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Frankfurter Rundschau 12.12.1997 Seite 10
"Sie behandeln uns wie Tiere, wie Tiere"
Abschiebehaft in Deutschland / Hubert Heinhold über Unterbringung, Hygiene,
Anzahl der Socken und die psychische Lage der Gefangenen.
(Buchtext)
Mit seiner vieldebattierten Rede in der Frankfurter
Paulskirche, hatte der Schriftsteller Günter Grass die
Abschiebung ausländischer Flüchtlinge aus Deutschland zum Thema
gemacht. In seinem Buch Abschiebungshaft in Deutschland,
herausgegeben von Pro Asyl und Republikanischem Anwältinnen- und
Anwälteverein, Asyl Praxis Bibliothek/von Loeper Literaturverlag,
Karlsruhe 1997, beschreibt Hubert Heinhold konkret, wie mit
Flüchtlingen hierzulande umgegangen wird. Wir dokumentieren
Auszüge.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in den verschiedenen
Bundesländern sehen sehr unterschiedlich aus. Ausschlaggebend ist
zunächst, ob es eine landesrechtliche Regelung zur Durchführung des
Vollzugs gibt und in welcher Art von Einrichtung die Häftlinge
untergebracht sind.
Der Status der Abschiebungshäftlinge als Zivilgefangene erlaubt und
gebietet es, die Abschiebungshaft weniger restriktiv zu gestalten als
den normalen Strafvollzug. Sind die Häftlinge jedoch in den allgemeinen
Vollzug integriert (also nicht in eigenen Abteilungen), ist es den oft
überlasteten Justizvollzugsanstalten schon organisatorisch nicht
möglich, für die Abschiebungshäftlinge eine Sonderregelung aufzustellen.
Insbesondere die in die Untersuchungshaft integrierten Personen haben
schwierige Bedingungen zu ertragen, denn dem Untersuchungshäftling
werden in Deutschland teilweise weniger Rechte zuerkannt als dem schon
Verurteilten. In der U-Haft wird der Kontakt unter den Häftlingen
unterbunden. Gemeinschaftliche Aktivitäten oder gemeinschaftlich
genutzte Räume gibt es daher nicht, der Häftling verläßt die Zelle nur
für den Hofgang.
In einigen Ländern gibt es separate Einrichtungen für die
Abschiebungshaft. Dort ist es dann möglich, den Vollzug dem Status der
Abschiebungsgefangenen und dem Zweck der Haft anzupassen, auch wenn dies
oft nur ansatzweise geschieht. Manchmal sind diese
Abschiebungseinrichtungen reine Provisorien, weil sie gar nicht für
einen solchen Zweck geschaffen wurden. Dort können die Haftbedingungen
härter als in den normalen Vollzugsanstalten sein.
Die meisten Häftlinge sind zum ersten Mal im Gefängnis. Der Alltag ist
geprägt von einer strengen Tages- und Hausordnung und einer rigorosen
Einschränkung jeglicher Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit. Einen
Einblick in diesen Alltag mögen Auszüge aus der Hausordnung der Uelzener
Haftanstalt geben. (Sehen Sie dazu die Tabelle auf dieser Seite unten).
Sicherheit und Ordnung
(. . .) Ohne Zustimmung der Anstalt darf ein
Gefangener nur Sachen von geringem Wert (2facher Tagessatz des Ecklohns)
von einem anderen Gefangenen annehmen. (. . .)
Auf Antrag können im Einzelfall folgende Gegenstände zugelassen werden:
1 Radiocassettenrecorder, 1 CD-Player, 1 Fernseher (bis 42 cm
Bildschirmgröße), 1 Kaffeemaschine, 1 Schreibmaschine ohne
Speicherkapazitäten, 1 Taschenrechner, 1 Tages- oder Wolldecke, 1
Bettvorleger (Teppich) ca. 80 x 120 cm, 1 Reisetasche oder Koffer, 1
Tischdecke, 1 Saiteninstrument (z. B. Gitarre), Kassetten, CDs und
Bücher in angemessenem Umfang (ca. 10), Topfblumen (3, Beschaffung nur
über die Anstalt), 1 Kopfhörer, 1 Tischlampe, 1 Fön, 1 Tauchsieder, 1
Elektrorasierer, 1 Tischsteckdose 3fach, 1 Wecker, Filzstifte, 1
Beistelltisch 50 x 50 cm. (. . .)
Privatkleidung
Folgende Kleidungsstücke werden zugelassen: 6 x
Unterwäsche, 2 T-Shirts, 2 Hemden, 6 Paar Socken, 2 Hosen, 1 Bademantel,
2 Jogging-Anzüge, 3 Turnhosen, 3 Sporthemden, 2 Paar Sportschuhe, 1
Badetuch, 1 Handtuch, 2 Pullover/Sweatshirts. Die Gefangenen haben für
die Reinigung selbst zu sorgen. Waschmittel werden von der Anstalt
gestellt. Der Tausch von schmutziger Wäsche gegen saubere Wäsche
außerhalb der JVA ist nicht zulässig. (. . .)
Folgendes berichteten zwei Gefangene in einem Interview des ZDF: "- kein
Radio, guck mal, keine Uhr, kein Fernsehen, . . . gar nichts - was
wollen machen 24 Stunden, wohin wir unser Kopf stecken. - Sie behandeln
uns wie Tiere, wie Tiere. Ich bin hier seit sechs Monaten, sechs Monate
hier drin. Die Verwaltung sagt, alles geht nach Recht und Ordnung. Aber
keiner von uns kennt die Regeln, keiner weiß, was hier eigentlich
geschieht."
Abschiebungshäftlinge sind nicht wie Strafgefangene zur Arbeit
verpflichtet. Die Haftanstalt hat daher auch nicht für einen
Arbeitsplatz für eine Abschiebungshäftling zu sorgen. Hinzu kommt, daß
dies aus der Sicht der JVA bei Abschiebungshäftlingen mit kurzer
Haftdauer (nur wer weiß denn, wie lange ein Häftling letztendlich in
Haft bleibt?) nicht unbedingt sinnvoll ist. Den Abschiebungshäftlingen,
die gerne arbeiten würden, können die Haftanstalten selten einen
Arbeitsplatz zuweisen, da sie schon im Bereich der Strafhaft
Schwierigkeiten haben, genügend Plätze zur Verfügung zu stellen. Der
Tagesablauf in der Uelzener Hausordnung sieht daher für die
Abschiebungshäftlinge so aus, daß sie zu den offiziellen Arbeitszeiten
Freizeit haben, sich also in dem durch Umschluß zugänglichen Bereich
(ein abgeriegelter Bereich, innerhalb dessen die Zellen nicht
verschlossen sind) bewegen und die verfügbaren
Gemeinschaftseinrichtungen (Fernsehen) nutzen können.
Örtlichkeiten
Frauen und Männer werden grundsätzlich in verschiedenen
Einrichtungen untergebracht, Jugendliche in Jugendhaftanstalten.
In Bayern hatte ein mutiger Amtsrichter die Abschiebungshaft nur unter
der Bedingung verfügt, daß die Familie zusammen inhaftiert wird und
anderenfalls die umgehende Entlassung angeordnet und dies mit dem
Vorrang der grundrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Eltern
bzw. Kinder/Jugendlichen begründet. Das Landgericht München II hob den
Beschluß umgehend auf.
Werden Familien getrennt, werden die Kinder oft in Heimen untergebracht.
Kleinkinder bleiben meist bei der Mutter.
Die Standardunterbringung erfolgt in Gemeinschaftszellen. Im Saarland
können die Häftlinge wählen, ob sie Einzel- oder Doppelzellen
bevorzugen. Frauen und Jugendlichen kann die "Wunschunterbringung" immer
gewährt werden, den Männern je nach Belegung der Anstalten. In Berlin
haben Häftlinge, deren Haftzeit mehr als sechs Monate beträgt, gemäß
Par. 3 III des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam in Berlin ein
Recht darauf, alleine in einem Haftraum untergebracht zu werden.
Meist kümmert man sich jedoch nicht um solche Wünsche (bzw. kann es
nicht).
Größe und Einrichtung der Zellen hängen von der Haftanstalt ab. Dort, wo
ein Umschluß nicht praktiziert wird, sind in den Hafträumen Toiletten
und Waschbecken vorhanden.
Es kommt immer wieder wegen der Überfüllung der Justizvollzugsanstalten
und daraus resultierenden Provisorien zu unhaltbaren Zuständen. Ein
Beispiel ist die (zwischenzeitlich abgestellte) Unterbringung in Bremen,
die das Landgericht in seinem Beschluß vom 5. 8. 1994 als
menschenrechtswidrig und unverhältnismäßig kritisiert hatte. Der
Betroffene war in einer Zelle mit vier weiteren Häftlingen
untergebracht. Diese Zelle war mit fünf Feldbetten sowie weiterem
sperrigen Mobiliar ausgestattet. Ihre Grundfläche betrug 2,7 x 7 m, die
Zellenhöhe 2,9 m. Waschbecken und Toilette befanden sich ebenfalls in
der Zelle. Die Toilette war durch eine kaum Sichtschutz gewährende,
brusthohe schmale Blechwand abgetrennt. Die beiden Zellenfenster
bestanden jeweils aus 16 Glasbausteinen. Gelüftet wurde die Zelle allein
durch zwei aus vier Glasbausteinen bestehenden Kippfensteröffnungen. Ein
Luftschacht zum Abzug der von der Toilette ausgehenden Gerüche
existierte nicht.
Hygiene
In vielen Zellen sind Waschbecken zu finden, Toiletten sind je
nach Organisation der Anstalt in die Zellen integriert. Andernfalls
befinden sich Gemeinschaftstoiletten im Trakt. In den meisten
Einrichtungen können die Häftlinge zweimal in der Woche duschen. Eigene
Seife, Shampoo oder ähnliches muß von den Personen selbst gekauft
werden. In einer Sendung in Kennzeichen D (ZDF) äußerte sich ein
unzufriedener Häftling zu den hygienischen Bedingungen in der Berliner
Abschiebungshaft:
"Man wird regelrecht schmutzig gemacht hier in der Kruppstraße. Das geht
so: Man wird einfach eingesperrt, monatelang, man hat kein Geld, kein
Shampoo, keine Zahnbürste, nichts. Man hat nur die Kleidung, die man am
Leib trägt. Wie soll man sich da sauber halten!"
Sicherstellen von Besitztum und Habe
Bei der Verhaftung bleibt die persönliche Habe in den Unterkünften und
wird dort oft sehr schnell entwendet. Wird sie jedoch von den Beamten
sichergestellt, wird sie von der Ausländerbehörde oder der JVA
aufbewahrt. Schwierig gestaltet sich dies bei jenen Häftlingen, die
schon einen eigenen Haushalt gegründet hatten. Vor der Abschiebung
bleibt den Gefangenen wenig Zeit, das Zusammenstellen des Gepäcks zu
organisieren. Mitgenommen werden darf soviel Gepäck, wie im
Transportmittel der Abschiebung ohne Erschwerung des Abschiebeablaufs
möglich ist, bei einer Flugreise beschränkt sich dies auf 20 kg. Nicht
immer bleibt bei schneller Abschiebung überhaupt Zeit, Sorge für das
Gepäck zu tragen.
Manche der Abschiebungshäftlinge sind jedoch auch völlig mittellos. Sie
besitzen kaum mehr als das, was sie am Leibe tragen und sind damit
sowohl für eine Abschiebung als auch schon für die Haft nicht
ausgerüstet.
Aus dem Bericht der Betreuungsgruppe Abschiebungshaft Wuppertal
"Endstation Sedansberg":
Kleidung und Habe: Viele Gefangene werden verhaftet, ohne daß sie die
Möglichkeit haben, ihre Habe mitzunehmen. Manche Gefangene wurden in
Sommerkleidung festgenommen und mußten im Winter im T-Shirt und
Jogginghose zum Hofgang, wenn ihnen nicht Mitgefangene Kleidung liehen.
Prinzipiell sollen die Haftanstalten Gefängniskleidung bereitstellen.
Dieser Verpflichtung kamen einige erst nach verschiedenen Interventionen
der Betreuer und Betreuerinnen nach.
Noch schwieriger gestaltete sich die Ausgabe von Kleidung für die
Abschiebung an Gefangene, die keine der Jahreszeit entsprechende
Kleidung hatten. So sind Gefangene in dünner Sommerkleidung im Winter in
die GUS oder nach Rumänien abgeschoben worden. Auch hier mußten die
Ehrenamtlichen einerseits direkt für Kleidung sorgen und andererseits
massiv darauf dringen, daß von Justizseite aus für entsprechende
Kleidung gesorgt wurde.
Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Häftlinge
an ihre Habe kommen. Dieser Pflicht kommen sie nur sehr zögerlich nach,
sie verweisen auf Personalknappheit und sind nur selten bereit, auch in
schwierigeren Fällen tätig zu werden. Andererseits weigern sich auch
Haftanstalten, Habe, die ihnen von der Ausländerbehörde überbracht wird,
anzunehmen, es wird auf geringe Platzkapazitäten verwiesen. Das, meist
geringe, persönliche Eigentum der Gefangenen - darunter manchmal auch
persönlich wichtige Dinge wie Photoalbum, Halskette usw. - wird gering
geachtet."
Vermögen
Wenn Gefangene sich Geld zusammengespart haben, wird dies auf einem
Konto gutgeschrieben, von dem sich der Häftling regelmäßig Geld abheben
kann, um sich Waren des täglichen Bedarfs in der Verkaufsstelle der
Haftanstalt zu erwerben. Ist er mittellos, steht ihm in den meisten
Bundesländern ein monatliches Taschengeld zu, dessen Höhe jedoch
unterschiedlich bemessen wird. Teils erhalten die Abschiebungshäftlinge
lediglich ein Taschengeld von circa 40 DM (wie Strafgefangene),
teilweise erhalten sie ein monatliches Taschengeld nach dem AsylbLG in
Höhe von 80 DM. Manchmal wird dieses Taschengeld nur für jeden vollen
Monat gewährt, manchmal auch anteilig ausbezahlt.
In manchen Ländern erhalten die Gefangenen zum Zeitpunkt der Abschiebung
einen kleinen Betrag (um die 50 DM) für die Reise, der aber nicht
notwendigerweise die Kosten der Weiterreise (Flughafen -Heimatort)
deckt. Kritisch wird es dort, wo Schmiergelder vonnöten sind, um gesund
nach Hause zu kommen:
Am 2. Juni 1994 meldeten die ARD-Tagesthemen den Tod von Kuldeep Singh.
Er war aus der Abschiebungshaftanstalt Wuppertal nach Neu-Delhi
abgeschoben worden.
1991 war er als Asylbewerber nach Niedersachsen gekommen. Als der
Asylantrag abgelehnt wurde, kam er nach NRW und lebte dort vom
Rosenverkauf.
Am 9. 5. 1994 - einen Tag vor seinem 21. Geburtstag - wurde er bei einer
Kontrolle in Langenfeld/Kreis Mettmann verhaftet und in Abschiebungshaft
genommen. Am 27. 5. 1994 wurde er nach Indien abgeschoben.
Aus dem Skript des Tagesthemenbeitrags des ARD-Büros Delhi:
"Als Kuldeep Singh Deutschland verließ, war sein Gesundheitszustand in
Ordnung. Sagen die Behörden. Auch bei seiner Ankunft in Indien war er
gesund. Wissen die Eltern. Und doch hat er die ungewollte Heimkehr keine
48 Stunden überlebt. Zu Tode gefoltert von der Flughafenpolizei - fast
unmittelbar nach seiner Ankunft. Ein hier zwar nicht alltäglicher, aber
doch öfters vorkommender Fall. Denn Kuldeep wurde in ein Land
abgeschoben, das auch für deutsche Behörden nicht als sicheres
Herkunftsland gilt. Seine Angehörigen zeigen warum. Elektroschocks und
Schläge haben auf dem gesamten Körper unwiderlegbare Spuren
hinterlassen. Fingergroße Foltermerkmale lassen auf die Verhörmethoden
schließen."
Die Flughafenpolizei versuchte zuerst von Kuldeep Singh selbst, dann von
seinen Eltern, die in Neu-Delhi leben, Geld (ca. 400,- DM) zu erpressen.
Sie brachten ihn mit deutlichen Spuren von Schlägen zum Haus seiner
Eltern und drohten, ihn umzubringen, wenn diese das Geld nicht
aufbrächten. Der Vater, ein Taxifahrer, versuchte bei Kollegen und
Bekannten das Geld zu beschaffen, konnte aber nur einen Teil
zusammenbringen. In der Nacht vom 29. auf den 30. Mai starb Kuldeep
Singh. Der Autopsiebericht der indischen Behörden gibt an, er sei an
Hitzeschlag verstorben, nicht an seinen Verletzungen. Die Verletzungen
selbst werden nicht bestritten. Die indischen Behörden berichteten
weiterhin, der Paß Kuldeep Singhs sei nicht in Ordnung gewesen, es
hätten Seiten und ein Ausreisestempel aus Neu-Delhi gefehlt.
Im Abschiebungsgefängnis Wuppertal-Barmen sitzen zur gleichen Zeit
sieben Inder - wie Kuldeep Singh Angehörige des Volkes des Sikhs -, die
auf ihre Abschiebung warten und sich fürchten."
Gefangene, die ein gewisses Geldpolster ihr eigen nennen können, müssen
selbst die Kosten für die Abschiebung, inklusive anteiliger Verwaltungs-
und Haftkosten übernehmen. Hierfür ein Beispiel aus einem Bescheid:
"Nach Par. 82 I AuslG hat der Ausländer die durch seine Abschiebung
entstehenden Kosten zu tragen. Gemäß Par. 83 I AuslG umfassen die Kosten
der Abschiebung:
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer
innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des
Bundesgebietes,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden
Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und
der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung,
Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie.
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers
entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
Danach wird Ihre Abschiebung voraussichtlich folgende Kosten
verursachen:
a) Haftkosten
(38 Tage x 19,00 DM) 684,00 DM
b) Flugkosten
(Düsseldorf-Lagos) 2343,00 DM
c) Transportkosten
c) aa) Kosten des Transportes von Siegen nach Meschede durch die Abh
Stadt Siegen - geschätzt - 156,00 DM
c) bb) Kosten des Transportes zur
JVA Wuppertal Lichtscheidt einschl. der Personalkosten 1 / 4 153,83 DM
c) cc) Transportkosten der ZAB Dortmund zum Flughafen Düsseldorf -
geschätzt - 140,00 DM
d) Kosten für die Paßbeschaffung bei ihrer
Botschaft 50,00 DM
e) Tagegelder 25,00 DM
f) Personalkosten der ZAB
Dortmund - geschätzt - 1100,00 DM
Gesamtbetrag: 4651,83 DM
Die
vorstehenden Kostenansätze wurden, soweit sie nicht als Fixkosten
feststehen, entsprechend der vier vorliegenden Erkenntnisse und
Erfahrungen sorgfältig und gewissenhaft geschätzt.
Eine Zahlungsfrist kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da Sie
bereits in den nächsten Tagen abgeschoben werden.
Da eine anderweitige Realisierung meines Anspruches auf Erstattung der
Abschiebungskosten nicht erkennbar ist, war die im Tenor des Bescheides
angeordnete Sicherheitsleistung erforderlich, um die öffentlichen
Haushalte vor finanziellen Schäden zu bewahren."
Die festgesetzten Kosten werden von den vorhandenen Mitteln abgezogen.
Rechtsgrundlage ist Par. 82 V AuslG."
Betreuung
Die psychische Situation in der Haft ist schwierig. Manche Häftlinge
verstehen die Gründe für ihre Inhaftierung nicht, für viele ist sie
Demütigung und Grund zur Scham. Angst, was in der Zukunft passieren
wird, beschäftigt diejenigen, denen zu Hause Verfolgung droht. Die schon
allein aus der Haft resultierende Isolation wird verstärkt durch
Kulturunterschiede und sprachliche Barrieren.
"Paul - ich nenne ihn für mich so - schaut mich fragend unverständig an.
Wir stehen uns in seiner Gefängniszelle gegenüber. Daß er nicht Deutsch
kann, wußte ich bereits. Bei Englisch schüttelt er den Kopf, und meine
drei Wörter Französisch haben auch keinen Erfolg. Mit Latein,
Altgriechisch und Hebräisch, den Theologensprachen, würde ich wohl auch
nicht weiterkommen. Da mir aber die Abteilungsbeamten erzählt haben, daß
Paul aus Nepal kommt, greife ich schließlich zur Zeichensprache. Die
Bewegung des Rauchens versteht er und nickt. Dann schüttelt er den Kopf.
Das soll wohl heißen: Ich möchte rauchen, habe aber keinen Tabak. Diesem
kleineren Problem kann abgeholfen werden - für den Moment wenigstens.
Ich möchte mich erkundigen, ob er weiß, was mit ihm geschieht und warum.
Wie fragt man ohne Sprache nach einem Gerichtsbeschluß ? Meine Zeichen
von Papier und Schreiben kann er nicht deuten. Schließlich frage ich
einfach "Nepal ?". Da nickt er. Sein Gesicht bleibt ernst und
angespannt. Paul wartet auf die Abschiebung in seine Heimat. Er ist
ruhig, "fragt" nun ab und zu nach Zigaretten und einem Fernseher.
Wie oft wird Nepal angeflogen ? Gibt es überhaupt
Abschiebungsmöglichkeiten ? Wer könnte mit ihm sprechen ?
Das nächste Mal sehe ich Paul in die Sprechstunde des Ausländeramtes
gehen, die wöchentlich stattfindet. Für seinen ganz speziellen Fall
wurde ein Dolmetscher gefunden, der ihm noch einmal sagt, daß er in
Abschiebungshaft zuerst auf seine Papiere und dann auf die Abschiebung
warten muß. Einmal wurde ihm der Beschluß zur Inhaftierung schon im
Gericht übersetzt. Mehr konnte die Behörde nicht für ihn tun.
Pauls Aufenthalt dauert viele Monate. Mit den anderen Gefangenen geht er
in die "Freistunde" auf den Freistundenhof. Dort kann er eineinhalb
Stunden um einen fußballfeldgroßen Platz gehen. Manchmal spielt er
während der "Aufschlußzeiten" von 16 bis 19.30 Uhr Tischtennis. Das
Taschengeld, das die Justizvollzugsanstalt Abschiebungshäftlingen
gewährt, wurde für ihn von den Beamten der Abteilung beantragt. Bald
konnte er für 45 Mark im Monat dies und das beim Kaufmann erstehen. Er
lernte schließlich drei deutsche Wörter, die er am häufigsten brauchte:
Tabak, Fernsehen, Einkauf. Ein paar Mal kam er in den Gottesdienst und
blieb hinterher beim Kaffeetrinken. Was er wohl über einen deutschen
Gottesdienst gedacht hat ?
Warten in einem deutschen Gefängnis . . .
Im November 1994 wurde Paul abgeschoben - in ein anderes Gefängnis.
Sicher - er war ein Extremfall. Viele Abschiebungshäftlinge aus Afrika
können sich auf Englisch oder Französisch, einige auch auf Deutsch
verständigen. Mit den Menschen aus Osteuropa ist es schwieriger, mit
denen aus Asien fast aussichtslos, Unterhaltungen zu führen." (Martin
Hagenmeier, ev.-luth. Pfarramt an der JVA Kiel, Auszug aus einem Text
zum Kirchentag in Hamburg)
Der Abschiebungshäftling befindet sich in einer verzweifelten Situation
in einer fremden Gesellschaft. Betreuung ist in sozialer,
psychologischer und medizinischer Hinsicht dringend notwendig. Fraglich
nur, wer sie übernehmen müßte. (. . .)