3. Die Abschiebungshaft in der Praxis
3.1 Die Verhaftung
Die Abschiebungshaft kann nur vom Richter angeordnet
werden. Zuständig ist das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (§§ 1, 3 FEVG). Von der Ausländerbehörde
muß ein Antrag auf Haftanordnung vorgelegt worden sein,
der durch das Gericht geprüft wird. Es ist zwingend vorgeschrieben,
bei dieser Prüfung den betroffenen Ausländer mündlich
anzuhören. Auf diese Anhörung darf nicht verzichtet
werden. Genausowenig ist es zulässig, wenn das Gericht einen
Eilbeschluß erläßt, um die Anhörung einige
Zeit später nachzuholen. Dies widerspräche dem Recht
auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).
Eine Anordnung zur Abschiebungshaft kann grundsätzlich
nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 57 AuslG
vorliegen.
Beispiele:
Nach § 57 II 1 Nr. 2 AuslG kann Abschiebungshaft
angeordnet werden, wenn eine von Seiten der Ausländerbehörde
bzw. von Seiten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge gesetzte Ausreisefrist abgelaufen und
der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne
der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter
der er erreichbar ist. In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes
vom Juli 1994, in dem die Notwendigkeit der Inhaftnahme vom Gericht
als zusätzliche Voraussetzung des § 57 II AuslG festgelegt
wird, wird ausgeführt, daß berücksichtigt werden
muß, daß dem betreffenden Ausländer oft die deutsche
Rechtsordnung nicht bekannt sei. Es sei daher entschuldbar, wenn
etwa der Ausländer seinen Wohnsitz gewechselt und dies dem
Ausländeramt nicht angezeigt hatte, jedoch sich an dem neuen
Wohnort bei der Meldebehörde ordnungsgemäß angemeldet
hatte, in dem Glauben, damit seiner Pflicht genügend nachgekommen
zu sein.
Bei § 57 II 1 Nr. 5 AuslG handelt es sich um
eine wenig konkret gefaßte Auffangnorm, nach der die Anordnung
von Abschiebungshaft dann möglich ist, wenn der begründete
Verdacht besteht, daß sich der Ausländer der Abschiebung
entziehen will. Der allgemeinen Formulierung wegen bedarf es gerade
hier einer strengen Prüfung der verfassungsrechtlichen Vorgaben,
worauf in der Praxis allerdings manchmal verzichtet wird.
Vorbildlich erscheinen die Ausführungen des
Landgerichtes Aachen in einem Beschluß vom 10.05.95 (3 T
176/95), die aus diesem Grunde hier wiedergegeben werden:
"Nach § 57 II 1 Nr. 2 AuslG ist ein
ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung
in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und
er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde
eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Vorliegend
läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen,
daß der Betroffene sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft
nicht aufgehalten hat. Zwar wurde er ausweislich der Berichte
des Außendienstmitarbeiters des Beteiligten zu 2. vom
20.03.95 und 29.03.95 am 17.03.95 sowie am 28.03.95 in der Zeit
von 11.15 Uhr - 12.20 Uhr in der Unterkunft nicht angetroffen.
Daraus ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, daß der Betroffene
zum Zeitpunkt der Aufsuchungen der Asylunterkunft durch den Außendienstmitarbeiter
des Beteiligten zu 2. Bekannte besucht oder Erledigungen getätigt
hat bzw. einer Arbeit nachgegangen ist und seinen Lebensmittelpunkt
weiterhin in der ihm zugewiesenen Unterkunft hatte. Zudem hat
der Betroffene eidesstattliche Versicherungen des Herrn ... und
der Frau ... vorgelegt, in denen diese erklären, sie hätten
den Betroffenen bis zu seiner Verhaftung häufig in der ihm
zugewiesenen Unterkunft besucht; er sei dort stets erreichbar
gewesen und habe auch bis zu seiner Verhaftung in einer Baumschule
in Langerwehe gearbeitet. Soweit es in dem Bericht des Außendienstmitarbeiters
des Beteiligten zu 2. vom 29.03.95 weiter heißt, der Betroffene
sei den marokkanischen Staatsangehörigen
und
nicht bekannt gewesen, ist diese Feststellung angesichts des weiteren
Inhalts des Berichts, ausweislich dessen eine schlechte Verständigung
bestanden hat, wenig aussagekräftig. Der Vermerk des Außendienstmitarbeiters
des Beteiligten zu 2. vom 05.05.95, in dem es heißt, der
Betroffene sei bei mehrmaligen unvermuteten Überprüfungen
zu unterschiedlichen Zeiten in der Unterkunft nicht anzutreffen
gewesen und halte sich auch dort nicht auf, ist zu pauschal und
rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, daß der Betroffene
seinen Aufenthaltsort gewechselt hat. Aus diesem Vermerk ergibt
sich weder, an welchen Tagen noch zu welchen Zeitpunkten der Betroffene
in der Asylunterkunft nicht angetroffen wurde. Schließlich
ist vorliegend auch zu berücksichtigen, daß der Verfahrensbevollmächtigte
des Betroffenen mit Schriftsatz vom 09.05.95 anwaltlich versichert
hat, daß der Betroffene für ihn ihm März 1995
unter seiner Anschrift erreichbar war und sich auf Anschreiben
umgehend gemeldet hat. Auf telefonische Nachfrage hat der Verfahrensbevollmächtigte
des Betroffenen seine anwaltliche Versicherung vom 10.05.95 dahingehend
konkretisiert, daß er den Betroffenen unter dem 10.03.95
angeschrieben habe und dieser ihn daraufhin nach telefonischer
Terminvereinbarung noch im März 1995 aufgesucht habe. Angesichts
dieser Umstände läßt sich nicht mit hinreichender
Sicherheit feststellen, daß der Betroffene sich in der ihm
zugewiesenen Unterkunft dauernd nicht aufgehalten hat.
Das bisherige Verhalten des Betroffenen begründet
nicht den an konkrete Tatsachen anknüpfenden hinreichenden
Verdacht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Insbesondere
läßt sich - wie bereits dargelegt - nicht mit hinreichender
Sicherheit feststellen, daß der Betroffene untergetaucht
ist. Andere Umstände, die dafür sprechen, daß
der Betroffene sich im Falle seiner Entlassung aus der Haft der
Kontrolle der Ausländerbehörde und der beabsichtigten
Abschiebung entziehen würde, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich."
Auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird
einem Ausländer nicht immer voll gewährt. Aus dem Bericht
der Wuppertaler Betreuungsgruppe über einen von ihr betreuten
Abschiebungshäftling aus Zaïre: "M. berichtet
von seiner Verhaftung, als er in Abschiebungshaft kommen sollte:
er bat den Richter um einen Dolmetscher, weil er sich verteidigen
wollte. Der Richter des Amtsgerichts Wuppertal ließ ihm
allerdings einen englischsprachigen Dolmetscher zukommen. Dieses
Ereignis erfüllte M. mit ohnmächtiger Wut."
Die Ausländerbehörde spielt im Abschiebungsverfahren
die dominierende Rolle. Sie darf bei der tatsächlichen Durchführung
der Abschiebung vom letzten inländischen Aufenthaltsort des/der
Abzuschiebenden bis zur Bundesgrenze unmittelbaren Zwang im freiheitsbeschränkenden
Sinne anwenden. Es ist die Ausländerbehörde, die den
Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft stellt und die durch
ihr Handeln bzw. unterbleibendes Handeln bestimmt, inwieweit auf
die richterliche Anordnung zurückgegriffen wird. Sie hat
jedoch keinerlei Machtbefugnis, selbst jemanden zur Sicherheit
der Abschiebung vorläufig in Abschiebungshaft oder -gewahrsam
zu nehmen. Zu jeder mit der Abschiebung im Zusammenhang stehenden
Freiheitsentziehung bedarf es ausnahmslos einer vorherigen richterlichen
Anordnung. Die Ausländerbehörde ist also weder ermächtigt,
eine Person festzunehmen, wenn dies der unmittelbaren Durchführung
der Abschiebung dienen soll, noch um einen Ausländer dem
Richter vorzuführen. Auf die Dauer der Festhaltung kommt
es nicht an.
Doch der Alltag sieht oft anders aus. Die bundesrechtlichen
Bestimmungen erschweren die Arbeit der Ausländerbehörde,
denn der offizielle Behördenweg ist umständlich. Die
Ausländerbehörden verkürzen ihn deshalb oft - contra
legem.
Beispiele:
Die folgenden Berichte sind der Anklageschrift der
Tribunal AG des Hamburger Flüchtlingrates entnommen. Der
Flüchtlingsrat hatte im Februar 1996 einen symbolischen Tribunal
gegen die Hansestadt Hamburg veranstaltet, in dem Mißachtung
des Gesetzes und verfassungswidriges Verhalten im Umgang mit Ausländern
zur Anklage stand.
"M.: Sie befragten mich, und ich erklärte
ihnen alles. Sie waren wirklich nicht freundlich. Sie gaben mir
keinen Platz, nur einen Paß (Aufenthaltsgestattung). Ich
fragte, wo ich denn schlafen solle? Sie sagten, es gebe keinen
Platz. Ich sagte ihnen, daß ich 15 Jahre alt bin, denn ich
bin 1978 geboren. Dann war ich also in der Stadt, auf der Straße,
bei Freunden. Manchmal schlief ich sogar auf dem Bahnhof. Eines
Tages schlugen mich Skinheads sehr schlimm auf dem Bahnhof.
Ich ging wieder zur Behörde und erzählte dort, daß
ich auf dem Bahnhof geschlagen wurde und Probleme mit meinen Zähnen
habe, die sie mir z. T. ausgeschlagen haben. Aber auf der Behörde
sagten sie wieder, es gebe keine Unterkunft. So ging das etwa
drei Monate. Ich ging wieder zum Bieberhaus (so nennen Flüchtlinge
weiterhin die Ausländerbehörde, die inzwischen in der
Amsinckstraße residiert), um einen Stempel abzuholen. Sie
fragten nach meinem Alter. Und sie änderten es einfach, wie
sie es wollten. Sie sagten, ich sei älter als 15. Ich sagte,
nein, ich bin nicht älter. Aber sie glaubten mir nicht und
schrieben einfach "1976" in die Papiere. Sie schickten
mich dann aufs Schiff. Ich war gerade zwei Monate auf dem Schiff,
im dritten Monat riefen sie mich zum Bieberhaus. Dort behaupteten
sie, ich hätte zwei Asylanträge gestellt, mein wirklicher
Name sei Soundso. Ich sagte, nein, mein Name ist M., ich habe
keinen zweiten Namen! Aber sie behaupteten weiter, ich hätte
mit zwei verschiedenen Namen Asylanträge gestellt, und sie
drehten mir die Arme auf den Rücken und legten mir Handschellen
an. Sie brachten mich ins Gefängnis und vor Gericht, und
das Gericht sagte, ich muß für einen Monat und 15 Tage
in Haft, und dann werde ich zurück nach Gambia geschickt,
denn dort gebe es keine Probleme. Ich sagte, daß es dort
sehr wohl Probleme gibt. Ich bin sehr jung, und habe schon meine
Familie verlassen. Ich war in Fuhlsbüttel im Gefängnis.
Am 15. Dezember ließen sie mich frei. Sie sagten, ich solle
zum Bieberhaus kommen und mir ein Papier namens "Duldung"
abholen. Ich verstand das nicht. Ich habe jetzt einen Anwalt und
einen Vormund. Ich lebe wieder auf dem Schiff."
"Einer meiner Betreuer hatte Mitte September
bei der Ausländerbehörde angerufen, um sich zu erkundigen,
was mit meiner Aufenthaltsgestattung los sei. Ihm wurde gesagt,
daß meine Gestattung verlängert worden sei und ich
sie abholen könne.
Ich bin also einen Tag später mit S., meinem
Betreuer, zur Ausländerbehörde gegangen. S. ist reingegangen.
Ich wartete draußen. S. kam nach 15 Minuten wieder aus der
Behörde heraus. Er sagte mir, daß mein Ausweis verlängert
worden sei. Ich sollte jedoch selbst kommen, um den Ausweis abzuholen.
Wir sind dann zusammen reingegangen. S. blieb vor der Tür
(Zi. 146) stehen und sagte mir, daß ich dort meinen Ausweis
abholen solle. Die Sachbearbeiterin sagte mir, daß mein
Ausweis nicht in dem Raum sei und schickte mich wieder hinaus.
Nach einer Weile bin ich wieder in den gleichen Raum hineingegangen.
Ich habe auf dem Tisch eine Liste gesehen, auf der auch mein Name
stand. Ich habe mit dem Finger auf die Liste gezeigt und gesagt,
daß das mein Name sei. Die Sachbearbeiterin sagte, daß
ich 5 Minuten draußen warten sollte. Dann war ich mir ganz
sicher, daß ich meinen verlängerten Ausweis ausgehändigt
bekommen würde. S. stand vor der Tür und sagte mir,
daß ich ein bißchen weiter weg gehen sollte, falls
es "gefährlich" werden würde. Dann kam ein
Zivilbeamter in das Zimmer 146 mit Handschellen. Danach kam noch
einer. Ich wurde dann zu einem anderen Raum gerufen. S. stand
vor der Tür. Der Beamte hatte meine Akte vor sich. Er versuchte
mir zu erklären, daß mein Asylantrag abgelehnt wurde
und mein Vormund keinen Bescheid erhalten hatte.
Ich habe gesagt, daß ich nichts verstehe
und angedeutet, daß mein Chef (S.) draußen warten
würde.
S. kam sofort rein. Ich wurde dann verhört.
Ich wurde gefragt, ob ich noch weiteres zu sagen hätte. Ich
mußte das Verhör (-Protokoll, d. Red.) unterschreiben.
Der Beamte sagte mir allerdings, nachdem ich nicht unterschreiben
wollte, daß es egal sei, ob ich unterschreibe oder nicht.
Ich sagte ihm, daß ich allein in die Türkei
fahren würde. Der Beamte hatte plötzlich Handschellen
in der Hand. Er sagte, daß heute eh kein Flugzeug mehr fliegen
würde und daß er mich deshalb festnehmen müßte.
Es war noch ein Sachbearbeiter im Raum, der meinen
Ausweis abholte. Vor der Tür stand noch ein Beamter.
Dann bin ich mit drei Personen in den Keller gebracht
worden. Draussen stand ein weißer Transporter. Wir waren
zu viert. Eine Frau fuhr. Ich saß hinten. Zwei Beamte saßen
mir gegenüber. Wir fuhren zum Amtsgericht am Dammtor(?).
Dort wurde ich in den Keller gebracht. Es waren noch andere
Leute dort.
Mein Schlüsselbund, mein Portemonnaie und
mein Gürtel wurden mir in der Ausländerbehörde
schon abgenommen.
Nachts wurden wir in einen Raum mit drei Betten
gebracht. Es waren außer mir nur ein Deutscher und ein Türke.
Um acht Uhr gab es Frühstück. Dann haben
sie mich wieder zum Kellerraum (mit Vergitterung) gebracht.
Mein Name wurde aufgerufen, und ich wurde gefragt,
ob ich mein Gepäck dabei hätte. Ich sagte, daß
das bei meinem Onkel sei. Ich rief dort an (der Beamte wählte
für mich), aber es war keiner dort. Dann habe ich einen kurdischen
Verein angerufen. Das Telefon hat am anderen Ende gar nicht geklingelt.
Ich habe am Apparat die Stimme eines Deutschen gehört.
Gegen 12 Uhr kam dieser weiße Transporter.
Dann habe ich den Beamten gesehen, der mit Handschellen im Raum
146 war. Der hat mir die Handschellen angelegt. Dann nahmen sie
mir die Handschellen wieder ab und brachten mich zurück in
den Raum. Sie sagten mir, daß wir erst in einer halben Stunde
losfahren würden. Dann haben sie mich mit einem Kurden zusammen
mit Handschellen abgeholt und zum Flughafen gefahren. Der andere
Kurde war seit 15 Jahren in Deutschland gewesen und konnte sehr
gut Deutsch. Er übersetzte mir, daß der Beamte mich
fragte, wo mein Gepäck sei. Ich sagte, daß sie mir
nicht erlaubt hätten, mein Gepäck zu holen. Der Beamte
wurde wütend und sagte, daß er sich um 11 Uhr darum
gekümmert hätte. Er drohte mir mit Prügel. Ich
habe dann nichts mehr gesagt.
Wir kamen in den Keller (zwei türkische Familien,
zwei Kurden und ich). Der andere Kurde war auch fünf Tage
in Untersuchungshaft gewesen. Man sagte uns, daß wir
bis 14 Uhr warten müßten.
Um viertel vor zwei wurden wir mit 4-5 Beamten
abgeholt. Sie haben uns mit einem Transporter zum Flughafen gebracht.
Alle Beamten sind mit ins Flugzeug gestiegen.
Wir saßen da. Ich habe mich angeschnallt.
Dann kam ein Anruf über Walkie-Talkie. Der Beamte fragte,
wer A. sei. Dann sagte er, daß ich hier bleiben würde.
Die Polizei brachte mich aus dem Flugzeug. Dort
stand ein großer Polizeitransporter. Ich wurde zur Flughafenhalle
gefahren, wo ich mich auf einen Stuhl setzen mußte. Sie
gaben mir alle meine Sachen zurück. Sie sagten mir, daß
gleich ein Anruf von der Ausländerbehörde käme.
Dann kam der Anruf, und man sagte mir, daß ich frei wäre
und tun könne, was ich wolle. Sie haben mich gefragt, ob
ich Geld hätte, und ich sagte ja. Dann bin ich weggegangen."
In einem Beitrag äußert sich Karl Friedrich
Piorreck, Richter am OLG Frankfurt am Main, zu diesem Problem
folgendermaßen:
"Die Praxis sucht und findet eigene Wege.
Die Ausländerbehörden lassen Ausländer zur Festnahme
ausschreiben. Sie lassen Ausländer auch ganz gezielt - ohne
Ausschreibung - festnehmen und bis zur Vorführung vor den
Abschiebungshaftrichter im Polizeigewahrsam festhalten. Sie entziehen
Ausländern die Freiheit, um sie dem Abschiebungshaftrichter
vorzuführen bzw. vorführen zu lassen."
Piorreck konstatiert, daß die Ausländerbehörden,
da die bundesrechtliche Gesetzgebung ihnen keinen Raum zur Festnahme
oder Ingewahrsamsnahme einräumt, auf strafrechtliche oder
polizeirechtliche Möglichkeiten ausweichen:
"Es haben sich dabei Amtshilfegewohnheiten
eingebürgert, bei denen sich unterschiedliche Verwaltungsinteressen
an einer Festnahme und einem Festhalten des Ausländers ergänzen.
Bei der auf Ersuchen der Ausländerbehörde durchgeführten
gezielten Festnahme eines Ausländers z. B. in der Unterkunft,
beim Sozialamt oder sogar in Behördenräumen auch
der Ausländerämter leistet die Polizei Amtshilfe. Sie
sieht in der Festnahme einen Akt der Gefahrenabwehr und vertraut
darauf, daß das Amtshilfeersuchen der Ausländerbehörde
rechtmäßig ist. (...) Nach einer zufälligen Festnahme
eines Ausländers durch die Polizei z.B. bei einer Personenkontrolle
leistet die Ausländerbehörde häufig Amtshilfe,
insbesondere wenn die Verfehlungen des Ausländers zur Erwirkung
eines Untersuchungsbefehls nicht ausreichen. Sie erklärt
sich bereit, einen Abschiebungshaftantrag zu stellen und ersucht
die Polizei darum, den Ausländer festzuhalten und dem Abschiebungshaftrichter
vorzuführen. Die Gefahr, daß die Abschiebungshaft zu
einer Art Ersatzfreiheitsstrafe wird, liegt auf der Hand."
Eine Folge kann sein, daß ein Ausländer
selbst am übernächsten Tag nach seinem Ergreifen noch
festgehalten wird, obwohl die Polizei dies aus eigener Machtvollkommenheit,
also ohne eine richterliche Anordnung, nicht darf. Liegt die so
beschriebene Vorgehensweise vor, werden Ausländer aufgrund
von Regelungen festgehalten, die nicht dem Abschiebungshaftrecht
entstammen. Dennoch werden sie dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt
und nicht dem Strafrichter, der die Zulässigkeit und Fortführung
der im Verwaltungsweg angeordneten und vollzogenen Freiheitsentziehung
zu entscheiden hat, oder dem für das Überprüfen
des Freiheitsentzugs durch die Polizei zuständigen Richter.
Die letzteren prüfen gemäß § 128 StPO oder
nach dem jeweiligen Landesrecht die Rechtmäßigkeit
der vorausgegangenen polizeilichen Freiheitsentziehung. Dies ist
beim Abschiebungshaftrichter nicht der Fall. Er hat in seiner
Entscheidung lediglich über die Voraussetzungen der Haft
nach § 57 AuslG zu befinden, bestimmt also, ob und innerhalb
welchen Zeitraums die Ausländerbehörde ermächtigt
sein soll, einen Ausländer in Haft zu nehmen.
Der Abschiebungshaftrichter hat (aus Rechtsgründen)
weder einen Anlaß, noch wäre er befugt, die vorangegangene
Verwaltungsmaßnahme zu überprüfen, denn eine im
Verwaltungswege angeordnete vorläufige Abschiebungshaft gibt
es im Ausländerrecht nicht. Somit ist die Ausländerbehörde
allein für den Verwaltungsgewahrsam verantwortlich. Es unterbleibt
die sonst durchzuführende richterliche Kontrolle der Zulässigkeit
der polizeilichen Freiheitsentziehung.
Natürlich hat der Ausländer das Recht zu
einer förmlichen Anfechtung, doch hat er meist nicht die
dazu nötige Kenntnis der Rechtslage.
3.2 Zugangssituation
Von Betreuern wird berichtet, daß gerade die
ersten Tage der Haft für die Häftlinge besonders schwierig
sind. Für viele Abschiebungsgefangene ist es das erste Mal,
daß sie mit dem Gefängnis in Kontakt kommen. Aufregung
und Streß führen dazu, daß die Belehrungen beim
Abschiebungshaftrichter nur bedingt verstanden wurden. Auch später,
beim Zugangsgespräch in der Hafteinrichtung, kennt er meist
noch nicht die konkreten Gründe der Abschiebungshaft. Hinzu
kommen die einschränkenden Regeln der Haft wie die Verwahrung
des Eigentums des Häftlings oder die begrenzte Möglichkeit
von Kontaktaufnahmen und das Erlebnis des Eingesperrtseins.
Oft steht den Gefangenen kein dienstliches Telefon
zu Verfügung, für den öffentlichen Fernsprecher
fehlt ihnen aber das nötige Geld. So kommt es vor, daß
Gefangene ihre Familien oder Betreuer in den Unterkünften
von ihrer Haft nicht benachrichtigen können. Es kommt auch
vor, daß Angehörige in verschiedenen Haftanstalten
untergebracht werden und vom Verbleib des anderen nichts erfahren.
Gerade eine Verbindung zu den, den Häftlingen vertrauten
Personen wäre aber zu Beginn der Haft für die Orientierung
und die Stimmung des Inhaftierten wichtig.
Aus der Anklageschrift der Hamburger Tribunal
AG sei hier ein Beispiel zitiert:
"3.3 Zum Tatbestand: Abschiebungshaft Minderjähriger
3.3.1 Der Kreole sprechende, zum damaligen Zeitpunkt
gerade 16-jährige Zeuge Michel Davis (Liberia, Z-3.5), der
aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hamburg
im Mai 1995 Abschiebeschutz (wegen erheblicher konkreter Gefahr
für Leib und Leben im Falle der Abschiebung nach Liberia)
erhalten hat, wurde am 22. 09. 1994 in der Ausländerbehörde
Hamburg festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren
nicht abgeschlossen.
Zwar hatte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag als "offensichtlich
unbegründet" abgelehnt. Über die gegen diese Entscheidung
eingelegten (Eil-) Rechtsmittel war noch nicht entschieden.
Am 22.09.1994 begab sich der Zeuge in die Ausländerbehörde,
um seine Duldung zu verlängern. Dort befand sich der englisch
- nicht Kreole - sprechende Dolmetscher ghanaischer Herkunft Kobi,
der nach kurzem Gespräch mit ihm behauptete, der Zeuge komme
aus Sierra Leone. Hierüber wurde ein Text gefertigt, den
der Zeuge unterschreiben sollte. Er verweigerte die Unterschrift
und wurde festgenommen und dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt.
Aufgrund des Abschiebungshaftbefehls der Abt.
189 des Amtsgerichts Hamburg aus September 1994 wurde der Zeuge
in der Folge sechs Wochen in der Hamburger Untersuchungshaftanstalt
(UHA) Holstenglacis, (entgegen den Vorschriften des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte) zusammen
mit Erwachsenen, inhaftiert.
Der Zeuge war zum Zeitpunkt seiner Inhaftnahme
in einer Jugendwohnung untergebracht. Ein Telefonat mit der Jugendwohnung
oder seinem Vormund wurde dem Zeugen verwehrt. Weder die Betreuer
und Betreuerinnen der Jugendwohnung, noch der ihm bestellte Vormund
Hübert vom Jugendamt Hamburg-Wandsbek, wurden von der Inhaftnahme
informiert.
Der Zeuge wurde am 03.11.1994 aus der Abschiebungshaft
entlassen und erhält seitdem Duldungen."
Mitarbeiter der Betreuungsgruppe Abschiebungshaft
Wuppertal berichten:
"S.A. weiß nicht, wo seine Frau ist.
Beim zuständigen Ausländeramt erfahren wir auf Nachfrage,
daß sie bereits vor zwei Wochen nach Bulgarien abgeschoben
worden ist. Ein Problem sieht man darin nicht, schließlich
seien die beiden auch nicht zusammen eingereist.
R.D. weiß nicht, daß seine Frau ins
Abschiebungsgefängnis Gütersloh gebracht worden ist.
Beim Gespräch ist er sehr nervös und aufgeregt. Er macht
sich Sorgen, weil seine Frau krank ist. Ein Telephonat in die
Gütersloher Anstalt zu seiner Frau wird ihm nicht ermöglicht.
Die Adresse des Abschiebungshafthauses Gütersloh ist beim
Vollzugsdienst auf Lichtscheidt nicht bekannt."
Verschiedene Anstalten versuchen, dem allgemeinen
Informationsdefizit durch ausführliche Zugangsgespräche
oder Sprechstunden entgegenzuwirken. In manchen Ländern wird
von der Ausländerbehörde (z. B. Baden-Württemberg,
Nordrhein-Westfalen) eine regelmäßige Sprechstunde
angeboten, manche Haftanstalten verteilen Informationsblätter
(z.B. Thüringen, Berlin). Aber der tatsächliche Betreuungs-
und Informationsbedarf eines Häftlings kann nicht von einem
Informationsblatt oder durch ein einmaliges Gespräch befriedigt
werden. Erst recht nicht, wenn Sprachprobleme die Übermittlung
der von vornherein komplizierten juristischen Vorgänge erschweren.
3.3 Haftbedingungen
hj
Die Haftbedingungen in den verschiedenen Bundesländern
sehen sehr unterschiedlich aus. Ausschlaggebend ist zunächst,
ob es eine landesrechtliche Regelung zur Durchführung des
Vollzugs gibt (vgl. die Abschnitte zu den Ländern Berlin,
Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz im 2. Kapitel) und
in welcher Art von Einrichtung die Häftlinge untergebracht
sind.
Der Status der Abschiebungshäftlinge als Zivilgefangene
erlaubt und gebietet es, die Abschiebungshaft weniger restriktiv
zu gestalten als den normalen Strafvollzug. Sind die Häftlinge
jedoch in den allgemeinen Vollzug integriert (also nicht in eigenen
Abteilungen), ist es den oft überlasteten Justizvollzugsanstalten
schon organisatorisch nicht möglich, für die Abschiebungshäftlinge
eine Sonderregelung aufzustellen. Insbesondere die in die Untersuchungshaft
integrierten Personen haben schwierige Bedingungen zu ertragen,
denn dem Untersuchungshäftling werden in Deutschland teilweise
weniger Rechte zuerkannt als dem schon Verurteilten. In der U-Haft
wird der Kontakt unter den Häftlingen unterbunden. Gemeinschaftliche
Aktivitäten oder gemeinschaftlich genutzte Räume gibt
es daher nicht, der Häftling verläßt die Zelle
nur für den Hofgang.
In einigen Ländern gibt es separate Einrichtungen
für die Abschiebungshaft. Dort ist es dann möglich,
den Vollzug dem Status der Abschiebungsgefangenen und dem Zweck
der Haft anzupassen, auch wenn dies oft nur ansatzweise geschieht.
Manchmal sind diese Abschiebungseinrichtungen reine Provisorien,
weil sie gar nicht für einen solchen Zweck geschaffen wurden.
Dort können die Haftbedingungen härter als in den normalen
Vollzugsanstalten sein (vgl. Punkt 3.3.1).
Die meisten Häftlinge sind zum ersten Mal im
Gefängnis. Der Alltag ist geprägt von einer strengen
Tages- und Hausordnung und einer rigorosen Einschränkung
jeglicher Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit. Einen Einblick
in diesen Alltag mögen Auszüge aus der Hausordnung der
Uelzener Haftanstalt geben:
"
II. Tageseinteilung
| Werktag ab | 06.30 Uhr
| Wecken und Frühstück
|
| 07.30 Uhr
| Arbeitsbeginn |
| Mo.-Fr. | 07.30 - 12.00 Uhr
| Arbeitszeit |
| 12.00 - 12.30 Uhr
| Mittagessen |
| 12.30 - 15.00 Uhr
| Mittagseinschluß
|
| Mo.-Do. | 12.30 - 16.00 Uhr
| Arbeitszeit |
| Fr. | 16.00 - 17.00 Uhr
| Freistunde |
| 17.15 - 17.45 Uhr
| Abendessen |
| 17.45 - 18.00 Uhr
| Vollzähligkeitsfeststellung
(Während dieser Zeit hat sich der Gefangene auf seiner Wohngruppe aufzuhalten)
|
| 18.00 - 21.00 Uhr
| Freizeit |
| 21.30 Uhr
| Einschluß |
III. Sicherheit und Ordnung
- Ohne Zustimmung der Anstalt darf ein Gefangener
nur Sachen von geringem Wert (2facher Tagessatz des Ecklohns)
von einem anderen Gefangenen annehmen.
- Auf Antrag können im Einzelfall folgende
Gegenstände zugelassen werden:
1 Radiocassettenrecorder, 1 CD-Player, 1 Fernseher
(bis 42 cm Bildschirmgröße), 1 Kaffeemaschine, 1 Schreibmaschine
ohne Speicherkapazitäten, 1 Taschenrechner, 1 Tages-
oder Wolldecke, 1 Bettvorleger (Teppich) ca. 80 x 120 cm, 1 Reisetasche
oder Koffer, 1 Tischdecke, 1 Saiteninstrument (z. B. Gitarre),
Kassetten, CD's und Bücher in angemessenem Umfang (ca. 10),
Topfblumen (3, Beschaffung nur über die Anstalt), 1 Kopfhörer,
1 Tischlampe, 1 Fön, 1 Tauchsieder, 1 Elektrorasierer, 1
Tischsteckdose 3fach, 1 Wecker, Filzstifte, 1 Beistelltisch 50
x 50 cm.
V. Privatkleidung
Folgende Kleidungsstücke werden zugelassen:
6 x Unterwäsche, 2 T-Shirts, 2 Hemden, 6 Paar
Socken, 2 Hosen, 1 Bademantel, 2 Jogging-Anzüge, 3 Turnhosen,
3 Sporthemden, 2 Paar Sportschuhe, 1 Badetuch, 1 Handtuch, 2 Pullover/Sweatshirts.
Die Gefangen haben für die Reinigung selbst zu sorgen. Waschmittel
werden von der Anstalt gestellt. Der Tausch von schmutziger Wäsche
gegen saubere Wäsche außerhalb der JVA ist nicht zulässig.
"
Folgendes berichteten zwei Gefangene in einem Interview
des ZDF:
"- kein Radio, guck mal, keine Uhr, kein
Fernsehen,
gar nichts - was wollen machen 24 Stunden, wohin
wir unser Kopf stecken.
- Sie behandeln uns wie Tiere, wie Tiere. Ich
bin hier seit sechs Monaten, sechs Monate hier drin. Die Verwaltung
sagt, alles geht nach Recht und Ordnung. Aber keiner von uns kennt
die Regeln, keiner weiß, was hier eigentlich geschieht."
Abschiebungshäftlinge sind nicht wie Strafgefangene
zur Arbeit verpflichtet. Die Haftanstalt hat daher auch nicht
für einen Arbeitsplatz für einen Abschiebungshäftling
zu sorgen. Hinzu kommt, daß dies aus der Sicht der JVA bei
Abschiebungshäftlingen mit kurzer Haftdauer (nur wer weiß
denn, wie lange ein Häftling letztendlich in Haft bleibt?)
nicht unbedingt sinnvoll ist. Den Abschiebungshäftlingen,
die gerne arbeiten würden, können die Haftanstalten
selten einen Arbeitsplatz zuweisen, da sie schon im Bereich der
Strafhaft Schwierigkeiten haben, genügend Plätze zu
Verfügung zu stellen. Der Tagesablauf in der Uelzener Hausordnung
sieht daher für die Abschiebungshäftlinge so aus, daß
sie zu den offiziellen Arbeitszeiten Freizeit haben, sich also
in dem durch Umschluß zugänglichen Bereich (ein abgeriegelter
Bereich, innerhalb dessen die Zellen nicht verschlossen sind)
bewegen und die verfügbaren Gemeinschaftseinrichtungen (Fernsehen)
nutzen können.
3.3.1 Örtlichkeiten
Frauen und Männer werden grundsätzlich
in verschiedenen Einrichtungen untergebracht, Jugendliche in Jugendhaftanstalten.
In Bayern hatte ein mutiger Amtsrichter die Abschiebungshaft
nur unter der Bedingung verfügt, daß die Familie zusammen
inhaftiert wird und anderenfalls die umgehende Entlassung angeordnet
und dies mit dem Vorrang der grundrechtlich geschützten Positionen
der betroffenen Eltern bzw. Kinder/Jugendlichen begründet.
Das Landgericht München II hob den Beschluß umgehend
auf.
Werden Familien getrennt, werden die Kinder oft in
Heimen untergebracht. Kleinkinder bleiben meist bei der Mutter.
Die Standardunterbringung erfolgt in Gemeinschaftszellen.
Im Saarland können die Häftlinge wählen, ob sie
Einzel- oder Doppelzellen bevorzugen. Frauen und Jugendlichen
kann die "Wunschunterbringung" immer gewährt werden,
den Männern je nach Belegung der Anstalten. In Berlin haben
Häftlinge, deren Haftzeit mehr als sechs Monate beträgt,
gemäß § 3 III des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam
in Berlin ein Recht darauf, alleine in einem Haftraum untergebracht
zu werden.
Meist kümmert man sich jedoch nicht um solche
Wünsche (bzw. kann es nicht).
Größe und Einrichtung der Zellen hängen
von der Haftanstalt ab. Dort, wo ein Umschluß nicht praktiziert
wird, sind in den Hafträumen Toiletten und Waschbecken vorhanden.
Es kommt immer wieder wegen der Überfüllung
der Justizvollzugsanstalten und daraus resultierenden Provisorien
zu unhaltbaren Zuständen. Ein Beispiel ist die (zwischenzeitlich
abgestellte) Unterbringung in Bremen, die das Landgericht in seinem
Beschluß vom 05.08.94 als menschenrechtswidrig und unverhältnismäßig
kritisiert hatte. Der Betroffene war in einer Zelle mit vier weiteren
Häftlingen untergebracht. Diese Zelle war mit fünf Feldbetten
sowie weiterem sperrigem Mobiliar ausgestattet. Ihre Grundfläche
betrug 2,7 x 7 m, die Zellenhöhe 2,9 m. Waschbecken und Toilette
befanden sich ebenfalls in der Zelle. Die Toilette war durch eine
kaum Sichtschutz gewährende, brusthohe schmale Blechwand
abgetrennt. Die beiden Zellenfenster bestanden jeweils aus 16
Glasbausteinen. Gelüftet wurde die Zelle allein durch zwei
aus vier Glasbausteinen bestehenden Kippfensteröffnungen.
Ein Luftschacht zum Abzug der von der Toilette ausgehenden Gerüche
existierte nicht.
3.3.2 Hygiene
In vielen Zellen sind Waschbecken zu finden, Toiletten
sind je nach Organisation der Anstalt in die Zellen integriert.
Andernfalls befinden sich Gemeinschaftstoiletten im Trakt. In
den meisten Einrichtung können die Häftlinge zweimal
in der Woche duschen. Eigene Seife, Shampoo oder ähnliches
muß von den Personen selbst gekauft werden. In einer Sendung
in Kennzeichen D (ZDF) äußerte sich ein unzufriedener
Häftling zu den hygienischen Bedingungen in der Berliner
Abschiebungshaft:
"Man wird regelrecht schmutzig gemacht hier
in der Kruppstraße. Das geht so: man wird einfach eingesperrt,
monatelange, man hat kein Geld, kein Shampoo, keine Zahnbürste,
nichts. Man hat nur die Kleidung, die man am Leib trägt.
Wie soll man sich da sauber halten!"
3.3.3 Sicherstellen von
Besitztum und Habe
Bei der Verhaftung bleibt die persönliche Habe
in den Unterkünften und wird dort oft sehr schnell entwendet.
Wird sie jedoch von den Beamten sichergestellt, wird sie von der
Ausländerbehörde oder der JVA aufbewahrt. Schwierig
gestaltet sich dies bei jenen Häftlingen, die schon einen
eigenen Haushalt gegründet hatten. Vor der Abschiebung bleibt
den Gefangenen wenig Zeit, das Zusammenstellen des Gepäcks
zu organisieren. Mitgenommen werden darf soviel Gepäck, wie
im Transportmittel der Abschiebung ohne Erschwerung des Abschiebeablaufs
möglich ist, bei einer Flugreise beschränkt sich dies
auf 20 kg. Nicht immer bleibt bei schneller Abschiebung überhaupt
Zeit, Sorge für das Gepäck zu tragen (vgl. Beispiel
in Kapitel 3.1).
Manche der Abschiebungshäftlinge sind jedoch
auch völlig mittellos. Sie besitzen kaum mehr als das, was
sie am Leibe tragen und sind damit sowohl für eine Abschiebung
als auch schon für die Haft nicht ausgerüstet.
Aus dem Bericht der Betreuungsgruppe Abschiebungshaft
Wuppertal "Endstation Sedansberg":
"- Kleidung und Habe: Viele Gefangene werden
verhaftet, ohne daß sie die Möglichkeit haben, ihre
Habe mitzunehmen. Manche Gefangene wurden in Sommerkleidung festgenommen
und mußten im Winter im T-Shirt und Jogginghose zum Hofgang,
wenn ihnen nicht Mitgefangene Kleidung liehen. Prinzipiell sollen
die Haftanstalten Gefängniskleidung bereitstellen. Dieser
Verpflichtung kamen einige erst nach verschiedenen Interventionen
der Betreuer und Betreuerinnen nach.
Noch schwieriger gestaltete sich die Ausgabe von
Kleidung für die Abschiebung an Gefangene, die keine der
Jahreszeit entsprechende Kleidung hatten. So sind Gefangene in
dünner Sommerkleidung im Winter in die GUS oder nach Rumänien
abgeschoben worden. Auch hier mußten die Ehrenamtlichen
einerseits direkt für Kleidung sorgen und andererseits
massiv darauf dringen, daß von Justizseite aus für
entsprechende Kleidung gesorgt wurde.
Die Ausländerbehörden sind verpflichtet,
dafür zu sorgen, daß Häftlinge an ihre Habe kommen.
Dieser Pflicht kommen sie nur sehr zögerlich nach, sie verweisen
auf Personalknappheit und sind nur selten bereit, auch in schwierigeren
Fällen tätig zu werden. Andererseits weigern sich auch
Haftanstalten, Habe, die ihnen von der Ausländerbehörde
überbracht wird, anzunehmen, es wird auf geringe Platzkapazitäten
verwiesen. Das, meist geringe, persönliche Eigentum der Gefangenen
- darunter manchmal auch persönlich wichtige Dinge wie Photoalbum,
Halskette usw. - wird gering geachtet."
3.3.4 Vermögen
Wenn Gefangene sich Geld zusammengespart haben, wird
dies auf einem Konto gutgeschrieben, von dem sich der Häftling
regelmäßig Geld abheben kann, um sich Waren des täglichen
Bedarfs in der Verkaufsstelle der Haftanstalt zu erwerben. Ist
er mittellos, steht ihm in den meisten Bundesländern ein
monatliches Taschengeld zu, dessen Höhe jedoch unterschiedlich
bemessen wird. Teils erhalten die Abschiebungshäftlinge lediglich
ein Taschengeld von circa 40,00 DM (wie Strafgefangene), teilweise
erhalten sie ein monatliches Taschengeld nach dem AsylbLG in Höhe
von 80,00 DM. Manchmal wird dieses Taschengeld nur für jeden
vollen Monat gewährt, manchmal auch anteilig ausbezahlt.
In manchen Ländern erhalten die Gefangenen zum
Zeitpunkt der Abschiebung einen kleinen Betrag (um die 50,00 DM)
für die Reise, der aber nicht notwendigerweise die Kosten
der Weiterreise (Flughafen - Heimatort) deckt. Kritisch wird es
dort, wo Schmiergelder vonnöten sind, um gesund nach Hause
zu kommen.
"Am 2. Juni 1994 meldeten die ARD-Tagesthemen
den Tod von Kuldeep Singh. Er war aus der Abschiebungshaftanstalt
Wuppertal nach Neu-Delhi abgeschoben worden.
1991 war er als Asylbewerber nach Niedersachsen
gekommen. Als der Asylantrag abgelehnt wurde, kam er nach NRW
und lebte dort vom Rosenverkauf.
Am 9.5.94 - einen Tag vor seinem 21. Geburtstag
- wurde er bei einer Kontrolle in Langenfeld/Kreis Mettmann verhaftet
und in Abschiebungshaft genommen. Am 27.5.94 wurde er nach
Indien abgeschoben.
Aus dem Skript des Tagesthemenbeitrags des ARD-Büros
Delhi:
"Als Kuldeep Singh Deutschland verließ,
war sein Gesundheitszustand in Ordnung. Sagen die Behörden.
Auch bei seiner Ankunft in Indien war er gesund. Wissen die Eltern.
Und doch hat er die ungewollte Heimkehr keine 48 Stunden überlebt.
Zu Tode gefoltert von der Flughafenpolizei - fast unmittelbar
nach seiner Ankunft. Ein hier zwar nicht alltäglicher, aber
doch öfters vorkommender Fall. Denn Kuldeep wurde in ein
Land abgeschoben, das auch für deutsche Behörden nicht
als sicheres Herkunftsland gilt. Seine Angehörigen zeigen
warum. Elektroschocks und Schläge haben auf dem gesamten
Körper unwiderlegbare Spuren hinterlassen. Fingergroße
Foltermerkmale lassen auf die Verhörmethoden schließen."
Die Flughafenpolizei versuchte zuerst von Kuldeep
Singh selbst, dann von seinen Eltern, die in Neu-Delhi leben,
Geld (ca 400,-- DM) zu erpressen. Sie brachten ihn mit deutlichen
Spuren von Schlägen zum Haus seiner Eltern und drohten, ihn
umzubringen, wenn diese das Geld nicht aufbrächten. Der Vater,
ein Taxifahrer, versuchte bei Kollegen und Bekannten das Geld
zu beschaffen, konnte aber nur einen Teil zusammenbringen.
In der Nacht vom 29. auf den 30. Mai starb Kuldeep Singh. Der
Autopsiebericht der indischen Behörden gibt an, er sei an
Hitzeschlag verstorben, nicht an seinen Verletzungen. Die Verletzungen
selbst werden nicht bestritten. Die indischen Behörden berichteten
weiterhin, der Paß Kuldeeps Singhs sei nicht in Ordnung
gewesen, es hätten Seiten und ein Ausreisestempel aus Neu-Delhi
gefehlt.
Im Abschiebungsgefängnis Wuppertal-Barmen
sitzen zur gleichen Zeit sieben Inder - wie Kuldeep Singh Angehörige
des Volkes der Sikhs -, die auf ihre Abschiebung warten und sich
fürchten."
Gefangene, die ein gewisses Geldpolster ihr eigen
nennen können, müssen selbst die Kosten für die
Abschiebung, inklusive anteiliger Verwaltungs- und Haftkosten
übernehmen. Hierfür ein Beispiel aus einem Bescheid:
"Nach § 82 I AuslG hat der Ausländer
die durch seine Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Gemäß
§ 83 I AuslG umfassen die Kosten der Abschiebung
- die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten
für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis
zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes,
- die bei der Vorbereitung und Durchführung
der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich
der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten
und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige
Versorgung des Ausländers sowie
- sämtliche durch eine erforderliche amtliche
Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich
der Personalkosten.
Danach wird Ihre Abschiebung voraussichtlich folgende
Kosten verursachen:
- Haftkosten (38 Tage x 19,00 DM) 684,00 DM
- Flugkosten (Düsseldorf - Lagos) 2343,00
DM
- Transportkosten
aa) Kosten des Transportes von Siegen nach Meschede
durch die Abh Stadt Siegen - geschätzt -
156,00 DM
bb) Kosten des Transportes zur JVA Wuppertal
Lichtscheidt einschl. der Personalkosten ¼
153,83 DM
cc) Transportkosten der ZAB Dortmund zum Flug-
hafen Düsseldorf - geschätzt - 140,00
DM
- Kosten für die Paßbeschaffung bei
Ihrer Botschaft 50,00 DM
- Tagegelder 25,00 DM
- Personalkosten der ZAB Dortmund - geschätzt
- 1100,00 DM
Gesamtbetrag: 4651,83
DM
Die vorstehenden Kostenansätze wurden, soweit
sie nicht als Fixkosten feststehen, entsprechend der hier vorliegenden
Erkenntnisse und Erfahrungen sorgfältig und gewissenhaft
geschätzt.
Eine Zahlungsfrist kommt im vorliegenden Fall
nicht in Betracht, da Sie bereits in den nächsten Tagen abgeschoben
werden.
Da eine anderweitige Realisierung meines Anspruches
auf Erstattung der Abschiebungskosten nicht erkennbar ist, war
die im Tenor des Bescheides angeordnete Sicherheitsleistung
erforderlich, um die öffentlichen Haushalte vor finanziellen
Schäden zu bewahren."
Die festgesetzten Kosten werden von den vorhandenen
Mitteln abgezogen. Rechtsgrundlage ist § 82 V AuslG.
3.3.5 Betreuung
Die psychische Situation in der Haft ist schwierig.
Manche Häftlinge verstehen die Gründe für ihre
Inhaftierung nicht, für viele ist sie Demütigung und
Grund zur Scham. Angst, was in der Zukunft passieren wird, beschäftigt
diejenigen, denen zu Hause Verfolgung droht. Die schon allein
aus der Haft resultierende Isolation wird verstärkt durch
Kulturunterschiede und sprachliche Barrieren.
"Paul - ich nenne ihn für mich so -
schaut mich fragend unverständig an. Wir stehen uns in seiner
Gefängniszelle gegenüber. Daß er nicht Deutsch
kann, wußte ich bereits. Bei Englisch schüttelt er
den Kopf und meine drei Wörter Französisch haben auch
keinen Erfolg. Mit Latein, Altgriechisch und Hebräisch, den
Theologensprachen, würde ich wohl auch nicht weiterkommen.
Da mir aber die Abteilungsbeamten erzählt haben, daß
Paul aus Nepal kommt, greife ich schließlich zur Zeichensprache.
Die Bewegung des Rauchens versteht er und nickt. Dann schüttelt
er den Kopf. Das soll wohl heißen: Ich möchte rauchen,
habe aber keinen Tabak. Diesem kleineren Problem kann abgeholfen
werden - für den Moment wenigstens. Ich möchte mich
erkundigen, ob er weiß, was mit ihm geschieht und warum.
Wie fragt man ohne Sprache nach einem Gerichtsbeschluß?
Meine Zeichen von Papier und Schreiben kann er nicht deuten. Schließlich
frage ich einfach "Nepal?". Da nickt er. Sein Gesicht
bleibt ernst und angespannt. Paul wartet auf die Abschiebung in
seine Heimat. Er ist ruhig, "fragt" nun ab und zu nach
Zigaretten und einem Fernseher.
Wie oft wird Nepal angeflogen? Gibt es überhaupt
Abschiebungsmöglichkeiten? Wer könnte mit ihm sprechen?
Das nächste Mal sehe ich Paul in die Sprechstunde
des Ausländeramtes gehen, die wöchentlich stattfindet.
Für seinen ganz speziellen Fall wurde ein Dolmetscher gefunden,
der ihm noch einmal sagt, daß er in Abschiebungshaft
zuerst auf seine Papiere und dann auf die Abschiebung warten muß.
Einmal wurde ihm der Beschluß zur Inhaftierung schon im
Gericht übersetzt. Mehr konnte die Behörde nicht für
ihn tun.
Pauls Aufenthalt dauert viele Monate. Mit den
anderen Gefangenen geht er in die "Freistunde" auf den
Freistundenhof. Dort kann er eineinhalb Stunden um einen fußballfeldgroßen
Platz gehen. Manchmal spielt er während der "Aufschlußzeiten"
von 16.00-19.30 Uhr Tischtennis. Das Taschengeld, das die Justizvollzugsanstalt
Abschiebungshäftlingen gewährt, wurde für ihn von
den Beamten der Abteilung beantragt. Bald konnte er für
45 Mark im Monat dies und das beim Kaufmann erstehen. Er lernte
schließlich drei deutsche Wörter, die er am häufigsten
brauchte: Tabak, Fernsehen, Einkauf. Ein paar Mal kam er in den
Gottesdienst und blieb hinterher beim Kaffeetrinken. Was er wohl
über einen deutschen Gottesdienst gedacht hat?
Warten in einem deutschen Gefängnis
Im November 1994 wurde Paul abgeschoben - in ein
anderes Gefängnis. Sicher - er war ein Extremfall. Viele
Abschiebungshäftlinge aus Afrika können sich auf Englisch
oder Französisch, einige auch auf Deutsch verständigen.
Mit den Menschen aus Osteuropa ist es schwieriger, mit denen aus
Asien oft aussichtslos, Unterhaltungen zu führen."
(Martin Hagenmeier, ev.-luth. Pfarramt an der JVA
Kiel, Auszug aus einem Text zum Kirchentag in Hamburg)
Der Abschiebungshäftling befindet sich in einer
verzweifelten Situation in einer fremden Gesellschaft. Betreuung
ist in sozialer, psychologischer und medizinischer Hinsicht dringend
notwendig.
Fraglich nur, wer sie übernehmen müßte
...
a) Das Wachpersonal
Das Personal in den Justizvollzugsanstalten kann
den Problemen der Einzelnen nicht gerecht werden. Schon eine einfache
Kommunikation ist dort nicht mehr möglich, wo Französisch
und Englisch nicht beherrscht werden. Auch fehlt es dem Bewachungspersonal
an Zeit und Ausbildung, um auf ihre Häftlinge eingehen zu
können.
"Der Vollzug der Abschiebungshaft in der
JVA belastet vor allem die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes
und des Sozialdienstes. Diese Kollegen sehen sich tagtäglich
einer hohen Anforderung durch die Gruppe der Abschiebungshäftlinge
ausgesetzt. Viele fühlen sich mit diesem Problem alleingelassen
und überfordert."
In Berlin werden Schulungen durchgeführt, damit
das Wachpersonal mit den sich aus der Abschiebungshaft ergebenden
Problemen besser umzugehen lernt. Doch helfen auch Fortbildungsseminare
nicht, wo nicht ausreichend Personal zu Verfügung steht.
Nordrhein-Westfalen hat den Weg gewählt, private Wachdienste
zusätzlich zum Stammpersonal einzusetzen:
"Justizminister Krumsiek hat sich entschlossen,
erstmals ein qualifiziertes privates Bewachungsunternehmen
in die Aufgabe einzubinden. Den Bediensteten des Unternehmens
werden bestimmte Funktionen nach einer vom Unternehmen erstellten
und vom Justizminister gebilligten Dienstanweisung übertragen.
Auf dieser Basis werden Vollzugsbedienstete und die Mitarbeiter
des privaten Bewachungsunternehmens Hand in Hand zusammenarbeiten."
Es fragt sich natürlich, ob diese Maßnahme
eine Lösung des Problems ist, ob privates Wachpersonal überhaupt
durch die kurze, nicht geregelte Ausbildung in der Lage ist, der
Situation der Abschiebungshäftlinge gerecht zu werden. Aber
dem Justizminister ging es bei seiner Entscheidung nicht unbedingt
um die Häftlinge:
"Gegen die Heranziehung von privaten Wachdiensten
ist in der Öffentlichkeit bereits Kritik laut geworden.
Dabei wurde jedoch nicht gesehen, daß die Finanzlage des
Landes dazu zwingt, auch neue Wege zu beschreiten."
In anderen Bundesländern scheint dieses Beispiel
Schule zu machen. Baden-Württemberg erwägt derzeit,
ob zukünftig auch private Wachdienste zur Bewachung von Abschiebungshäftlingen
eingesetzt werden sollen.
b) Die Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörden von Baden-Württemberg
und Nordrhein-Westfalen bieten regelmäßig Sprechstunden
für die Häftlinge an. Doch können die angebotenen
Sprechzeiten den Bedarf nicht decken. Da keine Dolmetscher zu
Verfügung stehen, wird die Kommunikation durch die Sprachbarrieren
erschwert. Außerdem vertreten die Ausländerbehörden
nicht die Interessen des Ausländers. Ihnen geht es vorallem
darum, die Abschiebung möglichst schnell und reibungslos
durchzuführen. Sie haben aber kein Interesse, zu versuchen,
im Heimatland Kontakte aufzunehmen, um die Rückkehr zu erleichtern.
Solche Arbeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Betreuern
übernommen.
c) Rechtsbeistand
Die wenigsten Abschiebungshäftlinge können
es sich leisten, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Doch wäre
schon viel geholfen, verstünden sie den Hintergrund ihrer
Haft oder wüßten sie um die Rechtsmittel, die sie in
ihrer Situation einlegen könnten. Eine Rechtsberatung wird
aber in den Anstalten nicht angeboten (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen).
d) Die soziale Betreuung
Die Notwendigkeit sozialer Betreuung ist bekannt.
So heißt es in einer Mitteilung des Berliner
Senats über die Verbesserung der Situation der in Abschiebungsgewahrsam
genommenen Ausländer:
"Zwischen Abschiebungshaft und anderen Haftarten
besteht ein fundamentaler Unterschied. Während bei der
Strafhaft die Resozialisierung angestrebt wird, ist das Ziel der
Abschiebungshaft die zügige und sichere Abschiebung. Deshalb
muß es für beide Haftformen auch verschiedene Betreuungs-
und Beschäftigungsangebote geben.
Allgemeingültig (also auch für Abschiebungshäftlinge)
ist festzustellen, daß:
- die Inhaftierung von nahezu jedem Menschen
als Schock erlebt wird,
- die Häftlinge sich - zumindest bei erstmaliger
Inhaftierung - in der Anstalt zunächst nicht orientieren
können,
- sie schlagartig von ihrem gesamten bisherigen
Umfeld isoliert sind,
- sie auf wenige Verhaltensmöglichkeiten
eingeengt sind und
- alltägliche Angelegenheiten nicht mehr
regeln können,
- aus dieser Situation oftmals psychische und
physische Schwierigkeiten entstehen.
Besteht - wie bei der Abschiebungs- und U-Haft
- Ungewißheit über Dauer und Ausgang der Inhaftierung,
ist dies ein zusätzlicher Streßfaktor. Bei Ausländern
kommen Verständigungsschwierigkeiten hinzu.
Das Bewachungspersonal wird auch nach zusätzlicher
Schulung weder befähigt noch in der Lage sein, den Häftlingen
bei der Bewältigung dieser Haftprobleme ausreichende Unterstützung
zu geben. Deshalb wird der kurzfristige Einsatz eines Sozialarbeiters
vorgesehen.
Aufgaben:
Ein Sozialarbeiter im Abschiebungsgewahrsam soll
insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Orientierungshilfe bei Aufnahme im Abschiebungsgewahrsam
(Erstgespräche),
- Unterstützung zur Herstellung von Kontakten
zur Außenwelt (Familie, Freunde, Vermieter, Arbeitgeber,
Botschaften usw.),
- Einschätzung der Suizidgefährdung,
- Beratung bei persönlichen Problemen,
- Betreuung von bestimmten Personengruppen,
wie z.B. Schwerbehinderten, Minderjährigen, besonders isolierten
oder psychisch labilen Häftlingen, Langzeithäftlingen,
- Unterstützung bei der Bewältigung
von Alltagsaufgaben (z.B. Haushalts-, Kontoauflösung),
- Beruhigung in Krisensituationen (z.B. bei
aggressivem Verhalten, Ankündigung von Selbstmordabsichten),
- Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten
(Gruppen- und Einzelbeschäftigungen) für die Häftlinge
im Abschiebungsgewahrsam und Einleitung entsprechender Maßnahmen
(z. B. Aufbau einer Bibliothek, Spielesammlung),
- Informationsaustausch mit Bewachungspersonal
und LEA-Beratern.
Beschäftigungsmöglichkeiten:
Der Mensch in Haft ist auf wenige Verhaltensmöglichkeiten
eingeschränkt. Durch das Angebot geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten
sollen negative Haftwirkungen gemildert werden.
Bei der Überlegung, welche Beschäftigungen
den Abschiebungshäftlingen ermöglicht werden können,
dürfen Sicherheitsaspekte nicht vernachlässigt werden.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß durch
mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten auch Sicherheitsrisiken
entstehen, z.B. wenn die Häftlinge die Einschränkungen
als Schikane empfinden und darauf mit gesteigerter Aggressivität
reagieren.
Sozialarbeiter aus Justizvollzugsanstalten berichten,
daß bei den geringen Beschäftigungsmöglichkeiten
für die Häftlinge in früheren Zeiten wesentlich
häufiger Probleme durch aggressive Verhalten der Häftlinge
(z.B. Sachbeschädigung) aufgetreten sind.
Es wird eine Aufgabe des Sozialarbeiters sein,
unter Berücksichtigung der räumlichen Bedingungen und
der Sicherheitsaspekte nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten
zu suchen und für ihre Umsetzung zu sorgen."
Eine soziale Betreuung findet kaum statt, obwohl
ihre Notwendigkeit nicht nur in Berlin bekannt ist. Selbst in
Berlin kümmern sich nur zwei Sozialarbeiter um die gesamte
Abschiebungshaftanstalt Köpenick mit einer Kapazität
von 364 Plätzen. Zwar arbeiten sie mit drei Seelsorgern zusammen,
doch werden sie auch bei selbstlosem Engagement nur einem geringen
Teil der Häftlinge gerecht werden können. In Baden-Württemberg
wird die soziale Betreuung ausschließlich von den beiden
großen Kirchen mit Hilfe von ehren- und hauptamtlichen Seelsorgern
bestritten. Rheinland Pfalz hat besonders gute Erfahrung mit dem
Einsatz von Wohlfahrtsverbänden gemacht, so daß von
staatlicher Seite nur ein Betreuer gestellt wird. In Ländern
wie dem Saarland oder Bayern, wo die Abschiebungshäftlinge
völlig in den normalen Vollzug integriert sind, wird die
Betreuung von den für die Strafgefangenen verantwortlichen
Sozialarbeitern übernommen.
Ohne das Engagement von Ehrenamtlichen erführen
viele Abschiebungshäftlinge keinen Beistand. Mit viel Zeitaufwand
und Geduld versuchen diese, dem Ausländer die Situation,
in der er sich befindet, zu erklären, ihn bei der Beschaffung
von Papieren zu unterstützen und eventuell auch rechtliche
Wege gegen die Haft und die Abschiebung zu zeigen. Aus dem Bericht
der Betreuungsgruppe Abschiebungshaft Wuppertal:
"Beratung in der Haft: ein Gefangener wird
in die Besucherzelle gebracht, vielleicht muß noch ein
zweiter zum Übersetzen geholt werden. Er will wissen, warum
er in Haft ist, ob er eine Chance hat, wieder herauszukommen.
Er erzählt seine Geschichte, will uns überzeugen, warum
er nicht zurückkehren kann. Man spürt die Hoffnung,
daß wir uns, wenn wir ihm denn nur glauben, auch wirklich
einsetzen werden und etwas für ihn erreichen können.
Er bittet, für ihn zu erledigen, was er wegen der Verhaftung
nicht mehr selbst tun konnte. Er klagt an, wie es denn möglich
sei in einem demokratischen Land, daß er im Gefängnis
ist.
Wir haben - als Ehrenamtliche - jetzt höchstens
eine Stunde Zeit, in der wir alle wichtigen Fragen klären
müssen, ein nächster Besuch ist vielleicht erst in einer
Woche möglich. Schon die Klärung des Verfahrens, an
dessen vorläufigen Ende die Haft steht, ist schwierig: Papiere
fehlen oft; Verwaltungsvorgänge konnte kaum einer durchschauen;
Zuständigkeiten sind unklar; die Versuche, durch Orts- und
Namenswechsel der drohenden Abschiebung zu entgehen, komplizieren
die Rekonstruktion. Die Entscheidung, ob und was getan werden
muß - Haftbeschwerde? Folgeantrag? Rechtsanwalt? Paß
suchen? Einstweilige Anordnung? mit dem Ausländeramt verhandeln?
Wiedereinsetzung beantragen? Petition? Haftfähigkeit infrage
stellen? ...? - ist eine Aufgabe mit vielen Unbekannten, sie muß
unter Zeitdruck getroffen werden, dabei geht es um existentielle
Fragen.
Mit einigen Gefangenen, die länger einsitzen,
entstehen engere Kontakte, es kommt zu persönlichen Gesprächen,
wir erfahren etwas über ihr Schicksal, ihre Hoffnungen und
Ängste, die Versuche, ihre Probleme zu bewältigen und
ihre Gefühle, in der Haft ihr Scheitern zu erleben. In den
Bescheiden der Behörden und Gerichte wird das wirkliche Erleben
der Gefangenen oft zur Unkenntlichkeit verzerrt. Ihr Leben wird
zum Tatbestand. Für Verwaltung, Gerichte - und Öffentlichkeit
- wird das Umgehen damit so leichter zu handhaben. Aber die Gefangenen
erkennen sich selbst darin nicht wieder.
Unsere Eindrücke bleiben oft lückenhaft.
Kontakte brechen ab durch Abschiebung, Verlegung, Entlassung.
Oft fehlt die Rückmeldung, welche Interventionen richtig
waren, welche vergeblich. Wir erfahren nur selten, was mit den
Menschen nach der Abschiebung passiert. Das bleibt menschlich
unbefriedigend und belastend."
Leider gibt es in den wenigsten Ländern solche
Betreuergruppen.
e) medizinische und psychologische Betreuung
Häftlinge, die krank werden, können sich
an den Sanitätsdienst des Gefängnisses wenden, der gegebenenfalls
einen Arzt hinzuruft oder an ein Krankenhaus überweist. Die
Möglichkeit, sich den behandelnden Arzt aussuchen zu dürfen,
besteht nicht. Oft wird berichtet, daß die Häftlinge
kein Vertrauen zu der medizinischen Versorgung haben.
Nicht in allen Anstalten wird eine Eingangsuntersuchung
durchgeführt, die zur Feststellung der Haftfähigkeit
aber notwendig wäre. Doch selbst mit Eingangsuntersuchung
gibt es immer wieder Häftlinge, die dem Druck des Gefängnisalltages
nicht standhalten können. Diese bedürften dann einer
psychologischen Betreuung, die sie meist nicht erhalten.
Depressionen und suizidale Tendenzen werden unter
solchen Umständen oft nicht erkannt, was die Zahl der Selbsttötungen
in den Abschiebungshaftanstalten erklärt.
3.4 Die Interessen der Häftlinge
Jede Besonderheit im Häftlingsalltag muß
offiziell beantragt werden, sei es die Organisation einer Gemeinschaftsaktivität,
die Verlängerung der Fernsehzeit wegen eines überlangen
Films oder die Erfüllung individueller Wünsche wie die
nach einem besonderen Pflegemittel. Schon zur Durchsetzung kleinerer
Wünsche bedarf es also eines großen Einsatzes. Die
Abschiebungshäftlinge bräuchten aber gerade auch für
die Belange, die über den Haftalltag hinaus gehen, die Möglichkeit,
ihre Interessen zu vertreten. Diese wird ihnen nicht gegeben.
Sie dürfen kein Organ bilden, durch das sie ihre Interessen
artikulieren könnten. Die Abschiebungshäftlinge versuchen
trotzdem, ihren Protest und Widerstand zum Ausdruck zu bringen.
Ohne ein offizielles Sprachrohr sieht dies oftmals so aus:
4. Frauen und Minderjährige in der Haft
Bei den Abschiebungshäftlingen handelt es sich
größtenteils um Männer zwischen 20 und 40 Jahren,
meist Anfang zwanzig. Der Frauenanteil beträgt bis zehn Prozent.
Der geringe Frauenanteil erklärt sich dadurch, daß
schon unter den in Deutschland ankommenden Flüchtlingen der
Anteil der Männer stark überwiegt. Hinzu kommt, daß
man bei Familien gelegentlich darauf verzichtet, alle Familienmitglieder
in Haft zu nehmen und sich auf ein Elternteil beschränkt,
wobei aus organisatorischen Überlegungen (Unterbringung eines
männlichen Häftlings ist einfacher; Versorgung der Kinder)
oft die Wahl auf den Mann fällt.
Viele der in Abschiebungshaft einsitzenden Frauen
kommen aus dem Bereich der (Zwangs?)Prostitution. Auf Behördenseite
neigt man daher zu Verallgemeinerung und übersieht den individuellen
Hintergrund der einzelnen Frauen. Die meisten Frauen sind noch
sehr jung, zwischen 18 und 28 Jahren alt. Typischerweise ist bei
diesen Frauen ein starkes Schuld- und Schamgefühl zu finden.
Dies allerdings nicht nur wegen der Tatsache, im Gefängnis
sitzen zu müssen, sondern auch wegen des Erlebten. Sie fühlen
sich verantwortlich dafür, gutgläubig einem Schlepper
gefolgt zu sein, der eine gutbezahlte Arbeit versprochen hatte.
Sie müssen im Gefängnis mit den psychischen Schäden
alleine fertig werden und verspüren oft Scham, ihrer Familie
gegenüber zu treten.
Da der Anteil der Frauen unter den Abschiebungshäftlingen
so gering ist, werden sie in den normalen Vollzug integriert und
erhalten daher keinen der Vorteile, der ihnen ihrem Status als
Zivilhäftlinge nach eigentlich zustände.
Die Inhaftierung von Hochschwangeren wird in allen
Ländern vermieden.
Auch bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren wird
die Inhaftnahme vermieden, kommt jedoch vor. Sie wird für
rechtmäßig gehalten, obwohl sie mit der UN-Kinderkonvention
(Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.89;
BGBl. 1992, II, S. 122) wohl kaum in Einklang steht. Zur Rechtfertigung
dient, daß die Bundesregierung bei der Hinterlegung erklärt
hat, "daß das Übereinkommen innerstaatlich keine
unmittelbare Anwendung findet", sondern hierdurch völkerrechtliche
Staatenverpflichtungen begründet würden, "die die
Bundesrepublik nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen
übereinstimmenden innerstaatlichen Rechtes erfüllt".
Man kann darüber streiten, ob der Erklärungsvorbehalt
wirksam ist oder nicht. Kaum darüber streiten kann man jedoch,
daß jedenfalls die Praxis der Abschiebungshaft an Kindern
im Sinne der Konvention in Deutschland nicht den Bestimmungen
der Kinderkonvention genügt, auch wenn die Abschiebungshaft
an Kindern unter 14 Jahren in Kinder- und Jugendheimen vollzogen
wird und an Jugendlichen und Heranwachsenden zwischen 14 und 18
Jahren in Jugend-Vollzugsanstalten. Regelmäßig liegt
ein Verstoß gegen Art. 9 der Kinderkonvention vor. Wesentliche
andere Rechte, beispielsweise aus Art. 12 ff. KK sind regelmäßig
erheblich eingeschränkt. Der Fürsorgepflicht aus Art.
20 I KK wird nicht Genüge getan!
5. Der Tod in der Abschiebungshaft
Seit Inkrafttreten des neuen Asylrechtes im Jahre
1993 kamen mindestens 14 Menschen (nach Angaben von Pro Asyl)
in Abschiebungshaft ums Leben. Der Bundesjustitzminister zählt
in seinem Situationsbericht vom 08.10.96 seit 1992 insgesamt 18
Fälle von Selbsttötungen. Eine - so sehen dies auch
die Verantwortlichen für die Haft - erschreckende Bilanz.
Auch wenn diese Selbsttötungen natürlich in vielen Fällen
ihren ersten Grund in der Psyche der Menschen hatten, also einer
psychischen Erkrankung oder zumindest depressiven Struktur, ihren
zweiten Grund möglicherweise in persönlichen Problemen
und Schwierigkeiten, die sie bedrängten und für die
sie keine Lösung sahen, ist der dritte und die Selbsttötung
dann auslösende Grund in allen Fällen wohl die Abschiebungshaft
gewesen. Da jeder Freiheitsentzug schon für sich genommen
eine Unmenschlichkeit darstellt und einen psychisch labilen Menschen
aus der Bahn werfen kann, ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
in Form einer unterlassenen Hilfeleistung oder gar einer Tötung
durch Unterlassen seitens der Vollzugsorgane oder der die Abschiebungshaft
anordnenden Individuen nur selten gegeben und bislang in keinem
einzigen Falle ausgesprochen worden.
Gleichwohl ist in vielen Fällen eine moralische
Verantwortlichkeit zu bejahen. Der Grund liegt schon darin, daß
eine gründliche Eingangsuntersuchung keineswegs selbstverständlich
ist und in vielen Fällen unterbleibt. Findet sie statt, spielt
die psychische Befindlichkeit keine entscheidende Rolle. Depressionen
werden nur allzu leicht als zweckgerichtete Niedergeschlagenheit
verharmlost.
Diese Nachlässigkeit setzt sich in der mangelhaften
Beobachtung und Betreuung fort. Obwohl jeder kleine Regelverstoß
eines Gefangenen während der Haft zu einem Rapport und einer
verschärften Beobachtung führt, wird eine apathische
Niedergeschlagenheit bei einem Abschiebungshäftling oftmals
als normal angesehen. Ein solcher Häftling macht - im Gegensatz
zum randalierenden - kein Problem.
Die Überforderung der Beamten durch eine mangelnde
Ausbildung und eine Überbelegung der Haftanstalten begünstigt
eine solche Haltung. Wenn, wie vielerorts, keine oder keine ausreichende
Betreuung durch Sozialarbeiter oder Seelsorger erfolgt, können
sich die vorhandene Struktur, die mitgebrachten Probleme und das
Erlebnis der Hoffnungslosigkeit in der Abschiebungshaft zu einem
unentwirrbaren Knäuel verknüpfen, aus dem der alleingelassene
Einzelne nur noch den Weg in den Freitod findet.
Einer der letzten Fälle eines Abschiebungshäftlings,
der zu Tode kam, ist hierfür ein Beispiel. Er sei daher geschildert.
Juri Palienko, ein ukrainischer Asylbewerber, war im September
1990 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde als offensichtlich
unbegründet abgelehnt. Er sollte deshalb bereits im Sommer
1995 ausreisen, doch hinderte eine Erkrankung und ein Folgeantrag
dies. Herr Palienko litt an schweren Depressionen, befand sich
ab Frühjahr 1996 in laufender fachärztlicher Behandlung
und war kurzzeitig auch stationär untergebracht. Er nahm
laufend Psychopharmaka.
Nachdem aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.96 sein Aufenthaltsbegehren
endgültig abgelehnt war, folgte Herr Palienko der Aufforderung
des Landratsamtes Erding, sich beim Ukrainischen Konsulat ein
Rückreisezertifikat zu besorgen und übergab das am 18.06.96
ausgestellte und bis 18.09.96 gültige Heimreisepapier dem
Landratsamt. Daraufhin erhielt er eine Grenzübertrittsbescheinigung,
die bis 30.08.96 gültig war. Er erklärte, daß
er Anfang Juli ausreisen werde und hierzu von seiner Tochter bzw.
deren Freund abgeholt werde. Der Anwalt bekräftigte in einem
Schreiben die Ausreisewilligkeit und erklärte, er und sein
Mandant gingen davon aus, daß die freiwillige Ausreise bis
30.08.96 möglich sei. Eine Antwort erhielt er nicht. Am Morgen
des 09.07.96 wurde Herr Palienko in seiner Wohnung festgenommen
und sogleich inhaftiert. Im Nebenzimmer befanden sich die Freunde
der Tochter aus der Ukraine, die angereist waren, um sein Hab
und Gut einzupacken und ihn nach Hause zu begleiten, weil er selbst
infolge seiner Krankheit außerstande war, den weiten Weg
alleine zu bewältigen.
Herr Palienko wurde in die JVA Erding verbracht.
Seine Medikamente konnte er in der hektischen Verhaftungssituation
nicht mitnehmen. In der JVA wurde er nicht ärztlich behandelt.
Mehrere Freunde und Bekannten wiesen die JVA darauf hin, daß
Herr Palienko psychisch krank sei und einer Behandlung bedürfe:
"Er gehört ins Krankenhaus und nicht in ein Gefängnis."
Obwohl eine Besucherin zwei Beamte davon unterrichtete, daß
er anläßlich des Besuches Selbstmordabsichten geäußert
habe und nach einer Schere verlangt habe, wurde dies nicht beachtet.
Weder erfolgte eine ärztliche oder psychologische Untersuchung,
geschweige denn eine besondere Betreuung. Nicht einmal eine Überwachung
wurde angeordnet. Selbst ein Häftling fand die Situation
unerträglich und rief einen Bekannten an: Er könne es
nicht mit ansehen, wie Herr Palienko zugrunde gehe.
Am 13.07.96 brachte sich Juri Palienko durch Erhängen
mit seinem Gürtel ums Leben. Nicht einmal den hatte man ihm
abgenommen.
Der zynische Kommentar des für die Abschiebungshaft
zuständigen Leitenden Regierungsdirektors Arnolf Egner lautete
nach einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 23.08.96:
"Auch der Gürtel hätte keine spezielle
Gefährdung dargestellt. Zum einen könne man die Häftlinge
ja nicht in 'Papierhöschen' rumlaufen lassen, zum anderen
hätte der Ukrainer anstelle des Gürtels genausogut ein
Bettuch zusammenrollen können."
Die Tochter des Verstorbenen hat Strafanzeige wegen
unterlassener Hilfeleistung und Tötung durch Unterlassen
gestellt.
Pro Asyl macht die in der folgenden Auflistung aufgezeigten
Suizidfälle von Oktober 1993 bis August 1996 namhaft.
Liste der Suizide
6. Beendigung der Haft
6.1 Beendigung der Haft ohne Abschiebung
Eine erhebliche Zahl von Abschiebungshäftlingen
wird wieder freigelassen, ohne daß es zur Abschiebung kommt.
Ein genauer Prozentsatz läßt sich nicht angeben, weil
die Länder hierüber meist keine Statistiken führen.
Wo Zahlenmaterial vorliegt, ist dieses unpräzise. Thüringen
beispielsweise teilt in einer Antwort der Landesregierung auf
eine Große Anfrage mit, 1993 seien 70 von den 384 Abschiebungsgefangenen
wieder freigelassen worden und 294 abgeschoben worden. Der Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg antwortet auf eine Anfrage es
sei lediglich bekannt, daß aus der Anstalt I (Suhrenkamp)
zwischen Juli und Dezember 1993 121 Abschiebungshaftgefangene,
aus der Anstalt III (Glasmoor) zwischen 14.12.93 und 30.09.94
73 Abschiebungshaftgefangene ohne nachfolgende Abschiebung entlassen
wurden. In Hessen wurden 1994 von 1.463 Abschiebungshäftlingen
964 abgeschoben und 274 entlassen. Da für die Zeiträume
konkrete Bezugszahlen fehlen, läßt sich eine prozentuale
Quote nicht erstellen.
Als Gründe für die Beendigung der Abschiebungshaft
ohne Abschiebung benennt die Anfrage der Landesregierung Thüringen:
- Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses (53 Personen
von 70)
- Ablauf der im gerichtlichen Beschluß genannten
Frist (12 Personen von 70)
- sonstige nicht bekannte Gründe (5 Personen
von 70).
Der Hamburger Senat führt als Entlassungsgründe
an:
- Stellung eines Asylantrages aus der Abschiebungshaft;
- Stellung eines Asylfolgeantrages, wenn das Bundesamt
ein weiteres Asylverfahren durchführt;
- Änderung der Sachlage dahingehend, daß
nicht nur vorübergehende tatsächliche oder rechtliche
Abschiebungshindernisse eingetreten sind;
- Rücknahme von Amtshilfeersuchen auswärtiger
Ausländerbehörden;
- Ablehnung von Anträgen auf Verlängerung
von Abschiebungshaft;
- Verbringung in ein anderes Bundesland;
Hinzu kamen Fälle, in denen das Zielland die
Aufnahme des Abzuschiebenden verweigert hat und Personen mit ungeklärter
und auf längere Zeit unklärbarer Staatsangehörigkeit.
Gleich, ob man unter Zugrundelegung dieser Zahlen
von gut 20 % ausgeht, oder, wie Praktiker meinen, von gut 40 %
Fällen, in denen Abschiebungshaft nicht durch die Abschiebung,
sondern durch Freilassung beendet wird: beide Zahlen machen deutlich,
daß ein erheblicher Prozentsatz der Abschiebungshäftlinge
zu Unrecht inhaftiert ist.
6.2 Die Abschiebung
Die Abschiebung selbst wird in den meisten Bundesländern
durch eine zentrale Abschiebestelle durchgeführt. Lediglich
in Bayern initiieren die einzelnen Ausländerbehörden
den Vollzug der Abschiebung, die jedoch technisch vom Grenzschutz
durchgeführt wird.
Im Falle einer Landabschiebung werden die Häftlinge,
teils im Einzeltransport, manchmal auch in Sammeltransporten,
zu den Grenzstationen verbracht und dort der Nachbar-Polizei überstellt.
Die Luftabschiebung wird vom Bundesgrenzschutz mit deutschen und
ausländischen Linien- und Charterfluggesellschaften durchgeführt.
Seit 1993 fanden folgende Luftabschiebungen statt:
| Flughafen | 1993
| 1994 | 1995
|
| Berlin-Schönefeld |
8.837 | 7.842
| 6.943 |
| Berlin-Tegel | 207
| 430 | 349
|
| Berlin-Tempelhof | 43
| 51 | 75
|
| Bremen | 584
| 641 | 603
|
| Düsseldorf | 7.768
| 10.467 | 6.723
|
| Erfurt | 0
| 10 | 0
|
| Frankfurt/M. | 14.399
| 11.372 | 8.215
|
| Hamburg | 2.132
| 2.341 | 2.085
|
| Hannover | 2.036
| 3.266 | 632
|
| Köln/ Bonn | 216
| 505 | 265
|
| Leipzig | 15
| 34 | 2
|
| München | 1.615
| 5.368 | 2.955
|
| Nürnberg | 15
| 19 | 33
|
| Stuttgart | 1.163
| 1.720 | 1.372
|
| Gesamt | 39.030
| 44.066 | 30.252
|
Kommt es zu Widerstandshandlungen, werden diese vom
Bundesgrenzschutz unter Verwendung von "Leibfesseln, Handschellen,
Klettbändern und Plastikhandfesseln" unterbunden. Früher
kam es auch zu Knebelungen der Abschiebungshäftlinge. Am
30.08.94 sollte der nigerianische Staatsangehörige Kola Bankole
vom Flughafen Frankfurt/Main aus abgeschoben werden. Er war mit
zahlreichen Fesseln, einschnürendem Brustgurt und bäuchlings
überkreuzten Armen an einen Flugsitz geknebelt. Nach heftigem
Kampf wurde bei ihm ein Knebel eingesetzt. Ihm wurden psychopharmakologische
Medikamente injiziert. Bankole starb bei der Abschiebung. Aufgrund
dieses Vorfalles erging am 11.11.94 eine Weisung, daß der
BGS Knebelungen zu unterlassen habe. Zu einem Verbot der Verabreichung
von Beruhigungsmitteln konnte sich die Bundesregierung jedoch
nicht durchringen. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Ulla Jelpke vom 15.03.96 (Drs. 13/4145) wird jede Stellungnahme
unter Hinweis auf die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
verweigert, in der Antwort der Bundesregierung vom 01.04.96 heißt
es ausweichend, es würden keine Medikamente "zu Abschiebungszwecken
verabreicht" und im übrigen sei die Verabreichung von
sedierenden bzw. psychopharmakologischen Medikamenten weder im
UZwG noch in den Verwaltungsvorschriften des BGS geregelt. Der
Hinweis auf die ärztliche Verantwortung bei der Vergabe von
Medikamenten legt nahe, daß auch künftig Beruhigungsmittel
während einer Abschiebung zum Einsatz gebracht werden sollen
- wenn auch von einem Arzt verabreicht.
Aber auch ohne den Einsatz von Psychopharmaka sind
die Umstände, unter denen während der Abschiebung Widerstand
gebrochen wird, mehr als fraglich. In ihrer Anfrage an die Bundesregierung
schildert die Abgeordnete Ulla Jelpke diese Umstände wie
folgt:
"Das Antirassismusbüro Bremen dokumentierte
Ende des vergangenen Jahres den Fall des 25jährigen algerischen
Staatsangehörigen Abdelouahab H. Zum Zwecke des Vollzugs
der Abschiebung wurden ihm im November 1995 "die Hände
auf den Rücken gebunden, während ihm ein BGS-Beamter
ein Klebeband von den Füßen bis zum Hals wickelte:
H. konnte sich nicht mehr bewegen, er war verschnürt wie
ein Paket. Etwa 15 bis 2O Abschiebungshäftlingen ging es
genauso". Damit H. nicht auf die Toilette gehen müsse,
habe er vor seiner Abfahrt aus Bremen stundenlang nichts mehr
zu essen oder zu trinken erhalten.
Der leitende Polizeidirektor beim Grenzschutzamt
Frankfurt/M. bestätigte gegenüber der "Frankfurter
Rundschau", daß der BGS abzuschiebenden Asylbewerbern
"in Einzelfällen" nicht nur die Hände hinter
dem Rücken zusammenbinde, sondern auch ihre Beine von den
Fußknöcheln bis zu den Knien mit "Klebebändern"
umwickeln würde. Zum Schutz der Haut werde Paketpapier untergelegt.
Die bewegungsunfähigen Menschen würden dann von Beamten
ins Flugzeug getragen. (FR, 29. November 1995)
In einem im Hessischen Rundfunk im Herbst 1994
ausgestrahlten Interview gab ein im April desselben Jahres auf
der Strecke Frankfurt/M. - Lagos eingesetzter Lufthansa-Kapitän
folgendes über die Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen
an: Bei mir erschienen zwei Stewardessen (...) und zeigten sich
völlig schockiert. Eine Stewardeß weinte große
Tränen und schluchzte nur, sie könne es sich nicht mehr
mit ansehen was auf der Treppe vor der hinteren Tür geschehe(...)
(Da lag ein Nigerianer in Rückenlage, die Hände auf
dem Rücken gefesselt, die Augen weit aufgerissen, die Hose
durch das Handgemenge tief heruntergezogen. Ein BGS-Beamter mit
dem Knie auf der Brust des Nigerianers war damit beschäftigt,
den hilflosen Mann mit einem Klebeband einzuwickeln. Die Nasenlöcher
des Mannes waren gerade noch frei zum Luftschnaufen. Blut am Klebeband.
Auch die Beine wurden mit Tape umwickelt, Oberschenkel, die Füße
und nochmals von oben nach unten, wie eine Rolle Teppichboden
für den Transport fertiggemacht. Auf meine Frage, was das
alles werden solle, entgegnete der BGS-Mann: "Wer Widerstand
leistet, fliegt halt so mit".
In einem am 30. März 1995 im Norddeutschen
Rundfunk ausgestrahlten Beitrag berichtete ein Lufthansa-Kapitän:
"Also fesseln geht nicht, weil das gegen sämtliche Sicherheitsbestimmungen
an Bord verstoßen würde (...). Ich habe gesagt: Wenn
er sich vehement gegen seine Abschiebung wehrt, kann er nicht
mitgenommen werden. Das verbieten unsere Bestimmungen (...). Bei
mir an Bord wird grundsätzlich niemand gefesselt, niemand
geknebelt. Das gibt es überhaupt nicht, ich habe es bisher
immer abgelehnt. Aus anderen Berichten weiß man, daß
sie zum Teil wie Pakete verschnürt werden. Es gibt zumindest
einen Fall, der mir sehr deutlich geschildert wurde. Daß
ihm der Mund verklebt wurde, nachdem vorher etwas hineingesteckt
wurde (
). Auch die Nasenlöcher werden zum Teil verklebt,
nur noch kurze Luftöffnungen werden freigelassen und auch
an Händen und Beinen so verschnürt, daß er eigentlich
völlig bewegungsunfähig ist. Also eine Kollegin sprach
von einem Teppichpaket."
Damit kein falscher Eindruck entsteht: nicht jede
Luftabschiebung findet in dieser oder ähnlicher Weise statt.
Zu solchen Exzessen kommt es nur dann, wenn Widerstand tatsächlich
oder vermeintlich zu brechen ist. In diesen Fällen findet
eine sogenannte "begleitete Abschiebung" statt. Im Jahre
1995 war dies bei 3.854 Abschiebungen (= 12,74 %) von
insgesamt 30.252 Luftabschiebungen der Fall. Die Begleitung erfolgt
regelmäßig durch zwei BGS-Beamte, die gegebenenfalls
(bei Gefahr einer "Selbst- oder Fremdgefährdung")
noch durch einen Arzt ergänzt wurde.
Trotz dieses massiven Personaleinsatzes ist nicht
stets gewährleistet, daß die Zielstaaten eine Einreise
gestatten. In etlichen Fällen mußten die BGS-Beamten
mit den Abschiebungshäftlingen unverrichteter Dinge wieder
zurückfliegen.
7. Fazit
7.1 Überlegungen
7.1.1 Jede Freiheitsentziehung
ist ein Übel, das von einer zivilisierten Gesellschaft nur
dann zum Einsatz gebracht werden darf, wenn andere Mittel versagt
haben oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Praxis der
Verhängung von Abschiebungshaft in Deutschland wird diesem
Grundsatz nicht gerecht. Es wird viel zu schnell und viel zu leicht
Abschiebungshaft verhängt. Manche Ausländerbehörden,
manche Länder, versuchen nicht nachhaltig genug, die Betroffenen
zur freiwilligen Einhaltung ihrer Ausreisepflicht anzuhalten.
Im Gegenteil: nach wie vor glauben manche Stellen, es sei richtig,
durch eine überraschende Inhaftierung den Vollzug der Ausreise
sicherzustellen.
7.1.2 Vielfach wird die
Abschiebungshaft leichtfertig verhängt.
Vielfach kommt es zu leicht und zu schnell zu Anträgen
auf Abschiebungshaft. Oft findet durch die Richter eine gründliche
Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Abschiebungshaft
nicht statt.
7.1.3 Die Haftbedingungen
genügen in vielen Ländern nicht rechtsstaatlichen und
menschenrechtlichen Mindeststandards. Dabei ist zu beachten, daß
die Abschiebungshaft keinen Sanktionscharakter hat. Einziger Haftzweck
ist es, sicherzustellen, daß die Betreffenden für die
Abschiebung bereit stehen. Dieser Haftzweck rechtfertigt regelmäßig
keinerlei Beschränkungen, die über den bloßen
Freiheitsentzug hinausgehen. Briefzensur, Einschränkung des
Besuchsverkehrs und sonstigen Kontaktes zur Außenwelt, die
Unterwerfung unter eine rigide Anstaltsordnung (auch in zeitlicher
Hinsicht) etc. sind von dem Zweck der Abschiebungshaft nicht gedeckt
und unzulässig. Allenfalls dann, wenn im Einzelfalle Sicherheitsgründe
konkret existieren, wäre die eine oder andere derartige Beschränkung
rechtlich zulässig.
7.1.4 Die Inhaftierung
verlangt eine umfassende soziale Betreuung, die gegenwärtig
nicht gewährleistet ist. Die bekanntgewordenen Todesfälle
sind auch durch die mangelnde Betreuung mitverursacht.
7.1.5 Die Haftdauer ist
vielfach zu lang. Dem Beschleunigungsgebot wird nicht hinreichend
Rechnung getragen. Nach wie vor wird Abschiebungshaft angeordnet
bzw. verlängert, obwohl es völlig ungewiß ist,
ob bzw. wann und wohin eine Abschiebung stattfinden kann.
7.1.6 Ein effektiver Rechtsschutz
ist nicht gewährleistet.
In der Praxis scheitert das Gebot der Gewährung
eines effektiven Rechtsschutzes schon daran, daß die Abschiebungshäftlinge
weitgehend nicht anwaltlich vertreten und nicht genügend
informiert sind. Darüber hinaus werden Abschiebungshaftsachen
teilweise von den Gerichten nicht mit der gebotenen Sorgfalt und
regelmäßig nicht mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet.
Wenn Haftbeschwerden mehrere Monate anhängig sind und der
Betreffende in dieser Zeit inhaftiert bleibt oder schon vor der
Beschwerdeentscheidung abgeschoben wird, stellt dies keinen effektiven
Rechtsschutz dar.
7.2 Forderungen
Die Abschiebungshaft ist seit Jahren zu Recht in
der öffentlichen Kritik. Vielfach wurden Forderungen und
Empfehlungen aufgestellt, deren wichtigste nachstehend dokumentiert
werden.
Die wichtigsten Forderungen sind:
- Keine Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen!
- Keine Inhaftierung von Alten, Kranken, Schwangeren,
stillenden Müttern oder Müttern von Kleinkindern!
- Information und Orientierungshilfe für die
Festgenommenen durch sprachkundige Personen!
- Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch
Stellung eines Rechtsanwaltes!
- Volle richterliche Überprüfung der
Haftgründe!
- Soziale Betreuung in der Haft!
- Die Haftbedingungen müssen so freizügig
wie irgend möglich gestaltet werden!
- Hierzu bedarf es einer bundesgesetzlichen Regelung
der Haftbedingungen!
- Die Höchstdauer der Abschiebungshaft muß
deutlich reduziert werden!