3. Die Abschiebungshaft in der Praxis


3.1 Die Verhaftung

Die Abschiebungshaft kann nur vom Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 1, 3 FEVG). Von der Ausländerbehörde muß ein Antrag auf Haftanordnung vorgelegt worden sein, der durch das Gericht geprüft wird. Es ist zwingend vorgeschrieben, bei dieser Prüfung den betroffenen Ausländer mündlich anzuhören. Auf diese Anhörung darf nicht verzichtet werden. Genausowenig ist es zulässig, wenn das Gericht einen Eilbeschluß erläßt, um die Anhörung einige Zeit später nachzuholen. Dies widerspräche dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).

Eine Anordnung zur Abschiebungshaft kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 57 AuslG vorliegen.

Beispiele:

Nach § 57 II 1 Nr. 2 AuslG kann Abschiebungshaft angeordnet werden, wenn eine von Seiten der Ausländerbehörde bzw. von Seiten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gesetzte Ausreisefrist abgelaufen und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom Juli 1994, in dem die Notwendigkeit der Inhaftnahme vom Gericht als zusätzliche Voraussetzung des § 57 II AuslG festgelegt wird, wird ausgeführt, daß berücksichtigt werden muß, daß dem betreffenden Ausländer oft die deutsche Rechtsordnung nicht bekannt sei. Es sei daher entschuldbar, wenn etwa der Ausländer seinen Wohnsitz gewechselt und dies dem Ausländeramt nicht angezeigt hatte, jedoch sich an dem neuen Wohnort bei der Meldebehörde ordnungsgemäß angemeldet hatte, in dem Glauben, damit seiner Pflicht genügend nachgekommen zu sein.

Bei § 57 II 1 Nr. 5 AuslG handelt es sich um eine wenig konkret gefaßte Auffangnorm, nach der die Anordnung von Abschiebungshaft dann möglich ist, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. Der allgemeinen Formulierung wegen bedarf es gerade hier einer strengen Prüfung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, worauf in der Praxis allerdings manchmal verzichtet wird.

Vorbildlich erscheinen die Ausführungen des Landgerichtes Aachen in einem Beschluß vom 10.05.95 (3 T 176/95), die aus diesem Grunde hier wiedergegeben werden:

"Nach § 57 II 1 Nr. 2 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Vorliegend läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Betroffene sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht aufgehalten hat. Zwar wurde er ausweislich der Berichte des Außendienstmitarbeiters des Beteiligten zu 2. vom 20.03.95 und 29.03.95 am 17.03.95 sowie am 28.03.95 in der Zeit von 11.15 Uhr - 12.20 Uhr in der Unterkunft nicht angetroffen. Daraus ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, daß der Betroffene zum Zeitpunkt der Aufsuchungen der Asylunterkunft durch den Außendienstmitarbeiter des Beteiligten zu 2. Bekannte besucht oder Erledigungen getätigt hat bzw. einer Arbeit nachgegangen ist und seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der ihm zugewiesenen Unterkunft hatte. Zudem hat der Betroffene eidesstattliche Versicherungen des Herrn ... und der Frau ... vorgelegt, in denen diese erklären, sie hätten den Betroffenen bis zu seiner Verhaftung häufig in der ihm zugewiesenen Unterkunft besucht; er sei dort stets erreichbar gewesen und habe auch bis zu seiner Verhaftung in einer Baumschule in Langerwehe gearbeitet. Soweit es in dem Bericht des Außendienstmitarbeiters des Beteiligten zu 2. vom 29.03.95 weiter heißt, der Betroffene sei den marokkanischen Staatsangehörigen … und … nicht bekannt gewesen, ist diese Feststellung angesichts des weiteren Inhalts des Berichts, ausweislich dessen eine schlechte Verständigung bestanden hat, wenig aussagekräftig. Der Vermerk des Außendienstmitarbeiters des Beteiligten zu 2. vom 05.05.95, in dem es heißt, der Betroffene sei bei mehrmaligen unvermuteten Überprüfungen zu unterschiedlichen Zeiten in der Unterkunft nicht anzutreffen gewesen und halte sich auch dort nicht auf, ist zu pauschal und rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, daß der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat. Aus diesem Vermerk ergibt sich weder, an welchen Tagen noch zu welchen Zeitpunkten der Betroffene in der Asylunterkunft nicht angetroffen wurde. Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 09.05.95 anwaltlich versichert hat, daß der Betroffene für ihn ihm März 1995 unter seiner Anschrift erreichbar war und sich auf Anschreiben umgehend gemeldet hat. Auf telefonische Nachfrage hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen seine anwaltliche Versicherung vom 10.05.95 dahingehend konkretisiert, daß er den Betroffenen unter dem 10.03.95 angeschrieben habe und dieser ihn daraufhin nach telefonischer Terminvereinbarung noch im März 1995 aufgesucht habe. Angesichts dieser Umstände läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Betroffene sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft dauernd nicht aufgehalten hat.

Das bisherige Verhalten des Betroffenen begründet nicht den an konkrete Tatsachen anknüpfenden hinreichenden Verdacht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Insbesondere läßt sich - wie bereits dargelegt - nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Betroffene untergetaucht ist. Andere Umstände, die dafür sprechen, daß der Betroffene sich im Falle seiner Entlassung aus der Haft der Kontrolle der Ausländerbehörde und der beabsichtigten Abschiebung entziehen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."

Auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird einem Ausländer nicht immer voll gewährt. Aus dem Bericht der Wuppertaler Betreuungsgruppe über einen von ihr betreuten Abschiebungshäftling aus Zaïre: "M. berichtet von seiner Verhaftung, als er in Abschiebungshaft kommen sollte: er bat den Richter um einen Dolmetscher, weil er sich verteidigen wollte. Der Richter des Amtsgerichts Wuppertal ließ ihm allerdings einen englischsprachigen Dolmetscher zukommen. Dieses Ereignis erfüllte M. mit ohnmächtiger Wut."

Die Ausländerbehörde spielt im Abschiebungsverfahren die dominierende Rolle. Sie darf bei der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung vom letzten inländischen Aufenthaltsort des/der Abzuschiebenden bis zur Bundesgrenze unmittelbaren Zwang im freiheitsbeschränkenden Sinne anwenden. Es ist die Ausländerbehörde, die den Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft stellt und die durch ihr Handeln bzw. unterbleibendes Handeln bestimmt, inwieweit auf die richterliche Anordnung zurückgegriffen wird. Sie hat jedoch keinerlei Machtbefugnis, selbst jemanden zur Sicherheit der Abschiebung vorläufig in Abschiebungshaft oder -gewahrsam zu nehmen. Zu jeder mit der Abschiebung im Zusammenhang stehenden Freiheitsentziehung bedarf es ausnahmslos einer vorherigen richterlichen Anordnung. Die Ausländerbehörde ist also weder ermächtigt, eine Person festzunehmen, wenn dies der unmittelbaren Durchführung der Abschiebung dienen soll, noch um einen Ausländer dem Richter vorzuführen. Auf die Dauer der Festhaltung kommt es nicht an.

Doch der Alltag sieht oft anders aus. Die bundesrechtlichen Bestimmungen erschweren die Arbeit der Ausländerbehörde, denn der offizielle Behördenweg ist umständlich. Die Ausländerbehörden verkürzen ihn deshalb oft - contra legem.

Beispiele:

Die folgenden Berichte sind der Anklageschrift der Tribunal AG des Hamburger Flüchtlingrates entnommen. Der Flüchtlingsrat hatte im Februar 1996 einen symbolischen Tribunal gegen die Hansestadt Hamburg veranstaltet, in dem Mißachtung des Gesetzes und verfassungswidriges Verhalten im Umgang mit Ausländern zur Anklage stand.

"M.: Sie befragten mich, und ich erklärte ihnen alles. Sie waren wirklich nicht freundlich. Sie gaben mir keinen Platz, nur einen Paß (Aufenthaltsgestattung). Ich fragte, wo ich denn schlafen solle? Sie sagten, es gebe keinen Platz. Ich sagte ihnen, daß ich 15 Jahre alt bin, denn ich bin 1978 geboren. Dann war ich also in der Stadt, auf der Straße, bei Freunden. Manchmal schlief ich sogar auf dem Bahnhof. Eines Tages schlugen mich Skinheads sehr schlimm auf dem Bahnhof. Ich ging wieder zur Behörde und erzählte dort, daß ich auf dem Bahnhof geschlagen wurde und Probleme mit meinen Zähnen habe, die sie mir z. T. ausgeschlagen haben. Aber auf der Behörde sagten sie wieder, es gebe keine Unterkunft. So ging das etwa drei Monate. Ich ging wieder zum Bieberhaus (so nennen Flüchtlinge weiterhin die Ausländerbehörde, die inzwischen in der Amsinckstraße residiert), um einen Stempel abzuholen. Sie fragten nach meinem Alter. Und sie änderten es einfach, wie sie es wollten. Sie sagten, ich sei älter als 15. Ich sagte, nein, ich bin nicht älter. Aber sie glaubten mir nicht und schrieben einfach "1976" in die Papiere. Sie schickten mich dann aufs Schiff. Ich war gerade zwei Monate auf dem Schiff, im dritten Monat riefen sie mich zum Bieberhaus. Dort behaupteten sie, ich hätte zwei Asylanträge gestellt, mein wirklicher Name sei Soundso. Ich sagte, nein, mein Name ist M., ich habe keinen zweiten Namen! Aber sie behaupteten weiter, ich hätte mit zwei verschiedenen Namen Asylanträge gestellt, und sie drehten mir die Arme auf den Rücken und legten mir Handschellen an. Sie brachten mich ins Gefängnis und vor Gericht, und das Gericht sagte, ich muß für einen Monat und 15 Tage in Haft, und dann werde ich zurück nach Gambia geschickt, denn dort gebe es keine Probleme. Ich sagte, daß es dort sehr wohl Probleme gibt. Ich bin sehr jung, und habe schon meine Familie verlassen. Ich war in Fuhlsbüttel im Gefängnis. Am 15. Dezember ließen sie mich frei. Sie sagten, ich solle zum Bieberhaus kommen und mir ein Papier namens "Duldung" abholen. Ich verstand das nicht. Ich habe jetzt einen Anwalt und einen Vormund. Ich lebe wieder auf dem Schiff."

"Einer meiner Betreuer hatte Mitte September bei der Ausländerbehörde angerufen, um sich zu erkundigen, was mit meiner Aufenthaltsgestattung los sei. Ihm wurde gesagt, daß meine Gestattung verlängert worden sei und ich sie abholen könne.

Ich bin also einen Tag später mit S., meinem Betreuer, zur Ausländerbehörde gegangen. S. ist reingegangen. Ich wartete draußen. S. kam nach 15 Minuten wieder aus der Behörde heraus. Er sagte mir, daß mein Ausweis verlängert worden sei. Ich sollte jedoch selbst kommen, um den Ausweis abzuholen. Wir sind dann zusammen reingegangen. S. blieb vor der Tür (Zi. 146) stehen und sagte mir, daß ich dort meinen Ausweis abholen solle. Die Sachbearbeiterin sagte mir, daß mein Ausweis nicht in dem Raum sei und schickte mich wieder hinaus. Nach einer Weile bin ich wieder in den gleichen Raum hineingegangen. Ich habe auf dem Tisch eine Liste gesehen, auf der auch mein Name stand. Ich habe mit dem Finger auf die Liste gezeigt und gesagt, daß das mein Name sei. Die Sachbearbeiterin sagte, daß ich 5 Minuten draußen warten sollte. Dann war ich mir ganz sicher, daß ich meinen verlängerten Ausweis ausgehändigt bekommen würde. S. stand vor der Tür und sagte mir, daß ich ein bißchen weiter weg gehen sollte, falls es "gefährlich" werden würde. Dann kam ein Zivilbeamter in das Zimmer 146 mit Handschellen. Danach kam noch einer. Ich wurde dann zu einem anderen Raum gerufen. S. stand vor der Tür. Der Beamte hatte meine Akte vor sich. Er versuchte mir zu erklären, daß mein Asylantrag abgelehnt wurde und mein Vormund keinen Bescheid erhalten hatte.

Ich habe gesagt, daß ich nichts verstehe und angedeutet, daß mein Chef (S.) draußen warten würde.

S. kam sofort rein. Ich wurde dann verhört. Ich wurde gefragt, ob ich noch weiteres zu sagen hätte. Ich mußte das Verhör (-Protokoll, d. Red.) unterschreiben. Der Beamte sagte mir allerdings, nachdem ich nicht unterschreiben wollte, daß es egal sei, ob ich unterschreibe oder nicht.

Ich sagte ihm, daß ich allein in die Türkei fahren würde. Der Beamte hatte plötzlich Handschellen in der Hand. Er sagte, daß heute eh kein Flugzeug mehr fliegen würde und daß er mich deshalb festnehmen müßte.

Es war noch ein Sachbearbeiter im Raum, der meinen Ausweis abholte. Vor der Tür stand noch ein Beamter.

Dann bin ich mit drei Personen in den Keller gebracht worden. Draussen stand ein weißer Transporter. Wir waren zu viert. Eine Frau fuhr. Ich saß hinten. Zwei Beamte saßen mir gegenüber. Wir fuhren zum Amtsgericht am Dammtor(?). Dort wurde ich in den Keller gebracht. Es waren noch andere Leute dort.

Mein Schlüsselbund, mein Portemonnaie und mein Gürtel wurden mir in der Ausländerbehörde schon abgenommen.

Nachts wurden wir in einen Raum mit drei Betten gebracht. Es waren außer mir nur ein Deutscher und ein Türke.

Um acht Uhr gab es Frühstück. Dann haben sie mich wieder zum Kellerraum (mit Vergitterung) gebracht.

Mein Name wurde aufgerufen, und ich wurde gefragt, ob ich mein Gepäck dabei hätte. Ich sagte, daß das bei meinem Onkel sei. Ich rief dort an (der Beamte wählte für mich), aber es war keiner dort. Dann habe ich einen kurdischen Verein angerufen. Das Telefon hat am anderen Ende gar nicht geklingelt. Ich habe am Apparat die Stimme eines Deutschen gehört.

Gegen 12 Uhr kam dieser weiße Transporter. Dann habe ich den Beamten gesehen, der mit Handschellen im Raum 146 war. Der hat mir die Handschellen angelegt. Dann nahmen sie mir die Handschellen wieder ab und brachten mich zurück in den Raum. Sie sagten mir, daß wir erst in einer halben Stunde losfahren würden. Dann haben sie mich mit einem Kurden zusammen mit Handschellen abgeholt und zum Flughafen gefahren. Der andere Kurde war seit 15 Jahren in Deutschland gewesen und konnte sehr gut Deutsch. Er übersetzte mir, daß der Beamte mich fragte, wo mein Gepäck sei. Ich sagte, daß sie mir nicht erlaubt hätten, mein Gepäck zu holen. Der Beamte wurde wütend und sagte, daß er sich um 11 Uhr darum gekümmert hätte. Er drohte mir mit Prügel. Ich habe dann nichts mehr gesagt.

Wir kamen in den Keller (zwei türkische Familien, zwei Kurden und ich). Der andere Kurde war auch fünf Tage in Untersuchungshaft gewesen. Man sagte uns, daß wir bis 14 Uhr warten müßten.

Um viertel vor zwei wurden wir mit 4-5 Beamten abgeholt. Sie haben uns mit einem Transporter zum Flughafen gebracht. Alle Beamten sind mit ins Flugzeug gestiegen.

Wir saßen da. Ich habe mich angeschnallt. Dann kam ein Anruf über Walkie-Talkie. Der Beamte fragte, wer A. sei. Dann sagte er, daß ich hier bleiben würde.

Die Polizei brachte mich aus dem Flugzeug. Dort stand ein großer Polizeitransporter. Ich wurde zur Flughafenhalle gefahren, wo ich mich auf einen Stuhl setzen mußte. Sie gaben mir alle meine Sachen zurück. Sie sagten mir, daß gleich ein Anruf von der Ausländerbehörde käme. Dann kam der Anruf, und man sagte mir, daß ich frei wäre und tun könne, was ich wolle. Sie haben mich gefragt, ob ich Geld hätte, und ich sagte ja. Dann bin ich weggegangen."

In einem Beitrag äußert sich Karl Friedrich Piorreck, Richter am OLG Frankfurt am Main, zu diesem Problem folgendermaßen:

"Die Praxis sucht und findet eigene Wege. Die Ausländerbehörden lassen Ausländer zur Festnahme ausschreiben. Sie lassen Ausländer auch ganz gezielt - ohne Ausschreibung - festnehmen und bis zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter im Polizeigewahrsam festhalten. Sie entziehen Ausländern die Freiheit, um sie dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen bzw. vorführen zu lassen."

Piorreck konstatiert, daß die Ausländerbehörden, da die bundesrechtliche Gesetzgebung ihnen keinen Raum zur Festnahme oder Ingewahrsamsnahme einräumt, auf strafrechtliche oder polizeirechtliche Möglichkeiten ausweichen:

"Es haben sich dabei Amtshilfegewohnheiten eingebürgert, bei denen sich unterschiedliche Verwaltungsinteressen an einer Festnahme und einem Festhalten des Ausländers ergänzen. Bei der auf Ersuchen der Ausländerbehörde durchgeführten gezielten Festnahme eines Ausländers z. B. in der Unterkunft, beim Sozialamt oder sogar in Behördenräumen auch der Ausländerämter leistet die Polizei Amtshilfe. Sie sieht in der Festnahme einen Akt der Gefahrenabwehr und vertraut darauf, daß das Amtshilfeersuchen der Ausländerbehörde rechtmäßig ist. (...) Nach einer zufälligen Festnahme eines Ausländers durch die Polizei z.B. bei einer Personenkontrolle leistet die Ausländerbehörde häufig Amtshilfe, insbesondere wenn die Verfehlungen des Ausländers zur Erwirkung eines Untersuchungsbefehls nicht ausreichen. Sie erklärt sich bereit, einen Abschiebungshaftantrag zu stellen und ersucht die Polizei darum, den Ausländer festzuhalten und dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen. Die Gefahr, daß die Abschiebungshaft zu einer Art Ersatzfreiheitsstrafe wird, liegt auf der Hand."

Eine Folge kann sein, daß ein Ausländer selbst am übernächsten Tag nach seinem Ergreifen noch festgehalten wird, obwohl die Polizei dies aus eigener Machtvollkommenheit, also ohne eine richterliche Anordnung, nicht darf. Liegt die so beschriebene Vorgehensweise vor, werden Ausländer aufgrund von Regelungen festgehalten, die nicht dem Abschiebungshaftrecht entstammen. Dennoch werden sie dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt und nicht dem Strafrichter, der die Zulässigkeit und Fortführung der im Verwaltungsweg angeordneten und vollzogenen Freiheitsentziehung zu entscheiden hat, oder dem für das Überprüfen des Freiheitsentzugs durch die Polizei zuständigen Richter. Die letzteren prüfen gemäß § 128 StPO oder nach dem jeweiligen Landesrecht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen polizeilichen Freiheitsentziehung. Dies ist beim Abschiebungshaftrichter nicht der Fall. Er hat in seiner Entscheidung lediglich über die Voraussetzungen der Haft nach § 57 AuslG zu befinden, bestimmt also, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Ausländerbehörde ermächtigt sein soll, einen Ausländer in Haft zu nehmen.

Der Abschiebungshaftrichter hat (aus Rechtsgründen) weder einen Anlaß, noch wäre er befugt, die vorangegangene Verwaltungsmaßnahme zu überprüfen, denn eine im Verwaltungswege angeordnete vorläufige Abschiebungshaft gibt es im Ausländerrecht nicht. Somit ist die Ausländerbehörde allein für den Verwaltungsgewahrsam verantwortlich. Es unterbleibt die sonst durchzuführende richterliche Kontrolle der Zulässigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung.

Natürlich hat der Ausländer das Recht zu einer förmlichen Anfechtung, doch hat er meist nicht die dazu nötige Kenntnis der Rechtslage.

3.2 Zugangssituation

Von Betreuern wird berichtet, daß gerade die ersten Tage der Haft für die Häftlinge besonders schwierig sind. Für viele Abschiebungsgefangene ist es das erste Mal, daß sie mit dem Gefängnis in Kontakt kommen. Aufregung und Streß führen dazu, daß die Belehrungen beim Abschiebungshaftrichter nur bedingt verstanden wurden. Auch später, beim Zugangsgespräch in der Hafteinrichtung, kennt er meist noch nicht die konkreten Gründe der Abschiebungshaft. Hinzu kommen die einschränkenden Regeln der Haft wie die Verwahrung des Eigentums des Häftlings oder die begrenzte Möglichkeit von Kontaktaufnahmen und das Erlebnis des Eingesperrtseins.

Oft steht den Gefangenen kein dienstliches Telefon zu Verfügung, für den öffentlichen Fernsprecher fehlt ihnen aber das nötige Geld. So kommt es vor, daß Gefangene ihre Familien oder Betreuer in den Unterkünften von ihrer Haft nicht benachrichtigen können. Es kommt auch vor, daß Angehörige in verschiedenen Haftanstalten untergebracht werden und vom Verbleib des anderen nichts erfahren. Gerade eine Verbindung zu den, den Häftlingen vertrauten Personen wäre aber zu Beginn der Haft für die Orientierung und die Stimmung des Inhaftierten wichtig.

Aus der Anklageschrift der Hamburger Tribunal AG sei hier ein Beispiel zitiert:

"3.3 Zum Tatbestand: Abschiebungshaft Minderjähriger

3.3.1 Der Kreole sprechende, zum damaligen Zeitpunkt gerade 16-jährige Zeuge Michel Davis (Liberia, Z-3.5), der aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hamburg im Mai 1995 Abschiebeschutz (wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib und Leben im Falle der Abschiebung nach Liberia) erhalten hat, wurde am 22. 09. 1994 in der Ausländerbehörde Hamburg festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren nicht abgeschlossen.

Zwar hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Über die gegen diese Entscheidung eingelegten (Eil-) Rechtsmittel war noch nicht entschieden.

Am 22.09.1994 begab sich der Zeuge in die Ausländerbehörde, um seine Duldung zu verlängern. Dort befand sich der englisch - nicht Kreole - sprechende Dolmetscher ghanaischer Herkunft Kobi, der nach kurzem Gespräch mit ihm behauptete, der Zeuge komme aus Sierra Leone. Hierüber wurde ein Text gefertigt, den der Zeuge unterschreiben sollte. Er verweigerte die Unterschrift und wurde festgenommen und dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt.

Aufgrund des Abschiebungshaftbefehls der Abt. 189 des Amtsgerichts Hamburg aus September 1994 wurde der Zeuge in der Folge sechs Wochen in der Hamburger Untersuchungshaftanstalt (UHA) Holstenglacis, (entgegen den Vorschriften des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) zusammen mit Erwachsenen, inhaftiert.

Der Zeuge war zum Zeitpunkt seiner Inhaftnahme in einer Jugendwohnung untergebracht. Ein Telefonat mit der Jugendwohnung oder seinem Vormund wurde dem Zeugen verwehrt. Weder die Betreuer und Betreuerinnen der Jugendwohnung, noch der ihm bestellte Vormund Hübert vom Jugendamt Hamburg-Wandsbek, wurden von der Inhaftnahme informiert.

Der Zeuge wurde am 03.11.1994 aus der Abschiebungshaft entlassen und erhält seitdem Duldungen."

Mitarbeiter der Betreuungsgruppe Abschiebungshaft Wuppertal berichten:

"S.A. weiß nicht, wo seine Frau ist. Beim zuständigen Ausländeramt erfahren wir auf Nachfrage, daß sie bereits vor zwei Wochen nach Bulgarien abgeschoben worden ist. Ein Problem sieht man darin nicht, schließlich seien die beiden auch nicht zusammen eingereist.

R.D. weiß nicht, daß seine Frau ins Abschiebungsgefängnis Gütersloh gebracht worden ist. Beim Gespräch ist er sehr nervös und aufgeregt. Er macht sich Sorgen, weil seine Frau krank ist. Ein Telephonat in die Gütersloher Anstalt zu seiner Frau wird ihm nicht ermöglicht. Die Adresse des Abschiebungshafthauses Gütersloh ist beim Vollzugsdienst auf Lichtscheidt nicht bekannt."

Verschiedene Anstalten versuchen, dem allgemeinen Informationsdefizit durch ausführliche Zugangsgespräche oder Sprechstunden entgegenzuwirken. In manchen Ländern wird von der Ausländerbehörde (z. B. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) eine regelmäßige Sprechstunde angeboten, manche Haftanstalten verteilen Informationsblätter (z.B. Thüringen, Berlin). Aber der tatsächliche Betreuungs- und Informationsbedarf eines Häftlings kann nicht von einem Informationsblatt oder durch ein einmaliges Gespräch befriedigt werden. Erst recht nicht, wenn Sprachprobleme die Übermittlung der von vornherein komplizierten juristischen Vorgänge erschweren.

3.3 Haftbedingungen

hj Die Haftbedingungen in den verschiedenen Bundesländern sehen sehr unterschiedlich aus. Ausschlaggebend ist zunächst, ob es eine landesrechtliche Regelung zur Durchführung des Vollzugs gibt (vgl. die Abschnitte zu den Ländern Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz im 2. Kapitel) und in welcher Art von Einrichtung die Häftlinge untergebracht sind.

Der Status der Abschiebungshäftlinge als Zivilgefangene erlaubt und gebietet es, die Abschiebungshaft weniger restriktiv zu gestalten als den normalen Strafvollzug. Sind die Häftlinge jedoch in den allgemeinen Vollzug integriert (also nicht in eigenen Abteilungen), ist es den oft überlasteten Justizvollzugsanstalten schon organisatorisch nicht möglich, für die Abschiebungshäftlinge eine Sonderregelung aufzustellen. Insbesondere die in die Untersuchungshaft integrierten Personen haben schwierige Bedingungen zu ertragen, denn dem Untersuchungshäftling werden in Deutschland teilweise weniger Rechte zuerkannt als dem schon Verurteilten. In der U-Haft wird der Kontakt unter den Häftlingen unterbunden. Gemeinschaftliche Aktivitäten oder gemeinschaftlich genutzte Räume gibt es daher nicht, der Häftling verläßt die Zelle nur für den Hofgang.

In einigen Ländern gibt es separate Einrichtungen für die Abschiebungshaft. Dort ist es dann möglich, den Vollzug dem Status der Abschiebungsgefangenen und dem Zweck der Haft anzupassen, auch wenn dies oft nur ansatzweise geschieht. Manchmal sind diese Abschiebungseinrichtungen reine Provisorien, weil sie gar nicht für einen solchen Zweck geschaffen wurden. Dort können die Haftbedingungen härter als in den normalen Vollzugsanstalten sein (vgl. Punkt 3.3.1).

Die meisten Häftlinge sind zum ersten Mal im Gefängnis. Der Alltag ist geprägt von einer strengen Tages- und Hausordnung und einer rigorosen Einschränkung jeglicher Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit. Einen Einblick in diesen Alltag mögen Auszüge aus der Hausordnung der Uelzener Haftanstalt geben:

"…II. Tageseinteilung

Werktag ab06.30 Uhr Wecken und Frühstück
07.30 Uhr Arbeitsbeginn
Mo.-Fr.07.30 - 12.00 Uhr Arbeitszeit
12.00 - 12.30 Uhr Mittagessen
12.30 - 15.00 Uhr Mittagseinschluß
Mo.-Do.12.30 - 16.00 Uhr Arbeitszeit
Fr.16.00 - 17.00 Uhr Freistunde
17.15 - 17.45 Uhr Abendessen
17.45 - 18.00 Uhr Vollzähligkeitsfeststellung

(Während dieser Zeit hat sich der Gefangene auf seiner Wohngruppe aufzuhalten)

18.00 - 21.00 Uhr Freizeit
21.30 Uhr Einschluß

III. Sicherheit und Ordnung

  1. Ohne Zustimmung der Anstalt darf ein Gefangener nur Sachen von geringem Wert (2facher Tagessatz des Ecklohns) von einem anderen Gefangenen annehmen.

  1. Auf Antrag können im Einzelfall folgende Gegenstände zugelassen werden:

1 Radiocassettenrecorder, 1 CD-Player, 1 Fernseher (bis 42 cm Bildschirmgröße), 1 Kaffeemaschine, 1 Schreibmaschine ohne Speicherkapazitäten, 1 Taschenrechner, 1 Tages- oder Wolldecke, 1 Bettvorleger (Teppich) ca. 80 x 120 cm, 1 Reisetasche oder Koffer, 1 Tischdecke, 1 Saiteninstrument (z. B. Gitarre), Kassetten, CD's und Bücher in angemessenem Umfang (ca. 10), Topfblumen (3, Beschaffung nur über die Anstalt), 1 Kopfhörer, 1 Tischlampe, 1 Fön, 1 Tauchsieder, 1 Elektrorasierer, 1 Tischsteckdose 3fach, 1 Wecker, Filzstifte, 1 Beistelltisch 50 x 50 cm. …

V. Privatkleidung

Folgende Kleidungsstücke werden zugelassen:

6 x Unterwäsche, 2 T-Shirts, 2 Hemden, 6 Paar Socken, 2 Hosen, 1 Bademantel, 2 Jogging-Anzüge, 3 Turnhosen, 3 Sporthemden, 2 Paar Sportschuhe, 1 Badetuch, 1 Handtuch, 2 Pullover/Sweatshirts. Die Gefangen haben für die Reinigung selbst zu sorgen. Waschmittel werden von der Anstalt gestellt. Der Tausch von schmutziger Wäsche gegen saubere Wäsche außerhalb der JVA ist nicht zulässig.

…"

Folgendes berichteten zwei Gefangene in einem Interview des ZDF:

"- kein Radio, guck mal, keine Uhr, kein Fernsehen, …gar nichts - was wollen machen 24 Stunden, wohin wir unser Kopf stecken.

- Sie behandeln uns wie Tiere, wie Tiere. Ich bin hier seit sechs Monaten, sechs Monate hier drin. Die Verwaltung sagt, alles geht nach Recht und Ordnung. Aber keiner von uns kennt die Regeln, keiner weiß, was hier eigentlich geschieht."

Abschiebungshäftlinge sind nicht wie Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Haftanstalt hat daher auch nicht für einen Arbeitsplatz für einen Abschiebungshäftling zu sorgen. Hinzu kommt, daß dies aus der Sicht der JVA bei Abschiebungshäftlingen mit kurzer Haftdauer (nur wer weiß denn, wie lange ein Häftling letztendlich in Haft bleibt?) nicht unbedingt sinnvoll ist. Den Abschiebungshäftlingen, die gerne arbeiten würden, können die Haftanstalten selten einen Arbeitsplatz zuweisen, da sie schon im Bereich der Strafhaft Schwierigkeiten haben, genügend Plätze zu Verfügung zu stellen. Der Tagesablauf in der Uelzener Hausordnung sieht daher für die Abschiebungshäftlinge so aus, daß sie zu den offiziellen Arbeitszeiten Freizeit haben, sich also in dem durch Umschluß zugänglichen Bereich (ein abgeriegelter Bereich, innerhalb dessen die Zellen nicht verschlossen sind) bewegen und die verfügbaren Gemeinschaftseinrichtungen (Fernsehen) nutzen können.

3.3.1 Örtlichkeiten

Frauen und Männer werden grundsätzlich in verschiedenen Einrichtungen untergebracht, Jugendliche in Jugendhaftanstalten.

In Bayern hatte ein mutiger Amtsrichter die Abschiebungshaft nur unter der Bedingung verfügt, daß die Familie zusammen inhaftiert wird und anderenfalls die umgehende Entlassung angeordnet und dies mit dem Vorrang der grundrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Eltern bzw. Kinder/Jugendlichen begründet. Das Landgericht München II hob den Beschluß umgehend auf.

Werden Familien getrennt, werden die Kinder oft in Heimen untergebracht. Kleinkinder bleiben meist bei der Mutter.

Die Standardunterbringung erfolgt in Gemeinschaftszellen. Im Saarland können die Häftlinge wählen, ob sie Einzel- oder Doppelzellen bevorzugen. Frauen und Jugendlichen kann die "Wunschunterbringung" immer gewährt werden, den Männern je nach Belegung der Anstalten. In Berlin haben Häftlinge, deren Haftzeit mehr als sechs Monate beträgt, gemäß § 3 III des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam in Berlin ein Recht darauf, alleine in einem Haftraum untergebracht zu werden.

Meist kümmert man sich jedoch nicht um solche Wünsche (bzw. kann es nicht).

Größe und Einrichtung der Zellen hängen von der Haftanstalt ab. Dort, wo ein Umschluß nicht praktiziert wird, sind in den Hafträumen Toiletten und Waschbecken vorhanden.

Es kommt immer wieder wegen der Überfüllung der Justizvollzugsanstalten und daraus resultierenden Provisorien zu unhaltbaren Zuständen. Ein Beispiel ist die (zwischenzeitlich abgestellte) Unterbringung in Bremen, die das Landgericht in seinem Beschluß vom 05.08.94 als menschenrechtswidrig und unverhältnismäßig kritisiert hatte. Der Betroffene war in einer Zelle mit vier weiteren Häftlingen untergebracht. Diese Zelle war mit fünf Feldbetten sowie weiterem sperrigem Mobiliar ausgestattet. Ihre Grundfläche betrug 2,7 x 7 m, die Zellenhöhe 2,9 m. Waschbecken und Toilette befanden sich ebenfalls in der Zelle. Die Toilette war durch eine kaum Sichtschutz gewährende, brusthohe schmale Blechwand abgetrennt. Die beiden Zellenfenster bestanden jeweils aus 16 Glasbausteinen. Gelüftet wurde die Zelle allein durch zwei aus vier Glasbausteinen bestehenden Kippfensteröffnungen. Ein Luftschacht zum Abzug der von der Toilette ausgehenden Gerüche existierte nicht.

3.3.2 Hygiene

In vielen Zellen sind Waschbecken zu finden, Toiletten sind je nach Organisation der Anstalt in die Zellen integriert. Andernfalls befinden sich Gemeinschaftstoiletten im Trakt. In den meisten Einrichtung können die Häftlinge zweimal in der Woche duschen. Eigene Seife, Shampoo oder ähnliches muß von den Personen selbst gekauft werden. In einer Sendung in Kennzeichen D (ZDF) äußerte sich ein unzufriedener Häftling zu den hygienischen Bedingungen in der Berliner Abschiebungshaft:

"Man wird regelrecht schmutzig gemacht hier in der Kruppstraße. Das geht so: man wird einfach eingesperrt, monatelange, man hat kein Geld, kein Shampoo, keine Zahnbürste, nichts. Man hat nur die Kleidung, die man am Leib trägt. Wie soll man sich da sauber halten!"

3.3.3 Sicherstellen von Besitztum und Habe

Bei der Verhaftung bleibt die persönliche Habe in den Unterkünften und wird dort oft sehr schnell entwendet. Wird sie jedoch von den Beamten sichergestellt, wird sie von der Ausländerbehörde oder der JVA aufbewahrt. Schwierig gestaltet sich dies bei jenen Häftlingen, die schon einen eigenen Haushalt gegründet hatten. Vor der Abschiebung bleibt den Gefangenen wenig Zeit, das Zusammenstellen des Gepäcks zu organisieren. Mitgenommen werden darf soviel Gepäck, wie im Transportmittel der Abschiebung ohne Erschwerung des Abschiebeablaufs möglich ist, bei einer Flugreise beschränkt sich dies auf 20 kg. Nicht immer bleibt bei schneller Abschiebung überhaupt Zeit, Sorge für das Gepäck zu tragen (vgl. Beispiel in Kapitel 3.1).

Manche der Abschiebungshäftlinge sind jedoch auch völlig mittellos. Sie besitzen kaum mehr als das, was sie am Leibe tragen und sind damit sowohl für eine Abschiebung als auch schon für die Haft nicht ausgerüstet.

Aus dem Bericht der Betreuungsgruppe Abschiebungshaft Wuppertal "Endstation Sedansberg":

"- Kleidung und Habe: Viele Gefangene werden verhaftet, ohne daß sie die Möglichkeit haben, ihre Habe mitzunehmen. Manche Gefangene wurden in Sommerkleidung festgenommen und mußten im Winter im T-Shirt und Jogginghose zum Hofgang, wenn ihnen nicht Mitgefangene Kleidung liehen. Prinzipiell sollen die Haftanstalten Gefängniskleidung bereitstellen. Dieser Verpflichtung kamen einige erst nach verschiedenen Interventionen der Betreuer und Betreuerinnen nach.

Noch schwieriger gestaltete sich die Ausgabe von Kleidung für die Abschiebung an Gefangene, die keine der Jahreszeit entsprechende Kleidung hatten. So sind Gefangene in dünner Sommerkleidung im Winter in die GUS oder nach Rumänien abgeschoben worden. Auch hier mußten die Ehrenamtlichen einerseits direkt für Kleidung sorgen und andererseits massiv darauf dringen, daß von Justizseite aus für entsprechende Kleidung gesorgt wurde.

Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Häftlinge an ihre Habe kommen. Dieser Pflicht kommen sie nur sehr zögerlich nach, sie verweisen auf Personalknappheit und sind nur selten bereit, auch in schwierigeren Fällen tätig zu werden. Andererseits weigern sich auch Haftanstalten, Habe, die ihnen von der Ausländerbehörde überbracht wird, anzunehmen, es wird auf geringe Platzkapazitäten verwiesen. Das, meist geringe, persönliche Eigentum der Gefangenen - darunter manchmal auch persönlich wichtige Dinge wie Photoalbum, Halskette usw. - wird gering geachtet."

3.3.4 Vermögen

Wenn Gefangene sich Geld zusammengespart haben, wird dies auf einem Konto gutgeschrieben, von dem sich der Häftling regelmäßig Geld abheben kann, um sich Waren des täglichen Bedarfs in der Verkaufsstelle der Haftanstalt zu erwerben. Ist er mittellos, steht ihm in den meisten Bundesländern ein monatliches Taschengeld zu, dessen Höhe jedoch unterschiedlich bemessen wird. Teils erhalten die Abschiebungshäftlinge lediglich ein Taschengeld von circa 40,00 DM (wie Strafgefangene), teilweise erhalten sie ein monatliches Taschengeld nach dem AsylbLG in Höhe von 80,00 DM. Manchmal wird dieses Taschengeld nur für jeden vollen Monat gewährt, manchmal auch anteilig ausbezahlt.

In manchen Ländern erhalten die Gefangenen zum Zeitpunkt der Abschiebung einen kleinen Betrag (um die 50,00 DM) für die Reise, der aber nicht notwendigerweise die Kosten der Weiterreise (Flughafen - Heimatort) deckt. Kritisch wird es dort, wo Schmiergelder vonnöten sind, um gesund nach Hause zu kommen.

"Am 2. Juni 1994 meldeten die ARD-Tagesthemen den Tod von Kuldeep Singh. Er war aus der Abschiebungshaftanstalt Wuppertal nach Neu-Delhi abgeschoben worden.

1991 war er als Asylbewerber nach Niedersachsen gekommen. Als der Asylantrag abgelehnt wurde, kam er nach NRW und lebte dort vom Rosenverkauf.

Am 9.5.94 - einen Tag vor seinem 21. Geburtstag - wurde er bei einer Kontrolle in Langenfeld/Kreis Mettmann verhaftet und in Abschiebungshaft genommen. Am 27.5.94 wurde er nach Indien abgeschoben.

Aus dem Skript des Tagesthemenbeitrags des ARD-Büros Delhi:

"Als Kuldeep Singh Deutschland verließ, war sein Gesundheitszustand in Ordnung. Sagen die Behörden. Auch bei seiner Ankunft in Indien war er gesund. Wissen die Eltern. Und doch hat er die ungewollte Heimkehr keine 48 Stunden überlebt. Zu Tode gefoltert von der Flughafenpolizei - fast unmittelbar nach seiner Ankunft. Ein hier zwar nicht alltäglicher, aber doch öfters vorkommender Fall. Denn Kuldeep wurde in ein Land abgeschoben, das auch für deutsche Behörden nicht als sicheres Herkunftsland gilt. Seine Angehörigen zeigen warum. Elektroschocks und Schläge haben auf dem gesamten Körper unwiderlegbare Spuren hinterlassen. Fingergroße Foltermerkmale lassen auf die Verhörmethoden schließen."

Die Flughafenpolizei versuchte zuerst von Kuldeep Singh selbst, dann von seinen Eltern, die in Neu-Delhi leben, Geld (ca 400,-- DM) zu erpressen. Sie brachten ihn mit deutlichen Spuren von Schlägen zum Haus seiner Eltern und drohten, ihn umzubringen, wenn diese das Geld nicht aufbrächten. Der Vater, ein Taxifahrer, versuchte bei Kollegen und Bekannten das Geld zu beschaffen, konnte aber nur einen Teil zusammenbringen. In der Nacht vom 29. auf den 30. Mai starb Kuldeep Singh. Der Autopsiebericht der indischen Behörden gibt an, er sei an Hitzeschlag verstorben, nicht an seinen Verletzungen. Die Verletzungen selbst werden nicht bestritten. Die indischen Behörden berichteten weiterhin, der Paß Kuldeeps Singhs sei nicht in Ordnung gewesen, es hätten Seiten und ein Ausreisestempel aus Neu-Delhi gefehlt.

Im Abschiebungsgefängnis Wuppertal-Barmen sitzen zur gleichen Zeit sieben Inder - wie Kuldeep Singh Angehörige des Volkes der Sikhs -, die auf ihre Abschiebung warten und sich fürchten."

Gefangene, die ein gewisses Geldpolster ihr eigen nennen können, müssen selbst die Kosten für die Abschiebung, inklusive anteiliger Verwaltungs- und Haftkosten übernehmen. Hierfür ein Beispiel aus einem Bescheid:

"Nach § 82 I AuslG hat der Ausländer die durch seine Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Gemäß § 83 I AuslG umfassen die Kosten der Abschiebung

  1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes,
  2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

Danach wird Ihre Abschiebung voraussichtlich folgende Kosten verursachen:

  1. Haftkosten (38 Tage x 19,00 DM) 684,00 DM
  2. Flugkosten (Düsseldorf - Lagos) 2343,00 DM
  3. Transportkosten

aa) Kosten des Transportes von Siegen nach Meschede

durch die Abh Stadt Siegen - geschätzt - 156,00 DM

bb) Kosten des Transportes zur JVA Wuppertal

Lichtscheidt einschl. der Personalkosten ¼ 153,83 DM

cc) Transportkosten der ZAB Dortmund zum Flug-

hafen Düsseldorf - geschätzt - 140,00 DM

  1. Kosten für die Paßbeschaffung bei Ihrer Botschaft 50,00 DM
  2. Tagegelder 25,00 DM
  3. Personalkosten der ZAB Dortmund - geschätzt - 1100,00 DM

Gesamtbetrag: 4651,83 DM

Die vorstehenden Kostenansätze wurden, soweit sie nicht als Fixkosten feststehen, entsprechend der hier vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen sorgfältig und gewissenhaft geschätzt.

Eine Zahlungsfrist kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da Sie bereits in den nächsten Tagen abgeschoben werden.

Da eine anderweitige Realisierung meines Anspruches auf Erstattung der Abschiebungskosten nicht erkennbar ist, war die im Tenor des Bescheides angeordnete Sicherheitsleistung erforderlich, um die öffentlichen Haushalte vor finanziellen Schäden zu bewahren."

Die festgesetzten Kosten werden von den vorhandenen Mitteln abgezogen. Rechtsgrundlage ist § 82 V AuslG.

3.3.5 Betreuung

Die psychische Situation in der Haft ist schwierig. Manche Häftlinge verstehen die Gründe für ihre Inhaftierung nicht, für viele ist sie Demütigung und Grund zur Scham. Angst, was in der Zukunft passieren wird, beschäftigt diejenigen, denen zu Hause Verfolgung droht. Die schon allein aus der Haft resultierende Isolation wird verstärkt durch Kulturunterschiede und sprachliche Barrieren.

"Paul - ich nenne ihn für mich so - schaut mich fragend unverständig an. Wir stehen uns in seiner Gefängniszelle gegenüber. Daß er nicht Deutsch kann, wußte ich bereits. Bei Englisch schüttelt er den Kopf und meine drei Wörter Französisch haben auch keinen Erfolg. Mit Latein, Altgriechisch und Hebräisch, den Theologensprachen, würde ich wohl auch nicht weiterkommen. Da mir aber die Abteilungsbeamten erzählt haben, daß Paul aus Nepal kommt, greife ich schließlich zur Zeichensprache. Die Bewegung des Rauchens versteht er und nickt. Dann schüttelt er den Kopf. Das soll wohl heißen: Ich möchte rauchen, habe aber keinen Tabak. Diesem kleineren Problem kann abgeholfen werden - für den Moment wenigstens. Ich möchte mich erkundigen, ob er weiß, was mit ihm geschieht und warum. Wie fragt man ohne Sprache nach einem Gerichtsbeschluß? Meine Zeichen von Papier und Schreiben kann er nicht deuten. Schließlich frage ich einfach "Nepal?". Da nickt er. Sein Gesicht bleibt ernst und angespannt. Paul wartet auf die Abschiebung in seine Heimat. Er ist ruhig, "fragt" nun ab und zu nach Zigaretten und einem Fernseher.

Wie oft wird Nepal angeflogen? Gibt es überhaupt Abschiebungsmöglichkeiten? Wer könnte mit ihm sprechen?

Das nächste Mal sehe ich Paul in die Sprechstunde des Ausländeramtes gehen, die wöchentlich stattfindet. Für seinen ganz speziellen Fall wurde ein Dolmetscher gefunden, der ihm noch einmal sagt, daß er in Abschiebungshaft zuerst auf seine Papiere und dann auf die Abschiebung warten muß. Einmal wurde ihm der Beschluß zur Inhaftierung schon im Gericht übersetzt. Mehr konnte die Behörde nicht für ihn tun.

Pauls Aufenthalt dauert viele Monate. Mit den anderen Gefangenen geht er in die "Freistunde" auf den Freistundenhof. Dort kann er eineinhalb Stunden um einen fußballfeldgroßen Platz gehen. Manchmal spielt er während der "Aufschlußzeiten" von 16.00-19.30 Uhr Tischtennis. Das Taschengeld, das die Justizvollzugsanstalt Abschiebungshäftlingen gewährt, wurde für ihn von den Beamten der Abteilung beantragt. Bald konnte er für 45 Mark im Monat dies und das beim Kaufmann erstehen. Er lernte schließlich drei deutsche Wörter, die er am häufigsten brauchte: Tabak, Fernsehen, Einkauf. Ein paar Mal kam er in den Gottesdienst und blieb hinterher beim Kaffeetrinken. Was er wohl über einen deutschen Gottesdienst gedacht hat?

Warten in einem deutschen Gefängnis …

Im November 1994 wurde Paul abgeschoben - in ein anderes Gefängnis. Sicher - er war ein Extremfall. Viele Abschiebungshäftlinge aus Afrika können sich auf Englisch oder Französisch, einige auch auf Deutsch verständigen. Mit den Menschen aus Osteuropa ist es schwieriger, mit denen aus Asien oft aussichtslos, Unterhaltungen zu führen."

(Martin Hagenmeier, ev.-luth. Pfarramt an der JVA Kiel, Auszug aus einem Text zum Kirchentag in Hamburg)

Der Abschiebungshäftling befindet sich in einer verzweifelten Situation in einer fremden Gesellschaft. Betreuung ist in sozialer, psychologischer und medizinischer Hinsicht dringend notwendig.

Fraglich nur, wer sie übernehmen müßte ...

a) Das Wachpersonal

Das Personal in den Justizvollzugsanstalten kann den Problemen der Einzelnen nicht gerecht werden. Schon eine einfache Kommunikation ist dort nicht mehr möglich, wo Französisch und Englisch nicht beherrscht werden. Auch fehlt es dem Bewachungspersonal an Zeit und Ausbildung, um auf ihre Häftlinge eingehen zu können.

"Der Vollzug der Abschiebungshaft in der JVA belastet vor allem die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Sozialdienstes. Diese Kollegen sehen sich tagtäglich einer hohen Anforderung durch die Gruppe der Abschiebungshäftlinge ausgesetzt. Viele fühlen sich mit diesem Problem alleingelassen und überfordert."

In Berlin werden Schulungen durchgeführt, damit das Wachpersonal mit den sich aus der Abschiebungshaft ergebenden Problemen besser umzugehen lernt. Doch helfen auch Fortbildungsseminare nicht, wo nicht ausreichend Personal zu Verfügung steht. Nordrhein-Westfalen hat den Weg gewählt, private Wachdienste zusätzlich zum Stammpersonal einzusetzen:

"Justizminister Krumsiek hat sich entschlossen, erstmals ein qualifiziertes privates Bewachungsunternehmen in die Aufgabe einzubinden. Den Bediensteten des Unternehmens werden bestimmte Funktionen nach einer vom Unternehmen erstellten und vom Justizminister gebilligten Dienstanweisung übertragen. Auf dieser Basis werden Vollzugsbedienstete und die Mitarbeiter des privaten Bewachungsunternehmens Hand in Hand zusammenarbeiten."

Es fragt sich natürlich, ob diese Maßnahme eine Lösung des Problems ist, ob privates Wachpersonal überhaupt durch die kurze, nicht geregelte Ausbildung in der Lage ist, der Situation der Abschiebungshäftlinge gerecht zu werden. Aber dem Justizminister ging es bei seiner Entscheidung nicht unbedingt um die Häftlinge:

"Gegen die Heranziehung von privaten Wachdiensten ist in der Öffentlichkeit bereits Kritik laut geworden. Dabei wurde jedoch nicht gesehen, daß die Finanzlage des Landes dazu zwingt, auch neue Wege zu beschreiten."

In anderen Bundesländern scheint dieses Beispiel Schule zu machen. Baden-Württemberg erwägt derzeit, ob zukünftig auch private Wachdienste zur Bewachung von Abschiebungshäftlingen eingesetzt werden sollen.

b) Die Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörden von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen bieten regelmäßig Sprechstunden für die Häftlinge an. Doch können die angebotenen Sprechzeiten den Bedarf nicht decken. Da keine Dolmetscher zu Verfügung stehen, wird die Kommunikation durch die Sprachbarrieren erschwert. Außerdem vertreten die Ausländerbehörden nicht die Interessen des Ausländers. Ihnen geht es vorallem darum, die Abschiebung möglichst schnell und reibungslos durchzuführen. Sie haben aber kein Interesse, zu versuchen, im Heimatland Kontakte aufzunehmen, um die Rückkehr zu erleichtern. Solche Arbeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Betreuern übernommen.

c) Rechtsbeistand

Die wenigsten Abschiebungshäftlinge können es sich leisten, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Doch wäre schon viel geholfen, verstünden sie den Hintergrund ihrer Haft oder wüßten sie um die Rechtsmittel, die sie in ihrer Situation einlegen könnten. Eine Rechtsberatung wird aber in den Anstalten nicht angeboten (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen).

d) Die soziale Betreuung

Die Notwendigkeit sozialer Betreuung ist bekannt.

So heißt es in einer Mitteilung des Berliner Senats über die Verbesserung der Situation der in Abschiebungsgewahrsam genommenen Ausländer:

"Zwischen Abschiebungshaft und anderen Haftarten besteht ein fundamentaler Unterschied. Während bei der Strafhaft die Resozialisierung angestrebt wird, ist das Ziel der Abschiebungshaft die zügige und sichere Abschiebung. Deshalb muß es für beide Haftformen auch verschiedene Betreuungs- und Beschäftigungsangebote geben.

Allgemeingültig (also auch für Abschiebungshäftlinge) ist festzustellen, daß:

  • die Inhaftierung von nahezu jedem Menschen als Schock erlebt wird,
  • die Häftlinge sich - zumindest bei erstmaliger Inhaftierung - in der Anstalt zunächst nicht orientieren können,
  • sie schlagartig von ihrem gesamten bisherigen Umfeld isoliert sind,
  • sie auf wenige Verhaltensmöglichkeiten eingeengt sind und
  • alltägliche Angelegenheiten nicht mehr regeln können,
  • aus dieser Situation oftmals psychische und physische Schwierigkeiten entstehen.

Besteht - wie bei der Abschiebungs- und U-Haft - Ungewißheit über Dauer und Ausgang der Inhaftierung, ist dies ein zusätzlicher Streßfaktor. Bei Ausländern kommen Verständigungsschwierigkeiten hinzu.

Das Bewachungspersonal wird auch nach zusätzlicher Schulung weder befähigt noch in der Lage sein, den Häftlingen bei der Bewältigung dieser Haftprobleme ausreichende Unterstützung zu geben. Deshalb wird der kurzfristige Einsatz eines Sozialarbeiters vorgesehen.

Aufgaben:

Ein Sozialarbeiter im Abschiebungsgewahrsam soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Orientierungshilfe bei Aufnahme im Abschiebungsgewahrsam (Erstgespräche),
  • Unterstützung zur Herstellung von Kontakten zur Außenwelt (Familie, Freunde, Vermieter, Arbeitgeber, Botschaften usw.),
  • Einschätzung der Suizidgefährdung,
  • Beratung bei persönlichen Problemen,
  • Betreuung von bestimmten Personengruppen, wie z.B. Schwerbehinderten, Minderjährigen, besonders isolierten oder psychisch labilen Häftlingen, Langzeithäftlingen,
  • Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben (z.B. Haushalts-, Kontoauflösung),
  • Beruhigung in Krisensituationen (z.B. bei aggressivem Verhalten, Ankündigung von Selbstmordabsichten),
  • Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten (Gruppen- und Einzelbeschäftigungen) für die Häftlinge im Abschiebungsgewahrsam und Einleitung entsprechender Maßnahmen (z. B. Aufbau einer Bibliothek, Spielesammlung),
  • Informationsaustausch mit Bewachungspersonal und LEA-Beratern.

Beschäftigungsmöglichkeiten:

Der Mensch in Haft ist auf wenige Verhaltensmöglichkeiten eingeschränkt. Durch das Angebot geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten sollen negative Haftwirkungen gemildert werden.

Bei der Überlegung, welche Beschäftigungen den Abschiebungshäftlingen ermöglicht werden können, dürfen Sicherheitsaspekte nicht vernachlässigt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß durch mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten auch Sicherheitsrisiken entstehen, z.B. wenn die Häftlinge die Einschränkungen als Schikane empfinden und darauf mit gesteigerter Aggressivität reagieren.

Sozialarbeiter aus Justizvollzugsanstalten berichten, daß bei den geringen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Häftlinge in früheren Zeiten wesentlich häufiger Probleme durch aggressive Verhalten der Häftlinge (z.B. Sachbeschädigung) aufgetreten sind.

Es wird eine Aufgabe des Sozialarbeiters sein, unter Berücksichtigung der räumlichen Bedingungen und der Sicherheitsaspekte nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen und für ihre Umsetzung zu sorgen."

Eine soziale Betreuung findet kaum statt, obwohl ihre Notwendigkeit nicht nur in Berlin bekannt ist. Selbst in Berlin kümmern sich nur zwei Sozialarbeiter um die gesamte Abschiebungshaftanstalt Köpenick mit einer Kapazität von 364 Plätzen. Zwar arbeiten sie mit drei Seelsorgern zusammen, doch werden sie auch bei selbstlosem Engagement nur einem geringen Teil der Häftlinge gerecht werden können. In Baden-Württemberg wird die soziale Betreuung ausschließlich von den beiden großen Kirchen mit Hilfe von ehren- und hauptamtlichen Seelsorgern bestritten. Rheinland Pfalz hat besonders gute Erfahrung mit dem Einsatz von Wohlfahrtsverbänden gemacht, so daß von staatlicher Seite nur ein Betreuer gestellt wird. In Ländern wie dem Saarland oder Bayern, wo die Abschiebungshäftlinge völlig in den normalen Vollzug integriert sind, wird die Betreuung von den für die Strafgefangenen verantwortlichen Sozialarbeitern übernommen.

Ohne das Engagement von Ehrenamtlichen erführen viele Abschiebungshäftlinge keinen Beistand. Mit viel Zeitaufwand und Geduld versuchen diese, dem Ausländer die Situation, in der er sich befindet, zu erklären, ihn bei der Beschaffung von Papieren zu unterstützen und eventuell auch rechtliche Wege gegen die Haft und die Abschiebung zu zeigen. Aus dem Bericht der Betreuungsgruppe Abschiebungshaft Wuppertal:

"Beratung in der Haft: ein Gefangener wird in die Besucherzelle gebracht, vielleicht muß noch ein zweiter zum Übersetzen geholt werden. Er will wissen, warum er in Haft ist, ob er eine Chance hat, wieder herauszukommen. Er erzählt seine Geschichte, will uns überzeugen, warum er nicht zurückkehren kann. Man spürt die Hoffnung, daß wir uns, wenn wir ihm denn nur glauben, auch wirklich einsetzen werden und etwas für ihn erreichen können. Er bittet, für ihn zu erledigen, was er wegen der Verhaftung nicht mehr selbst tun konnte. Er klagt an, wie es denn möglich sei in einem demokratischen Land, daß er im Gefängnis ist.

Wir haben - als Ehrenamtliche - jetzt höchstens eine Stunde Zeit, in der wir alle wichtigen Fragen klären müssen, ein nächster Besuch ist vielleicht erst in einer Woche möglich. Schon die Klärung des Verfahrens, an dessen vorläufigen Ende die Haft steht, ist schwierig: Papiere fehlen oft; Verwaltungsvorgänge konnte kaum einer durchschauen; Zuständigkeiten sind unklar; die Versuche, durch Orts- und Namenswechsel der drohenden Abschiebung zu entgehen, komplizieren die Rekonstruktion. Die Entscheidung, ob und was getan werden muß - Haftbeschwerde? Folgeantrag? Rechtsanwalt? Paß suchen? Einstweilige Anordnung? mit dem Ausländeramt verhandeln? Wiedereinsetzung beantragen? Petition? Haftfähigkeit infrage stellen? ...? - ist eine Aufgabe mit vielen Unbekannten, sie muß unter Zeitdruck getroffen werden, dabei geht es um existentielle Fragen.

Mit einigen Gefangenen, die länger einsitzen, entstehen engere Kontakte, es kommt zu persönlichen Gesprächen, wir erfahren etwas über ihr Schicksal, ihre Hoffnungen und Ängste, die Versuche, ihre Probleme zu bewältigen und ihre Gefühle, in der Haft ihr Scheitern zu erleben. In den Bescheiden der Behörden und Gerichte wird das wirkliche Erleben der Gefangenen oft zur Unkenntlichkeit verzerrt. Ihr Leben wird zum Tatbestand. Für Verwaltung, Gerichte - und Öffentlichkeit - wird das Umgehen damit so leichter zu handhaben. Aber die Gefangenen erkennen sich selbst darin nicht wieder.

Unsere Eindrücke bleiben oft lückenhaft. Kontakte brechen ab durch Abschiebung, Verlegung, Entlassung. Oft fehlt die Rückmeldung, welche Interventionen richtig waren, welche vergeblich. Wir erfahren nur selten, was mit den Menschen nach der Abschiebung passiert. Das bleibt menschlich unbefriedigend und belastend."

Leider gibt es in den wenigsten Ländern solche Betreuergruppen.

e) medizinische und psychologische Betreuung

Häftlinge, die krank werden, können sich an den Sanitätsdienst des Gefängnisses wenden, der gegebenenfalls einen Arzt hinzuruft oder an ein Krankenhaus überweist. Die Möglichkeit, sich den behandelnden Arzt aussuchen zu dürfen, besteht nicht. Oft wird berichtet, daß die Häftlinge kein Vertrauen zu der medizinischen Versorgung haben.

Nicht in allen Anstalten wird eine Eingangsuntersuchung durchgeführt, die zur Feststellung der Haftfähigkeit aber notwendig wäre. Doch selbst mit Eingangsuntersuchung gibt es immer wieder Häftlinge, die dem Druck des Gefängnisalltages nicht standhalten können. Diese bedürften dann einer psychologischen Betreuung, die sie meist nicht erhalten.

Depressionen und suizidale Tendenzen werden unter solchen Umständen oft nicht erkannt, was die Zahl der Selbsttötungen in den Abschiebungshaftanstalten erklärt.

3.4 Die Interessen der Häftlinge

Jede Besonderheit im Häftlingsalltag muß offiziell beantragt werden, sei es die Organisation einer Gemeinschaftsaktivität, die Verlängerung der Fernsehzeit wegen eines überlangen Films oder die Erfüllung individueller Wünsche wie die nach einem besonderen Pflegemittel. Schon zur Durchsetzung kleinerer Wünsche bedarf es also eines großen Einsatzes. Die Abschiebungshäftlinge bräuchten aber gerade auch für die Belange, die über den Haftalltag hinaus gehen, die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten. Diese wird ihnen nicht gegeben. Sie dürfen kein Organ bilden, durch das sie ihre Interessen artikulieren könnten. Die Abschiebungshäftlinge versuchen trotzdem, ihren Protest und Widerstand zum Ausdruck zu bringen. Ohne ein offizielles Sprachrohr sieht dies oftmals so aus:

4. Frauen und Minderjährige in der Haft


Bei den Abschiebungshäftlingen handelt es sich größtenteils um Männer zwischen 20 und 40 Jahren, meist Anfang zwanzig. Der Frauenanteil beträgt bis zehn Prozent. Der geringe Frauenanteil erklärt sich dadurch, daß schon unter den in Deutschland ankommenden Flüchtlingen der Anteil der Männer stark überwiegt. Hinzu kommt, daß man bei Familien gelegentlich darauf verzichtet, alle Familienmitglieder in Haft zu nehmen und sich auf ein Elternteil beschränkt, wobei aus organisatorischen Überlegungen (Unterbringung eines männlichen Häftlings ist einfacher; Versorgung der Kinder) oft die Wahl auf den Mann fällt.

Viele der in Abschiebungshaft einsitzenden Frauen kommen aus dem Bereich der (Zwangs?)Prostitution. Auf Behördenseite neigt man daher zu Verallgemeinerung und übersieht den individuellen Hintergrund der einzelnen Frauen. Die meisten Frauen sind noch sehr jung, zwischen 18 und 28 Jahren alt. Typischerweise ist bei diesen Frauen ein starkes Schuld- und Schamgefühl zu finden. Dies allerdings nicht nur wegen der Tatsache, im Gefängnis sitzen zu müssen, sondern auch wegen des Erlebten. Sie fühlen sich verantwortlich dafür, gutgläubig einem Schlepper gefolgt zu sein, der eine gutbezahlte Arbeit versprochen hatte. Sie müssen im Gefängnis mit den psychischen Schäden alleine fertig werden und verspüren oft Scham, ihrer Familie gegenüber zu treten.

Da der Anteil der Frauen unter den Abschiebungshäftlingen so gering ist, werden sie in den normalen Vollzug integriert und erhalten daher keinen der Vorteile, der ihnen ihrem Status als Zivilhäftlinge nach eigentlich zustände.

Die Inhaftierung von Hochschwangeren wird in allen Ländern vermieden.

Auch bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren wird die Inhaftnahme vermieden, kommt jedoch vor. Sie wird für rechtmäßig gehalten, obwohl sie mit der UN-Kinderkonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.89; BGBl. 1992, II, S. 122) wohl kaum in Einklang steht. Zur Rechtfertigung dient, daß die Bundesregierung bei der Hinterlegung erklärt hat, "daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet", sondern hierdurch völkerrechtliche Staatenverpflichtungen begründet würden, "die die Bundesrepublik nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechtes erfüllt".

Man kann darüber streiten, ob der Erklärungsvorbehalt wirksam ist oder nicht. Kaum darüber streiten kann man jedoch, daß jedenfalls die Praxis der Abschiebungshaft an Kindern im Sinne der Konvention in Deutschland nicht den Bestimmungen der Kinderkonvention genügt, auch wenn die Abschiebungshaft an Kindern unter 14 Jahren in Kinder- und Jugendheimen vollzogen wird und an Jugendlichen und Heranwachsenden zwischen 14 und 18 Jahren in Jugend-Vollzugsanstalten. Regelmäßig liegt ein Verstoß gegen Art. 9 der Kinderkonvention vor. Wesentliche andere Rechte, beispielsweise aus Art. 12 ff. KK sind regelmäßig erheblich eingeschränkt. Der Fürsorgepflicht aus Art. 20 I KK wird nicht Genüge getan!

5. Der Tod in der Abschiebungshaft


Seit Inkrafttreten des neuen Asylrechtes im Jahre 1993 kamen mindestens 14 Menschen (nach Angaben von Pro Asyl) in Abschiebungshaft ums Leben. Der Bundesjustitzminister zählt in seinem Situationsbericht vom 08.10.96 seit 1992 insgesamt 18 Fälle von Selbsttötungen. Eine - so sehen dies auch die Verantwortlichen für die Haft - erschreckende Bilanz. Auch wenn diese Selbsttötungen natürlich in vielen Fällen ihren ersten Grund in der Psyche der Menschen hatten, also einer psychischen Erkrankung oder zumindest depressiven Struktur, ihren zweiten Grund möglicherweise in persönlichen Problemen und Schwierigkeiten, die sie bedrängten und für die sie keine Lösung sahen, ist der dritte und die Selbsttötung dann auslösende Grund in allen Fällen wohl die Abschiebungshaft gewesen. Da jeder Freiheitsentzug schon für sich genommen eine Unmenschlichkeit darstellt und einen psychisch labilen Menschen aus der Bahn werfen kann, ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Form einer unterlassenen Hilfeleistung oder gar einer Tötung durch Unterlassen seitens der Vollzugsorgane oder der die Abschiebungshaft anordnenden Individuen nur selten gegeben und bislang in keinem einzigen Falle ausgesprochen worden.

Gleichwohl ist in vielen Fällen eine moralische Verantwortlichkeit zu bejahen. Der Grund liegt schon darin, daß eine gründliche Eingangsuntersuchung keineswegs selbstverständlich ist und in vielen Fällen unterbleibt. Findet sie statt, spielt die psychische Befindlichkeit keine entscheidende Rolle. Depressionen werden nur allzu leicht als zweckgerichtete Niedergeschlagenheit verharmlost.

Diese Nachlässigkeit setzt sich in der mangelhaften Beobachtung und Betreuung fort. Obwohl jeder kleine Regelverstoß eines Gefangenen während der Haft zu einem Rapport und einer verschärften Beobachtung führt, wird eine apathische Niedergeschlagenheit bei einem Abschiebungshäftling oftmals als normal angesehen. Ein solcher Häftling macht - im Gegensatz zum randalierenden - kein Problem.

Die Überforderung der Beamten durch eine mangelnde Ausbildung und eine Überbelegung der Haftanstalten begünstigt eine solche Haltung. Wenn, wie vielerorts, keine oder keine ausreichende Betreuung durch Sozialarbeiter oder Seelsorger erfolgt, können sich die vorhandene Struktur, die mitgebrachten Probleme und das Erlebnis der Hoffnungslosigkeit in der Abschiebungshaft zu einem unentwirrbaren Knäuel verknüpfen, aus dem der alleingelassene Einzelne nur noch den Weg in den Freitod findet.

Einer der letzten Fälle eines Abschiebungshäftlings, der zu Tode kam, ist hierfür ein Beispiel. Er sei daher geschildert. Juri Palienko, ein ukrainischer Asylbewerber, war im September 1990 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Er sollte deshalb bereits im Sommer 1995 ausreisen, doch hinderte eine Erkrankung und ein Folgeantrag dies. Herr Palienko litt an schweren Depressionen, befand sich ab Frühjahr 1996 in laufender fachärztlicher Behandlung und war kurzzeitig auch stationär untergebracht. Er nahm laufend Psychopharmaka.

Nachdem aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.96 sein Aufenthaltsbegehren endgültig abgelehnt war, folgte Herr Palienko der Aufforderung des Landratsamtes Erding, sich beim Ukrainischen Konsulat ein Rückreisezertifikat zu besorgen und übergab das am 18.06.96 ausgestellte und bis 18.09.96 gültige Heimreisepapier dem Landratsamt. Daraufhin erhielt er eine Grenzübertrittsbescheinigung, die bis 30.08.96 gültig war. Er erklärte, daß er Anfang Juli ausreisen werde und hierzu von seiner Tochter bzw. deren Freund abgeholt werde. Der Anwalt bekräftigte in einem Schreiben die Ausreisewilligkeit und erklärte, er und sein Mandant gingen davon aus, daß die freiwillige Ausreise bis 30.08.96 möglich sei. Eine Antwort erhielt er nicht. Am Morgen des 09.07.96 wurde Herr Palienko in seiner Wohnung festgenommen und sogleich inhaftiert. Im Nebenzimmer befanden sich die Freunde der Tochter aus der Ukraine, die angereist waren, um sein Hab und Gut einzupacken und ihn nach Hause zu begleiten, weil er selbst infolge seiner Krankheit außerstande war, den weiten Weg alleine zu bewältigen.

Herr Palienko wurde in die JVA Erding verbracht. Seine Medikamente konnte er in der hektischen Verhaftungssituation nicht mitnehmen. In der JVA wurde er nicht ärztlich behandelt. Mehrere Freunde und Bekannten wiesen die JVA darauf hin, daß Herr Palienko psychisch krank sei und einer Behandlung bedürfe: "Er gehört ins Krankenhaus und nicht in ein Gefängnis." Obwohl eine Besucherin zwei Beamte davon unterrichtete, daß er anläßlich des Besuches Selbstmordabsichten geäußert habe und nach einer Schere verlangt habe, wurde dies nicht beachtet. Weder erfolgte eine ärztliche oder psychologische Untersuchung, geschweige denn eine besondere Betreuung. Nicht einmal eine Überwachung wurde angeordnet. Selbst ein Häftling fand die Situation unerträglich und rief einen Bekannten an: Er könne es nicht mit ansehen, wie Herr Palienko zugrunde gehe.

Am 13.07.96 brachte sich Juri Palienko durch Erhängen mit seinem Gürtel ums Leben. Nicht einmal den hatte man ihm abgenommen.

Der zynische Kommentar des für die Abschiebungshaft zuständigen Leitenden Regierungsdirektors Arnolf Egner lautete nach einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 23.08.96:

"Auch der Gürtel hätte keine spezielle Gefährdung dargestellt. Zum einen könne man die Häftlinge ja nicht in 'Papierhöschen' rumlaufen lassen, zum anderen hätte der Ukrainer anstelle des Gürtels genausogut ein Bettuch zusammenrollen können."

Die Tochter des Verstorbenen hat Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung und Tötung durch Unterlassen gestellt.

Pro Asyl macht die in der folgenden Auflistung aufgezeigten Suizidfälle von Oktober 1993 bis August 1996 namhaft.

Liste der Suizide

6. Beendigung der Haft


6.1 Beendigung der Haft ohne Abschiebung

Eine erhebliche Zahl von Abschiebungshäftlingen wird wieder freigelassen, ohne daß es zur Abschiebung kommt. Ein genauer Prozentsatz läßt sich nicht angeben, weil die Länder hierüber meist keine Statistiken führen. Wo Zahlenmaterial vorliegt, ist dieses unpräzise. Thüringen beispielsweise teilt in einer Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage mit, 1993 seien 70 von den 384 Abschiebungsgefangenen wieder freigelassen worden und 294 abgeschoben worden. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg antwortet auf eine Anfrage es sei lediglich bekannt, daß aus der Anstalt I (Suhrenkamp) zwischen Juli und Dezember 1993 121 Abschiebungshaftgefangene, aus der Anstalt III (Glasmoor) zwischen 14.12.93 und 30.09.94 73 Abschiebungshaftgefangene ohne nachfolgende Abschiebung entlassen wurden. In Hessen wurden 1994 von 1.463 Abschiebungshäftlingen 964 abgeschoben und 274 entlassen. Da für die Zeiträume konkrete Bezugszahlen fehlen, läßt sich eine prozentuale Quote nicht erstellen.

Als Gründe für die Beendigung der Abschiebungshaft ohne Abschiebung benennt die Anfrage der Landesregierung Thüringen:

  • Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses (53 Personen von 70)
  • Ablauf der im gerichtlichen Beschluß genannten Frist (12 Personen von 70)
  • sonstige nicht bekannte Gründe (5 Personen von 70).

Der Hamburger Senat führt als Entlassungsgründe an:

  • Stellung eines Asylantrages aus der Abschiebungshaft;
  • Stellung eines Asylfolgeantrages, wenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchführt;
  • Änderung der Sachlage dahingehend, daß nicht nur vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse eingetreten sind;
  • Rücknahme von Amtshilfeersuchen auswärtiger Ausländerbehörden;
  • Ablehnung von Anträgen auf Verlängerung von Abschiebungshaft;
  • Verbringung in ein anderes Bundesland;

Hinzu kamen Fälle, in denen das Zielland die Aufnahme des Abzuschiebenden verweigert hat und Personen mit ungeklärter und auf längere Zeit unklärbarer Staatsangehörigkeit.

Gleich, ob man unter Zugrundelegung dieser Zahlen von gut 20 % ausgeht, oder, wie Praktiker meinen, von gut 40 % Fällen, in denen Abschiebungshaft nicht durch die Abschiebung, sondern durch Freilassung beendet wird: beide Zahlen machen deutlich, daß ein erheblicher Prozentsatz der Abschiebungshäftlinge zu Unrecht inhaftiert ist.

6.2 Die Abschiebung

Die Abschiebung selbst wird in den meisten Bundesländern durch eine zentrale Abschiebestelle durchgeführt. Lediglich in Bayern initiieren die einzelnen Ausländerbehörden den Vollzug der Abschiebung, die jedoch technisch vom Grenzschutz durchgeführt wird.

Im Falle einer Landabschiebung werden die Häftlinge, teils im Einzeltransport, manchmal auch in Sammeltransporten, zu den Grenzstationen verbracht und dort der Nachbar-Polizei überstellt. Die Luftabschiebung wird vom Bundesgrenzschutz mit deutschen und ausländischen Linien- und Charterfluggesellschaften durchgeführt. Seit 1993 fanden folgende Luftabschiebungen statt:

Flughafen1993 19941995
Berlin-Schönefeld 8.8377.842 6.943
Berlin-Tegel207 430349
Berlin-Tempelhof43 5175
Bremen584 641603
Düsseldorf7.768 10.4676.723
Erfurt0 100
Frankfurt/M.14.399 11.3728.215
Hamburg2.132 2.3412.085
Hannover2.036 3.266632
Köln/ Bonn216 505265
Leipzig15 342
München1.615 5.3682.955
Nürnberg15 1933
Stuttgart1.163 1.7201.372
Gesamt39.030 44.06630.252

Kommt es zu Widerstandshandlungen, werden diese vom Bundesgrenzschutz unter Verwendung von "Leibfesseln, Handschellen, Klettbändern und Plastikhandfesseln" unterbunden. Früher kam es auch zu Knebelungen der Abschiebungshäftlinge. Am 30.08.94 sollte der nigerianische Staatsangehörige Kola Bankole vom Flughafen Frankfurt/Main aus abgeschoben werden. Er war mit zahlreichen Fesseln, einschnürendem Brustgurt und bäuchlings überkreuzten Armen an einen Flugsitz geknebelt. Nach heftigem Kampf wurde bei ihm ein Knebel eingesetzt. Ihm wurden psychopharmakologische Medikamente injiziert. Bankole starb bei der Abschiebung. Aufgrund dieses Vorfalles erging am 11.11.94 eine Weisung, daß der BGS Knebelungen zu unterlassen habe. Zu einem Verbot der Verabreichung von Beruhigungsmitteln konnte sich die Bundesregierung jedoch nicht durchringen. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 15.03.96 (Drs. 13/4145) wird jede Stellungnahme unter Hinweis auf die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen verweigert, in der Antwort der Bundesregierung vom 01.04.96 heißt es ausweichend, es würden keine Medikamente "zu Abschiebungszwecken verabreicht" und im übrigen sei die Verabreichung von sedierenden bzw. psychopharmakologischen Medikamenten weder im UZwG noch in den Verwaltungsvorschriften des BGS geregelt. Der Hinweis auf die ärztliche Verantwortung bei der Vergabe von Medikamenten legt nahe, daß auch künftig Beruhigungsmittel während einer Abschiebung zum Einsatz gebracht werden sollen - wenn auch von einem Arzt verabreicht.

Aber auch ohne den Einsatz von Psychopharmaka sind die Umstände, unter denen während der Abschiebung Widerstand gebrochen wird, mehr als fraglich. In ihrer Anfrage an die Bundesregierung schildert die Abgeordnete Ulla Jelpke diese Umstände wie folgt:

"Das Antirassismusbüro Bremen dokumentierte Ende des vergangenen Jahres den Fall des 25jährigen algerischen Staatsangehörigen Abdelouahab H. Zum Zwecke des Vollzugs der Abschiebung wurden ihm im November 1995 "die Hände auf den Rücken gebunden, während ihm ein BGS-Beamter ein Klebeband von den Füßen bis zum Hals wickelte: H. konnte sich nicht mehr bewegen, er war verschnürt wie ein Paket. Etwa 15 bis 2O Abschiebungshäftlingen ging es genauso". Damit H. nicht auf die Toilette gehen müsse, habe er vor seiner Abfahrt aus Bremen stundenlang nichts mehr zu essen oder zu trinken erhalten.

Der leitende Polizeidirektor beim Grenzschutzamt Frankfurt/M. bestätigte gegenüber der "Frankfurter Rundschau", daß der BGS abzuschiebenden Asylbewerbern "in Einzelfällen" nicht nur die Hände hinter dem Rücken zusammenbinde, sondern auch ihre Beine von den Fußknöcheln bis zu den Knien mit "Klebebändern" umwickeln würde. Zum Schutz der Haut werde Paketpapier untergelegt. Die bewegungsunfähigen Menschen würden dann von Beamten ins Flugzeug getragen. (FR, 29. November 1995)

In einem im Hessischen Rundfunk im Herbst 1994 ausgestrahlten Interview gab ein im April desselben Jahres auf der Strecke Frankfurt/M. - Lagos eingesetzter Lufthansa-Kapitän folgendes über die Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen an: Bei mir erschienen zwei Stewardessen (...) und zeigten sich völlig schockiert. Eine Stewardeß weinte große Tränen und schluchzte nur, sie könne es sich nicht mehr mit ansehen was auf der Treppe vor der hinteren Tür geschehe(...) (Da lag ein Nigerianer in Rückenlage, die Hände auf dem Rücken gefesselt, die Augen weit aufgerissen, die Hose durch das Handgemenge tief heruntergezogen. Ein BGS-Beamter mit dem Knie auf der Brust des Nigerianers war damit beschäftigt, den hilflosen Mann mit einem Klebeband einzuwickeln. Die Nasenlöcher des Mannes waren gerade noch frei zum Luftschnaufen. Blut am Klebeband. Auch die Beine wurden mit Tape umwickelt, Oberschenkel, die Füße und nochmals von oben nach unten, wie eine Rolle Teppichboden für den Transport fertiggemacht. Auf meine Frage, was das alles werden solle, entgegnete der BGS-Mann: "Wer Widerstand leistet, fliegt halt so mit".

In einem am 30. März 1995 im Norddeutschen Rundfunk ausgestrahlten Beitrag berichtete ein Lufthansa-Kapitän: "Also fesseln geht nicht, weil das gegen sämtliche Sicherheitsbestimmungen an Bord verstoßen würde (...). Ich habe gesagt: Wenn er sich vehement gegen seine Abschiebung wehrt, kann er nicht mitgenommen werden. Das verbieten unsere Bestimmungen (...). Bei mir an Bord wird grundsätzlich niemand gefesselt, niemand geknebelt. Das gibt es überhaupt nicht, ich habe es bisher immer abgelehnt. Aus anderen Berichten weiß man, daß sie zum Teil wie Pakete verschnürt werden. Es gibt zumindest einen Fall, der mir sehr deutlich geschildert wurde. Daß ihm der Mund verklebt wurde, nachdem vorher etwas hineingesteckt wurde (…). Auch die Nasenlöcher werden zum Teil verklebt, nur noch kurze Luftöffnungen werden freigelassen und auch an Händen und Beinen so verschnürt, daß er eigentlich völlig bewegungsunfähig ist. Also eine Kollegin sprach von einem Teppichpaket."

Damit kein falscher Eindruck entsteht: nicht jede Luftabschiebung findet in dieser oder ähnlicher Weise statt. Zu solchen Exzessen kommt es nur dann, wenn Widerstand tatsächlich oder vermeintlich zu brechen ist. In diesen Fällen findet eine sogenannte "begleitete Abschiebung" statt. Im Jahre 1995 war dies bei 3.854 Abschiebungen (= 12,74 %) von insgesamt 30.252 Luftabschiebungen der Fall. Die Begleitung erfolgt regelmäßig durch zwei BGS-Beamte, die gegebenenfalls (bei Gefahr einer "Selbst- oder Fremdgefährdung") noch durch einen Arzt ergänzt wurde.

Trotz dieses massiven Personaleinsatzes ist nicht stets gewährleistet, daß die Zielstaaten eine Einreise gestatten. In etlichen Fällen mußten die BGS-Beamten mit den Abschiebungshäftlingen unverrichteter Dinge wieder zurückfliegen.

7. Fazit


7.1 Überlegungen

7.1.1 Jede Freiheitsentziehung ist ein Übel, das von einer zivilisierten Gesellschaft nur dann zum Einsatz gebracht werden darf, wenn andere Mittel versagt haben oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft in Deutschland wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Es wird viel zu schnell und viel zu leicht Abschiebungshaft verhängt. Manche Ausländerbehörden, manche Länder, versuchen nicht nachhaltig genug, die Betroffenen zur freiwilligen Einhaltung ihrer Ausreisepflicht anzuhalten. Im Gegenteil: nach wie vor glauben manche Stellen, es sei richtig, durch eine überraschende Inhaftierung den Vollzug der Ausreise sicherzustellen.

7.1.2 Vielfach wird die Abschiebungshaft leichtfertig verhängt.

Vielfach kommt es zu leicht und zu schnell zu Anträgen auf Abschiebungshaft. Oft findet durch die Richter eine gründliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Abschiebungshaft nicht statt.

7.1.3 Die Haftbedingungen genügen in vielen Ländern nicht rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Mindeststandards. Dabei ist zu beachten, daß die Abschiebungshaft keinen Sanktionscharakter hat. Einziger Haftzweck ist es, sicherzustellen, daß die Betreffenden für die Abschiebung bereit stehen. Dieser Haftzweck rechtfertigt regelmäßig keinerlei Beschränkungen, die über den bloßen Freiheitsentzug hinausgehen. Briefzensur, Einschränkung des Besuchsverkehrs und sonstigen Kontaktes zur Außenwelt, die Unterwerfung unter eine rigide Anstaltsordnung (auch in zeitlicher Hinsicht) etc. sind von dem Zweck der Abschiebungshaft nicht gedeckt und unzulässig. Allenfalls dann, wenn im Einzelfalle Sicherheitsgründe konkret existieren, wäre die eine oder andere derartige Beschränkung rechtlich zulässig.

7.1.4 Die Inhaftierung verlangt eine umfassende soziale Betreuung, die gegenwärtig nicht gewährleistet ist. Die bekanntgewordenen Todesfälle sind auch durch die mangelnde Betreuung mitverursacht.

7.1.5 Die Haftdauer ist vielfach zu lang. Dem Beschleunigungsgebot wird nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach wie vor wird Abschiebungshaft angeordnet bzw. verlängert, obwohl es völlig ungewiß ist, ob bzw. wann und wohin eine Abschiebung stattfinden kann.

7.1.6 Ein effektiver Rechtsschutz ist nicht gewährleistet.

In der Praxis scheitert das Gebot der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schon daran, daß die Abschiebungshäftlinge weitgehend nicht anwaltlich vertreten und nicht genügend informiert sind. Darüber hinaus werden Abschiebungshaftsachen teilweise von den Gerichten nicht mit der gebotenen Sorgfalt und regelmäßig nicht mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet. Wenn Haftbeschwerden mehrere Monate anhängig sind und der Betreffende in dieser Zeit inhaftiert bleibt oder schon vor der Beschwerdeentscheidung abgeschoben wird, stellt dies keinen effektiven Rechtsschutz dar.

7.2 Forderungen

Die Abschiebungshaft ist seit Jahren zu Recht in der öffentlichen Kritik. Vielfach wurden Forderungen und Empfehlungen aufgestellt, deren wichtigste nachstehend dokumentiert werden.

Die wichtigsten Forderungen sind:

  • Keine Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen!
  • Keine Inhaftierung von Alten, Kranken, Schwangeren, stillenden Müttern oder Müttern von Kleinkindern!
  • Information und Orientierungshilfe für die Festgenommenen durch sprachkundige Personen!
  • Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Stellung eines Rechtsanwaltes!
  • Volle richterliche Überprüfung der Haftgründe!
  • Soziale Betreuung in der Haft!
  • Die Haftbedingungen müssen so freizügig wie irgend möglich gestaltet werden!
  • Hierzu bedarf es einer bundesgesetzlichen Regelung der Haftbedingungen!
  • Die Höchstdauer der Abschiebungshaft muß deutlich reduziert werden!