2.11 Rheinland-Pfalz

Zuständigkeit: Innenministerium

Rechtsgrundlage: § 4 Landesaufnahmegesetz

Unterbringung: Abschiebungshaftanstalt Birkhausen,

vereinzelt in JVAs, insbesondere Worms

Frauen und Minderjährige in den JVA

Kapazität: Birkhausen: 71 Plätze

Haftdauer: keine Angaben

(nach Angaben des Diakonischen Werkes vier bis sechs Monate)

Das rheinland-pfälzische Landesaufnahmegesetz bestimmt in § 4, daß bei der Durchführung des Vollzugs der Abschiebungshaft auf die §§ 3-108, 173-175 StrafVollzG zurückgegriffen werden soll, "sofern es der Eigenart der Abschiebungshaft nicht entgegensteht". Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, durch interne Dienstanweisungen die Abschiebungshaft im Vergleich zum Strafvollzug flexibler zu gestalten. Der Vorteil einer solchen Regelung ist die Schnelligkeit, mit der auf besondere Situationen reagiert werden kann, ohne daß der lange Prozeß der Gesetzgebung angekurbelt werden muß. Jedoch liegt hierin auch gerade der große Nachteil dieses Systems. Die Dienstanweisungen sind geprägt von den Interessen der Behörde, die nicht im Rahmen des Gesetzesverfahrens in der Öffentlichkeit diskutiert wurden. Auch sind die besonderen Rechte der Abschiebungshäftlinge nicht gesetzlich festgelegt worden und können so leichter wieder eingeschränkt werden.

Die Zahl der Abschiebungshäftlinge in Rheinland-Pfalz geht zurück.

Seit 01.12.96 ist die neue Abschiebungshaftanstalt in Zweibrücken - Birkhausen - mit einer Kapazität von 71 Zellen in Betrieb. Sie ist noch nicht ganz fertiggestellt. Derzeit sind 60 Plätze belegt.

Es gibt dort Männer- und Frauentrakte, eine gemeinsame Belegung, etwa durch Familien, ist nicht vorgesehen. Im Frauentrakt ist ein grosses Zimmer vorhanden, das für den Fall bereitgehalten wird, daß eine Frau mit einem Kleinkind dort untergebracht werden muß.

Die Abschiebungshäftlinge sind in Wohneinheiten von jeweils 12 Zellen untergebracht. Es handelt sich hierbei um kleine Einzelzellen, die um einen Gemeinschaftsraum gruppiert sind. Zu jeder Einheit gehören Duschen und Toiletten. Innerhalb der Wohneinheit können sich die Abschiebungshäftlinge frei bewegen, können sich aber auch in ihre Einzelzellen zurückziehen.

Es besteht täglich die Möglichkeit des Hofganges, wobei die Häftlinge sich in begrenztem Rahmen sportlich betätigen können (Basketball, Fußball etc.).

Besuch ist prinzipiell jederzeit möglich, jedoch durch die Kapazität des Besucherraumes und die Bewachungsmöglichkeiten begrenzt. Strikte Regelungen gibt es nicht, selbst in den Abendstunden wird gelegentlich aus triftigen Gründen ein Besuch ermöglicht. Eine strikte Regelung ist also nicht vorhanden.

Hat ein Häftling schon mehrere Male Besuch empfangen, wird sein Wunsch nach Besuch natürlich hinter den Wunsch eines Häftlings gestellt, der zum ersten Mal Besuch empfangen soll. Zur Betreuung steht ein Sozialarbeiter zur Verfügung. Daneben kooperiert das Land mit einem Wohlfahrtsverband (ASB), der in eigener Regie und Verantwortlichkeit sich um die Häftlinge kümmert. Mit dieser Mischung ist man sehr zufrieden, da der Wohlfahrtsverband großes Engagement zeigt.

Die Abschiebungshäftlinge erhalten 80,00 DM Taschengeld pro Monat, davon jedoch nur 50,00 DM in bar ausgezahlt. 30,00 DM müssen für Telefon, Zeitschriften und ähnliche Bedürfnisse aufgewendet werden.

Die Kapazität von Birkhausen ist nicht ausreichend. Nach internen Schätzungen beträgt der Bedarf 125 Plätze.

Bisher war die Unterbringung in Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten erfolgt. Die letzte Koalitionsvereinbarung enthielt allerdings die Regelung, daß die Justiz keine Plätze für Abschiebungshäftlinge mehr zur Verfügung stelle, so daß eine Neuunterbringung im Regelfalle nicht mehr möglich ist. In den Justizvollzugsanstalten befinden sich daher gegenwärtig nur solche Abschiebungshäftlinge, die auch in Straf- oder U-Haft sind (sogenannte Überhäftlinge) oder solche, die man aus Sicherheitsgründen (z.B. wegen Gewalttätigkeit) nicht in Zweibrücken-Birkhausen unterbringen will. Nach Angaben des Innenministeriums orientiert sich die Praxis der Haftanträge auch nach vorhandenen Kapazitäten: Bevor ein Haftantrag gestellt wird, wird nachgefragt, ob Kapazität frei ist. Ist dies nicht der Fall, unterbleibt der Haftantrag; eine eventuell erforderliche Abschiebung wird gegebenenfalls ohne vorherige Haft durchgeführt.

Die bisherigen, internen Dienstanweisungen gelten vorerst weiter, sie sollen Ende 1997 nach Auswertung der in Birkhausen gemachten Erfahrungen den neuen Bedürfnissen angepaßt werden.

Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1993

ausgegeben zu Mainz, den 30. Dezember 1993 Nr. 33

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufnahmepflicht

(1) Die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ortsgemeinden sind verpflichtet,

1. Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist und die ihren Asylantrag nicht zurückgenommen haben (Asylbegehrende),

2. Personen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder die ihren Asylantrag zurückgenommen haben,

3. Asylberechtigte,

4. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,

5. Personen, die vom Land nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057) oder nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in ihrer jeweiligen geltenden Fassung aufgenommen worden sind, und

6. Kriegs- und Bürgerflüchtlinge nach § 32 a AuslG

aufzunehmen und unterzubringen; sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

(2) Die Kreisverwaltung kann die dem Landkreis zugewiesenen Personen den großen kreisangehörigen Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden zuweisen; die Verbandsgemeindeverwaltung kann die der Verbandsgemeinde zugewiesenen Personen den Ortsgemeinden zuweisen.

§ 2 Zuständigkeiten und Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 AsylbLG sind

1. die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) in der jeweils geltenden Fassung für die dort untergebrachten Leistungsberechtigten,

2. die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft nach § 57 AuslG vollzogen wird, für die dort untergebrachten Leistungsberechtigten,

3. im übrigen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

(2) Die Landkreise können bestimmen, daß große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 3 obliegt, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. Die großen kreisangehörigen Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind vorher zu hören. In diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.

(3) Die Landkreise können große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 3 obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden. In diesen Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

(4) Die Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Land; im übrigen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte Kostenträger.

§ 3 Erstattung von Aufwendungen

(1) Das Land leistet den kommunalen Gebietskörperschaften einen pauschalen Betrag für

1. Asylbegehrende und deren Ehegatten und minderjährige ledige Kinder,

2. Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, längstens jeweils bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG,

3. Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Beginn der Aufnahme durch eine kommunale Gebietskörperschaft, und

4. Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, längstens bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Nr. 1 bis 3 AuslG,

wenn und solange ihnen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) oder dem Landespflegegeldgesetz vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 466, BS 217-20) in ihrer jeweils geltenden Fassung entstehen.

(2) Der Erstattungsbeitrag beträgt monatlich 717,- DM pro Person. Er wird für den ersten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen, in voller Höhe geleistet; für den Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erstattung wegfallen, erfolgt keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November auf Grund der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das vorangegangene Kalendervierteljahr; die Erstattung erfolgt erstmals zum 1. Februar 1994 für die Monate November und Dezember 1993. Der Erstattungsbetrag ändert sich prozentual entsprechend den gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG erfolgenden Neufestsetzungen des Betrags für den Haushaltsvorstand; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Erstattungsbetrag ist bis zu 0,49 DM abzurunden und von 0,50 DM an aufzurunden. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gibt Änderungen des Erstattungsbetrages im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 1994 zulassen, wenn auf Grund von Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen wurden, tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen werden.

§ 4 Vollzug von Abschiebungshaft

außerhalb von Justizvollzugsanstalten

Die Abschiebungshaft nach § 37 AuslG wird in Abschiebungshafteinrichtungen vollzogen, soweit sie nicht im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird. Für den Vollzug von Abschiebungshaft in Abschiebungshafteinrichtungen gelten die §§ 3 bis 108 und 173 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Asylbewerberleistungsgesetz oder im Bundessozialhilfegesetz, etwas anderes bestimmt ist oder Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Abschiebungshafteinrichtung entgegenstehen. Den in Abschiebungshafteinrichtungen untergebrachten Personen dürfen nur die zum Zwecke des Vollzugs der Abschiebungshaft und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden; eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig.

§ 5 Durchführungsbestimmungen

(1) Der Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit oder die von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle regelt die Verteilung der Personen auf die Landkreise und die kreisfreien Städte, wobei deren Einwohnerzahl zu berücksichtigen ist.

(2) Der Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung die Rechte und Pflichten der in Aufnahmeeinrichtungen und sonstigen Unterkünften des Landes für ausländische Flüchtlinge untergebrachten Personen regeln; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über

1. die Gewährung sowie Art und Maß von Leistungen an die aufgenommenen Personen,

2. die Benutzung der Einrichtungen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen und

3. die Mitwirkung bei der Pflege und Unterhaltung der Einrichtungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten.

(3) Die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Landesaufnahmegesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 391, BS 26-2) außer Kraft.

Mainz, den 21. Dezember 1993

Der Ministerpräsident

Rudolf Scharping

2.12 Saarland

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: JVA Saarbrücken, Jugendhaftanstalt Ottweiler

Kapazität: keine Fixzahl

Haftdauer: Schätzwert (Justizministerium): durchschnittl. 4 - 6 Wochen

Im Saarland waren am 13.09.96 31 Abschiebungshäftlinge in Sicherungshaft, davon 25 Personen in der JVA Saarbrücken und 6 Personen in der JVA Ottweiler. Wegen der geringen Zahl werden die Abschiebungshäftlinge völlig in den normalen Vollzug integriert. Männliche Jugendliche werden in Einzelzellen untergebracht, Frauen können wählen. Auch für etwa 25 % der Männer besteht die Möglichkeit, in einer Einzelzelle unterzukommen. Die Regelungen zu Besuch, Hofgang, Freizeitbeschäftigung und Taschengeld entsprechen denen des Strafvollzugs. Arbeitsplätze können den Abschiebungshäftlingen nur selten zur Verfügung gestellt werden. Eine besondere Betreuung, auch von Seiten der Ausländerbehörde, kommt den Abschiebungshäftlingen nicht zu.




2.13 Sachsen

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: JVAs Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Stollberg

Kapazität: 55 Plätze werden für Abschiebungshäftlinge vorgehalten

am 30.04.96 befanden sich 63 Personen in Abschiebungshaft
Haftdauer:29,69 Tage (1994)
35,14 Tage(1995)
26,88 Tage(Jan. bis April 1996)


Die Belegungssituation in den sächsischen Justizvollzugsanstalten wird durch massive Überbelegung bestimmt: Für rund 3.500 Gefangene standen 1995 nur rund 3.200 Haftplätze zu Verfügung. Es werden 55 Abschiebungshaftplätze speziell vorgehalten und zwar in:
Bautzen5 Haftplätze Görlitz10 Haftplätze
Chemnitz10 Haftplätze Leipzig13 Haftplätze
Dresden10 Haftplätze Stollberg7 Haftplätze

Tatsächlich waren am 30.04.96 63 Personen in sächsischen JVAs in Abschiebungshaft. Darunter waren 10 Frauen (JVA Stollberg) und zwei männliche Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren (JVA Dresden). Minderjährige unter 14 Jahren werden zum Vollzug der Abschiebungshaft nicht in JVAs aufgenommen. Familien werden, wie allgemein üblich, nach Geschlechtern getrennt inhaftiert.

Die Haftbedingungen der Abschiebungshäftlinge entsprechen grundsätzlich den Bedingungen der Straf- und Untersuchungsgefangenen.

Die Häftlinge werden in Zellen von 5,9 - 42 m² zu 1 - 8 Personen untergebracht, Zellenaufschluß gibt es nur in einigen JVAs. Der Haftalltag richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Anstalt. Freizeit- und Besuchsmöglichkeit entsprechen dem Strafvollzug und beschränken sich auf wenige Male im Monat. Arbeit und Beschäftigung findet im Regelfalle nicht statt. Vollzugslockerungen sind, wie überall, ausgeschlossen. Die Freizeitgestaltung entspricht der der Strafhäftlinge.

Bedürftige Häftlinge erhalten Taschengeld nach § 3 I 4 AsylbLG in Höhe von 80,00 DM pro Monat.

Soziale Betreuung erfolgt durch den Sozialdienst in den Häusern. Sind Fragen zur Abschiebung zu klären, kommt die Ausländerbehörde vor Ort. Eigene Rechtsberatung wird aber nicht angeboten. Rechtsschutz wird dadurch gewährt, daß Abschiebungshäftlinge "auf Anfrage … Gelegenheit zur Einsicht in das in der Anstalt vorhandene Rechtsanwaltsverzeichnis" erhalten, um so Anwälte anschreiben zu können. Die Portokosten hierfür (nicht aber die Anwaltsgebühren!) übernimmt bei bedürftigen Gefangenen die Justizvollzugsanstalt.

1995 und im ersten Quartal 1996 wurden aus Sachsen 1.247 Abschiebungshäftlinge abgeschoben und 71 Personen zurückgeschoben, darunter lediglich 143 bzw. 23 (bei Zurückschiebungen) auf dem Landweg. Im gleichen Zeitraum wurden 290 Personen aus der Abschiebungshaft entlassen. Seit 1991 kam es zu zwei Selbsttötungen von Abschiebungshäftlingen in sächsischen Justizvollzugsansalten.

2.14 Sachsen-Anhalt

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: JVAs Volkstedt, Dessau, Halle (junge Abschiebungshäftlinge)

Kapazität: je nach Bedarf, durchschnittlich 50 Personen

Haftdauer: 2 bis 3 Monate

Der Vollzug der Abschiebungshaft erfolgt in Untersuchungshaftanstalten. Der Haftalltag richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Anstalt. Freizeit- und Besuchsmöglichkeiten entsprechen im wesentlichen dem normalen Strafvollzug. Die Häftlinge erhalten Taschengeld entsprechend den Strafgefangenen. Minderjährige unter 14 Jahren werden nicht inhaftiert. Für die Betreuung aller Abschiebungshäftlinge (durchschnittlich circa 50) steht ein Sozialpädagoge zur Verfügung, der vor allem in Volkstedt tätig wird.

Nach einer Abschiebungshaft von sechs Monaten ist der Vorgang dem Innenministerium vorzulegen, das im Einzelfall überprüft, ob eine Haftfortdauer erforderlich und gerechtfertigt ist. Die Abschiebung wird durch eine zentrale Abschiebungsstelle (angesiedelt in Halberstadt) durchgeführt.


2.15 Schleswig-Holstein

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: JVA

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: JVAs, vor allem: Kiel, Lübeck, Neumünster

Kapazität: 174

Haftdauer: 63 Tage

Die Abschiebungshaft wird in Schleswig-Holstein in den JVA's in Amtshilfe durchgeführt. Die Abschiebungshaftgefangenen sollen von den Strafgefangenen getrennt untergebracht werden. Dies geschieht vor allem in den JVA's Kiel, Lübeck und Neumünster, wo eigene Abteilungen eingerichtet sind. Sowohl bei einer immer wieder vorkommenden Überbelegung, als auch in der Frauenabteilung in der JVA Lübeck und in der Jugendanstalt Neumünster erfolgt die Unterbringung aus organisatorischen Gründen zusammen mit Untersuchungsgefangenen und auch Strafgefangenen. Die Abschiebungshäftlinge erhalten ein Taschengeld entsprechend den Strafgefangenen. Die Betreuung der Abschiebungshäftlinge erfolgt durch ehrenamtliche "Betreuungsgruppen", die auf Antrag den Status eines freiwilligen Helfers erhalten. Ansonsten findet die Betreuung durch die Gefängnisseelsorger statt. Der Außenkontakt kann über die Betreuungsgruppen relativ liberal gestaltet werden, ansonsten entsprechen die Bedingungen denen der Strafgefangenen.

Erlaß des Innenministeriums Schleswig-Holstein

vom 1.6.1995

Ausländerrecht;

hier: Vollzug der Abschiebungshaft;

Familien, schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche

Zeichen: IV 630 a - 212-29.111.1-57, 30.12.1992, 12.10.1993

Um Probleme bei der Durchführung von Abschiebungshaft zu vermeiden, bitte ich um Beachtung folgender Hinweise:

1. Bei hochschwangeren Frauen ist von einem Antrag auf Abschiebungshaft abzusehen, weil die Geburt nicht innerhalb einer Justizvollzugsanstalt erfolgen kann.

2. Mütter mit Kleinkindern sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.

3. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.

4. Bei Familien mit Kindern soll grundsätzlich vermieden werden, beide Elternteile gleichzeitig in Abschiebungshaft zu nehmen.

5. Falls wegen einer besonderen Sachlage in einem der unter den Nr. 2 - 4 genannten Fälle Abschiebungshaft für den genannten Personenkreis (Nr. 2 bis Nr. 4) unumgänglich ist, ist die Abschiebung so vorzubereiten, daß die Abschiebungshaft in der Regel nicht mehr als drei Tage beträgt.

6. Ist der Vollzug der Abschiebungshaft mit einer Trennung von Mutter und Kind(ern) verbunden, ist durch rechtzeitige Abstimmung mit dem Jugendamt sicherzustellen, wie dem Kindeswohl Rechnung getragen werden kann; die Justizvollzugsanstalt ist über diesen Sachverhalt zu unterrichten.

7. Bei Jugendlichen, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur dann gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint.

Meine Erlasse vom 30.12.1992 Az.: IV 280 a - 212-29.111.1-57 und vom 13.10.1993 Az.: IV 630 a - 212.29.111-57 werden aufgehoben.

Im Auftrage

Jens Ruge

Erlaß des Innenministeriums Schleswig-Holstein

vom 10.03.1994

Ausländerrecht;

  1. Vollzug der Abschiebungshaft
  2. Amtshilfe durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig­Holstein
  3. Landesamt für Ausländerangelegenheiten als Koordinierungsstelle für Flugabschiebungen und Paßbeschaffungen

Besprechung am 02.03.1994 im Innenministerium

1. Nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung in den nächsten drei Monaten nicht durchgeführt werden kann. Im Hinblick auf diese Vorschrift bitte ich beim Vollzug der Abschiebungshaft wie folgt zu verfahren:

1.1 Abschiebungshaftgefangene, die sich seit mehr als zwölf Wochen in Haft befinden

Angesichts der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Entscheidung des Gesetzgebers in § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bedarf es bei Gefangenen, die sich seit mehr als zwölf Wochen in Sicherungshaft befinden, der Prüfung, ob die Haft aufrechterhalten werden soll. In den Fällen,

  • in denen der abzuschiebende Ausländer bei der Paßbeschaffung in dem erforderlichen Umfang mitwirkt und
  • die Durchführung der Abschiebung nach Einschätzung der Ausländerbehörde weiterhin nicht absehbar ist,

ist von der Fortsetzung des Vollzugs der Abschiebungshaft abzusehen.

1.2 Angehörige von Staaten, für die Reisedokumente nicht bzw. nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG beschafft werden können

Nach den Erfahrungen der Ausländerbehörden und des Bundesgrenzschutzes können für Angehörige bestimmter Staaten die für eine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente derzeit in der Regel nicht innerhalb von drei Monaten beschafft werden. Dies gilt zur Zeit z. B. für Staatsangehörige Algeriens und Vietnams; für Algerien gilt dies allerdings nur dann, wenn kein Identitätsnachweis (z. B. durch eine Carte d'Identité, einen abgelaufenen Reisepaß oder dessen Kopie, einen Militärausweis oder dessen Kopie) geführt werden kann. In den Fällen, in denen der abzuschiebende Ausländer an der Beschaffung der Reisedokumente in dem erforderlichen Umfang mitwirkt und an seinen Angaben zur Person keine begründeten Zweifel bestehen, kommt daher ein Absehen vom Vollzug der Abschiebungshaft auch schon vor Ablauf von drei Monaten seit der Inhaftnahme in Betracht. Das bedeutet jedoch nicht, daß bei Angehörigen der o. a. Staaten von vornherein auf eine Inhaftnahme verzichtet werden sollte, zumal die Erfahrung gezeigt hat, daß in den meisten Fällen abzuschiebende Ausländer erst unter dem Eindruck der Haft bereit sind, an der Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente mitzuwirken.

1.3 Abschiebungshaft in Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder

In den Fällen, in denen sich ausländische Staatsangehörige im Rahmen der Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder in Justizvollzugsanstalten in Schleswig­Holstein in Abschiebungshaft befinden, und bei denen zugleich die unter Nr. 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen. Es ist mit ihr zu klären, ob diese einer Haftbeendigung zustimmt; ist dies nicht der Fall, ist zu erwägen, den Abschiebungshäftling im Wege der Verschubung der zuständigen Behörde zuzuführen.

2. Amtshilfe durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein

2.1 Personen in Abschiebunghaft

2.1.1 Sprechstunden in den Justizvollzugsanstalten

Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein betreut ohne besonderes Ersuchen in Amtshilfe Abschiebungshäftlinge, indem es diese in Fragen berät, die ihren ausländerrechtlichen Status betreffen. Zu diesem Zweck hält es in den Justizvollzugsanstalten Kiel, Lübeck und Neumünster regelmäßig (z. Z. wöchentlich) Sprechstunden ab.

Zur Information des Landesamtes haben die übrigen Ausländerbehörden diesem alle Abschiebungshaftfälle sofort nach Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt mit dem als Anlage beigefügten Formblatt per Telefax anzuzeigen.

2.1.2 Abschiebungen aus der Haft

Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten leistet auf Ersuchen der Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte Amtshilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung von Häftlingen. In Fällen, in denen die Ausländerbehörde nicht um Amtshilfe ersucht hat, kann das Landesamt die Stellung eines Amtshilfeersuchens anregen, wenn z. B. auf diese Weise die Abschiebung kostengünstiger erfolgen kann. Solchen Anregungen des Landesamtes bitte ich in der Regel zu entsprechen.

Das Landesamt leistet vorrangig Amtshilfe bei der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber. Bei andere Häftlingen kann es Amtshilfe leisten, soweit es die Arbeitsbelastung zuläßt. Wird das Amtshilfeersuchen nicht vom Landesamt angeregt, kann es die Amtshilfe unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 LVwG ablehnen. Es kann die Amtshilfe einstellen, wenn erkennbar ist oder wird, daß die Abschiebung auf absehbare Zeit nicht durchgeführt werden kann. Die zuständige Ausländerbehörde prüft dann, ob nach den unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen die Entlassung aus der Abschiebehaft zu veranlassen ist. Kann hierüber zwischen Landesamt und Ausländerbehörde kein Einvernehmen erzielt werden, ist meine Entscheidung einzuholen.3. Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein als Koordinierungsstelle für Flugabschiebungen und Paßbeschaffung

Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten ist in diesen Fragen gegenüber der Grenzschutzdirektion als Ansprechstelle des Landes benannt worden. Ziel ist es, den Informationsfluß zwischen der Grenzschutzdirektion und den Ländern zu bündeln und die gesammelten Erkenntnisse auf diese Weise besser zu nutzen. Dazu ist es erforderlich, daß die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sich in Angelegenheiten der Flugabschiebung und Paßbeschaffung mit ihren Erkenntnissen und Fragen, die nicht nur für den Einzelfall von Bedeutung sind, an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten wenden. Dieses wird auf Fragen, wenn es keine eigenen Erkenntnisse hat, Informationen bei der Grenzschutzdirektion einholen.

Solche Fragen von genereller Bedeutung sind z. B.:

  • Abschiebungswege,
  • günstige Flugverbindungen/ Charterflüge,
  • Flugverbindungen, auf denen eine Bewachung von Abzuschiebenden durch die Fluggesellschaft erfolgt,
  • erforderliche Dokumente für die Abschiebung,
  • Verfahrensweise der Herkunftsländer bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten.

Im Auftrage

Dr. Rainer Haltschneider

2.16 Thüringen

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: JVA Erfurt (Gotha) (Männer)

JVA Stollberg (Freistaat Sachsen)

Kapazität: ca. 59 Plätze

Haftdauer: 44 Tage (Mitte 1995)

Die Abschiebungshäftlinge sind in Gotha, einer Zweigstelle der JVA Erfurt, untergebracht. Die Abtrennung von Straf- und Untersuchungshäftlingen erfolgt durch eine Unterbringung in verschiedenen Vollzugsbereichen und zusätzlich auch Maßnahmen der Vollzugsorganisation.

Die JVA Gotha ist in der Stadtmitte gelegen. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Beschwerden von Anliegern über eine Lärmbelästigung durch Gefangene. Aus diesem Grunde soll die Gesamtbelegung der JVA Gotha verringert werden. Abschiebungshäftlinge sollen noch 1996 in die JVA Untermaßfeld verlegt werden, wo ein separates Hafthaus zur Verfügung stehen soll.

Die weiblichen Abschiebungshäftlinge sind seit Durchführung der baulichen Sanierungsmaßnahmen in der JVA Erfurt (Zweigstelle Weimar) seit Februar 1995 in der JVA Stollberg im Freistaat Sachsen inhaftiert.

Künftig soll die Abschiebungshaft in der JVA Hohenleuben (Zweiganstalt Unterwellenborn) durchgeführt werden. Dort werden derzeit umfassende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.

Nach den vorliegenden Plänen wird die aus zwei Hafthäusern bestehende Anstalt über insgesamt 196 Haftplätze verfügen; die eine Hälfte ist für den Abschiebungshaftvollzug, die andere für den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (Erstvollzug) vorgesehen. Die Inbetriebnahme soll frühestens 1999 erfolgen.

Der Haftalltag entspricht dem der anderen Häftlinge, eine Stunde pro Tag ist Hofgang, zweimal in der Woche kann Kraftsport betrieben werden. Telefonieren ist nur nach besonderer Erlaubnis möglich, Briefe werden kontrolliert.

Die Betreuung wird von den Sozialarbeitern und Psychologen der Anstalt übernommen. Auf Antrag können Anliegen vorgetragen werden. Einmal pro Woche kommt ein ehrenamtlicher Sozialarbeiter, der es auch durchsetzte, daß die Häftlinge Taschengeld erhalten.

Die Kirchen bemühen sich um eine Verbesserung der Haftsituation. Im vergangenen Jahr kam es zu mehreren Gesprächen, die aber keine positiven Veränderungen herbeiführen konnten.

Informationen für Abschiebehäftlinge

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

dieses Merkblatt vermittelt Ihnen die wichtigsten Informationen für Ihren Aufenthalt als Abschiebehäftling in der Justizvollzugsanstalt.

Grund Ihrer Festnahme:

Sie sind festgenommen worden, weil Sie sich unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und in Ihren Heimatstaat abgeschoben werden sollen. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik ist beispielsweise dann unrechtmäßig, wenn Sie unerlaubt eingereist sind, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und wenn Sie eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzen.

Die Ausländerbehörde ­ oder im Falle der Ablehnung ihres Asylantrages das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ­ hat Sie aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Gründe, die Ihren weiteren Verbleib in Deutschland rechtfertigen würden (z.B. konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr in Ihren Heimatstaat), liegen nicht vor.

Um Ihren Aufenthalt hier zu beenden, hat das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde Ihre Abschiebungshaft angeordnet, so daß nunmehr ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat vorbereitet und durchgeführt werden kann.

Obwohl Sie in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sind, sind sie weder Straf­ noch Untersuchungsgefangener, da sie nicht wegen einer begangenen Straftat oder des Verdachts einer Straftat inhaftiert sind.

Fortgang der Abschiebung:

Die Ausländerbehörde bemüht sich, die Abschiebung so schnell wie möglich durchführen zu lassen, damit ihr Freiheitsentzug nur kurze Zeit dauert. Sofern Sie keinen gültigen Paß haben, muß ein Reisedokument für Ihre Ausreise bei der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates beantragt werden. Die Bearbeitungszeit des jeweiligen Konsulats ist von Land zu Land unterschiedlich und kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Dauer Ihres Verbleibs in dieser Anstalt hängt im wesentlichen von der Ausstellung des Paßersatzpapiers ab.

Liegen die Papiere vor, wird die zentrale Abschiebestelle in Weimar Ihre Rückkehr organisieren. Kehren Sie auf dem Landweg zurück, werden Sie durch Polizeikräfte an die deutsche Grenze gebracht und den dortigen ausländischen Grenzorganen übergeben. Werden Sie nach Hause geflogen wird die Polizei Sie an den Abflughafen begleiten.

Diese Vorsichtsmaßnahmen sind ebenso wie die Haft leider erforderlich, da Sie trotz Aufforderung nicht freiwillig ausgereist sind.

Ansprechpartner:

Wir hoffen, daß Ihr Aufenthalt in dieser Anstalt nicht allzulange dauert. Sollten Sie während dieser Zeit Fragen bzw. Sorgen haben, wenden Sie sich bitte an die Bediensteten der Anstalt. Diese werden ­ sofern sie nicht selbst Abhilfe schaffen können ­ Mitarbeiter externer Beratungs­ bzw. Dienststellen, Behörden oder Institutionen benachrichtigen, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen werden.

Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen schriftlich im verschlossenen Umschlag oder im persönlichen Gespräch an die Mitglieder des Anstaltsbeirates zu wenden.

Der Anstaltsbeirat besteht aus Personen, die nicht zum Justizvollzug gehören, aber beauftragt sind, bei der Gestaltung des Vollzuges und der Betreuung der Gefangenen mitzuwirken.

Die Anschriften der Anstaltsbeiratsmitglieder und ihre Sprechstunden werden in der Justizvollzugsanstalt durch Aushang bekanntgegeben.

Weitere Ansprechpartner in Ihren persönlichen Angelegenheiten sind die Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt und der freien Träger der Wohlfahrtspflege.

Die Justizvollzugsanstalt wird regelmäßig von Geistlichen der christlichen Konfessionen besucht. Sie haben die Möglichkeit des vertraulichen seelsorgerlichen Gesprächs und der Teilnahme an gelegentlich stattfindenden Gottesdiensten.

Die medizinische und zahnmedizinische Behandlung sowie eine psychologische Betreuung ist in der Justizvollzugsanstalt bei Bedarf gewährleistet.

Weitere Rechte der Abschiebe-

häftlinge

Der Empfang von Besuchern (Verwandten und Bekannten) wird Ihnen auf Antrag gewährt. Schreiben Sie einen Besuchsantrag mit den Namen und der Anschrift der Person, die Sie besuchen soll! Ihren Verwandten und Bekannten wird dann ein Besuchstermin zugeschickt.

Telefongespräche aus der Justizvollzugsanstalt werden nur in begründeten Ausnahmefällen und gegen Erstattung der Kosten erlaubt.

Der Empfang und das Absenden von Briefen ist gewährleistet. Der Paketverkehr ist auf Antrag und nach Aushändigung einer Paketmarke möglich.

Die Justizvollzugsanstalt verfügt über eine Bibliothek, aus der Sie Bücher in verschiedenen Sprachen entleihen können. Gelegenheiten zum Fernsehen und zur sportlichen Betätigung werden Ihnen in der Justizvollzugsanstalt zu festgelegten Zeiten angeboten.

Ihr Eigentum

Ihr in die Justizvollzugsanstalt mitgebrachtes persönliches Eigentum wird bis zu Ihrer Abschiebung oder Entlassung verwahrt. Ihr Geld wird auf einem mit Ihrem Namen eingerichteten Konto gutgeschrieben. Von diesem Geld können Sie Waren des täglichen Bedarfs in der Verkaufsstelle der Justizvollzugsanstalt erwerben.

Wenn Sie mittellos sind, steht Ihnen ein monatliches Taschengeld zu. Dafür ist ein Antrag zu stellen. Wenden Sie sich an einen Sozialarbeiter!

Erfurt, im März 1995

Eckehard Peters

Ausländerbeauftragter der Thüringer Landesregierung

PF 997

99021 Erfurt

Auszug aus dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990

§ 49 Abschiebung

(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer

  1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
  2. nach § 47 ausgewiesen worden ist,
  3. mittellos ist,
  4. keinen Paß besitzt,
  5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
  6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

§ 57 Abschiebungshaft

(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne Inhaftierung wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

  1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
  4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
  5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will.

Der Ausländer kann für die Dauer von längstens einer Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß, die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

2.17 Bundesdeutsche Statistik

Die Bundesministerien der Justiz und des Inneren haben dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am 08.10.96 einen umfassenden Situationsbericht über die Abschiebungshaft in Deutschland erstattet. Der Bericht beruht auf den Ergebnissen einer Umfrage bei den Innen- und Justizverwaltungen der Länder vom Juli 1996. Die Antworten bestätigen die hier dargestellten Befunde.

Nach diesem Bericht ist die Gesamtzahl der Abschiebungshaftgefangenen in den Justizvollzugsanstalten von 736 Personen im März 1992 auf 1.957 Personen im März 1996 gestiegen. Der Höchststand war im März 1994 mit 2.858 Menschen erreicht. Interessant ist, daß unter den 1.957 Personen (März 1996) 477 abgelehnte Asylbewerber und 518 sonstige Ausländer statistisch erfaßt wurden. Der große Rest wurde nicht aufgeschlüsselt. Man wird nicht fehlgehen, eine ähnliche Verteilung anzunehmen. Der Anteil der weiblichen Abschiebungsgefangenen lag im Durchschnitt unter 10 %. Über die Zahl der inhaftierten Jugendlichen gibt es keine genauen Angaben, doch führt der Bericht aus, daß in fünf Ländern Jugendliche unter 16 Jahren nicht in Abschiebungshaft genommen würden, in einem Land seit 1992 insgesamt zehn Jugendliche kurzfristig in Abschiebungshaft gewesen wären und in vier weiteren Ländern sich 1996 insgesamt zwölf Jugendliche in Abschiebungshaft befunden hätten. Vier Länder erfaßten Jugendliche nicht gesondert.

Die durchschnittliche Haftdauer beträgt danach fünf bis sechs Wochen.

Nach dem Bericht gab es seit 1992 insgesamt 18 Selbsttötungen von Abschiebungshaftgefangenen und 203 Fälle von Entweichungen.


Abschiebung ehemaliger Asylbewerber 1987 - 1995
Bundesland1987 19881989 19901991 19921993 19941995*
Baden-Württemberg 266432 5591.445 1.7892.557 5.5864.674 1.607
Bayern170 252404 7561.026 1.1523.135 2.9591.226
Berlin169 14484 122155 2231.398 1.606175
Brandenburg- -- -15 3933.167 2.9871.094
Bremen19 109 3689 244611 583117
Hamburg619 536491 7931.025 1.1231.957 2.1991.030
Hessen176 186247 160298 3181.238 1.746576
Mecklenburg-Vorpommern -- -- 895 1.0051.198 475
Niedersachsen242 308410 506735 1.1943.888 3.2151.580
Nordrhein-Westfalen 467605 7111.243 2.2341.990 6.6277.298 3.905
Rheinland-Pfalz201 183283 511525 5552.231 1.7361.544
Saarland18 3043 59123 113525 536158
Sachsen- -- -5 1782.019 2.8541.477
Sachsen-Anhalt- -- -6 3151.062 860373
Schleswig-Holstein70 10786 230199 302969 773298
Thüringen- -- -- 46747 959431
Zusammen2.417 2.7933.327 5.8618.232 10.79836.165 36.18316.066

* von den Bundesländern für das lfd. Jahr bisher gemeldet.

Stand: 9.11.1995 (BMI-A5-936047/4(10))
Bundesministerium des Innern Stand: 08.11.1995
A 5 - 936 047/4 (11) Abschiebungen von ehemaligen Asylbewerbern nach Ländern

Jahr 1995

insgesamt
davon nach:

BR. Jugosl.


Türkei

Rumänien
Bosnien-H.
Afghanist.

Sri Lanka

Togo

Iran

Vietnam

Bulgarien
Baden-Württ. 1.607 65 258 64
Bayern 1.22649 63108 8 910 2 4108
Berlin 17518 291 1 52
Brandenburg 1.094 2 717 287
Bremen 1172 3117 1 13
Hamburg 1.030 155223 49
Hessen 5761 3877 1 3 3 51
Mecklenb.-Vorp. 4758 10328 1 1 44
Niedersachsen 1.580 4 85292 1 2 392
Nordrhein-Wf.** 3.905 3 250762 1 127 8 126
Rheinland-Pfalz 1.544 40 58217 6 6 5 251
Saarland 1581 323 1 27
Sachsen 1.4774 21904 5 11 3156
Sachsen-Anhalt 373 8151 48 61
Schleswig-Holst. 298 561 2 31 3 217
Thüringen 4316 5138 7
Gesamt 16.066138 8014.367 642 3429 23 131.405

** geschätzte Zahl
Bundesministerium des Innern Stand: 08.11.1995
A 5 - 936 047/4 (11)
Abschiebungen von ehemaligen Asylbewerbern

Jahr 1995
Januar
Februar März AprilMai JuniJuli Aug.Sept. Okt.gesamt
Baden-Württ. 268303 229138 199194 116162 1.607
Bayern 174181 169150 209199 144 1.226
Berlin 2661 5533 175
Brandenburg 164151 189136 9363 81110 107 1.094
Bremen 3223 2719 16 117
Hamburg 153135 141106 137135 108115 1.030
Hessen 138128 11488 108 576
Mecklenb.-Vorp. 4964 6553 6248 5244 38 475
Niedersachsen 197204 153153 193220 117213 130 1.580
Nordrhein-Westf.** 535531 488409 475376 340413 337 3.905
Rheinland-Pfalz 90161 240272 357424 1.644
Saarland 2621 2926 1717 1013 158
Sachsen 210176 193140 140161 112196 149 1.477
Sachsen-Anhalt 3643 4652 3139 2934 36 27373
Schleswig-Holst. 4251 3552 3140 47 298
Thüringen 6436 4947 7154 5456 431
Gesamt 2.2022.269 2.222 1.8732.139 1.970 1.2101.356 797 2716.066

** geschätzte Zahl