»Dann schlugen sie mich, bis ich ohnmächtig wurde. Sie
gossen mir Wasser ins Gesicht, damit ich aufwachte und warfen
mich in einen Raum, wo schon andere Frauen waren. Sie sagten mir,
ich solle nur warten, bis die Nacht komme. Am nächsten Morgen
waren wir nur noch zehn - drei Frauen hatten die Soldaten umgebracht.
Wir wurden geschlagen und vergewaltigt.«
Frau I. gelang unter großen Schwierigkeiten die Flucht nach
Deutschland. Im Dezember 1994 wurde sie in Freiburg angehört.
Der Übersetzer war ein Zai-rer, die Bediensteten des Bundesamtes
allesamt Männer. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, weil sie
nichts sagte. Die Scheu, die Demütigung offenzulegen, war
zu groß.
Gibt es einmal eine positive Entscheidung, die anerkennt, daß
Frauen im konkreten Fall zumindest des Schutzes für Leib
und Leben bedürfen, so klagt der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten nicht selten dagegen. Ein Beispiel:
Eine junge Marokkanerin soll zwangsverheiratet werden. Sie entzieht
sich dem Druck ihrer Familie und geht mit einem Algerier nach
Deutschland, von dem sie ein Kind bekommt, ohne mit ihm verheiratet
zu sein. Familienangehörige drohen ihr deshalb für den
Fall der Rückkehr nach Marokko den Tod an. Staatliche Unterstützung
für sich und ihr Kind hat sie in Marokko nicht zu erwarten.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
lehnt zwar den Asylantrag ab, stellt aber fest, daß Abschiebeschutz
gewährt werden muß, weil der Frau bei ihrer Rückkehr
nach Marokko konkrete Gefahr für Leib und Leben drohen würde.
Denn der marokkanische Staat stellt sich bei Übergriffen
von Familienangehörigen wegen einer Verletzung der Familienehre
nicht schützend vor betroffene Frauen. Der Bundesbeauftragte
für Asylangelegenheiten erhebt Anfechtungsklage gegen die
Entscheidung.
Frauen werden zum Teil auch unmittelbar aufgrund ihres Geschlechtes
diskriminiert und verfolgt. So werden sie oft grausam bestraft,
wenn sie tatsächlich oder angeblich die in bestimmten Staaten
nur für Frauen geltenden Regeln, wie Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften,
übertreten haben. Frauen werden in vielen Staaten Opfer von
Praktiken, die nicht direkt vom jeweiligen Staat durchgeführt,
aber teilweise gesetzlich geschützt oder zumindest geduldet
werden. Hierzu gehören genitale Verstümmelungen, Zwangsverheiratungen,
Kinderehen, Mitgiftmorde und Tötungen von Frauen mit der
Begründung, auf diese Weise werde die Familienehre wiederhergestellt.
Kein Asyl in Deutschland
Viele dieser Frauen erhalten dennoch kein Asyl. Sie werden mit
ihren spezifischen Verfolgungserlebnissen im bundesdeutschen Asylverfahren
allzu häufig abgelehnt. Der Hauptgrund liegt darin, daß
die Gewalt gegen Frauen als nicht-»politisch« und damit
als asylunerheblich bezeichnet wird, sowie in den Ausschlußmechanismen,
die von der Asylrechtsprechung entwickelt wurden, aber auch in
fehlendem Problembewußtsein und mangelnder Sensibilität
der mit Asylentscheidungen befaßten Personen und Institutionen.
Wie die Entscheidungspraxis der Behörden und Gerichte das
Asylverfahren häufig zum Hindernislauf macht, zeigen die
folgenden Beispiele. Fünf Hürden sind es, die im Asylverfahren
überwunden werden müssen.
1. Überzogene Anforderungen
an die Glaubhaftmachung
Asylgründe und Verfolgungstatbestände müssen glaubhaft
gemacht werden. Hierfür wird von den Gerichten als erforderlich
angesehen, daß Asylbewerber/innen ihr Verfolgungsschicksal
vom ersten Tag an gegenüber allen Entscheidungsträgern
möglichst ausführlich, anschaulich und bis ins Detail
identisch vortragen. Dies wird auch von den Frauen erwartet, obwohl
offenbar sein müßte, daß eine Frau die erlittenen
Demütigungen und Mißhandlungen, die meist ihren Intimbereich
berühren, nicht »anschaulich und detailliert erzählen«
kann, schon gar nicht gegenüber fremden Männern.
Frauen wird in vielen Fällen ihr Verfolgungsschicksal nicht
geglaubt.
Eine Armenierin aus der Türkei schildert beim Bundesamt Bedrohungen
und Übergriffe gegen sich selbst und Familienangehörige
aus den Jahren 1976 bis 1991:
»1979 wurde ich von den gleichen Leuten
in Gegenwart
meines Bruders vergewaltigt. Daraufhin gingen wir zur Polizei
Danach wurde ich zu einem staatlichen Arzt geschickt ...
Er hat bestätigt, daß ich vergewaltigt wurde. Berichte
über meine Vergewaltigung und den Tod meines Vaters können
bei der Polizeistation
angefordert werden
Im Jahre
1991, als mein Mann geschlagen wurde, habe ich auch einen Fußtritt
bekommen, wodurch ich mein sieben Monate altes Baby verlor.«;
Entscheidung des Bundesamtes: »Ganz abgesehen davon ist der
diesbezügliche Sachvortrag zu unsubstantiiert und deshalb
für eine Glaubhaftmachung nicht geeignet ... Sollte die Antragstellerin
... tatsächlich einen Fußtritt bekommen und dadurch
ihr Baby verloren haben, würde es sich auch hierbei um einen
Übergriff privater Dritter gehandelt haben, für die
eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates
nicht festgestellt werden kann.«; (AZ: D 1209514-163)
2. Asylerhebliche Schwelle
Asylrechtlich relevant sind nur »schwere« Rechtgutverletzungen.
Bei frauenspezifischen Verfolgungshandlungen fehlt oft das Bewußtsein
und Einfühlungsvermögen.
Eine Albanerin aus dem Kosovo:
Vortrag in der Anhörung: »Ich mußte dann in ein
Polizeifahrzeug einsteigen
Unterwegs hat mich dieser Polizist
vergewaltigt. Ich konnte mich aufgrund meiner Handschellen nicht
dagegen wehren
Nachdem ich von dem Polizisten mißbraucht
wurde, wurde ich schwanger.«;
Entscheidung des Bundesamtes: »Im vorliegenden Fall wurde
die Schwelle, die bloße Belästigungen von der politischen
Verfolgung trennt, jedoch nicht überschritten
Nicht
entscheidend ist, wie jemand - hier die Antragstellerin - eine
objektiv asylunerhebliche Maßnahme subjektiv empfindet.«
(AZ: B 1984057-138)
3. Verfolgung muß »politisch« sein
Eine Verfolgung wird dann als politisch bewertet, wenn jemand
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist.
Die meisten Gerichte verneinen, daß die Verfolgungshandlungen
gegenüber Frauen an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen.
Frauen beispielsweise im Iran:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, daß körperliche Mißhandlungen,
z.B. Auspeitschung, wegen des Verstoßes gegen Bekleidungsvorschriften
nur dann asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen darstellen,
wenn darin eine regimefeindliche politische Haltung zum Ausdruck
kommt, wobei die Frau den Eindruck einer »politisch aktiven
und konsequenten Regimegegnerin überzeugend vermitteln muß«.
Noch problematischer sind Bescheide des Bundesamtes und Gerichtsentscheidungen
zu Afghanistan: Eine ehemalige Lehrerin aus Afghanistan und ihre
Kinder werden im Asylverfahren abgelehnt. Die Frau hatte angegeben,
daß sie in Afghanistan ohne männlichen Schutz gewesen
sei und in ihrer Wohnung wie in einem Gefängnis gelebt habe,
nachdem die Taliban-Milizen sie gezwungen hätten, ihren Beruf
als Lehrerin aufzugeben.
Das Bundesamt:
»Die Anordnung der Taliban, daß die Frauen keiner Berufstätigkeit
nachgehen und das Haus nur in Begleitung eines Mannes verlassen
dürfen (stellt) mitnichten politische Verfolgung (dar), sondern
allein eine Umsetzung der Regeln des heiligen Buches des Islam,
des Koran, dar. Es kann nicht Aufgabe der bundesdeutschen Asylbehörden
sein, die religiösen Gebräuche und Gepflogenheiten anderer
Länder zu kritisieren. Dies gilt um so mehr, als sich die
Antragstellerin selbst als gute Muselmanin bezeichnet hat, von
der zu erwarten ist, daß sie die Regeln des Koran einzuhalten
bereit ist.«; (AZ: 2166805-423)
So wird das Politische als nicht politisch interpretiert. Es wird
verkannt, daß die menschenrechtswidrige Bedrohung von Frauen,
denen für die Verletzung beispielsweise des Arbeitsverbotes
oder der Kleiderordnungen hohe Strafen drohen, ein religiös
verbrämter Machtmißbrauch ist.
4. Verfolgung muß vom Staat
ausgehen oder diesem zurechenbar sein
Frauenspezifische Verfolgungen werden, wie im folgenden Beispiel
dargestellt, meist als private Übergriffe durch Dritte bewertet,
auch wenn die Verfolger ihre Stellung als Amtsperson mißbrauchen
und/oder der Staat die Verfolgungen stillschweigend duldet und
den erforderlichen Schutz versagt.
Ein Beispiel:
Der Asylantrag einer Marktfrau aus Zaire, die an einer Demonstration
teilgenommen hatte und nach ihren Angaben bei ihrer Festnahme
durch Soldaten vom vorgesetzten Offizier mit vorgehaltener Waffe
vergewaltigt wurde, wurde vom Bundesamt abgelehnt mit der Begründung,
daß der Offizier nicht als Vertreter einer staatlichen Behörde
aufgetreten sei. »Vielmehr hat er sich - bei Wahrunterstellung
des Vorbringens der Antragstellerin - privat belustigt. Diese
von der Antragstellerin vorgebrachten Beeinträchtigungen
stellen ausschließlich Übergriffe privater Dritter
dar.«;(AZ: A 1910420-246)
5. Erneute Verfolgungsgefahr
im Falle der Rückkehr
Im Falle der Rückkehr muß die Gefahr der erneuten Verfolgung
vorhanden sein. Soweit z.B. eine Vergewaltigung überhaupt
als Verfolgung bewertet wird, wird regelmäßig die Gefahr
der Wiederholung verneint. Es wird verkannt, daß Frauen,
die frauenspezifische Verfolgungen erlitten haben, in vielen Fällen
aus Sicht ihrer Religion, ihrer Ethnie Schande über sich
und ihre Familien gebracht haben und nach einem rigiden Sittenkodex
verstoßen werden. Diese Frauen verlieren in der Folge den
Schutz ihrer Familie oder Gruppe und müssen weitere Übergriffe
befürchten.
Die Praxis in anderen Ländern
Weiter als Deutschland sind die angelsächsischen Überseestaaten.
Führend auf diesem Gebiet ist Kanada. Der Präzedenzfall
betraf eine saudi-arabische Staatsangehörige. Sie wurde im
Heimatland wegen ihrer feministischen Einstellung und ihres Liberalismus
bestraft und mit dem Tode bedroht. Ihr Asylgesuch wurde in Kanada
zunächst mit der Argumentation abgelehnt, die Betroffene
habe sich, wie alle Frauen in Saudi-Arabien, an die nationalen
Gesetze und landesüblichen Gepflogenheiten zu halten. Zum
internationalen Frauentag 1993 wurden Richtlinien zu frauenspezifischen
Verfolgungen erlassen, die für die Entscheiderinnen und Entscheider
der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde
IRB gelten. Festgelegt werden Kriterien, die bei der Prüfung
von Schutzbegehren von Flüchtlingsfrauen angewandt werden
sollen, die frauenspezifische Verfolgung geltend machen. Als Maßstab
für die Bewertung der erlittenen Rechtsverletzung werden
in Kanada die internationalen Menschenrechtsabkommen umfassender
berücksichtigt.
So prüft man etwa eine Verletzung von Artikel 3 (Recht auf
Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit) bzw. Artikel
5 (Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Sexuelle Gewalt wird als eine Form von Folter bewertet. Auch das
höchste kanadische Gericht hat in den letzten Jahren bemerkenswerte
Entscheidungen zu frauenspezifischen Aspekten des Asyls getroffen
und unter anderem entschieden, daß beide Geschlechter die
Möglichkeit haben, sich bei der Darlegung erlittener Folter
auf ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die Zugehörigkeit
zu einer sozialen Gruppe, zu berufen. Denn Geschlecht und sexuelle
Orientierung seien unveräußerliche Merkmale und grundlegend
für die menschliche Würde.
In der Folge haben IRB und Gerichte in den letzten Jahren bemerkenswerte
Einzelentscheidungen getroffen: Im Fall somalischer Frauen wurde
Schutz gewährt gegen drohende genitale Verstümmelung,
ebenfalls im Fall einer Chinesin, die wegen Nichtbefolgung der
Ein-Kind-Politik der Regierung von Repressalien bedroht war. Auch
die Zwangsheirat mit einem gewalttätigen Ehemann wurde in
einem Fall als Verfolgung gewertet, in dem deutlich gemacht werden
konnte, daß der Schutz des Staates in ihrem Heimatland nicht
zu erlangen war. Das Gericht fand ebenso einfache wie deutliche
Worte: Die Tatsache, daß manche Formen der Gewalt gegen
Frauen weit verbreitet sind, bedeute nicht, daß sie grundsätzlich
keine Verfolgungsmaßnahmen darstellen können. Gewalt
gegen Frauen ist also nach diesem Rechtsverständnis selbst
in ihren intimen Formen nicht Privatsache.
Eine ähnliche Entwicklung fand auch in anderen Staaten wie
den USA, Australien und Neuseeland statt. In Neuseeland kommt
es generell auf die Urheberschaft der Verfolgung von Frauen nicht
an.
Es wird allein darauf abgestellt, ob ge-gen Verfolgungsmaßnahmen
staatlicher Schutz erlangt werden kann.
Die Diskussion in Deutschland
Angestoßen von der Diskussion auf europäischer Ebene,
insbesondere Entschließungen des Europäischen Parlamentes
aus den 80er Jahren zur Problematik der geschlechtsspezifischen
Verfolgung von Frauen, gelangte das Thema mehrmals auf die Tagesordnung
des Deutschen Bundestages.
Am 2. November 1988 hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf
eine große Anfrage zum Thema Menschenrechtsverletzungen
an Frauen (Bundestagsdrucksache 11/3250/neu) behauptet, auch in
Deutschland schließe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
nicht aus, daß eine Verfolgung wegen anderer als der in
der Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich genannten
Merkmale als asylbegründend angesehen werden könnte.
Deshalb gebe es »kein sachliches Bedürfnis« für
die Bundesregierung, sich für eine Erweiterung des Flüchtlingsbegriffs
der Genfer Flüchtlingskonvention um den Verfolgungsgrund
»Geschlecht« einzusetzen.
Daß die Bundesregierung jedoch eine sehr enge Interpretation
der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des deutschen Asylrechtes
bevorzugt, wird in einer Antwort auf eine kleine Anfrage vom 3.
Juli 1992 (Bundestagsdrucksache 12/3015) dargestellt. Dort heißt
es, daß sexuelle Gewalt gegen Frauen nur dann als Asylgrund
in Betracht kommen könne, wenn sie in dem Staat zurechenbarerweise
von staatlichen Organen oder von Dritten, gegen die der Staat
die ihm an sich verfügbaren Machtmittel nicht einsetzt, ausgeübt
wird.
Am 9. März 1989 hat eine fraktionsübergreifende Initiative
von mehr als 60 weiblichen Abgeordneten einen Entschließungsantrag
im Deutschen Bundestag eingebracht, in dem ein besserer Schutz
von Frauen gefordert wird. In dem Antrag heißt es unter
anderem:
»Frauen sind in spezifischer Weise Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt. Dies zeigt sich insbesondere bei der Behandlung von
weiblichen und männlichen Gefangenen in Verhör- und
Haftsituationen. Frauen werden doppelt verfolgt: Als
faktische oder vermeintliche Gegnerinnen des jeweiligen politischen
Systems oder als Angehörige verfolgter sozialer und kultureller
Gruppen sind sie während Verhören, Polizeigewahrsam
und Haft oft auch Opfer sexistischer Erniedrigung, sexueller Übergriffe
und Vergewaltigung...«
Die Bundesregierung wird aufgefordert,
klarzustellen, daß wegen ihres Geschlechts oder wegen
ihrer sexuellen Orientierung Verfolgte, also auch in Bedrängnis
geratende Frauen in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme finden;
sicherzustellen, daß dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge zusätzliche Informatio-nen
zu geschlechtsspezifischen Verfolgungen von Frauen für die
Beurteilung der Asylgesuche von Frauen zur Verfügung gestellt
werden, insbesondere über gesellschaftliche Folgen sexueller
Gewalt an Frauen sowie Erkenntnisse über Verfolgungen wegen
Übertretens gesellschaftlicher, kultureller und religiöser
Normen in einigen Ländern;
der speziellen Situation von Frauen bei der Durchführung
von Asylverfahren Rechnung zu tragen, insbesondere die Voraussetzungen
zu verbessern, daß die Anhörung asylsuchender Frauen
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
grundsätzlich durch weibliche Bedienstete (Anhörerinnen
und Dolmetscherinnen) durchgeführt wird.«
Der Antrag wurde im Deutschen Bun-destag einstimmig angenommen
(Sitzung vom 31.10.1990).
Keiner der Bestandteile dieses Beschlusses ist bislang in die
Praxis umgesetzt worden.
Im Gegenteil: Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung
für eine enge Auslegung des Flüchtlingsbegriffs der
Genfer Flüchtlingskonvention ein. Eine Harmonisierung findet
auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner statt. Nur die Flüchtlinge,
die Opfer staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung sind,
sollen eine Chance auf den Flüchtlingsstatus haben. Zu befürchten
ist, daß eine solche Interpretation in der Praxis Frauen
träfe, die zum Beispiel vor genitalen Verstümmelungen,
Zwangsverheiratungen u.a. fliehen, solange nur der Herkunftsstaat
offiziell behauptet, er dulde solche Praktiken nicht.
Behauptet wird immer wieder, dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge würden inzwischen zusätzliche
Informationen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung in bestimmten
Ländern, insbesondere von seiten des Auswärtigen Amtes
zur Verfügung gestellt. Tatsächlich findet sich ein
entsprechendes Stichwort in den Mustergliederungen für die
Lageberichte, die die deutschen Auslandsvertretungen für
das Auswärtige Amt vorlegen. Liest man sich solche Berichte
durch, so zeigt sich: Es mangelt offensichtlich an Sensibilität
für das Thema. In den meisten Fällen werden dürftige
Pflichtübungen abgeliefert, denen ersichtlich weder Interesse
noch Recherche zu grunde liegen. In anderen Fällen wird gar
einfach behauptet, geschlechtsspezifische Verfolgungstatbestän-
de gebe es in dem jeweiligen Land nicht.
Die Bundesregierung muß endlich den Stand der Diskussion
in der internationalen Öffentlichkeit zur Kenntnis nehmen
und die erforderlichen Konsequenzen ziehen: Der Bundesaußenminister
ist in der Pflicht, sein Bekenntnis zur Universalität der
Menschenrechte auch dadurch zu bekräftigen, daß die
Berichte deutscher Auslandsvertretungen mögliche Gefährdungen
von Frauen durch Menschenrechtsverletzungen detailliert benennen.
Auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge und sein Dienstherr, der Bundesinnenminister,
haben sich in den sechs seit dem Beschluß des Deutschen
Bundestages vergangenen Jahren kaum bemüht, der speziellen
Situation von Frauen im Asylverfahren Rechnung zu tragen, obwohl
es erste Ansätze zu Fortbildungsveranstaltungen zu dieser
Thematik gibt. So ist nicht einmal die Forderung des Bundestages
umgesetzt, daß die Anhörung asylsuchender Frauen beim
Bundesamt grundsätzlich durch weibliche Bedienstete durchgeführt
wird.
Als Ergebnis der Weltfrauenkonferenz von Peking hatte sich die
Bundesregierung in der »Erklärung und Aktionsplattform
von Beijing« vom 15. September 1995 zur »Gewährleistung
des Zugangs zu besonders ausgebildeten Beamten, namentlich auch
Beamtinnen, die Frauen zu peinlichen oder schmerzlichen Erfahrungen,
wie etwa unzüchtigen Handlungen, befragen können«,
verpflichtet. Zwar gibt es inzwischen eine entsprechende Dienstanweisung
im Bundesamt. Rechtsanwälte und Flüchtlingsberatungsstellen,
die regelmäßig Anhörungsprotokolle lesen, wissen
aber, daß die Anhörung durch weibliche Bedienstete
nach wie vor eine Ausnahme ist. Denn die betroffenen Flüchtlingsfrauen
werden vor der Anhörung keineswegs verständlich über
die Möglichkeit belehrt, sich von Frauen anhören und
dolmetschen zu lassen.
Was ist zu tun?
Die Arbeitsgruppe 8 des Deutschen Vorbereitungskomitees zur vierten
Weltfrauenkonferenz 1995 hat Vorschläge zur Verbesserung
der Lage von asylsuchenden Frauen in Deutschland gemacht. Bezugnehmend
auf diese erheben wir folgende Forderungen: