdisches Gemeinwesen zu errichten, evoziert zugleich die Möglichkeit einer reibungslosen Wiedereingliederung in das irakische Staatswesen. Wirtschaftliche und politische Ausweglosigkeit dürften - mehr als eiskaltes Kalkül - bereits 1996 eine der beiden Parteien zum kurzfristigen Schulterschluss mit dem Regime bewogen haben. Ein Bruch mit den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die das Baath-Regime der kurdischen Region in den Jahren vor dem Golfkrieg aufgezwungen hatte, hat nicht stattgefunden. Die daraus resultierende wirtschaftliche Kompatibilität ist dem irakischen Staat im Moment durchaus von Nutzen: Große Teile des illegalen Warenverkehrs werden über die kurdische Region abgewickelt, während der irakische Staat keine Verantwortung für die Versorgung der Bevölkerung übernehmen muss, was unter der Voraussetzung eines wirtschaftlichen Notregimes ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist. Gleichzeitig wurden die Strukturen aufrecht erhalten, die es dem irakischen Regime nach einer eventuellen Wiedereingliederung der Region ermöglichen, ihre bewährte Politik sanktionierter Verteilung (s.o.) gegenüber der kurdischen Bevölkerung fortzusetzen. "Es versteht sich von selbst, dass die Regierung eines Landes Ressourcen so verteilen kann, wie sie will, und von der Verteilung ausschließen kann, wen sie will. Bei einem notorisch autoritären Regime wie dem Irak ist mit einem solch diskriminierenden Verhalten wohl zu rechnen." Wenn das AA also von "wirtschaftliche® Perspektivlosigkeit" als einem der Hauptgründe, die Region zu verlassen, schreibt, so müsste dem zumindest hinzugefügt werden, dass die desolaten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der materielle Ausdruck einer allgemeinen Perspektivlosigkeit der Region sind, die eine Alternative zum irakischen Staat nicht entwickeln konnte.

2. 6. Verfolgung

Die benannte Entwicklung innerhalb der kurdischen Region ist im Bezug zu den Darstellungen des AA in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Denn einerseits wird deutlich, dass die Abwesenheit irakischer Verwaltungseinheiten nicht automatisch gleichzusetzen ist mit einer Abwesenheit von Verfolgung.

Andererseits lässt sich das Verhältnis klären, das zwischen dem kurdischen Nordirak und dem zentralirakischen Regime besteht. Denn auf der Tatsache zu insistieren, dass eine Schutzzone nicht existiert, bedeutet keineswegs, staatsähnliche Verfolgung durch die kurdischen Parteien finde nicht statt. Im Gegenteil: Die gravierenden Menschenrechtsverletzungen fußen vielfach auf dem rechtlichen und administrativen Rahmen, den die Baath-Partei im Nordirak hinterlassen hat und von dem sich zu lösen die internationale Nichtanerkennung und das Mandat der Operation Provide Comfort der kurdischen Verwaltung wenig Chancen ließ.

Die menschenrechtliche Problemlage im kurdischen Nordirak resultiert darüber hinaus nicht alleine aus den militärischen Auseinandersetzungen, wie das AA suggeriert. Soziale und regionale Konflikte werden über die Parteien ausgetragen oder äußern sich mitunter in ethnischer Diskriminierung (s.u.). Sie resultieren vielfach aus den prekären Lebensbedingungen und dem verhinderten Aufbau unabhängiger Strukturen der Legislative, Exekutive und Judikative. Die ungeklärten Landrechte haben bis in die jüngste Vergangenheit zu Auseinandersetzungen und politischen Morden geführt; die nie erfolgte Abschaffung oder zumindest Überarbeitung des aus dem irakischen StGB übernommenen "Right of Honour" verletzt eklatant die Rechte der Frauen im kurdischen Nordirak; ethnische Minderheiten, wie die Turkmenen und Assyrer sehen sich vielfacher Diskriminierung gegenüber; intern Vertriebenen wird die Rückkehr in ihre Herkunftsorte verweigert. Den kurdischen Parteien werden willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen, Vertreibungen und extralegale Hinrichtungen zur Last gelegt. Eine Darstellung der Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak bleibt das AA, das den Parteien KDP und PUK bescheinigt, sie übten de facto staatsähnliche Gewalt aus, also weiterhin schuldig.

2. 6. 1. Beispiel A: Landkonflikt

Beispielhaft für die sozialen Konflikte des kurdischen Nordirak, die vielfach in Repression und Verfolgung münden, und ihre regionale Ausprägung, ist die Auseinandersetzung um die ungeklärte Landfrage, die in der Vergangenheit immer wieder in bewaffnete Konflikte mündete. Im Zentrum der Auseinandersetzungen stand dabei die Region Pishder, in deren Zentrum die Stadt Qala Dize liegt. Die Region war im Verlauf der Anfal-Kampagne der irakischen Armee in den 80er Jahren weitgehend zum militärischen Sperrgebiet erklärt worden, die Bewohner der Stadt Qala Dize und der umliegenden Dörfer wurden entweder verschleppt oder in mujamma´at Siedlungen deportiert. Die Stadt selbst wurde zerstört, um eine illegale Rücksiedlung zu verhindern. In Folge des Rückzuges irakischer Militär- und Verwaltungseinheiten kehrten nach 1991 vermehrt Menschen in ihre Heimatregion zurück. Damit wurde die Frage nach einer gesetzlichen Regelung der Landverteilung aufgeworfen: Besitzansprüche können legitimerweise nicht geltend gemacht werden, da das de jure bis dato gültige irakische Landwirtschaftsreformgesetz Nr. 90 von 1975 zwar eine weitgehende Verstaatlichung des Bodens vorsah, die de facto aber niemals vollständig umgesetzt wurde. Dem entgegen lief bereits vor 1991 die Tendenz, dass sich die irakische Regierung der Clan- und Stammesstrukturen im kurdischen Nordirak bediente, um Kontrolle über die kurdische Bevölkerung auszuüben und den mustashars weitreichende Landrechte einräumte. "Der Staatstribalismus im Irak wurde durch Klientelismus, der vor allem aus der Ölrente finanziert wurde, die Partei und ihre Massenorganisationen sowie durch eine Geheimdienstkontrolle ergänzt. Die beiden Golfkriege schwächten Staat und Partei: In allen Teilen der Gesellschaft wurde der kulturelle Tribalismus wieder stärker: Diese Wiedererstarkung ging zwar nicht auf Initiative des Staates zurück, wurde aber bald von ihm manipuliert." Diese von der kurdischen Bevölkerung als jash (Esel) beschimpften mustashars profitierten mitunter nicht unbeträchtlich an den Subventionen der irakischen Regierung und bilden zum Teil bis heute die ökonomischen Eliten. Eine Klärung der Landfrage wurde derweil von der kurdischen Regionalregierung nicht unternommen. Zwar ist das irakische Gesetz weiterhin gültig, die Durchführung einer Bodenreform scheiterte aber nicht zuletzt schon an der fehlenden Infrastruktur der Verwaltung.

Im Sommer 1993 kam es in der Pishder-Region zu ersten bewaffneten Auseinandersetzungen, als Bauern Land besiedelten, das von ehemaligen mustashars beansprucht wurde. Die Kämpfe wurden erst nach Eingreifen bewaffneter Verbände der Iraqi Kurdistan Front beendet. 1994 kam es erneut zu Auseinandersetzungen, nachdem bewaffnete Gruppen Dörfer überfielen. Im Gegenzug entstand eine Bauernorganisation mit Sitz in Qala Dize, die spätestens seit 1994 mit Unterstützung der Irakischen Kommunistischen Partei (ICP) auch über Waffen verfügte. "Hier in der Region haben wir fast alle Aghas rausgeworfen. Sie sitzen jetzt an der iranischen Grenze und unternehmen immer wieder militärische Aktionen gegen einzelne Dörfer. Mittlerweile haben sie vereinzelt begonnen, die Felder zu verminen.(...) Bauern, die ihre Ernte zurückfordern, werden misshandelt, ihnen wird die Nase abgeschnitten." Der Konflikt nahm einen zunehmend politisierten Charakter an, in den die beiden wichtigen Parteien KDP und PUK hineingezogen wurden. "Im Mai 1994 brachen die bisher schwersten Kämpfe aus. Ausgelöst durch einen Landkonflikt, lieferten sich Kämpfer der KDP und der PUK im ganzen Land schwere Kämpfe und teilten Kurdistan praktisch in Kantone auf."

Die strategische Bedeutung der Region verdankt sich nicht zuletzt auch der Tatsache, dass hier die lebenswichtigen Schmuggelpfade zum Iran entlang führen. Während der Kämpfe 1994 übernahm die PUK die Kontrolle über weite Teile der Pishder-Region. Im Sommer 1995 geriet die Bauerorganisation selbst unter Druck. Zwei Mitarbeiter wurden entführt, ihre verstümmelten Leichnahme wurden wenige Tage später nahe ihrer Dörfer aufgefunden. Die Versuche, eine eigene Partei zu gründen, scheiterten. Die Frage der Landrechte bleibt weiter ungeklärt und sorgt für beständigen Zündstoff. Bis heute kommt es zu Auseinandersetzungen und Übergriffen in der Region.

2. 6. 2. Beispiel B: Frauenrechte

Auf ähnliche Weise wirkt die irakische Rechtsprechung und die Unfähigkeit der kurdischen Selbstverwaltung, eine eigene Gesetzgebung zu installieren, auch gegenüber den Frauen der Region weiter. Formal ist auch im kurdischen Nordirak das irakische "Gesetz der persönlichen Moral" nach wie vor in Kraft, nach dem es z.B. für eine Frau strafbar ist, ihren Mann zu verlassen. "Im Juni 1993 waren allein in Suleymaniyah über 20 Frauen aus diesem Grund im Gefängnis. Mehrehe ist ebenso erlaubt, wie ein alter Brauch, der auf kurdisch ‚Frau gegen Frau‘ heißt. Dabei handelt es sich um eine Art Hochzeitsvertrag, der zwischen den Männern zweier Familien ausgehandelt wird und vorsieht, die Töchter der zwei Familien ‚auszutauschen‘ und mit den jeweiligen Söhnen und Neffen zu verheiraten." Den Angaben lokaler Frauenorganisationen zufolge verbüßen vielfach Frauen die gegen ihre männlichen Familienangehörigen verhängten Haftstrafen. Neben der öffentlichen Bestrafung sieht das "Gesetz der persönlichen Moral" ebenso Straffreiheit bei Gewalt bis hin zum Mord gegenüber weiblichen Familienangehörigen vor. Diesem Gesetz folgend kam es vor allem in der ersten Zeit der kurdischen Verwaltung zu Exzesstaten gegenüber Frauen, die der Kollaboration mit dem Baath-Regime bezichtigt wurden. Nach Auskunft der "Unabhängigen Frauen Union" von 1994, wurden "in den (ersten) zweieinhalb Jahren der Selbstverwaltung allein in der Provinz Arbil 575 Frauen ermordet (...), die meisten von Bekannten oder Verwandten aus moralischen Gründen." "Zwischen 1993 und Anfang 1998 wurden nachweislich über 100 Frauen von männlichen Angehörigen umgebracht; rund 60 Frauen begingen in derselben Periode Selbstmord – in der Regel durch Selbstverbrennung – infolge von familiären oder Ehekonflikten." Darüber hinaus leiden Frauen im kurdischen Nordirak unter einer weitgehenden ökonomischen und politischen Diskriminierung. So wird der Erbanspruch von Frauen auf Land und Haus des verstorbenen Ehemanns nicht anerkannt. Der großen Zahl der sogenannten Anfal-Witwen, deren Männer im Verlaufe der irakischen Vernichtungskampagnen verschwanden, ist eine erneute Heirat untersagt. "The Special Rapporteur has reported that the widows, daughters, and mothers of the Anfal Campaign victims are dependent economically on their relatives or villages because they may not inherit the property or assets of their missing family members." "Auch am politischen Leben haben die Frauen wenig teil: Weder spielen sie in den Parteien und Verwaltung eine nennenswerte Rolle noch konnten sie ihre Anliegen und Forderungen auf die Agenda der maßgeblichen Parteien setzen." Alle Versuche, zumindest eine rechtliche Gleichstellung zu erreichen und das "Gesetz der persönlichen Moral" abzuschaffen, sind bislang gescheitert. Aus der jüngsten Vergangenheit häufen sich zudem Berichte von Übergriffen islamistischer Gruppen. So berichtet die SFH: "Im Juni 1998 steckten sie 110 Damenkleidergeschäfte in Erbil in Brand, da diese ‚religiös illegale‘ Kleider verkauft und bewirkt hätten, dass der Markt voller Frauen sei."

Staatlichen Schutz gegen irgendeine der geschilderten Praktiken oder Schutz durch die de facto-Autoritäten im Nordirak können Frauen nicht erwarten.

 

2. 6. 3. Beispiel C: Politische Morde und Verfolgung der Opposition im kurdischen Nordirak

Konflikte und Verfolgungsmaßnahmen resultieren aber auch aus dem Versuch der wichtigen Parteien, ihre Herrschaft nach innen zu konsolidieren und Opposition auszuschalten. Amnesty International wies bereits 1995 in einer Vielzahl von Fällen nach, dass sich PUK, KDP und die Islamische Bewegung (die die Region um Halabja kontrolliert) gravierender Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, die nicht alleine im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen stehen. Das AA hingegen schreibt zur Frage der Menschenrechtsvergehen lediglich: "Es kommt zeitweise zu Auseinandersetzungen zwischen kleineren Gruppen mit spezifischem ideologischem (kurdische Kommunisten, PKK), religiösem (kurdische Islamisten) oder ethnischem (Suchi-Clan, Assyrer, Turkmenen) Hintergrund untereinander oder mit den größeren Parteien KDP und PUK. Nach Berichten von Amnesty International sollen sich die KDP und PUK dabei schwerer Übergriffe (Festnahmen, Folterungen und teilweise extralegale Tötungen) gegen Angehörige der kleineren Gruppen schuldig gemacht haben...". Während das AA nur wenige Zeilen zuvor den wichtigen Parteien "de facto staatsähnliche Gewalt" bescheinigte, erscheinen Verfolgungsmaßnahmen nun als Begleiterscheinungen innerkurdischer Konflikte, an denen sich nahezu alle präsenten Parteien und Gruppen beteiligten. Alleine die Tatsache, dass PUK, KDP und Islamisten in den jeweils von ihnen kontrollierten Gebieten die unumstritten stärksten und machtvollsten Parteien darstellen, sowie weite Teile auch des zivilen Lebens, der Verwaltung und Strafverfolgung kontrollieren, stellt die Darstellung des AA in Frage. So legte Amnesty International dar, dass der Aufbau der Polizei- und Sicherheitsdienste sich am Vorbild irakischer Herrschaftsausübung orientierte. Die dargelegten Verhaftungen, Folter und extralegalen Hinrichtungen sind mitnichten als Begleiterscheinungen innerkurdischer Kämpfe, sondern vielmehr als Mittel zur Durchsetzung parteilicher Macht und zur Ausschaltung oppositioneller Gruppen zu sehen. Bereits 1995 legte der Bericht dar, dass nicht nur Mitglieder politischer Parteien, sondern auch soziale Bewegungen und Bürgerinitiativen mit Repressionen zu rechnen haben. "A demonstration organized by the Kurdistan Workers ´ Federation was held in Sulaimaniya on 1 September 1994. Several hundred people were said to have participated in protest against a decision by the Governor of Sulaimaniya to knock down makeshift shelters which had been erected illegally in the city. The majority of people living in these shelters were Kurds from Kirkuk who had been forcibly expelled from their homes by the Iraqi Government. The demonstrators had gathered in front of the Governorate building, demanding that the decision be rescinded until the people concerned had been rehoused. According to accounts received by Amnesty International from two participants, PUK forces fired into the crowd in an attempt to disperse them. Bakr‘ Ali, a representative of the Union of the Unemployed and one of the organizers of the demonstration, was wounded and then allegedly pursued and shot dead by members of the PUK´s Special Brigades."

Der AI Report Irak für 1999 nennt des weiteren den Fall Nazanin ‘Ali Sharif, "a leading member of the Independent Women´s Organization in Arbil, (who) reportedly received death threats and escaped an assassination attempt in June." Im April 1999 wurden zwei Mitglieder der Arbeiterkommunistischen Partei in Arbil von Mitgliedern der "Islamic League" in Folge einer Debatte über Frauenrechte zum internationalen Frauentag erschossen. Im Februar 2000 wurde die Verhaftung dreier führender Funktionäre der Arbeiterkommunistischen Partei in Suleymaniyah durch den Sicherheitsdienst der PUK bekannt. Auf Intervention internationaler Organisationen wurden die Verhafteten später wieder entlassen.

Auch der KDP werden Übergriffe gegenüber den Arbeiterkommunisten vorgeworfen. So seien ebenfalls im April 1999 sechs Personen verhaftet worden, nachdem sie Flugblätter verteilt hatten. In Folge seien sie vom Sicherheitsdienst der KDP gefoltert worden. Die SFH berichtet darüber hinaus von Repressionen gegen die International Federation of Iranian Refugees (IFIR) durch Sicherheitskräfte der KDP: "Am 30. Mai 1999 wurden ihr Vertreter des Zweigbüros Erbil und ein Vorstandsmitglied wegen ‚illegaler Aktivitäten‘ von der DPK (KDP) festgenommen. Die IFIR betont, der wahre Grund für die Festnahme sei gewesen, dass die IFIR-Aktivisten Proteste der iranischen Flüchtlinge gegen ihre unzulänglichen Lebensbedingungen (...) organisiert hätten. (...) Die IFIR beschuldigte die DPK (KDP) in diesem Zusammenhang eine Atmosphäre von Angst und Terror zu schaffen und bezeichnet sie als ‚brutal chauvinistic‘."

2. 6. 4. Beispiel D: Kontinuierliche Diskriminierung - Assyrer

Obwohl die irakische Verfassung als laizistisch einzustufen ist und die Glaubensfreiheit nennt, stehen christliche Minderheiten wie die Assyrer seit Jahrzehnten im Zentrum von Diskriminierungen und Verfolgungsmaßnahmen.

Bereits 1928 wurden die assyrischen und assyro-chaldäischen Flüchtlinge dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars des Völkerbundes unterstellt, nachdem rund 50.000 Angehörige der christlichen Minderheit aus der Türkei in den Irak geflohen waren. Das Mandat wurde aufrechterhalten, weil sich zeigte, dass Assyrer auch im Irak heftigen Repressionen ausgesetzt waren: "Zwar hatte Irak die Flüchtlinge zunächst noch widerwillig aufgenommen, sie aber im Jahre 1933 dann selbst grausam verfolgt und viele von ihnen getötet." Die Repressionen gingen soweit, dass der Völkerbund versuchte, Assyrer aus dem Irak nach Britisch-Guayana umzusiedeln.

Der Rückblick soll verdeutlichen, wie weit die anti-assyrischen Ressentiments und Repressionen in der Geschichte des Landes zurückreichen. Bis dato unternimmt die irakische Regierung Verfolgungsmaßnahmen und gezielte Diskriminierungen gegenüber Assyrern: "According to Human Rights Watch and Assyrian sources, the Government continues to harass and kill Assyrians throughout the country by forced relocations, terror, and artillery shelling."

Es mag daher nicht verwundern, dass sich dieses Feindbild auch unter kurdischer Herrschaft fortsetzt und assyrische wie internationale Quellen immer wieder von Repressionen gegenüber der assyrischen Bevölkerung berichten. "Assyrische Quellen erheben den Vorwurf, dass bewaffnete Kräfte der DPK (KDP) immer wieder Blockaden gegen assyrische Dörfer errichteten und damit die Versorgung unterbänden. Immer wieder komme es vor, dass DPK (KDP)-Kräfte von AssyrerInnen Waren und Hilfsgüter beschlagnahmten. Betroffen von diesen Einschüchterungsmaßnahmen seien insbesondere acht rein assyrische Dörfer in der Region Nahla (...). Die Proteste der UNO und des IKRK zeigten wenig Wirkung. Zu einem besonders gravierenden Vorfall sei es am 27./28. August 1999 gekommen, als bewaffnete DPK (KDP)-Kräfte das Dorf Kash Kawa beschossen hätten und in den Ort eingedrungen seien. EinwohnerInnen seien mitten in der Nacht aus ihren Häusern gejagt und zusammengetrieben worden; zwei Männer seien schwer zusammengeschlagen worden." Das US – Department of State berichtet weiter: "AINA reported a similar night raid by a dozen members of the KDP forces on the village of Belmat on September 10. (...) The ICRC confirmed that it intervened with the KDP after receiving an Assyrian request and that the KDP withdrew from the villages thereafter. AINA reported that armed KDP members entered Assyrian Patriotic Party (APP) headquarters in Dohuk on October 21 and forced its closure. APP offices were allowed to reopen 4 days later." Während die KDP die Maßnahmen damit rechtfertigte, die betroffenen assyrischen Dörfer stünden im Verdacht der Unterstützung der PKK, meldeten assyrische Quellen ebenfalls Übergriffe von Seiten der "Kurdischen Arbeiterpartei": "Assyrians continue to fear attacks by the Kurdistan Workers Party (...). In December 1997, six Assyrians died in an attack near Dohuk by the PKK. Some Assyrian villagers have reported being pressured to leave the countryside for the cities as part of a campaign by indigenous Kurdish forces to deny the PKK access to possible food supplies."

Zwar wurde gemäß eines irakischen Dekrets von 1972 seit einigen Jahren auch ein assyrischer Unterricht für die Grundschulen erlaubt, assyrische Quellen aber berichten, dass den ersten assyrischen Schülern, die im Oktober 1998 in die secondary school eintraten, die Weiterführung des assyrischen Unterrichts von den kurdischen Autoritäten untersagt wurde. Diese Diskriminierungen scheinen mit tiefsitzenden Ressentiments auch der Bevölkerung verbunden zu sein. So berichtet das US – Department of State, dass es im kurdischen Nordirak zu verschiedenen Fällen von mobartigen Übergriffen der muslimischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit gekommen sei. Darüber hinaus wurden wiederholt Mordanschläge und Bombenattentate auf Mitglieder der assyrischen Gemeinde in den Jahren 1998 und 1999 bekannt. Für besonderes Aufsehen sorgte der Fall der 21 jährigen Helena Aloun Sawa, der Hausangestellten eines hochrangigen KDP-Funktionärs, deren Leiche im Juni 1999 gefunden wurde. Der Zustand der Leiche ließ darauf schließen, dass die Assyrerin ermordet und zuvor Opfer einer Vergewaltigung wurde. Frau Sawa war bereits seit Anfang Mai 1999 vermisst. Der Fall sorgte vor allem aufgrund der Tatsache für Aufsehen, dass die kurdischen Behörden sich nach Auskunft der assyrischen Gemeinde weder an der Suche nach der vermissten Person, noch an der Aufklärung des Mordes interessiert zeigten. "Reporting trat tue KDP offered no assistance in searching for Sawa and that (the KDP official) had intimidated the family into not pursuing an investigation, AINA concluded that the murder ‚resembles a well-established pattern‘ of complicity by Kurdish authorities in attacks against Assyrian Christians in northern Iraq." Das US – Department of State stellt fest, dass zwar die Berichte der assyrischen Gemeinde von den lokalen Autoritäten zu keinem Zeitpunkt bestätigt wurden, zugleich aber auch keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, den Fall zu untersuchen oder Anklage zu erheben.

Auch andere im Irak stigmatisierte und diskriminierte Minderheiten wie die Turkmenen berichteten wiederholt von Übergriffen seitens lokaler kurdischer Autoritäten. "Zahlreiche Quellen berichteten im August 1998 von Kämpfen zwischen Kurden und Turkmenen in Erbil. Ursache der Zwischenfälle war anscheinend, dass etliche Büros turkmenischer politischer und kultureller Organisationen von den Behörden geschlossen und von DPK (KDP)-Kämpfern angegriffen wurden. Darüber, wer schließlich die Verantwortung für den Ausbruch der Gewalttätigkeiten trug, gehen die Versionen auseinander: Die kurdischen Behörden geben an, sie hätten die Büros geschlossen, um den Ausbruch spontaner Gewalt zu verhindern. Demgegenüber äußerte die turkmenische Seite, dass die Gewalt von den kurdischen Behörden ausgegangen und Teil der gegen sie gerichteten "ethnischen Säuberung" durch die DPK (KDP) sei."

2. 7. Die "Erkenntnislücken" des AA

Auch wenn die Repressionen und Verfolgungsmaßnahmen der kurdischen Parteien als sichtbarer Ausdruck der die Region prägenden politischen und ökonomischen Beschränkungen und der daraus resultierenden sozialen Konflikte analysiert werden können, müssen die Parteien als Handelnde identifizierbar bleiben. Die von ihnen ausgeübte Repression entspringt zwar vielfach der konkreten Sorge um den Machterhalt innerhalb des fragilen, beständig von Auflösung bedrohten Systems politischer Herrschaft im kurdischen Nordirak, das sie nur mittels Gewalt glauben Aufrecht erhalten zu können. In den Maßnahmen, die sie dabei ergreifen (s.o.) spiegelt sich allerdings die kontinuierliche Bindung an die irakische Herrschaftsrealität. Repressionen nach Innen folgen zum Teil den vorstrukturierten Feindbildern gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten, die im Irak fast schon traditionell mit Verfolgung zu rechnen haben, wie das zuletzt genannte Beispiel darstellen soll. Zugleich hilft es, die, dem Lagebericht des AA inhärente Annahme zu wiederlegen, dass mit dem Rückzug irakischer Verwaltungseinheiten aus der Region und der derzeitig ausgeübten Herrschaftsgewalt durch kurdische Parteien gleichsam ein verfolgungsfreier Zustand im kurdischen Nordirak entstanden sei.

Das AA wendet sich dieser realen Verfolgung durch kurdische Parteien nicht etwa zu, sondern reduziert sie auf militärische Konflikte zwischen scheinbar gleichwertigen kurdischen Organisationen und Gruppen. Dies mag zu einem großen Teil der axiomatischen Setzung einer sicheren Schutzzone geschuldet sein: Aus der verengten Perspektive, die den kurdischen Nordirak lediglich als frei von irakischen Verwaltungsstrukturen sieht, der Entwicklung und politisch/ökonomisch/rechtlichen Konstitution derweil keinerlei Aufmerksamkeit schenkt, mögen die Verfolgungsmaßnahmen als schlichtes Handgemenge unter Kurden erscheinen. Eine Perspektive, die sich das AA angesichts der selbst formulierten Funktion, "Entscheidungshilfe in Asylverfahren" zu leisten kaum erlauben kann. Darzustellen hat das AA dem eigenen Anspruch zufolge "asyl- und abschieberelevante Tatsachen und Ereignisse".

Da der Anspruch schon einmal formuliert ist und obendrein betont wird, dass "die deutschen Botschaften angewiesen (sind), sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten", muss vom AA verlangt werden, den Erkenntnissen, die vom IKRK, den verschiedenen UN-Organisationen, der Opposition, wie den Nichtregierungsorganisationen umfangreich dargelegt werden, auch Aufmerksamkeit zu schenken. So geben Asylbewerber aus dem kurdischen Nordirak immer wieder an, sie seien nach einer Rückführung durch türkische Behörden über den Grenzübergang Habur/ Ibrahim Khalil vom Asaisch (Sicherheitsdienst) der KDP verhört, zum Teil auch verhaftet und misshandelt worden.

Dies ist in sofern bedeutend, als die wichtigste Fluchtroute aus dem kurdischen Nordirak über die Türkei verläuft und somit auch jene eine Rückschiebung in KDP kontrolliertes Gebiet durch türkische Behörden zu befürchten haben, die aufgrund oppositioneller Tätigkeit im von dieser Partei kontrollierten Gebiet oder durch Mitgliedschaft in PUK, anderen Parteien oder aufgrund ihrer regionalen Herkunft dem Sicherheitsdienst der KDP verdächtig erscheinen müssen. Der Tatsache, dass die wichtigste Grenze der Region von einer der "de facto-staatsähnlichen Gewalt" und somit auch Verfolgung ausübenden Parteien kontrolliert wird, schenkt das AA keinerlei Aufmerksamkeit.