Florence N. stammt aus Zaire. Mitte 1995 flieht sie nach Deutsch- land,
und sucht um Asyl nach. Sie gibt an, Soldaten des »Dienstes
für militärische Aktion und Aufklärung, SARM«
seien auf der Suche nach ihrem politisch aktiven Ehemann mehrmals
in ihr Haus einge- drungen. Beim letzten Mal sei sie vor den Augen
ihrer Kinder mißhandelt und vergewaltigt worden. Ihr Asylantrag
wird abgelehnt. Die vorgebrach- te Mißhandlung wird als Übergriff
krimineller Elemente bewertet.
Im Sommer 1995 reist auch Parwin T. in die Bundesrepublik Deutschland
ein. Sie trägt vor, in Afghanistan als Lehrerin und Künst- lerin
für die Rechte der Frau eingetreten und deshalb Übergriffen
durch die Mudja- heddin ausgesetzt gewesen zu sein. Ihrem Asylbegehren
wird nicht stattgegeben. Die Maßnahmen, denen Parwin T.
ausgesetzt gewesen sei - so wird argumentiert -, gingen nicht
über das hinaus, was in Afghanistan alle Frauen zu erwarten
hätten.
Diese beiden schutzsuchenden Frauen stehen für viele andere,
deren Asylbegehren einen frauenspezifischen Hintergrund haben.
Von der internationalen Staatengemeinschaft wird dieser Thematik
erst seit Mitte der 80er Jahre Aufmerksamkeit geschenkt, als,
u.a. beeinflußt durch die Frauenbewegung in einigen Asylländern,
spezielle Maßnahmen zum Schutz von zufluchtsuchenden Mädchen
und Frauen eingeleitet wurden. Obwohl damals wie heute die meisten
Flüchtlinge weltweit Frauen und Kinder sind, waren bis zu
diesem Zeitpunkt die Flüchtlingsprogramme in den Erstzufluchtsländern
meist geschlechtsneutral und berücksichtigten kaum die besonderen
Probleme von weiblichen Schutzsuchenden. In den westlichen Asylländern
war der Begriff des Flüchtlings vornehmlich durch männliche
Verfolgungsschicksale geprägt. Im allgemeinen wird Verfolgung
als eine schwerwiegende Verletzung grundliegender Menschenrechte
definiert, die an eines der in der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) niedergelegten asylrelevanten Merkmale, nämlich Rasse,
Religion, Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung anknüpfen
muß. Bei der Beurteilung, was die Schwelle einer asylerheblichen
Menschenrechtsverletzung erreicht, wurden bis dahin kaum spezifische
Fluchtgründe von Flüchtlingsfrauen und -mädchen
zugrundegelegt, wie etwa Witwenverbrennung, genitale Verstümmelung
oder Zwangsabtreibung.
Als erster Schritt zu der Anerkennung frauenspezifischer Fluchtursachen
gelten die fast wortgleichen Resolutionen
des Europäischen Parlaments sowie des
UNHCR-Exekutivkomitees aus den Jahren 1984 bzw. 1985, die den
Staaten empfehlen, sich die Interpretation zu eigen zu machen,
daß weibliche Asylsuchende, die harte oder unmenschliche
Behandlung zu erwarten haben, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex
in der Gesellschaft, in der sie leben, verstoßen haben,
eine besondere soziale Gruppe i.S.v. Art. 1 A (2) der GFK darstellen.
Aus jüngster Zeit stammen zwei für den Schutz von Flüchtlingsfrauen
wichtige internationale Erklärungen: die auf der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz
im Juni 1993 abgegebene Abschlußerklärung, Menschenrechte
von Frauen und Mädchen seien ein integraler Teil der allgemeinen
Menschenrechte, sowie die Ende 1995 auf der Vierten Weltfrauenkonferenz
der Vereinten Nationen in Peking verkündete Auffassung der
Teilnehmerstaaten, Verfolgung könne auch die Form sexueller
Gewalt annehmen. Auf der Weltfrauenkonferenz sicherten sich die
Staaten einen Austausch von Informationen zu dieser Thematik sowie
die Förderung von Richtlinien und ihrer konsequenten Anwendung
zu.
In der Praxis existieren jedoch in den europäischen Asylländern
diese angekündigten Richtlinien bislang nicht. Zwar wurde
im Zusammenhang mit dem Schicksal vieler Flüchtlingsfrauen
aus dem ehemaligen Jugoslawien in einigen Ländern Europas
klargestellt, daß sexuelle Gewalt in Verbindung mit einem
asylerheblichen Merkmal als Verfolgung zu werten sei - z.B. in
Österreich, Deutschland, Frankreich. Diese Klarstellung hatte
jedoch nicht unbedingt die vermehrte Anerkennung von Frauen aus
Bosnien-Herzegowina zur Folge, wie etwa in Deutschland, wo über
die Asylanträge bosnischer Staatsangehöriger grundsätzlich
nicht entschieden wird.
Im allgemeinen werden in Europa sexuelle Übergriffe im Kontext
von Krieg und Bürgerkrieg überwiegend nicht als asylrelevant
betrachtet, da das Erfordernis einer Verfolgung durch einen Staat
oder Quasistaat bei einem Zusammenbruch der staatlichen Autorität
als nicht erfüllt betrachtet wird. Des weiteren werden Übergriffe
als nicht zielgerichtet oder privat bzw. als nicht an ein asylrelevantes
Merkmal anknüpfend gewertet. Eine Auseinandersetzung mit
der Universalität der Menschenrechte ohne geschlechtliche
Diskriminierung erfolgt so gut wie nie. Statt dessen wird auf
die bestehende kulturelle Differenz zwischen Asyl- und Herkunftsland,
d.h. auf die allgemeine Situation, in der sich Frauen dort befinden,
verwiesen. Die Einschätzung, daß »Geschlecht«
allein als Kategorie einer bestimmten sozialen Gruppe fungieren
könne, wird von keinem europäischen Land getroffen.
Weiter fortgeschritten ist die inhaltliche Auseinandersetzung
mit geschlechtsspezifischer Verfolgung in den angelsächsischen
Überseestaaten. Federführend auf diesem Gebiet war man
in Kanada: Dort veröffentlichte anläßlich des
Internationalen Frauentages am 8. März 1993 das »Immigration
and Refugee Board of Canada« (IRB) Richtlinien zu frauenspezifischer
Verfolgung für seine Entscheiderinnen und Entscheider. Zwei
Ziele verfolgen diese Richtlinien: die Vermittlung von Kriterien
zur rechtlichen Bewertung frauenspezifischer Fälle sowie
die Sensibilisierung der zuständigen Behördenmitarbeiterinnen
und -mitarbeiter.
Dem Erlaß dieser Richtlinien war der Fall einer saudiarabischen
Staatsangehörigen vorausgegangen, die sich gegen Schleierzwang
und Reisebeschränkungen in ihrem Heimatland gewehrt hatte.
Wegen ihrer feministischen Einstellung und ihres Liberalismus
war sie in Saudi-Arabien bestraft und mit dem Tode bedroht worden.
Ihr Asylgesuch wurde vom IRB mit der Argumentation abgelehnt,
die Betroffene habe sich - wie alle Frauen in Saudi-Arabien -
an die nationalen Gesetze und landesüblichen Gepflogenheiten
zu halten. Diese Entscheidung stieß in der kanadischen Öffentlichkeit
auf heftige Kritik. Vor allem Frauenverbände, Flüchtlings-
und Menschenrechtsorganisationen drängten das IRB, eine so
offensichtliche Schutzlücke zu schließen und Frauen,
die einer schwerwiegenden Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts
ausgesetzt seien, nicht von der Gewährung des Flüchtlingsstatus
auszuschließen. Die in der Folge veröffentlichten kanadischen
Richtlinien gehen auf diese Schutzlücke ein und legen Kriterien
fest, die bei der Prüfung von Schutzbegehren von Flüchtlingsfrauen
angewandt werden sollen. Als Maßstab für die Bewertung
einer Rechtsverletzung gelten in Kanada die internationalen Menschenrechtsabkommen.
So prüft man etwa eine Verletzung des Art. 3 (Recht auf Leben,
Freiheit, körperliche Unversehrtheit) bzw. 5 (Verbot der
Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Sexuelle Gewalt
wird als eine Form von Folter bewertet und die Unterdrückung
von Frauen ebenso wie die von Männern an internationalen
Menschenrechtsstandards gemessen.
Im Juni 1993 äußerte das höchste Gericht Kanadas,
das »Supreme Court of Canada«, in dem Verfahren Kanada
vs. Ward, Geschlecht sei ein angeborenes und unveräußerliches
Merkmal und damit Kennzeichen einer bestimmten sozialen Gruppe.
Diese Entscheidung hat für beide Geschlechter die Möglichkeit
eröffnet, sich bei der Darlegung erlittener Verfolgung auf
ein asylerhebliches Merkmal zu berufen.
Weitere positive IRB- und Gerichtsentscheidungen ergingen in Kanada
in den letzten drei Jahren zu diversen frauenspezifischen Asylgründen,
wie genitale Verstümmelung im Fall von somalischen oder Nichtbefolgung
der Ein-Kind-Politik im Fall einer chinesischen Staatsangehörigen.
Auch Zwangsheirat mit einem gewalttätigen Ehemann wurde als
Verfolgung gewertet. Das kanadische Bundesgericht sprach etwa
einer von ihrem Ehemann wiederholt gravierend mißhandelten
Frau den Flüchtlingsstatus zu, da sie gegen diese Übergriffe
keinen staatlichen Schutz in ihrem Herkunftsland erlangen konnte.
Die Tatsache, daß manche Formen der Gewalt gegen Frauen
weit verbreitet seien, bedeutete nach Auffassung des Gerichtes
nicht, daß sie grundsätzlich keine Verfolgungsmaßnahmen
darstellen könnten. Gewalt gegen Frauen werde mitunter aufgrund
der intimen Formen, die sie annehmen könne, als Privatsache
angesehen.
Seit der Publikation der Richtlinien wurden in Kanada etwa 300
Frauen aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung anerkannt.
Diese überschaubare Zahl zeigt, daß in diesem Bereich
- genauso wie bei Schutzbegehren von Männern - eine genaue
Prüfung erfolgt, ob alle Voraussetzungen für die Gewährung
des Flüchtlingsstatus gegeben sind. Die Richtlinien haben
jedoch einen Bewußtseinsprozeß in Gang gesetzt, der
letztendlich der Lebensrealität von zufluchtsuchenden Frauen
Rechnung trägt. Da die Richtlinien kontinuierlich an aktuelle
Entwicklungen sowie an die höchstrichterliche Rechtsprechung
angepaßt werden, wird voraussichtlich im Juni 1996 eine
überarbeitete Version veröffentlicht werden, die u.a.
die in der Ward-Entscheidung vertretene Auffassung beinhalten
wird. Außerdem sollen zusätzliche Thematiken erörtert
werden, wie etwa die speziellen Erfordernisse bei der Prüfung
einer internen Fluchtalternative für Frauen.
Eine ähnliche Entwicklung wie in Kanada fand auch in den
angelsächsischen Überseestaaten Vereinigte Staaten von
Amerika, Australien und Neuseeland - auf Verfahrens- und Entscheidungsebene
- statt. In Neuseeland etwa kommt es generell auf die Urheberschaft
der Verfolgung von Frauen nicht an. Es wird allein darauf abgestellt,
ob gegen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Schutz erlangt
werden kann. Man geht nicht davon aus, daß bei einem Zusammenbruch
der staatlichen Hoheitsgewalt keine Verfolgung stattfinden kann.
Somit sind Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge nicht
von der Gewährung des Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.
Jegliche Frauen angedrohte oder zugefügte nichtstaatliche
oder »private« Gewalt kann im Prinzip ein Anerkennungsgrund
sein. Auf eine kulturelle Differenz zwischen Asylland und Herkunftsland
wird nicht verwiesen, da diese dazu benutzt werden könne,
Diskriminierung und Verfolgung von Frauen zu erklären und
zu rechtfertigen. Universelle Menschenrechte können nach
Auffassung der neuseeländischen Rechtsprechung durch nationale
Systeme auch Frauen weder gewährt noch entzogen werden.
Es bleibt zu hoffen, daß die europäischen Asylländer
den Beispielen der angelsächsischen Überseestaaten folgen
und sich der Entwicklung auf dem Gebiet des Schutzes von Flüchtlingsfrauen
nicht allein unter Berufung auf hohe Zugangszahlen entziehen.
Der Artikel stammt aus dem Materialheft zum Tag des Flüchtlings
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