Allgemeine Feststellungen
- ECRE vertritt die Auffassung, daß Asylsuchende generell
nicht inhaftiert werden sollen. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit
der Person ist ein Grundprinzip der internationalen Menschenrechtsstandards.
- ECRE fordert die Europäischen Staaten auf, vor jeder
Inhaftierung andere ihnen zu Gebote stehende humanere und wirksamere
Maßnahmen ins Auge zu fassen.
- Eine Freiheitsentziehung behindert die korrekte und gründliche
Durchführung des Asylverfahrens. So kann beispielsweise
eine Inhaftierung von den äußeren Umständen her
einer Rechtsberatung im Wege stehen; auch kann sie bei Menschen,
die im Rahmen des Asylverfahrens befragt werden, ein Klima der
Einschüchterung hervorrufen.
- Möglicherweise haben Asylsuchende bereits in den Herkunftsländern
Gefängnis und Folter erlitten. Daher kann eine Haft besonders
ernste Folgen haben, weil sie große emotionale und seelische
Belastungen verursacht und einer unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung gleichkommt.
- Die Inhaftierung von Asylsuchenden darf niemals zur Abschreckung
eingesetzt werden, weder indirekt, um damit mögliche weitere
Einreisen zu verhindern, noch direkt, um Inhaftierte davon abzuhalten,
ihr Asylverfahren weiterzubetreiben.
- Eine systematische Anwendung der Inhaftierung als Teil des
Aufnahme- und Asylverfahrens in einem europäischen Staat
wird von ECRE scharf verurteilt.
- Mit besonderer Sorge registriert ECRE den Zusammenhang zwischen
der Inhaftierung von Asylsuchenden, die in fast allen europäischen
Staaten zunimmt, und der Einführung des Konzepts der "sicheren
Drittstaaten". Die Tatsache, daß Asylsuchende in vielen
Fällen aufgrund der "sichere Drittstaaten"-Regelungen
bei Kettenabschiebungen mehrfach inhaftiert wurden, ist ein weiteres
schlagkräftiges Argument gegen diese Abschiebungspraxis.
- ECRE begrüßt die jüngsten UNHCR-Richtlinien
zur Inhaftierung von Asylsuchenden als einen sehr wichtigen Beitrag,
international Maßstäbe zu setzen. Diese Richtlinien
führen die Entschließung 44 (XXXVII) des UNHCR-Exekutiv-Komitées
von 1986 fort. ECRE hält diese jedoch mittlerweile für
unzureichend, weil der Flüchtlingsschutz in den 90er Jahren
durch die Anwendung der Inhaftierung bedenklich ausgehöhlt
worden ist.
- Es sei daher darauf hingewiesen, daß ECRE mit seiner
Stellungnahme die Positionen des UNHCR in einer Reihe wichtiger
Punkte erweitert:
Gründe für eine ausnahmsweise zu erfolgende Haft
- Asylsuchende sollen - als letztes Mittel - nur ausnahmsweise
und nur dann inhaftiert werden, wenn sich andere Maßnahmen
aus individuellen Gründen als unzulänglich erwiesen
haben, um das festgelegte, gesetzliche und gerechtfertigte Ziel
zu erreichen.
- Haft darf weder willkürlich noch
zur Erleichterung der behördlichen Arbeit verhängt werden.
Sie muß gesetzlich sein ( d.h. nach einem regulären
Verfahren erfolgen und auf Gründen beruhen, die vom Gesetz
vorgeschrieben sind), vernünftigerweise nachvollziehbar
(Asylsuchenden soll deutlich gemacht werden, daß die Inhaftierung
eine Folge davon ist, daß ggf. anderweitige Einschränkungen
nicht gegriffen haben); sie muß darüber hinaus notwendig
sein und ohne Diskriminierung erfolgen.
- ECRE findet sich ausnahmsweise mit der Anordnung einer (Abschiebe-)
Haft unter folgenden Umständen ab:
- wenn der Asylsuchende wegen eines schweren nichtpolitischen
Vergehens einer Strafverfolgung unterliegt; dabei darf sich das
Vergehen nicht gegen das nationale Ausländer- oder Einwanderungsrecht
gerichtet haben;
- als letztes Mittel, falls wiederholt und unstatthaft gegen
die von den Behörden auferlegte Meldepflicht verstoßen
wurde;
- falls der Asylsuchende nach einem korrekten und gründlichen
Asylverfahren der Aufforderung zum Verlassen des Landes nicht
nachkommt. Dabei muß die Möglichkeit bestanden haben,
gegen die Ausreiseaufforderung Widerspruch einzulegen. Auch dürfen
keine humanitären Gründe für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben.
- Eine nachweisliche Bedrohung der "nationalen Sicherheit"
oder der "öffentlichen Ordnung", wie sie vom Europäischen
Gerichtshof und von der Menschenrechtskommission definiert wurde,
können auch als Begründung für den Haftbeschluß
gelten. Dabei ist vorzuziehen, daß die Bestimmungen für
eine Inhaftierung aus den genannten Gründen in einem allgemeinen,
für alle Bürger und Ausländer geltenden Gesetz,
anstatt in einem spezifisch geltenden Asylgesetz enthalten sind.
Unannehmbare Haftgründe
- Asylsuchende haben möglicherweise bei dem Versuch sich
in Sicherheit zu bringen, unwissentlich oder ohne Not Einwanderungs-
bzw. Ausländergesetze übertreten. Auf solche Gesetzesübertretungen
ist Haft eine unangemessene Antwort. Auch die Feststellung der
Identität und/oder des Reiseweges reicht nicht aus, um Asylsuchende
zu inhaftieren. Als ausreichend könnte allenfalls eine ungerechtfertigte
Weigerung, bei der Ermittlung mitzuwirken, angesehen werden.
Asylsuchenden bleibt häufig keine andere Wahl, als über
illegale Kanäle oder mittels gefälschter Dokumente
zu flüchten, um Zugang zu dem Land zu erhalten, in dem sie
internationalen Schutz suchen. Aus Gründen, die ECRE oft
dargelegt hat, kann es für Asylsuchende unmöglich sein,
sich in ihrer Heimat an irgendwelche Behörden zu wenden,
um die erforderlichen Reisedokumente zu erhalten. Maßnahmen,
wie die Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen und die
Einschränkungen bei der Erteilung von Visa zwingen in wachsendem
Maße wirkliche Asylsuchende dazu illegal einzureisen. Die
für die Verhaftung illegaler Ausländer bzw. Einwanderer
zuständigen Stellen sollen sich daher der besonderen Verantwortung
gegenüber Asylsuchenden bewußt sein.
- Abgelehnte Asylsuchende sollen nicht für längere
Zeiten wegen mangelnder Zusammenarbeit anderer Staaten bei Abschiebungsverfahren
in Gewahrsam gehalten werden. (Ein Beispiel hierfür wäre
die Weigerung von Botschaften und Konsulaten, die erforderlichen
Reisepapiere auszustellen.) Das Gleiche gilt auch für alle
anderen Gründe, auf die der Häftling keinen Einfluß
hat.
Personen, für die eine Rückkehr in ihre Heimat wegen
der dortigen Lage und/oder wegen der Gefahr dort "der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung
unterworfen zu werden" (Art. 3 EMRK), unmöglich ist,
sollen nicht inhaftiert werden, solange der Aufnahmestaat eine
Änderung der Lage, die eine Rückkehr erlauben würde,
abwartet.
- Machen Asylsuchende bestimmte politische Äußerungen
oder sind sie nicht bereit bei der Abschiebung in ein anderes
Land mitzuwirken, darf dies nicht Teil der Begründung für
die Haft, sondern muß vielmehr zentraler Bestandteil des
Asylverfahrens selbst sein.
- ECRE betont, daß die Gründe für eine Inhaftierung
von Asylsuchenden eng begrenzt zu umschreiben sind, vor allem,
um einen Anstieg der Fremdenfeindlichkeit zu verhindern, bei der
alle Asylsuchende als Betrüger und als Bedrohung für
ihr Aufnahmeland gelten.
- Falls Staaten weiterhin Asylsuchende aus anderen als den oben
aufgelisteten Gründen inhaftieren - z.B. um ihre Identität
festzustellen oder weil die Gefahr des "Untertauchens"
gesehen wird - gelten die Empfehlungen dieser Stellungnahme auch
hier, besonders die Anforderungen an die Beweislage, wie unter
Abs. 19 ausgeführt.
Der erste Haftbeschluß
- Der erste Haftbeschluß soll immer aufgrund der individuellen
Umstände und der persönlichen Biographie eines jeden
Asylsuchenden erfolgen. Er soll immer eindeutige Begründungen
dafür enthalten, warum im vorliegenden Fall andere Maßnahmen
nicht ausreichen. Angesichts vorhandener Alternativen müßte
auch eine klare Verhältnismäßigkeit zwischen der
Haft und des durch sie erreichten Zwecks bestehen. Es soll die
Rechtsvermutung zugunsten der Freiheit bzw. Freilassung gelten.
Information über den Haftbeschluß
- Der/die Asylsuchende sollen sofort und in einer für ihn/sie
verständlichen Sprache über die Begründung für
seine/ihre Inhaftierung, über seine/ihre Rechte und deren
mögliche Inanspruchnahme informiert werden. Die Information
soll dem/der Asylsuchenden und seinem/ihrem Rechtsbeistand schriftlich
zugehen. Zusätzlich soll das Dokument immer auch dem/der
Asylsuchenden mündlich in einer für ihn/sie verständlichen
Sprache erläutert werden.
Angemessene Möglichkeiten der Überprüfung
- Alle Erstentscheidungen über eine Haft sollen automatisch
und sofort überprüft werden, entweder gerichtlich oder
durch ein zuständiges und gesetzlich vorgesehenes Gremium,
das selbst von den für die Haft verantwortlichen Behörden
unabhängig ist. Danach soll die Haft in bestimmten zeitlichen
Abständen überprüft werden, um festzustellen, ob
sie noch dem angegebenen Zweck dient und verhältnismäßig
ist. Überprüfungen sollen nicht nur die Rechtmäßigkeit
des Haftbeschlusses, sondern auch seine inhaltliche Begründung
kontrollieren. Dabei hätten die Behörden die zwingende
Notwendigkeit für eine Haftverlängerung nachzuweisen.
Die regelmäßige Überprüfung hat unabhängig
davon stattzufinden, ob der/die Asylsuchende von seinem/ihrem
Recht auf Beschwerde bzw. auf Einlegen von Rechtsmitteln Gebrauch
gemacht hat. Häftlinge und ihr Rechtsbeistand sollen das
Recht haben, an allen Überprüfungsterminen teilzunehmen
und ihren Fall vorzutragen. Die Überprüfungen sollen
es dem Häftling gestatten, alle Behauptungen der für
die Haft verantwortlichen Behörden zu widerlegen. Falls erforderlich
sollen bei diesen Terminen Übersetzer/innen zur Verfügung
stehen.
Recht auf Anfechtung
- Inhaftierte Asylsuchende sollen das Recht auf Anfechtung der
ersten Haftanordnung und der Überprüfungsentscheidungen
haben. Sie sollen auch durch Rechtshilfe über die Mittel
verfügen, um dieses Recht ausüben zu können. Um
es zu wiederholen, sie sollen das Recht haben, bei allen Anfechtungsterminen
anwesend zu sein und ihren Fall vorzutragen. Wenn es die in Abs.
21 beschriebene regelmäßige Überprüfung nicht
im vollen Umfang gibt, muß wenigstens das Recht auf Anfechtung
garantiert sein.
Haftdauer
- Die Inhaftierung von Asylsuchenden soll im Rahmen des unbedingt
Erforderlichen auf den kürzesten Zeitraum beschränkt
bleiben. Gesetzlich soll eine absolute Höchstdauer für
diese Art der Haft festgelegt werden.
Das Recht auf Zugang zu Rechtsberatung
- Inhaftierten Asylsuchenden soll die unbeschränkte Hilfe
einer qualifizierten und unabhängigen Rechtsberatung ihrer
eigenen Wahl zugestanden werden.
- Rechtsberatung soll für den Fall, daß ein Häftling
über keinen Rechtsbeistand seiner/ihrer Wahl oder nicht über
die Mittel verfügt, Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, seitens
der zuständigen Behörden vorgehalten werden.
- Der Häftling soll sofort bei Haftbeginn über sein
Recht auf Rechtsberatung informiert werden. Das schließt
eine umfassende schriftliche und mündliche Erläuterung
dieses Rechtes und seiner Wahrnehmung in einer für ihn verständlichen
Sprache ein.
- Für alle Besuche des/r Rechtsberaters/in bei dem Häftling
soll ein/e qualifizierte/r und unparteiische/r Übersetzer/in
zur Verfügung stehen. Das gilt auch für alle Kontakte
des/der Asylsuchenden mit den (nationalen) Behörden.
Weitere Rechte in der Haft
- Inhaftierte Asylsuchende sollen auch folgende Rechte haben,
über die und deren Wahrnehmungsmöglichkeit sie schriftlich
und mündlich in einer für sie verständlichen Sprache
belehrt werden :
- das Recht auf Kontakt mit UNHCR und/oder anderen nichtstaatlichen
Organisationen;
- das Recht frei und unter Wahrung des privaten Charakters mit
der Familie, befreundeten Menschen, Mitgliedern von eingeführten
Besuchsdiensten, Sozialberater/innen und Seelsorger/innen in Kontakt
zu treten.
(Die Überwachung der Besuche ist nur hinnehmbar in Fällen,
in denen es auch um Kriminalität oder um die Bedrohung der
nationalen Sicherheit geht und in denen konkrete Hinweise vorliegen,
daß das Recht auf Achtung der Privatsphäre mißbraucht
werden könnte).
Generell sollen inhaftierte Asylsuchende nicht weniger oder zumindest
keine geringeren Rechte haben als Staatsangehörige, die sich
wegen der Verbüßung von Straftaten im Gefängnis
befinden.
- ECRE empfiehlt folgende Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß Asylsuchende die obengenannten Rechte (Abs. 24-28) auch
in Anspruch nehmen können:
- Zugang zu Fernsprechern innerhalb der Anstalten zu Zeiten,
in denen es den Häftlingen möglich ist, Kontakte mit
den Personen und Organisationen aufzunehmen, die in den Abs. 24-28
aufgeführt sind, oder in denen sie für diese erreichbar
sind;
- Zugang zu öffentlichen Fernsprechern in allen Häfen
und auf Flughäfen, um Verbindung mit einem Rechtsbeistand
und/oder dem UNHCR aufnehmen zu können;
- Briefverkehr zwischen den Häftlingen und ihrem Rechtsbeistand,
ohne daß die Post geöffnet wird oder über die
Gefängnisverwaltung läuft;
- sofortige Information des Rechtsbeistandes, wenn der Mandant
in eine andere Anstalt verlegt wird;
- keine Haftanstalten, die abgelegen, sondern nur solche, die
für Besucher leicht erreichbar sind;
- Zugang zu unabhängigen und ausgebildeten Übersetzer/innen,
um zu vermeiden, daß andere Häftlinge hierfür
herangezogen werden müssen.
Zugang zu inhaftierten Asylsuchenden
- UNHCR, bestimmten nichtstaatlichen Organisationen und den
Rechtsvertreter/innen soll Zugang zu Einrichtungen gewährt
werden, in denen Asylsuchende festgehalten bzw. inhaftiert werden,
einschließlich der Transitbereiche in internationalen Häfen
oder auf internationalen Flughäfen.
- Die zuständige Behörde soll unaufgefordert mit UNHCR,
dem Rechtsbeistand oder einer bestimmten nichtstaatlichen Organisation
Verbindung aufnehmen, wenn ein Asylantrag während der Zeit
der Haft eines Antragstellers zurückgenommen wird. Der Häftling
soll von UNHCR oder einer freien Organisation beraten werden und
deren Einschätzung überdenken können.
Kinder
- Unbegleitete Kinder (unter 18) sollen in keinem Fall inhaftiert
werden.
- Kinder und ihre Erziehungsberechtigten sollen nicht inhaftiert
werden, es sei denn die (nationalen) Behörden könnten
nachweisen, daß dies zur Erhaltung der Familieneinheit unumgänglich
ist. Eine derartige Haft soll die absolute Ausnahme sein. Stillende
Mütter und schwangere Frauen während der letzten Monate
sollen nicht inhaftiert werden.
- Wenn das Alter von Asylsuchenden ungewiß oder strittig
ist, soll der vorhandene Zweifel zu ihren Gunsten ausgelegt werden.
Ärztliche Atteste sollen nur dann ausgestellt werden, wenn
das Alter weder durch Angaben von Angehörigen noch durch
echte Dokumente bestimmt werden kann.
Haftbedingungen
- ECRE ist sich bewußt, daß es innerhalb Europas
bei (nationalen) Behörden und sonstigen Organisationen beachtliche
regionale Unterschiede in der Infrakstruktur gibt, um Asylsuchende
zu unterstützen und die Haftbedingungen für Asylsuchende
zu verbessern. Die nachfolgenden Empfehlungen sollen in diesem
Kontext als Normen betrachtet werden, die von den einzelnen Staaten
schrittweise umgesetzt werden. Dabei geht ECRE allerdings davon
aus, daß alle derzeitigen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union in der Lage sind, die Empfehlungen unverzüglich umzusetzen,
und kein Land Inhaftierungen vornehmen darf, solange es außerstande
ist, Haftbedingungen unter Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten.
- ECRE betont, daß auch in dem Fall, wo die äußeren
Haftbedingungen nicht zu beanstanden sind, eine Inhaftierung häufig
unnötige seelische Belastungen verursacht, da Asylsuchende
in vielen europäischen Ländern in Ungewißheit
über die Gründe oder die wahrscheinliche Dauer der Haft
belassen werden. Möglicherweise haben Asylsuchende in ihrer
Heimat, etwa durch Folterungen während einer willkürlichen
Inhaftierung, traumatische Erfahrungen gemacht. Eine Inhaftierung
im Aufnahmeland ist für sie dann etwa im Fall der versuchten
Einreise ohne Visum eine ausgesprochen unverhältnismäßige
Reaktion.
- Generell sollen Haftanstalten und -bedingungen für Asylsuchende
ihrem straffreien Status gerecht werden, keinesfalls aber unter
dem Niveau dessen liegen, was in dem einzelnen Land für Strafgefangene
vorgesehen ist.
- Weder abgelehnte noch andere Asylsuchende sollen zusammen
mit Strafgefangenen inhaftiert werden.
-
- Für Männer und Frauen soll es getrennte Einrichtungen
geben. Andererseits sollen Ehemänner und -frauen ebenso wie
sonstige Angehörige in Haft zusammenleben können.
- Es soll eine ärztliche Untersuchung bei Haftbeginn eingeführt
werden, um, wo möglich, festzustellen, wer wegen seiner Erlebnisse
im Fluchtland bereits an Traumata leidet oder suizidgefährdet
ist. In diesen Fällen soll der untersuchende Arzt dringend
die Entlassung aus der Haft empfehlen. Dieser Empfehlung müßte
entsprochen werden.
Der gesamte, auch seelische Gesundheitszustand jedes Häftlings
soll weiterhin beobachtet werden. Eine Beobachtung wegen Suizidgefährdung
soll keinen Strafcharakter annehmen. So soll es nicht zu einer
isolierten Unterbringung oder zu einer Verlegung in einen regulären
Gefängnistrakt kommen.
- Häftlinge sollen rund um die Uhr einen ärztlichen
Notdienst erreichen und regelmäßig eine allgemeine
medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Die Ärzte
sollen unabhängig sein. Wo es sich ermöglichen läßt,
soll es auch eine freie Arztwahl, einschließlich einer Wahl
zwischen Ärztin und Arzt, geben. Das medizinische Personal
soll für den Umgang mit inhaftierten Asylsuchenden eigens
geschult werden. Auch sollen ihnen bei ihren Kontakten mit den
Asylsuchenden Dolmetscher/innen zur Verfügung stehen. Häftlinge
sollen, wenn es erforderlich ist, an Spezialisten überwiesen
werden.
Häftlinge und, mit deren Erlaubnis, ihr Rechtsbeistand sollen
die Krankenakten einsehen können.
- Hafträumlichkeiten sollen über natürliches
Licht und ausreichenden Platz verfügen.
- Die Häftlinge sollen die Möglichkeit zu körperlicher
Bewegung haben und nie isoliert untergebracht werden.
- In den seltenen Fällen, wo Kinder wegen der Wahrung der
Familieneinheit inhaftiert werden müssen, sollen sie nie
in einer gefängnisähnlichen Situation leben müssen
und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung und zum Lernen
haben. Ihren kulturellen und sprachlichen Bedürfnissen soll
in besonderer Weise Rechnung getragen werden.
- Bei längerer Inhaftierung sollen den Erwachsenen Möglichkeiten
für Aus- und Weiterbildung geboten und auf ihre kulturellen
und sprachlichen Bedürfnisse eingegangen werden. Derartige
Aktivitäten sollten helfen, Häftlinge sowohl für
eine Eingliederung in die Aufnahmegesellschaft wie eine Wiedereingliederung
in der Heimat vorzubereiten.
Es ist für das seelische Wohlbefinden von Häftlingen
von zentraler Bedeutung, daß sie bei einer langen Haftdauer
nicht von vernünftiger Betätigung ausgeschlossen werden.
- Häftlinge haben das Recht auf freie Religionsausübung,
was nicht nur das Recht auf Besuche durch Vertreter/innen der
eigenen Religionsgemeinschaft einschließt, sondern beispielsweise
auch das Recht auf religiöse Kleidung oder das Einhalten
religiösen Fastens. Häftlingen soll Raum zum Feiern,
zum Trauern oder zu anderen Ausdrucksformen ihrer kulturellen
Identität zur Verfügung gestellt werden.
- Asylsuchende sollen nicht zur Strafe in Gefängnisse verlegt
werden, außer wenn sie wegen einer Straftat verurteilt
worden sind.
- Es sollen Regelungen getroffen werden, daß Häftlinge
Beschwerden über ihre Haftbedingungen einlegen können,
einschließlich solcher wegen Mißhandlungen oder Beleidigungen
durch andere Häftlinge.
Behörden und Personal der Haftanstalten
- ECRE stellt mit Besorgnis die Praxis verschiedener europäischer
Länder fest, mit privaten Sicherheitsdiensten Verträge
über die Verwaltung von Einrichtungen zu schließen,
in denen Asylsuchende inhaftiert werden. Mit diesen Diensten müßten
Regelungen getroffen werden, wonach sie für alle Handlungen,
die sie im Auftrag des Staates vollziehen, verantwortlich gemacht
werden können.
- Das gesamte Personal soll auf geeignete Weise geschult werden
und zwar über Grundfragen, die das Asylrecht betreffen, über
die Ursachen von Fluchtbewegungen in den Hauptherkunftsländern,
über wichtige kulturelle Besonderheiten und über Methoden
zum Erkennen von und zum Reagieren auf Symptome stressbedingter
Krankheit, die bei inhaftierten Asylsuchenden auftreten können.
Um eine derartige Schulung durchzuführen, sollen sich die
Behörden der Mithilfe von UNHCR und spezialisierter nichtstaatlicher
Organisationen bedienen.
- Es soll eine Beschwerdemöglichkeit für Häftlinge
geben, die sich auf das Fehlverhalten des Personals bezieht. Alle
Beschwerden sollen gründlich geprüft und angemessene
Abhilfe geschaffen werden. Schwerwiegende Vorwürfe, die eine
rassistische oder körperliche Mißhandlung einschließen,
sollen von einem unparteiischen Gremium behandelt werden.
- Stirbt ein Häftling in der Haft, soll seiner Familie
oder seinen Freunden Rechtshilfe gewährt werden, so daß
sie bei der Feststellung der Todesursache vertreten sein können.
Entsprechende Aufzeichnungen, Protokolle und Erklärungen
sollen ihnen zugänglich sein.
Transparenz
- ECRE drängt darauf, daß die Regierungen vorhandene
Informationen über inhaftierte Asylsuchende veröffentlichen.
Diese Informationen sollen regelmäßig und nicht erst
auf parlamentarische Anfragen hin publiziert werden. Eine Veröffentlichung
soll enthalten
- die Gesamtzahl der inhaftierten Asylsuchende, auch der in
Häfen und auf Flughäfen festgehaltenen
- die Gesamtzahl der abgelehnten Asylsuchenden, die sich in
(Abschiebe-) haft befinden, auch der in Häfen und auf Flughäfen
festgehaltenen
- eine Aufstellung über die Länge von Haftfristen.
(April 1996)
Anhang - Definitionsfragen
- Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurde in der
gesamten Stellungnahme der Begriff "Asylsuchende" verwendet.
ECRE hält seine Empfehlungen zur Inhaftierung auf folgenden
Personengruppen für anwendbar:
- Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention
und dem Zusatzprotokoll von 1967
- Personen, die im europäischen Kontext oft als de facto-Flüchtlinge
bezeichnet werden und die des internationalen Schutzes bedürfen,
aber nicht unter die Definition des Genfer Flüchtlingskonvention
fallen.
- Flüchtlinge, die unter die Regelungen eines vorläufigen
Schutzes fallen
- Asylsuchende, die möglicherweise Flüchtlinge im
Sinne von a), b) oder c) sind
- Flüchtlinge, die im Rahmen eines Asylverfahrens aus rein
formalen Gründen und ohne inhaltliche Prüfung ihres
Asylbegehrens abgelehnt wurden, vornehmlich Asylsuchende, die
vor einer Zurückweisung wegen der "sicheren Drittstaaten"-Regelung
stehen
- Asylbewerber, die sich nach einer Ablehnung ihres Antrags
im Klageverfahren gegen die negative Entscheidung oder gegen
ihre Abschiebung befinden.
- ECRE ist darüber hinaus selbstverständlich auch
über die Inhaftierung abgelehnter Asylbewerber besorgt, denen,
wie an anderer Stelle von ECRE beschrieben, keine Gelegenheit
zu einem korrekten und gründlichen Asylverfahren geboten
wurde. In diese Sorge sind auch die abgelehnten Asylbewerber
einbezogen, bei denen die Genfer Flüchtlingskonvention in
einer restriktiven Weise, der weder ECRE noch UNHCR beipflichten,
ausgelegt wurde. Die Versagung der Anerkennung bei Personen, die
von nichtstaatlicher Seite verfolgt wurden, könnte als Beispiel
einer solchermaßen einschränkenden Auslegung betrachtet
werden. Viele der in der Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen
dürften daher auch auf diesen Personenkreis anwendbar sein.
- Auch wenn ECRE sich in spezifischer Weise für inhaftierte
Flüchtlinge und Asylsuchende einsetzt, ist die Übernahme
der Empfehlungen nicht abhängig von ECRE's Begriffsbestimmungen.
D.h. obgleich im Falle eines Asylbegehrens die Gründe für
eine Inhaftierung viel stärker begrenzt sein müssen,
treffen viele der empfohlenen Rechte und Bedingungen auf alle
inhaftierten Migranten zu. Abgelehnte Asylbewerber haben daher
in der Abschiebehaft Anspruch auf eine menschenwürdige Behandlung,
auch dann, wenn sie nach einem korrekten und gründlichen
Verfahren abgelehnt wurden.
- ECRE sieht einen qualitativen Unterschied zwischen Haft und
anderen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden.
ECRE unterstützt ausdrücklich die kürzlich gemachten
Erläuterungen von UNHCR zu dem, was unter Haft zu verstehen
ist. Danach gehören Transitbereiche in internationalen Häfen
und auf internationalen Flughäfen auf die Liste der Haftzentren.
ECRE ist der Auffassung, daß der Begriff der Freiheitsberaubung
gemäß den erweiterten Menschenrechtsbestimmungen anwendbar
ist.
- Die vorliegenden Empfehlungen befassen sich mit der Haft und
nicht mit anderen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. ECRE
weiß jedoch um die besonderen Probleme, die sich bei Aufnahmezentren,
die zu weit von Städten oder Verkehrsmöglichkeiten entfernt
sind, ergeben; auch, daß Beschränkungen in bezug auf
das Wohnen dafür verantwortlich sein können, daß
Asylsuchenden ihr Recht auf Familieneinheit verwehrt ist.
- ECRE ist sich darüber im klaren, daß Lager in Situationen
sehr starker Zugänge notwendig sein können; doch sollen
solche Lager eher "offen" als "geschlossen"
sein. Geschlossene Lager sind eindeutig Hafteinrichtungen. Lager
sollten solange offen sein, wie keine Bedrohung der nationalen
Sicherheit vorliegt. Diese könnte dann gegeben sein, wenn
bewaffnete Gruppen das Lager als Basis für grenzüberschreitende
Angriffe nutzen.
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