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2.11 Rheinland-Pfalz
Zuständigkeit: Innenministerium
Rechtsgrundlage: §
4 Landesaufnahmegesetz
Unterbringung: Abschiebungshaftanstalt
Birkhausen,
vereinzelt in JVAs, insbesondere Worms
Frauen und Minderjährige in den JVA
Kapazität: Birkhausen:
71 Plätze
Haftdauer: keine Angaben
(nach Angaben des Diakonischen Werkes vier bis sechs
Monate)
Das rheinland-pfälzische Landesaufnahmegesetz
bestimmt in § 4, daß bei der Durchführung des
Vollzugs der Abschiebungshaft auf die §§ 3-108, 173-175
StrafVollzG zurückgegriffen werden soll, "sofern
es der Eigenart der Abschiebungshaft nicht entgegensteht".
Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, durch interne Dienstanweisungen
die Abschiebungshaft im Vergleich zum Strafvollzug flexibler zu
gestalten. Der Vorteil einer solchen Regelung ist die Schnelligkeit,
mit der auf besondere Situationen reagiert werden kann, ohne daß
der lange Prozeß der Gesetzgebung angekurbelt werden muß.
Jedoch liegt hierin auch gerade der große Nachteil dieses
Systems. Die Dienstanweisungen sind geprägt von den Interessen
der Behörde, die nicht im Rahmen des Gesetzesverfahrens in
der Öffentlichkeit diskutiert wurden. Auch sind die besonderen
Rechte der Abschiebungshäftlinge nicht gesetzlich festgelegt
worden und können so leichter wieder eingeschränkt werden.
Die Zahl der Abschiebungshäftlinge in Rheinland-Pfalz
geht zurück.
Seit 01.12.96 ist die neue Abschiebungshaftanstalt
in Zweibrücken - Birkhausen - mit einer Kapazität von
71 Zellen in Betrieb. Sie ist noch nicht ganz fertiggestellt.
Derzeit sind 60 Plätze belegt.
Es gibt dort Männer- und Frauentrakte, eine
gemeinsame Belegung, etwa durch Familien, ist nicht vorgesehen.
Im Frauentrakt ist ein grosses Zimmer vorhanden, das für
den Fall bereitgehalten wird, daß eine Frau mit einem Kleinkind
dort untergebracht werden muß.
Die Abschiebungshäftlinge sind in Wohneinheiten
von jeweils 12 Zellen untergebracht. Es handelt sich hierbei um
kleine Einzelzellen, die um einen Gemeinschaftsraum gruppiert
sind. Zu jeder Einheit gehören Duschen und Toiletten. Innerhalb
der Wohneinheit können sich die Abschiebungshäftlinge
frei bewegen, können sich aber auch in ihre Einzelzellen
zurückziehen.
Es besteht täglich die Möglichkeit des
Hofganges, wobei die Häftlinge sich in begrenztem Rahmen
sportlich betätigen können (Basketball, Fußball
etc.).
Besuch ist prinzipiell jederzeit möglich, jedoch
durch die Kapazität des Besucherraumes und die Bewachungsmöglichkeiten
begrenzt. Strikte Regelungen gibt es nicht, selbst in den Abendstunden
wird gelegentlich aus triftigen Gründen ein Besuch ermöglicht.
Eine strikte Regelung ist also nicht vorhanden.
Hat ein Häftling schon mehrere Male Besuch empfangen,
wird sein Wunsch nach Besuch natürlich hinter den Wunsch
eines Häftlings gestellt, der zum ersten Mal Besuch empfangen
soll. Zur Betreuung steht ein Sozialarbeiter zur Verfügung.
Daneben kooperiert das Land mit einem Wohlfahrtsverband (ASB),
der in eigener Regie und Verantwortlichkeit sich um die Häftlinge
kümmert. Mit dieser Mischung ist man sehr zufrieden, da der
Wohlfahrtsverband großes Engagement zeigt.
Die Abschiebungshäftlinge erhalten 80,00 DM
Taschengeld pro Monat, davon jedoch nur 50,00 DM in bar ausgezahlt.
30,00 DM müssen für Telefon, Zeitschriften und ähnliche
Bedürfnisse aufgewendet werden.
Die Kapazität von Birkhausen ist nicht ausreichend.
Nach internen Schätzungen beträgt der Bedarf 125 Plätze.
Bisher war die Unterbringung in Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten
erfolgt. Die letzte Koalitionsvereinbarung enthielt allerdings
die Regelung, daß die Justiz keine Plätze für
Abschiebungshäftlinge mehr zur Verfügung stelle, so
daß eine Neuunterbringung im Regelfalle nicht mehr möglich
ist. In den Justizvollzugsanstalten befinden sich daher gegenwärtig
nur solche Abschiebungshäftlinge, die auch in Straf- oder
U-Haft sind (sogenannte Überhäftlinge) oder solche,
die man aus Sicherheitsgründen (z.B. wegen Gewalttätigkeit)
nicht in Zweibrücken-Birkhausen unterbringen will. Nach Angaben
des Innenministeriums orientiert sich die Praxis der Haftanträge
auch nach vorhandenen Kapazitäten: Bevor ein Haftantrag gestellt
wird, wird nachgefragt, ob Kapazität frei ist. Ist dies nicht
der Fall, unterbleibt der Haftantrag; eine eventuell erforderliche
Abschiebung wird gegebenenfalls ohne vorherige Haft durchgeführt.
Die bisherigen, internen Dienstanweisungen gelten
vorerst weiter, sie sollen Ende 1997 nach Auswertung der in Birkhausen
gemachten Erfahrungen den neuen Bedürfnissen angepaßt
werden.
Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember
1993
ausgegeben zu Mainz, den 30. Dezember 1993 Nr.
33
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1 Aufnahmepflicht
(1) Die Landkreise, die kreisfreien und großen
kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden,
die Verbandsgemeinden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet,
1. Personen, die einen Asylantrag gestellt haben,
über den noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist und
die ihren Asylantrag nicht zurückgenommen haben (Asylbegehrende),
2. Personen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt
worden ist oder die ihren Asylantrag zurückgenommen haben,
3. Asylberechtigte,
4. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder
der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
5. Personen, die vom Land nach dem Gesetz über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057)
oder nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9.
Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in ihrer jeweiligen geltenden Fassung
aufgenommen worden sind, und
6. Kriegs- und Bürgerflüchtlinge nach §
32 a AuslG
aufzunehmen und unterzubringen; sie erfüllen
diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(2) Die Kreisverwaltung kann die dem Landkreis zugewiesenen
Personen den großen kreisangehörigen Städten,
den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden zuweisen;
die Verbandsgemeindeverwaltung kann die der Verbandsgemeinde zugewiesenen
Personen den Ortsgemeinden zuweisen.
§ 2 Zuständigkeiten und Kostenträger
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl.
I S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich
der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach §
8 Abs. 3 AsylbLG sind
1. die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des §
44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. Juli
1993 (BGBl. I S. 1361) in der jeweils geltenden Fassung für
die dort untergebrachten Leistungsberechtigten,
2. die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft nach
§ 57 AuslG vollzogen wird, für die dort untergebrachten
Leistungsberechtigten,
3. im übrigen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien
Städten die Stadtverwaltungen; die Landkreise und die kreisfreien
Städte erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der
Selbstverwaltung.
(2) Die Landkreise können bestimmen, daß
große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden
und Verbandsgemeinden Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz
1 Nr. 3 obliegt, ganz oder teilweise durchführen und dabei
in eigenem Namen entscheiden. Die großen kreisangehörigen
Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind
vorher zu hören. In diesen Fällen erlassen die Landkreise
den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils
geltenden Fassung. Für die Durchführung dieser Aufgaben
können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen
erteilen. Die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine
Anordnungen beschränken.
(3) Die Landkreise können große kreisangehörige
Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden auf
deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz
1 Nr. 3 obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises
zu entscheiden. In diesen Fällen erlassen die Landkreise
den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
(4) Die Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Land;
im übrigen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte
Kostenträger.
§ 3 Erstattung von Aufwendungen
(1) Das Land leistet den kommunalen Gebietskörperschaften
einen pauschalen Betrag für
1. Asylbegehrende und deren Ehegatten und minderjährige
ledige Kinder,
2. Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und deren
Ehegatten und minderjährige Kinder, längstens jeweils
bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG,
3. Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, längstens
für die Dauer von zwei Jahren nach Beginn der Aufnahme durch
eine kommunale Gebietskörperschaft, und
4. Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, längstens
bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5
Nr. 1 bis 3 AuslG,
wenn und solange ihnen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 10. Januar 1991
(BGBl. I S. 94, 808), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der
Fassung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) oder dem Landespflegegeldgesetz
vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 466, BS 217-20) in ihrer jeweils
geltenden Fassung entstehen.
(2) Der Erstattungsbeitrag beträgt monatlich
717,- DM pro Person. Er wird für den ersten Kalendermonat,
in dem die Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen,
in voller Höhe geleistet; für den Kalendermonat, in
dem die Voraussetzungen für die Erstattung wegfallen, erfolgt
keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zum 1. Februar, 1. Mai,
1. August und 1. November auf Grund der Meldungen der Landkreise
und kreisfreien Städte für das vorangegangene Kalendervierteljahr;
die Erstattung erfolgt erstmals zum 1. Februar 1994 für die
Monate November und Dezember 1993. Der Erstattungsbetrag ändert
sich prozentual entsprechend den gemäß § 3 Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG erfolgenden Neufestsetzungen
des Betrags für den Haushaltsvorstand; ein nicht auf volle
Deutsche Mark errechneter Erstattungsbetrag ist bis zu 0,49 DM
abzurunden und von 0,50 DM an aufzurunden. Das Ministerium für
Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gibt Änderungen
des Erstattungsbetrages im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
bekannt.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach den Absätzen
1 und 2 bis zum 31. Dezember 1994 zulassen, wenn auf Grund von
Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen
wurden, tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen im
Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen werden.
§ 4 Vollzug von Abschiebungshaft
außerhalb von Justizvollzugsanstalten
Die Abschiebungshaft nach § 37 AuslG wird in
Abschiebungshafteinrichtungen vollzogen, soweit sie nicht im Wege
der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird. Für
den Vollzug von Abschiebungshaft in Abschiebungshafteinrichtungen
gelten die §§ 3 bis 108 und 173 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere im Asylbewerberleistungsgesetz
oder im Bundessozialhilfegesetz, etwas anderes bestimmt ist oder
Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse
der Abschiebungshafteinrichtung entgegenstehen. Den in Abschiebungshafteinrichtungen
untergebrachten Personen dürfen nur die zum Zwecke des Vollzugs
der Abschiebungshaft und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit
und Ordnung der Einrichtung erforderlichen Beschränkungen
auferlegt werden; eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig.
§ 5 Durchführungsbestimmungen
(1) Der Minister für Arbeit, Soziales, Familie
und Gesundheit oder die von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte
Stelle regelt die Verteilung der Personen auf die Landkreise und
die kreisfreien Städte, wobei deren Einwohnerzahl zu berücksichtigen
ist.
(2) Der Minister für Arbeit, Soziales, Familie
und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung die Rechte und Pflichten
der in Aufnahmeeinrichtungen und sonstigen Unterkünften des
Landes für ausländische Flüchtlinge untergebrachten
Personen regeln; insbesondere können Bestimmungen getroffen
werden über
1. die Gewährung sowie Art und Maß von
Leistungen an die aufgenommenen Personen,
2. die Benutzung der Einrichtungen und die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung erforderlichen Maßnahmen und
3. die Mitwirkung bei der Pflege und Unterhaltung
der Einrichtungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten.
(3) Die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes,
dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium
für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November
1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesaufnahmegesetz vom
14. Juli 1993 (GVBl. S. 391, BS 26-2) außer Kraft.
Mainz, den 21. Dezember 1993
Der Ministerpräsident
Rudolf Scharping
2.12 Saarland
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz,
Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: JVA Saarbrücken,
Jugendhaftanstalt Ottweiler
Kapazität: keine
Fixzahl
Haftdauer: Schätzwert
(Justizministerium): durchschnittl. 4 - 6 Wochen
Im Saarland waren am 13.09.96 31 Abschiebungshäftlinge
in Sicherungshaft, davon 25 Personen in der JVA Saarbrücken
und 6 Personen in der JVA Ottweiler. Wegen der geringen Zahl werden
die Abschiebungshäftlinge völlig in den normalen Vollzug
integriert. Männliche Jugendliche werden in Einzelzellen
untergebracht, Frauen können wählen. Auch für etwa
25 % der Männer besteht die Möglichkeit, in einer Einzelzelle
unterzukommen. Die Regelungen zu Besuch, Hofgang, Freizeitbeschäftigung
und Taschengeld entsprechen denen des Strafvollzugs. Arbeitsplätze
können den Abschiebungshäftlingen nur selten zur Verfügung
gestellt werden. Eine besondere Betreuung, auch von Seiten der
Ausländerbehörde, kommt den Abschiebungshäftlingen
nicht zu.
2.13 Sachsen
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz,
Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: JVAs Bautzen,
Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Stollberg
Kapazität: 55 Plätze
werden für Abschiebungshäftlinge vorgehalten
am 30.04.96 befanden sich 63 Personen in Abschiebungshaft
Die Belegungssituation in den sächsischen Justizvollzugsanstalten
wird durch massive Überbelegung bestimmt: Für rund 3.500
Gefangene standen 1995 nur rund 3.200 Haftplätze zu Verfügung.
Es werden 55 Abschiebungshaftplätze speziell vorgehalten
und zwar in:
Tatsächlich waren am 30.04.96 63 Personen in sächsischen
JVAs in Abschiebungshaft. Darunter waren 10 Frauen (JVA Stollberg)
und zwei männliche Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
(JVA Dresden). Minderjährige unter 14 Jahren werden zum Vollzug
der Abschiebungshaft nicht in JVAs aufgenommen. Familien werden,
wie allgemein üblich, nach Geschlechtern getrennt inhaftiert.
Die Haftbedingungen der Abschiebungshäftlinge entsprechen
grundsätzlich den Bedingungen der Straf- und Untersuchungsgefangenen.
Die Häftlinge werden in Zellen von 5,9 - 42 m² zu 1
- 8 Personen untergebracht, Zellenaufschluß gibt es nur
in einigen JVAs. Der Haftalltag richtet sich nach den Regelungen
der jeweiligen Anstalt. Freizeit- und Besuchsmöglichkeit
entsprechen dem Strafvollzug und beschränken sich auf wenige
Male im Monat. Arbeit und Beschäftigung findet im Regelfalle
nicht statt. Vollzugslockerungen sind, wie überall, ausgeschlossen.
Die Freizeitgestaltung entspricht der der Strafhäftlinge.
Bedürftige Häftlinge erhalten Taschengeld nach §
3 I 4 AsylbLG in Höhe von 80,00 DM pro Monat.
Soziale Betreuung erfolgt durch den Sozialdienst in den Häusern.
Sind Fragen zur Abschiebung zu klären, kommt die Ausländerbehörde
vor Ort. Eigene Rechtsberatung wird aber nicht angeboten. Rechtsschutz
wird dadurch gewährt, daß Abschiebungshäftlinge
"auf Anfrage
Gelegenheit zur Einsicht in das in der
Anstalt vorhandene Rechtsanwaltsverzeichnis" erhalten, um
so Anwälte anschreiben zu können. Die Portokosten hierfür
(nicht aber die Anwaltsgebühren!) übernimmt bei bedürftigen
Gefangenen die Justizvollzugsanstalt.
1995 und im ersten Quartal 1996 wurden aus Sachsen 1.247 Abschiebungshäftlinge
abgeschoben und 71 Personen zurückgeschoben, darunter lediglich
143 bzw. 23 (bei Zurückschiebungen) auf dem Landweg. Im gleichen
Zeitraum wurden 290 Personen aus der Abschiebungshaft entlassen.
Seit 1991 kam es zu zwei Selbsttötungen von Abschiebungshäftlingen
in sächsischen Justizvollzugsansalten.
Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: JVAs Volkstedt, Dessau, Halle (junge Abschiebungshäftlinge)
Kapazität: je nach Bedarf, durchschnittlich 50 Personen
Haftdauer: 2 bis 3 Monate
Der Vollzug der Abschiebungshaft erfolgt in Untersuchungshaftanstalten.
Der Haftalltag richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen
Anstalt. Freizeit- und Besuchsmöglichkeiten entsprechen im
wesentlichen dem normalen Strafvollzug. Die Häftlinge erhalten
Taschengeld entsprechend den Strafgefangenen. Minderjährige
unter 14 Jahren werden nicht inhaftiert. Für die Betreuung
aller Abschiebungshäftlinge (durchschnittlich circa 50) steht
ein Sozialpädagoge zur Verfügung, der vor allem in Volkstedt
tätig wird.
Nach einer Abschiebungshaft von sechs Monaten ist der Vorgang
dem Innenministerium vorzulegen, das im Einzelfall überprüft,
ob eine Haftfortdauer erforderlich und gerechtfertigt ist. Die
Abschiebung wird durch eine zentrale Abschiebungsstelle (angesiedelt
in Halberstadt) durchgeführt.
Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: JVA
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: JVAs, vor allem: Kiel, Lübeck, Neumünster
Kapazität: 174
Haftdauer: 63 Tage
Die Abschiebungshaft wird in Schleswig-Holstein in den JVA's in
Amtshilfe durchgeführt. Die Abschiebungshaftgefangenen sollen
von den Strafgefangenen getrennt untergebracht werden. Dies geschieht
vor allem in den JVA's Kiel, Lübeck und Neumünster,
wo eigene Abteilungen eingerichtet sind. Sowohl bei einer immer
wieder vorkommenden Überbelegung, als auch in der Frauenabteilung
in der JVA Lübeck und in der Jugendanstalt Neumünster
erfolgt die Unterbringung aus organisatorischen Gründen zusammen
mit Untersuchungsgefangenen und auch Strafgefangenen. Die Abschiebungshäftlinge
erhalten ein Taschengeld entsprechend den Strafgefangenen. Die
Betreuung der Abschiebungshäftlinge erfolgt durch ehrenamtliche
"Betreuungsgruppen", die auf Antrag den Status eines
freiwilligen Helfers erhalten. Ansonsten findet die Betreuung
durch die Gefängnisseelsorger statt. Der Außenkontakt
kann über die Betreuungsgruppen relativ liberal gestaltet
werden, ansonsten entsprechen die Bedingungen denen der Strafgefangenen.
Erlaß des Innenministeriums Schleswig-Holstein
vom 1.6.1995
Ausländerrecht;
hier: Vollzug der Abschiebungshaft;
Familien, schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche
Zeichen: IV 630 a - 212-29.111.1-57, 30.12.1992, 12.10.1993
Um Probleme bei der Durchführung von Abschiebungshaft
zu vermeiden, bitte ich um Beachtung folgender Hinweise:
1. Bei hochschwangeren Frauen ist von einem Antrag
auf Abschiebungshaft abzusehen, weil die Geburt nicht innerhalb
einer Justizvollzugsanstalt erfolgen kann.
2. Mütter mit Kleinkindern sollen grundsätzlich
nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
3. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollen
grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
4. Bei Familien mit Kindern soll grundsätzlich
vermieden werden, beide Elternteile gleichzeitig in Abschiebungshaft
zu nehmen.
5. Falls wegen einer besonderen Sachlage in einem
der unter den Nr. 2 - 4 genannten Fälle Abschiebungshaft
für den genannten Personenkreis (Nr. 2 bis Nr. 4) unumgänglich
ist, ist die Abschiebung so vorzubereiten, daß die Abschiebungshaft
in der Regel nicht mehr als drei Tage beträgt.
6. Ist der Vollzug der Abschiebungshaft mit einer
Trennung von Mutter und Kind(ern) verbunden, ist durch rechtzeitige
Abstimmung mit dem Jugendamt sicherzustellen, wie dem Kindeswohl
Rechnung getragen werden kann; die Justizvollzugsanstalt ist über
diesen Sachverhalt zu unterrichten.
7. Bei Jugendlichen, die das 16. aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur dann
gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung
unabdingbar erscheint.
Meine Erlasse vom 30.12.1992 Az.: IV 280 a - 212-29.111.1-57
und vom 13.10.1993 Az.: IV 630 a - 212.29.111-57 werden aufgehoben.
Im Auftrage
Jens Ruge
Erlaß des Innenministeriums Schleswig-Holstein
vom 10.03.1994
Ausländerrecht;
Besprechung am 02.03.1994 im Innenministerium
1. Nach § 57 Abs.
2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht,
daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten
hat, die Abschiebung in den nächsten drei Monaten nicht durchgeführt
werden kann. Im Hinblick auf diese Vorschrift bitte ich beim Vollzug
der Abschiebungshaft wie folgt zu verfahren:
1.1 Abschiebungshaftgefangene, die sich seit mehr
als zwölf Wochen in Haft befinden
Angesichts der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
orientierten Entscheidung des Gesetzgebers in § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG bedarf es bei Gefangenen, die sich seit mehr als
zwölf Wochen in Sicherungshaft befinden, der Prüfung,
ob die Haft aufrechterhalten werden soll. In den Fällen,
ist von der Fortsetzung des Vollzugs der Abschiebungshaft
abzusehen.
1.2 Angehörige
von Staaten, für die Reisedokumente nicht bzw. nicht innerhalb
der Drei-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
beschafft werden können
Nach den Erfahrungen der Ausländerbehörden
und des Bundesgrenzschutzes können für Angehörige
bestimmter Staaten die für eine Abschiebung erforderlichen
Reisedokumente derzeit in der Regel nicht innerhalb von drei Monaten
beschafft werden. Dies gilt zur Zeit z. B. für Staatsangehörige
Algeriens und Vietnams; für Algerien gilt dies allerdings
nur dann, wenn kein Identitätsnachweis (z. B. durch eine
Carte d'Identité, einen abgelaufenen Reisepaß oder
dessen Kopie, einen Militärausweis oder dessen Kopie) geführt
werden kann. In den Fällen, in denen der abzuschiebende Ausländer
an der Beschaffung der Reisedokumente in dem erforderlichen Umfang
mitwirkt und an seinen Angaben zur Person keine begründeten
Zweifel bestehen, kommt daher ein Absehen vom Vollzug der Abschiebungshaft
auch schon vor Ablauf von drei Monaten seit der Inhaftnahme in
Betracht. Das bedeutet jedoch nicht, daß bei Angehörigen
der o. a. Staaten von vornherein auf eine Inhaftnahme verzichtet
werden sollte, zumal die Erfahrung gezeigt hat, daß in den
meisten Fällen abzuschiebende Ausländer erst unter dem
Eindruck der Haft bereit sind, an der Beschaffung der erforderlichen
Heimreisedokumente mitzuwirken.
1.3 Abschiebungshaft in Amtshilfe für Ausländerbehörden
anderer Länder
In den Fällen, in denen sich ausländische
Staatsangehörige im Rahmen der Amtshilfe für Ausländerbehörden
anderer Länder in Justizvollzugsanstalten in SchleswigHolstein
in Abschiebungshaft befinden, und bei denen zugleich die unter
Nr. 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist Kontakt
mit der zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen.
Es ist mit ihr zu klären, ob diese einer Haftbeendigung zustimmt;
ist dies nicht der Fall, ist zu erwägen, den Abschiebungshäftling
im Wege der Verschubung der zuständigen Behörde zuzuführen.
2. Amtshilfe durch
das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein
2.1 Personen in Abschiebunghaft
2.1.1 Sprechstunden in den Justizvollzugsanstalten
Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten
Schleswig-Holstein betreut ohne besonderes Ersuchen in Amtshilfe
Abschiebungshäftlinge, indem es diese in Fragen berät,
die ihren ausländerrechtlichen Status betreffen. Zu diesem
Zweck hält es in den Justizvollzugsanstalten Kiel, Lübeck
und Neumünster regelmäßig (z. Z. wöchentlich)
Sprechstunden ab.
Zur Information des Landesamtes haben die übrigen
Ausländerbehörden diesem alle Abschiebungshaftfälle
sofort nach Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt mit dem als
Anlage beigefügten Formblatt per Telefax anzuzeigen.
2.1.2 Abschiebungen aus der Haft
Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten
leistet auf Ersuchen der Ausländerbehörden der Kreise
und kreisfreien Städte Amtshilfe bei der Vorbereitung und
Durchführung der Abschiebung von Häftlingen. In Fällen,
in denen die Ausländerbehörde nicht um Amtshilfe ersucht
hat, kann das Landesamt die Stellung eines Amtshilfeersuchens
anregen, wenn z. B. auf diese Weise die Abschiebung kostengünstiger
erfolgen kann. Solchen Anregungen des Landesamtes bitte
ich in der Regel zu entsprechen.
Das Landesamt leistet vorrangig Amtshilfe bei der
Abschiebung abgelehnter Asylbewerber. Bei andere Häftlingen
kann es Amtshilfe leisten, soweit es die Arbeitsbelastung zuläßt.
Wird das Amtshilfeersuchen nicht vom Landesamt angeregt, kann
es die Amtshilfe unter den Voraussetzungen des § 33 Abs.
3 LVwG ablehnen. Es kann die Amtshilfe einstellen, wenn erkennbar
ist oder wird, daß die Abschiebung auf absehbare Zeit nicht
durchgeführt werden kann. Die zuständige Ausländerbehörde
prüft dann, ob nach den unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen
die Entlassung aus der Abschiebehaft zu veranlassen ist. Kann
hierüber zwischen Landesamt und Ausländerbehörde
kein Einvernehmen erzielt werden, ist meine Entscheidung einzuholen.3.
Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein
als Koordinierungsstelle für Flugabschiebungen und Paßbeschaffung
Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten
ist in diesen Fragen gegenüber der Grenzschutzdirektion als
Ansprechstelle des Landes benannt worden. Ziel ist es, den Informationsfluß
zwischen der Grenzschutzdirektion und den Ländern zu bündeln
und die gesammelten Erkenntnisse auf diese Weise besser zu nutzen.
Dazu ist es erforderlich, daß die Ausländerbehörden
der Kreise und kreisfreien Städte sich in Angelegenheiten
der Flugabschiebung und Paßbeschaffung mit ihren Erkenntnissen
und Fragen, die nicht nur für den Einzelfall von Bedeutung
sind, an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten
wenden. Dieses wird auf Fragen, wenn es keine eigenen Erkenntnisse
hat, Informationen bei der Grenzschutzdirektion einholen.
Solche Fragen von genereller Bedeutung sind z. B.:
Im Auftrage
Dr. Rainer Haltschneider
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz,
Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: JVA Erfurt
(Gotha) (Männer)
JVA Stollberg (Freistaat Sachsen)
Kapazität: ca. 59
Plätze
Haftdauer: 44 Tage (Mitte
1995)
Die Abschiebungshäftlinge sind in Gotha, einer
Zweigstelle der JVA Erfurt, untergebracht. Die Abtrennung von
Straf- und Untersuchungshäftlingen erfolgt durch eine Unterbringung
in verschiedenen Vollzugsbereichen und zusätzlich auch Maßnahmen
der Vollzugsorganisation.
Die JVA Gotha ist in der Stadtmitte gelegen. In der
Vergangenheit kam es wiederholt zu Beschwerden von Anliegern über
eine Lärmbelästigung durch Gefangene. Aus diesem Grunde
soll die Gesamtbelegung der JVA Gotha verringert werden. Abschiebungshäftlinge
sollen noch 1996 in die JVA Untermaßfeld verlegt werden,
wo ein separates Hafthaus zur Verfügung stehen soll.
Die weiblichen Abschiebungshäftlinge sind seit
Durchführung der baulichen Sanierungsmaßnahmen in der
JVA Erfurt (Zweigstelle Weimar) seit Februar 1995 in der JVA Stollberg
im Freistaat Sachsen inhaftiert.
Künftig soll die Abschiebungshaft in der JVA
Hohenleuben (Zweiganstalt Unterwellenborn) durchgeführt werden.
Dort werden derzeit umfassende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.
Nach den vorliegenden Plänen wird die aus zwei
Hafthäusern bestehende Anstalt über insgesamt 196 Haftplätze
verfügen; die eine Hälfte ist für den Abschiebungshaftvollzug,
die andere für den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (Erstvollzug)
vorgesehen. Die Inbetriebnahme soll frühestens 1999 erfolgen.
Der Haftalltag entspricht dem der anderen Häftlinge,
eine Stunde pro Tag ist Hofgang, zweimal in der Woche kann Kraftsport
betrieben werden. Telefonieren ist nur nach besonderer Erlaubnis
möglich, Briefe werden kontrolliert.
Die Betreuung wird von den Sozialarbeitern und Psychologen
der Anstalt übernommen. Auf Antrag können Anliegen vorgetragen
werden. Einmal pro Woche kommt ein ehrenamtlicher Sozialarbeiter,
der es auch durchsetzte, daß die Häftlinge Taschengeld
erhalten.
Die Kirchen bemühen sich um eine Verbesserung
der Haftsituation. Im vergangenen Jahr kam es zu mehreren Gesprächen,
die aber keine positiven Veränderungen herbeiführen
konnten.
Informationen für Abschiebehäftlinge
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
dieses Merkblatt vermittelt Ihnen die wichtigsten
Informationen für Ihren Aufenthalt als Abschiebehäftling
in der Justizvollzugsanstalt.
Grund Ihrer Festnahme:
Sie sind festgenommen worden, weil Sie sich unerlaubt
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und in Ihren Heimatstaat
abgeschoben werden sollen. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik
ist beispielsweise dann unrechtmäßig, wenn Sie unerlaubt
eingereist sind, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und wenn
Sie eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht
mehr besitzen.
Die Ausländerbehörde oder im Falle
der Ablehnung ihres Asylantrages das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge hat Sie aufgefordert,
innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Dieser Aufforderung
sind Sie nicht nachgekommen. Gründe, die Ihren weiteren Verbleib
in Deutschland rechtfertigen würden (z.B. konkrete Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr in Ihren
Heimatstaat), liegen nicht vor.
Um Ihren Aufenthalt hier zu beenden, hat das Amtsgericht
auf Antrag der Ausländerbehörde Ihre Abschiebungshaft
angeordnet, so daß nunmehr ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat
vorbereitet und durchgeführt werden kann.
Obwohl Sie in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht
sind, sind sie weder Straf noch Untersuchungsgefangener,
da sie nicht wegen einer begangenen Straftat oder des Verdachts
einer Straftat inhaftiert sind.
Fortgang der Abschiebung:
Die Ausländerbehörde bemüht sich,
die Abschiebung so schnell wie möglich durchführen zu
lassen, damit ihr Freiheitsentzug nur kurze Zeit dauert. Sofern
Sie keinen gültigen Paß haben, muß ein Reisedokument
für Ihre Ausreise bei der konsularischen Vertretung ihres
Heimatstaates beantragt werden. Die Bearbeitungszeit des jeweiligen
Konsulats ist von Land zu Land unterschiedlich und kann unter
Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Dauer Ihres
Verbleibs in dieser Anstalt hängt im wesentlichen von der
Ausstellung des Paßersatzpapiers ab.
Liegen die Papiere vor, wird die zentrale Abschiebestelle
in Weimar Ihre Rückkehr organisieren. Kehren Sie auf dem
Landweg zurück, werden Sie durch Polizeikräfte an die
deutsche Grenze gebracht und den dortigen ausländischen Grenzorganen
übergeben. Werden Sie nach Hause geflogen wird die Polizei
Sie an den Abflughafen begleiten.
Diese Vorsichtsmaßnahmen sind ebenso wie die
Haft leider erforderlich, da Sie trotz Aufforderung nicht freiwillig
ausgereist sind.
Ansprechpartner:
Wir hoffen, daß Ihr Aufenthalt in dieser Anstalt
nicht allzulange dauert. Sollten Sie während dieser Zeit
Fragen bzw. Sorgen haben, wenden Sie sich bitte an die Bediensteten
der Anstalt. Diese werden sofern sie nicht selbst Abhilfe
schaffen können Mitarbeiter externer Beratungs
bzw. Dienststellen, Behörden oder Institutionen benachrichtigen,
die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen werden.
Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich mit
Wünschen, Anregungen und Beanstandungen schriftlich im verschlossenen
Umschlag oder im persönlichen Gespräch an die Mitglieder
des Anstaltsbeirates zu wenden.
Der Anstaltsbeirat besteht aus Personen, die nicht
zum Justizvollzug gehören, aber beauftragt sind, bei der
Gestaltung des Vollzuges und der Betreuung der Gefangenen mitzuwirken.
Die Anschriften der Anstaltsbeiratsmitglieder und
ihre Sprechstunden werden in der Justizvollzugsanstalt durch Aushang
bekanntgegeben.
Weitere Ansprechpartner in Ihren persönlichen
Angelegenheiten sind die Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt
und der freien Träger der Wohlfahrtspflege.
Die Justizvollzugsanstalt wird regelmäßig
von Geistlichen der christlichen Konfessionen besucht. Sie haben
die Möglichkeit des vertraulichen seelsorgerlichen Gesprächs
und der Teilnahme an gelegentlich stattfindenden Gottesdiensten.
Die medizinische und zahnmedizinische Behandlung
sowie eine psychologische Betreuung ist in der Justizvollzugsanstalt
bei Bedarf gewährleistet.
Weitere Rechte der Abschiebe-
häftlinge
Der Empfang von Besuchern (Verwandten und Bekannten)
wird Ihnen auf Antrag gewährt. Schreiben Sie einen Besuchsantrag
mit den Namen und der Anschrift der Person, die Sie besuchen soll!
Ihren Verwandten und Bekannten wird dann ein Besuchstermin zugeschickt.
Telefongespräche aus der Justizvollzugsanstalt
werden nur in begründeten Ausnahmefällen und gegen Erstattung
der Kosten erlaubt.
Der Empfang und das Absenden von Briefen ist gewährleistet.
Der Paketverkehr ist auf Antrag und nach Aushändigung einer
Paketmarke möglich.
Die Justizvollzugsanstalt verfügt über
eine Bibliothek, aus der Sie Bücher in verschiedenen Sprachen
entleihen können. Gelegenheiten zum Fernsehen und zur sportlichen
Betätigung werden Ihnen in der Justizvollzugsanstalt zu festgelegten
Zeiten angeboten.
Ihr Eigentum
Ihr in die Justizvollzugsanstalt mitgebrachtes persönliches
Eigentum wird bis zu Ihrer Abschiebung oder Entlassung verwahrt.
Ihr Geld wird auf einem mit Ihrem Namen eingerichteten Konto gutgeschrieben.
Von diesem Geld können Sie Waren des täglichen Bedarfs
in der Verkaufsstelle der Justizvollzugsanstalt erwerben.
Wenn Sie mittellos sind, steht Ihnen ein monatliches
Taschengeld zu. Dafür ist ein Antrag zu stellen. Wenden Sie
sich an einen Sozialarbeiter!
Erfurt, im März 1995
Eckehard Peters
Ausländerbeauftragter der Thüringer Landesregierung
PF 997
99021 Erfurt
Auszug aus dem Ausländergesetz vom 9. Juli
1990
§ 49 Abschiebung
(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben,
wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige
Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche
Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam,
bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt,
wenn der Ausländer
§ 57 Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die Ausweisung
nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne
Inhaftierung wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft).
Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft
bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen
Anordnung.
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft),
wenn
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens
einer Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist
abgelaufen ist und feststeht, daß, die Abschiebung durchgeführt
werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1
Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen
will.
Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht,
daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten
hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
durchgeführt werden kann.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer
seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate
verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer
der Sicherungshaft anzurechnen.
2.17 Bundesdeutsche Statistik
Die Bundesministerien der Justiz und des Inneren
haben dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am 08.10.96
einen umfassenden Situationsbericht über die Abschiebungshaft
in Deutschland erstattet. Der Bericht beruht auf den Ergebnissen
einer Umfrage bei den Innen- und Justizverwaltungen der Länder
vom Juli 1996. Die Antworten bestätigen die hier dargestellten
Befunde.
Nach diesem Bericht ist die Gesamtzahl der Abschiebungshaftgefangenen
in den Justizvollzugsanstalten von 736 Personen im März 1992
auf 1.957 Personen im März 1996 gestiegen. Der Höchststand
war im März 1994 mit 2.858 Menschen erreicht. Interessant
ist, daß unter den 1.957 Personen (März 1996) 477 abgelehnte
Asylbewerber und 518 sonstige Ausländer statistisch erfaßt
wurden. Der große Rest wurde nicht aufgeschlüsselt.
Man wird nicht fehlgehen, eine ähnliche Verteilung anzunehmen.
Der Anteil der weiblichen Abschiebungsgefangenen lag im Durchschnitt
unter 10 %. Über die Zahl der inhaftierten Jugendlichen gibt
es keine genauen Angaben, doch führt der Bericht aus, daß
in fünf Ländern Jugendliche unter 16 Jahren nicht in
Abschiebungshaft genommen würden, in einem Land seit 1992
insgesamt zehn Jugendliche kurzfristig in Abschiebungshaft gewesen
wären und in vier weiteren Ländern sich 1996 insgesamt
zwölf Jugendliche in Abschiebungshaft befunden hätten.
Vier Länder erfaßten Jugendliche nicht gesondert.
Die durchschnittliche Haftdauer beträgt danach
fünf bis sechs Wochen.
Nach dem Bericht gab es seit 1992 insgesamt 18 Selbsttötungen
von Abschiebungshaftgefangenen und 203 Fälle von Entweichungen.
* von den Bundesländern für das lfd. Jahr bisher gemeldet. Stand: 9.11.1995 (BMI-A5-936047/4(10))
** geschätzte Zahl
** geschätzte Zahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
