Die Länder im Vergleich


2.1 Baden-Württemberg

Zuständigkeit: Justizvollzugsanstalten in Amtshilfe für die Innenverwaltung

Rechtsgrundlage: Freiheitsentszugsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: Abschiebungsgewahrsam kgin den JVAs Mannheim und Rottenburg

Kapazität: 150

Haftdauer: durchschnittlich 40 Tage (Stand Dezember 95)

Etwa 80 % der Abschiebungshäftlinge befinden sich im Abschiebungsgewahrsam der Justizvollzugsanstalten Rottenburg oder Mannheim, sind also vom normalen Strafvollzug getrennt. Wird die Kapazität von 150 Plätzen überschritten, werden die Abschiebungshäftlinge in den, dem Vollzug allgemein zur Verfügung stehenden Zellen untergebracht. Dies betrifft stets die Frauen, die "nur" etwa 5% der Abschiebungshäftlinge ausmachen. Für sie existieren keine gesonderten Einrichtungen zur Abschiebungshaft, ihre Haftbedingungen entsprechen denen der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, je nach Anstalt, von der sie aufgenommen werden.

Für die Verhaftung von Minderjährigen gilt generell ein Vermeidungsgrundsatz (Erlaß des Innenministeriums). Die geregelte Ausnahme greift dann, wenn der Minderjährige zuvor eine Jugendstrafhaft oder -untersuchungshaft zu verbüßen hatte.

Weder in Mannheim (100 Personen) noch in Rottenburg (50 Personen) existiert die Regelung des freien Umschlusses. Die zu dritt untergebrachten Häftlinge können ihre Zellen zu den Hofgangzeiten und in den Freizeitstunden verlassen. In den Hafträumen befinden sich, durch eine Wand abgetrennt, eine Toilette und ein Waschbecken. Die Benutzung der anderen hygienischen Einrichtungen entspricht der Regelung, die auch für den restlichen Vollzug der jeweiligen Anstalt gilt.

Es besteht zweimal täglich für 45 Minuten die Möglichkeit des Hofganges. Bis zu sieben Arbeitsplätze können in Rottenburg von länger bleibenden Abschiebungshäftlingen besetzt werden. Als sonstige Freizeitaktivität kann zweimal in der Woche Fußball bzw. Volleyball gespielt oder an einem Schreibmaschinenkurs teilgenommen werden. Außerdem ist in jeder Zelle ein Fernsehgerät mit Kabelanschluß installiert, so daß ausländische Sender empfangen werden können. Ausländische Zeitungen hingegen müssen vom Häftling selbst abonniert werden.

Der Besuch ist dem Strafvollzug entsprechend geregelt: Drei Stunden Besuch darf im Monat empfangen werden. Telefonieren mit Telefonkarten ist dagegen jeden Tag möglich. Häftlinge können sich Telefonkarten schicken lassen, und auch in bedingtem Rahmen Geld, Lebensmittel und Kleidung.

Taschengeld steht den Häftlingen nicht zu, im Falle von Bedürftigkeit jedoch erhält ein Inhaftierter 5,00 DM pro Woche, um Zigaretten u. ä. kaufen zu können. Entspricht die Bekleidung nicht der Jahreszeit, wird der Betreffende von der Anstalt ausgestattet. Ansonsten steht es den Abschiebungshäftlingen frei, Privatkleidung zu tragen.

Über die Haftsituation wird sowohl von der Betroffenenseite als auch von Seiten des Personals geklagt. Verständigungsschwierigkeiten, Rechtsunsicherheiten und die verschiedenen kulturellen Hintergründe (zum Teil über 20 verschiedene Nationalitäten) belasten den Alltag. Obwohl regelmäßig von der Ausländerbehörde eine Sprechstunde angeboten wird, fehlt es an einer den Bedürfnissen entsprechenden Rechtsberatung.

Der in der Mannheimer Justizvollzugsanstalt tätige Psychologe betreut auch die sich in Abschiebungsgewahrsam befindenden Personen, für direkte soziale Betreuung wird von staatlicher Seite jedoch nicht gesorgt. Personal und Geldmittel werden in dieser Hinsicht ausschließlich von der Evangelischen und Katholischen Kirche gestellt. Ehren- und hauptamtliche Seelsorger und Seelsorgerinnen versuchen Ansprechpartner in Einzel- und Gruppengesprächen zu sein, innerhalb der Einrichtungen Gemeinschaftsaktivitäten zu organisieren und Boten- und Behördengänge zu erledigen.

Am 30.06.96 befanden sich 129 Personen in Abschiebungshaft, mit einer durchschnittlichen Haftdauer von 56 Tagen.

2.2 Bayern

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: Justizvollzugsanstalten

Kapazität: flexibel

Haftdauer: keine statistischen Erhebungen

Der Vollzug der Abschiebungshaft wird von den Justizvollzugsanstalten in Amtshilfe durchgeführt. Begründet wird dies mit den "dort vorhandenen besonderen Betreuungs- und Hilfsmöglichkeiten". In der Praxis kann hiervon jedoch keine Rede sein. Die Betreuung der Abschiebungshäftlinge erfolgt durch das sonst in den JVAs vorhandene Personal. Besondere Betreuer für "Schüblinge" - so der bayerische Jargon - gibt es nicht. Es liegt auf der Hand, daß damit der besonderen Situation der Abschiebungshäftlinge kaum Rechnung getragen werden kann. Erschwerend kommt hinzu, daß die Bayerischen Justizvollzugsanstalten überfüllt sind. Nicht wenige Inhaftierte sind in Stockbetten in 8 m² großen Zellen untergebracht. Das Personal ist oft überfordert und kann sich nur um das Nötigste kümmern. Besondere Probleme bereiten die Sprachschwierigkeiten.

Im Jahre 1995 befanden sich in den bayerischen Justizvollzugsanstalten insgesamt 4.126 Abschiebungsgefangene, davon 277 weibliche. Da es sich hierbei um Zugangszahlen der jeweiligen JVAs handelt, können Doppelzählungen beim Übergang von einer JVA in die andere nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlen für die vorangegangenen Jahre lauten:

>
19945.185 davon 373 weibliche
19934.060 davon 308 weibliche
19922.079davon 130 weibliche
19911.635davon 124 weibliche
19901.443davon 111 weibliche


Durchschnittlich waren pro Monat 349 Abschiebungshäftlinge inhaftiert (Zählung jeweils am letzten Tag eines Monats), davon 23 weibliche Gefangene. Kinder, worunter Personen unter 14 Jahren verstanden werden, werden zum Vollzug der Abschiebungshaft nicht in den JVAs inhaftiert. Über die Zahl der Jugendlichen unter den Abschiebungshaftgefangenen werden statistische Aufzeichnungen nicht geführt. Sie werden "im Rahmen der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten" in eigenen Abteilungen der JVAs untergebracht. Soweit gegen Kinder unter 14 Jahren Abschiebungshaft verhängt wird, wird die Abschiebungshaft in einer Jugendhilfeeinrichtung vollzogen. Die Bewachung nimmt in diesen Fällen die Polizei wahr. Zahlen hierzu sind nicht bekannt.

Ein Großteil der Abschiebungshäftlinge - im Durchschnitt etwa 100 - sind in der JVA München-Stadelheim inhaftiert, weil von München aus die meisten Luftabschiebungen durchgeführt werden.

Dem besonderen Status der Abschiebungshäftlinge als Zivilhäftlinge wird in der Praxis kaum Rechnung getragen. Sie unterliegen den selben Regelungen wie die Strafhäftlinge. Dies gilt für Freizeitmöglichkeiten, Hofgang, Fernsehempfang usw. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Gesamtdauer der Besuche von einer Stunde im Monat wird nur selten überschritten - angeblich wegen personeller und räumlicher Engpässe. Telefongespräche werden nur "in dringenden Fällen, in denen die sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten nicht ausreichen" ermöglicht. Der Schriftverkehr wird "lediglich aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt … überwacht".

Abschiebungshäftlinge erhalten kein Taschengeld, weder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, noch nach dem Strafvollzugsgesetz.

Eine besondere Betreuung der Abschiebungshäftlinge findet nicht statt. Man hält die in den JVAs bereits bestehenden Hilfs- und Betreuungsmöglichkeiten für ausreichend.

Seit 1990 kam es in bayerischen Justizvollzugsanstalten zu insgesamt sechs Todesfällen von Abschiebungshaftgefanngen, darunter 5 Selbsttötungen.

2.3 Berlin

Zuständigkeit: Behörde für Inneres; in Amtshilfe: Polizei

Rechtsgrundlage: Gesetz über den im Land Berlin

Ausführungsvorschrift zu § 13 des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin

- Anlagen -

Unterbringung: Abschiebungshaftanstalt Köpenick

Kapazität: 364 Personen

Haftdauer: durchschnittl. 10 Tage (Stand August 1996)

Die Abschiebungshaft in Berlin wird in Amtshilfe der Polizei vollzogen und stellt in dieser Konstruktion eine Besonderheit unter den Ländern dar. Rechtsgrundlage des Vollzuges ist das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin vom 12. Oktober 1995. Danach dürfen den im Abschiebungsgewahrsam befindlichen Ausländern nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft nach § 57 des Ausländergesetzes oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Abschiebungsgewahrsam erfordern (§ 2), wobei die Abschiebungshaft grundsätzlich in besonderen Einrichtungen vollzogen wird (§ 1). Amtshilfe von Seiten der Justizvollzugsanstalten soll nur dann geleistet werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich erscheint.

Seit Ende November 1995 befinden sich alle Abschiebungshäftlinge in der Abschiebungshaftanstalt Köpenick. Zuvor waren die Häftlinge auf verschiedene Justizvollzugsanstalten und Polizeibehörden verteilt worden, die den besonderen Anforderungen des Abschiebungsgewahrsams zum Teil nicht entsprechen konnten. 1994 protestierten Inhaftierte im Polizeigewahrsam Kruppstraße (Tiergarten) mit einem Hungerstreik gegen die Haftsituation. Besonders beklagten sie sich über die hygienischen Mängel und die Einschränkung ihrer Rechte, die auf die personelle Unterbesetzung der Anstalt zurückzuführen war. In der Folge wurde das Konzept der Haftanstalt Köpenick entwickelt und das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin verabschiedet.

In Köpenick werden die Häftlinge nach Geschlechtern getrennt in Zellen verschiedener Größe (4-6 Personen) untergebracht. Diese sind in Trakte angeordnet, die untereinander durch Verschluß getrennt werden. Nicht verschlossen werden dahingegen die Zellen, so daß es den Häftlingen möglich ist, sich Tag und Nacht frei innerhalb des Traktes zu bewegen und die dort vorhandenen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen zu benutzen, u. a. Fernsehgerät und Münztelefon. Dem Häftling steht es frei, sich im Trakt Schlafplatz und Zelle auszusuchen, außerdem wird versucht auf familiäre und kulturelle Wünsche bei der Verteilung auf die Trakte einzugehen. Eigene Hörfunkgeräte können insoweit benützt werden, als sie nicht als störend wahrgenommen werden, das Benutzen eigener Fernseher kann nur im begründeten Ausnahmefall beantragt werden.

Die Bewachung erfolgt durch Polizeiangestellte, sogenannte Wachpolizisten. Nur die leitenden Funktionen werden von Vollzugsbeamten übernommen.

Auf dem Hof der Abschiebungshaftanstalt gibt es verschiedene Möglichkeiten der sportlichen Betätigung. Der Hofgang ist zeitlich begrenzt, in der Regel aber mehr als einmal täglich möglich. Besuch darf von den Häftlingen während der täglichen mehrstündigen Besuchszeiten empfangen werden. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Festsetzung von Zeitkontingenten vor, die jedoch nicht den Besuch von Rechtsanwälten oder Vertretern anerkannter auf dem Gebiet der Flüchtlingsarbeit tätiger Organisationen beschränken dürfen.

Der Besuch wird nicht überwacht, jedoch sind Besucher und Häftling durch eine Glasscheibe getrennt, um die Übergabe gefährlicher Gegenstände zu verhindern. In diesem Sinne werden auch Geschenke und Post kontrolliert, eine inhaltliche Zensur erfolgt nicht. Die Telefongespräche von den Münztelefonen unterliegen keiner Kontrolle.

Die Verpflegung schließt eine Kost für Moslems mit ein. Weitere Bedürfnisse können über den Einkaufsservice befriedigt werden, auf den täglich zurückgegriffen werden kann und der für Gegenstände außerhalb des Standardangebots auch Bestellungen annimmt. Den Häftlingen steht ein Taschengeld von 80,00 DM monatlich zu.

Die Betreuung der Häftlinge erfolgt durch drei Seelsorger und zwei Sozialarbeiterinnen. Teil des Gewahrsams ist auch eine Sprechstunde des Landeseinwohneramtes (die zuständige Ausländerbehörde) und des Leiters der Anstalt. Zu Beginn der Haft erhält der Inhaftierte eine mündliche Einführung sowie ein mehrsprachiges Informationsblatt zum Haus und zum rechtlichen Hintergrund seiner Haft. Dolmetscher stehen im Alltag nicht zur Verfügung, meist wird auf Mithäftlinge zurückgegriffen, die bei der Verständigung behilflich sein können. Im Falle von amtlichen Mitteilungen wird für einen Dolmetscher gesorgt.

Im selben Gebäudekomplex wie die Anstalt befindet sich auch eine Vertretung der Ausländerbehörde und das Amtsgericht Schöneberg, das dort auch verhandelt.

Zu Beginn der vierten Augustwoche 1996 waren 175 Personen in Köpenick inhaftiert, davon 29 weibliche. Die Inhaftnahme von unter 14-Jährigen wird vermieden. Zur Inhaftierung von Jugendlichen zur Abschiebungshaft bekennt sich der Berliner Senat ausdrücklich. Art. 5 I f der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse dies zu. Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.89 enthaltene, entgegenstehende Regelungen seien zwar verbindlich geworden, doch handele es sich gemäß dem nach Art. 49 II formulierten Interpretationsvorbehalt nicht um unmittelbar geltendes Recht.

Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin

vom 12. Oktober 1995

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Abchiebungsgewahrsam

Abschiebungshaft (§ 57 des Ausländergesetzes) wird grundsätzlich in besonderen Einrichtungen (Abschiebungsgewahrsam) vollzogen. Abschiebungshaft kann in Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn

1. aus besonderen Gründen im Abschiebungsgewahrsam eine sichere Unterbringung nicht gewährleistet werden kann oder

2. dies zum Schutz des Abschiebungshäftlings notwendig ist.

§ 2 Grundsätzliche

Gestaltung der Abschiebungshaft

Den im Abschiebungsgewahrsam befindlichen Ausländern dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft nach § 57 des Ausländergesetztes oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Abschiebungsgewahrsam erfordern. Abschiebungshäftlinge erhalten keinen Urlaub oder Ausgang.

§ 3 Unterbringung

(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen Einrichtungen des Abschiebungsgewahrsams oder in voneinander getrennten Teilen derselben baulichen Anlage unterzubringen.

(2) Sofern mehrere Angehörige derselben Familie zusammen abgeschoben werden sollen, soll ihnen auch in der Abschiebungshaft abweichend von Absatz 1 auf Wunsch ein Zusammenleben ermöglicht werden. Läßt sich dies durch den Abschiebungsgewahrsam nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten realisieren, ist den betroffenen Abschiebungshäftlingen jedoch tagsüber das Zusammenleben zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung. Im übrigen sollen Wünsche von Abschiebungshäftlingen, die einander nahestehen, nach einer gemeinsamen Unterbringung oder gemeinsamer Freizeitgestaltung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei Unterbringungsentscheidungen berücksichtigt werden.

(3) Abschiebungshäftlinge werden grundsätzlich gemeinschaftlich untergebracht. Sie werden, sofern sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, bei einer Haftdauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie dies wünschen, grundsätzlich allein in einem Haftraum untergebracht. Es bleibt bei der gemeinschaftlichen Unterbringung, wenn der Abschiebungshäftling ihr zustimmt, wenn er hilfsbedürftig ist oder sonst eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit besteht.

(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse und ethnische Zugehörigkeit zu achten.

§ 4 Aufnahme

und Abschiebungsplanung

(1) Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme in den Abschiebungsgewahrsam bei nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen nach Möglichkeit in ihrer Muttersprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter intensiviert werden. Fehlen die Voraussetzungen für eine Verständigung in der Muttersprache, sind andere dem Abschiebungshäftling bekannte Sprachen oder sonstige Verständigungsmöglichkeiten zu nutzen.

(2) Mit dem Abschiebungshäftling sind unverzüglich nach seiner Inhaftnahme die Voraussetzungen und der Zeitplan seiner Ausreise zu erörtern. Insbesondere ist festzustellen, ob oder unter welchen Voraussetzungen der Abschiebungshäftling zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist, ferner sind sonstige Wünsche, insbesondere zum Zielort und zur Benachrichtigung von dort wohnenden Angehörigen oder sonst bekannten Personen zu erkunden und in der Folge angemessen zu berücksichtigen.

§ 5 Arbeit

(1) Abschiebungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet, sie haben jedoch für ihr engeres Umfeld selbst zu sorgen, insbesondere den eigenen Haftraum sauber zu halten und bei der Verpflegung behilflich zu sein.

(2) Der Abschiebungsgewahrsam soll soweit möglich den Abschiebungshäftlingen die Möglichkeit zur Arbeit geben. Abschiebungshäftlinge, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erhalten ein Arbeitsentgelt entsprechend § 43 des Strafvollzugsgesetzes und den dazu erlassenen Vorschriften.

§ 6 Beschäftigung

und religiöse Betätigung

(1) Der Abschiebungsgewahrsam bietet Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung an. Soweit möglich ist dabei den Gegebenheiten der verschiedenen Kulturen Rechnung zu tragen.

(2) Für die Religionsausübung im Abschiebungsgewahrsam gelten die §§ 53 und 55 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

§ 7 Besuche

Abschiebunghäftlinge dürfen Besuch empfangen. Besuche von Rechtsanwälten oder Vertretern anerkannter auf dem Gebiet der Flüchtlingsarbeit tätiger Organisationen sind außerhalb etwaiger Zeitkontingente nach Satz 1 zulässig. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß der Besucher sich und seine mitgeführten Gegenstände durchsuchen läßt. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.

§ 8 Bezug von Zeitungen

und Nutzung von Medien

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen auf eigene Kosten über den Abschiebungsgewahrsam alle Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen; ausgeschlossen sind lediglich Druckerzeugnisse, deren Inhalt den Vollzug oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde oder deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

(2) Abschiebungshäftlinge können am Hörfunkprogramm des Abschiebungsgewahrsams oder am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Sie dürfen eigene Hörfunkgeräte benutzen, soweit andere dadurch nicht gestört werden. In begründeten Ausnahmefällen können eigene Fernsehgeräte zugelassen werden. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.

§ 9 Post, Geschenke, Einkauf, Telefon

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete und andere Post erhalten und versenden. Dasselbe gilt für Geschenke von Besuchern oder an Besucher. Sie können ferner von den im Abschiebungsgewahrsam vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen

(2) Es können Kontrollen eingehender Post sowie mitgebrachter Geschenke auch nach Beendigung einer Durchsuchung nach §7 Satz 3 angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Abschiebungsgewahrsams zu befürchten ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind zur Habe des Abschiebungshäftlings zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden.

(3) Die Abschiebungshäftlinge haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Abschiebungsgewahrsams und der Gleichbehandlung aller Abschiebungshäftlinge das Recht zu telefonieren.

(4) Die Einzelheiten regelt die Gewahrsamsordnung.

§ 10 Sicherheit und Ordnung

(1) Der Abschiebungshäftling hat sich hinsichtlich einer für alle einzuhaltenden Ruhezeit nach der Tageseinteilung des Abschiebungsgewahrsams zu richten. Im übrigen sorgt der Abschiebungsgewahrsam dafür, daß Abschiebungshäftlinge jedenfalls in bestimmten Abschnitten oder Gruppen miteinander in Kontakt treten, den Tag gestalten und sich zeitweise im Freien aufhalten können. Abschiebungshäftlinge dürfen sich auch tagsüber jederzeit in ihren Haftraum zurückziehen, sofern sie sich nicht zu einer bestimmten Arbeit verpflichtet haben.

(2) Abschiebungshäftlinge dürfen durch ihr Verhältnis gegenüber dem Personal des Abschiebungsgewahrsams, Mithäftlingen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben im Abschiebungsgewahrsam nicht beeinträchtigen.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, Elfter und Zwölfter Titel des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

§ 11 Ärztliche Versorgung

und soziale Betreuung

(1) Abschiebungshäftlinge haben Anspruch auf notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung durch den für den Abschiebungsgewahrsams bestellten ärztlichen Dienst. Der Abschiebungshäftling hat die notwendigen ärztlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Gesundheit zu unterstützen.

(2) Abschiebungshäftlinge werden sozialarbeiterisch betreut, für Jugendliche ist eine sozialpädagogische Betreuung vorzusehen.

§ 12 Beschwerderecht

Abschiebungshäftlinge erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Gewahrsamsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

§ 13 Beirat

Für den Abschiebungsgewahrsam wird ein externer Beirat errichtet. Näheres wird durch die Senatsverwaltung für Inneres geregelt.

§ 14 Einschränkung

von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin ist in der vorstehenden Fassung von dem Abgeordnetenhaus - 12. Wahlperiode - in der 89. Sitzung am 21. September 1995 der Verfassung von Berlin gemäß beschlossen worden.

Das Gesetz wird durch die Urkunde mit dem Datum vom 12. Oktober 1995 ausgefertigt.

Berlin, den 12. Oktober 1995

Senatsverwaltung für Inneres III B 1 ­ 0306/412

Ich erlasse die folgende Ausführungsvorschrift zu § 13 des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin:

Ausführungsvorschrift zu § 13 des Gesetzes über den Abschiebunsgewahrsam im Land Berlin vom 21. Juni 1996 Inn III B 1 Fernruf 867­5825, intern (95) 5825

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG werden zur Ausführung des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin von 12. Oktober 1995 (GVBl S, 657) die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen;

1. Errichtung eines Beirates

Für den Vollzug des Abschiebungsgewahrsams außerhalb von Justizvollzugsanstalten wird ein externer Beirat errichtet.

2. Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs des Abschiebungsgewahrsams und bei der Betreuung der Abschiebungshätlinge mit. Im Rahmen dieser Aufgabe obliegt es ihm, die Gewahrsamsleitung zu beraten und sich dabei für die Interessen der Abschiebungshäftlinge einzusetzen.

(2) Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

3. Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit sollen dessen Mitglieder vertrauensvoll mit der Leitung des Gewahrsams und den darin Beschäftigten zusammenarbeiten. Grundlage einer solchen Kooperation ist die wechselseitige Unterrichtung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vollzugs des Abschiebungsgewahrsams.

4. Befugnisse der Beiratsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Beirats können Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Beschwerden sind der Gewahrsamsleitung zum weiteren Befinden vorzulegen.

(2) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und soziale Betreuung unterrichten. Zu diesem Zweck können sie die Einrichtungen des Abschiebungsgewahrsams nach vorheriger Anmeldung besichtigen und Abschiebungshäftlinge in ihren Räumen aufsuchen, Aussprache und Schriftwechsel werden insoweit nicht überwacht.

5. Verschwiegenheitspflicht und Unabhängigkeit der Beiratsmitglieder

(1) Jedes Beiratsmitglied hat sich durch Unterschrift zu verpflichten,

a) seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

b) außerhalb seines Amtes Über vertrauliche Angelegenheiten, insbesondere über personenbezogene Daten der Abschiebungshäftlinge auch nach Beendigung seines Amtes Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Beirat und seine Mitglieder sind nicht weisungsgebunden.

6. Zusammensetzung des Beirats

Der Beirat für den Abschiebungsgewahrsam besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich

  • zwei Vertretern, die von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege entsandt werden, von denen einer den islamischen Religionsgemeinschaften angehören sollte,
  • einem Vertreter der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg,
  • einem Vertreter der Kath. Kirche,
  • einem Vertreter des Präsidiums der Ärztekammer Berlin.

7. Berufungsvoraussetzungen der Beiratsmitglieder

Als Mitglieder des Beirates sollen auf Vorschlag der in Nr. 6 genannten Organisationen (bzw. Träger) Personen berufen werden, die Kenntnisse auf dem Gebiet des Vollzugs des Abschiebungsgewahrsams besitzen, die nicht der Dienstaufsicht der Senatsverwaltung für Inneres unterstehen und die nicht in kommerziellen Beziehungen zum Abschiebungsgewahrsam stehen.

8. Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Beirats werden durch die Senatsverwaltung für Inneres für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen. Die Berufung kann erneuert werden.

(2) Die Senatsverwaltung für Inneres kann Mitglieder des Beirats aus wichtigem Grund abberufen. Dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

9. Vorsitz

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich zugegangen ist.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte und vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit.

10. Verfahrensregelung

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats ein. Ihm obliegt die Sitzungsleitung, sofern er sie nicht einem anderen überträgt.

(2) Der Beirat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beitratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist unzulässig.

11. Sitzungsniederschriften und Anwesenheitslisten

(1) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, in die sich die Mitglieder durch eigenhändige Unterschrift einzutragen haben. Über die Ergebnisse der Beiratssitzung soll eine Niederschrift gefertigt werden.

(2) Die Anwesenheitsliste sowie die Ergebnisniederschrift sind der Senatsverwaltung für Inneres zuzuleiten, letztere darüber hinaus auch der Gewahrsamsleitung.

12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2006 außer Kraft.

Berlin, den 21. Juni 1996

In Vertretung

Dr. Böse

2.4 Brandenburg

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: JVA, Polizei, Behörde für Inneres Berlin

Rechtsgrundlage: Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten bzw. Strafvollzugsgesetz (Anlage)

Unterbringung: Abschiebungshaftanstalt Köpenick (Berlin), Übergangswohnheim mit verstärkter Sicherheit Prötzel

Kapazität: flexibel

Haftdauer: durchschnittlich 17 Tage (Stand Juli 1995)

Im Land Brandenburg gibt es zur Zeit keine spezielle Abschiebungshaftanstalt. Abschiebungshäftlinge werden entweder vorübergehend im Polizeigewahrsam, in Justizvollzugsanstalten (Frauen) oder im Übergangswohnheim mit verstärkter Sicherheit in Prötzel (nur Männer) untergebracht. Vietnamesische Häftlinge übernimmt in Amtshilfe das Land Berlin (Haftanstalt Köpenick).

Im März 1994 forderte der Landtag die Regierung Brandenburgs auf,

  • vom Vollzug der Abschiebungshaft in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg abzusehen,

und

  • Maßnahmen zu ergreifen, die die Unterbringung von Abschiebungsgefangenen außerhalb von Justizvollzugsanstalten ermöglichen.

Dies wurde durch einen Beschluß vom 29.02.96 bestätigt.

Die Landesregierung plant den Bau einer gesonderten Einrichtung in Eisenhüttenstadt (Standort der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber). Ein Termin zur Verwirklichung des Projektes wurde noch nicht festgelegt. Nicht unwesentlich hierfür dürften die finanziellen Schwierigkeiten des Landes sein. Es finden Verhandlungen mit dem Land Berlin statt, ob die Abschiebungshaft nicht in Amtshilfe durch Berlin durchgeführt werden kann.

Rechtliche Grundlage des Vollzuges der Abschiebungshaft sind für die sich in den Justizvollzugsanstalten befindlichen Frauen das Strafvollzugsgesetz und für die in Prötzel lebenden Männer das Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten vom 19.03.96.

Die Haftanstalt Prötzel liegt etwa 6 km von dem Ort Prötzel entfernt in einem Waldstück. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Anstalt schwer zu erreichen, zudem wurde mit Wegweisern gespart, so daß auch der Autofahrer Probleme hat, sein Ziel zu finden. Die Einrichtung ist an das Übergangswohnheim Prötzel angegliedert, in dem solche Flüchtlinge für einen kurzen Zeitraum unterkommen, die aus der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt entlassen sind, aber noch keinem "normalen" Wohnheim zugewiesen worden sind. Die Abtrennung zu diesem Wohnheim erfolgt durch entsprechende Vorrichtungen.

Die Häftlinge sind in Gemeinschaftsräumen untergebracht, innerhalb des Hauses gibt es keinen Umschluß, der Hofgang hingegen wird eingeschränkt. Im Freien haben die Inhaftierten auch die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen. Fernseher und Radiogeräte stehen den Häftlingen zur Verfügung, Zeitungen können abonniert werden. Besucher können empfangen werden, ohne daß ein Zeitkontingent besteht. Eine Überwachung besteht bezüglich der Übergabe von gefährlichen Gegenständen, in diesem Sinne erfolgt auch die Briefkontrolle. Nicht kontrolliert werden die Telefongespräche, die von den Gemeinschaftsräumen aus geführt werden können. Durch die Angliederung an das Übergangswohnheim ist die Versorgung mit auf die verschiedenen Religionen abgestimmten Mahlzeiten möglich.

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten

(Abschiebungshaftvollzugsgesetz - AbschhVG) vom 19. März 1996

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Abschiebungshafteinrichtung

Die Abschiebungshaft nach § 57 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl 1 S. 3186) wird in Abschiebungshafteinrichtungen vollzogen. Sie kann, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 5 vorliegen, im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden. Für den Vollzug von Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten gilt § 185 des Strafvollzugsgesetzes.

§ 2 Grundsätze der Gestaltung

des Abschiebungshaftvollzuges

(1) Den in Abschiebungshafteinrichtungen untergebrachten Personen dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Ordnung in der Abschiebungshafteinrichtung erfordert.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.

(3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(4) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater Angelegenheiten können die Abschiebungshäftlinge ausgeführt werden.

§ 3 Unterbringung

(1) Abschiebungshäftlinge werden grundsätzlich gemeinsam untergebracht. Sie werden bei einer Haftdauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie dies wünschen, regelmäßig allein in einem Haftraum untergebracht. Es bleibt bei der gemeinschaftlichen Unterbringung, wenn der Abschiebungshäftling ihr zustimmt, wenn er hilfsbedürftig ist oder sonst eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit besteht.

(2) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen Bereichen der Abschiebungshafteinrichtung unterzubringen.

(3) Sofern gegen mehrere Angehörige derselben Familie zusammen Abschiebungshaft vollzogen ist, soll ihnen auch in der Abschiebungshaft abweichend von Absatz 2 auf Wunsch ein Zusammenleben ermöglicht werden. Im übrigen sollen Wünsche von Abschiebungshäftlingen, die einander nahestehen, nach einer gemeinsamen Unterbringung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei Unterbringungsentscheidungen berücksichtigt werden.

(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse und ethnische Zugehörigkeit zu achten.

§ 4 Aufnahme

(1) Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.

(2) Nach der Aufnahme werden Abschiebungshäftlinge alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Einrichtung oder seinem Vertreter sowie dem sozialen Dienst vorgestellt.

§ 5 Versorgung

(1) Abschiebungshäftlinge werden angemessen verpflegt. Auf Gewohnheiten, die sich aus der Religionsausübung ergeben, wird Rücksicht genommen.

(2) Abschiebungshäftlinge können von den auf dem Gelände der Abschiebungshafteinrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel Gebrauch machen.

(3) Abschiebungshäftlinge tragen eigene Kleidung. Bei Bedarf ist ihnen Kleidung zur Verfügung zu stellen. Die Kleidung kann in der Abschiebungshafteinrichtung gereinigt werden.

(4) Abschiebungshäftlingen werden zur Körperpflege notwendige Mittel zur Verfügung gestellt.

§ 6 Soziale Betreuung

und ärztliche Versorgung

(1) Abschiebungshäftlinge werden durch Sozialarbeiter betreut.

(2) Abschiebungshäftlinge werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes ärztlich versorgt und behandelt. Ist eine ärztliche Behandlung in der Abschiebungshafteinrichtung nicht möglich, werden Abschiebungshäftlinge in einem geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden Einrichtung untergebracht.

§ 7 Verkehr mit der Außenwelt

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen Besuch von Angehörigen oder sonstigen Personen sowie von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen empfangen. Aus Gründen der Sicherheit können die Abschiebungshäftlinge nach einem Besuch durchsucht werden.

(2) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete, andere Post und Geschenke erhalten und auf eigene Kosten versenden.

(3) Aus Gründen der Sicherheit können Sichtkontrollen der eingehenden Post vorgenommen werden. Weitergehende Überwachungen der Post sind bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit der Anstalt oder einer Person zulässig. Die Maßnahme ist dem Betroffenen bekanntzugeben. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß er die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vor Gericht überprüfen lassen kann.

(4) Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für den Schriftwechsel mit Anwälten. Nicht überwacht werden ferner Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte.

(5) Abschiebungshäftlinge können ohne Beschränkung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auf eigene Kosten die vorhandenen Telefone in der Abschiebungshafteinrichtung nutzen.

§ 8 Religiöse Betätigung

und Freizeitgestaltung

(1) Abschiebungshäftlingen ist auf ihren Wunsch die Möglichkeit zu verschaffen, mit einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Auf dem Gelände und in dem Gebäude der Abschiebungshafteinrichtung vorhandene Freizeitmöglichkeiten können durch die Abschiebungshäftlinge genutzt werden.

(3) Abschiebungshäftlinge können auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden.

(4) Abschiebungshäftlinge können im Rahmen der in der Abschiebungshafteinrichtung gegebenen Möglichkeiten am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilnehmen. In begründeten Fällen können eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte zugelassen werden.

§ 9 Arbeit

(1) Soweit die Sicherheit und Ordnung der Abschiebungshafteinrichtung dies zulassen, soll den Abschiebungshäftlingen Arbeit mit einer entsprechenden Aufwandsentschädigung im Sinne von § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes gegeben werden.

(2) Abschiebungshäftlinge haben bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit in ihrem Umfeld und bei der Ausgabe der Verpflegung mitzuwirken.

§ 10 Beschwerderecht

Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an den Leiter der Abschiebungshafteinrichtung oder seinen Vertreter zu wenden. Es sind regelmäßige Sprechstunden einzurichten.

§11 Sicherheit und Ordnung

(1) Abschiebungshäftlinge dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben in der Abschiebungshafteinrichtung nicht beeinträchtigen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.

(2) Abschiebungshäftlinge haben sich nach der Tageseinteilung in der Abschiebungshafteinrichtung (insbesondere Freizeit und Ruhezeit) zu richten. Sie können sich auch tagsüber in ihrem Haftraum aufhalten.

(3) Abschiebungshäftlinge können ihre persönlichen Wertgegenstände und Bargeld der Leitung der Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung geben. Gegenstände, mit denen die Abschiebungshäftlinge sich und andere gefährden oder verletzen oder die zur Vereitelung des Vollzuges oder zur Beschädigung von Sachen führen können, sind durch die Leitung der Hafteinrichtung einzuziehen und zu verwahren.

(4) Abschiebungshäftlinge, ihre Sachen und die Hafträume können zur Wahrung der Sicherheit der in der Einrichtung tätigen Dienstkräfte und der untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Selbst- oder Fremdschädigungen durchsucht werden. Die Durchsuchung von männlichen Personen ist durch männliche und die von weiblichen Personen durch weibliche Dienstkräfte unter Beachtung der Menschenwürde in einem geschlossenen Raum durchzuführen.

(5) Abschiebungshäftlinge können in einem besonders gesicherten Raum untergebracht, in eine Einrichtung oder im Rahmen der Amtshilfe in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder zeitweise überstellt werden, wenn die Mittel der Abschiebungshafteinrichtung zur Sicherheit des Abschiebungshäftlings nicht ausreichen. Eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt kommt in Frage bei Personen, die in erheblicher Weise gewalttätig in Erscheinung getreten sind oder mit Gewalt (gegen Personen oder Sachen) aus der Abschiebungshafteinrichtung entwichen sind. Bettlägerige Kranke oder akut Suizidgefährdete sind auf ärztliche Anordnung in ein geeignetes Krankenhaus oder eine psychiatrische Klinik zu verlegen. Die Entscheidung trifft jeweils der Leiter der Abschiebungshafteinrichtung oder sein Vertreter. Die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Amtshilfe kann nur mit Zustimmung des Leiters der Justizvollzugsanstalt erfolgen.

(6) Die Bediensteten der Abschiebungshafteinrichtung dürfen unmittelbaren Zwang gegenüber Abschiebungshäftlingen oder anderen Personen anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Unter mehreren Möglichkeiten ist die Maßnahme zu wählen, die den einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die notwendige Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder um eine rechtswidrige Tat zu verhindern und eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

(7) Beim Vollzug der Abschiebungshaft in Abschiebungshafteinrichtungen dürfen zur Vereitelung oder Wiederergreifung des Abschiebungshäftlings keine Schußwaffen eingesetzt werden.

§ 12 Gewahrsamsanordnung

Einzelheiten zu den §§ 2 bis 11 regelt das Ministerium des Inneren durch Richtlinien.

§ 13 Einschränkung

von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg, der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. März 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

2.5 Bremen

Zuständigkeit: Senator für Inneres und Sport; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten, Polizei

Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz, Freiheitsentziehungsgesetz

Erlaß über den Polizeigewahrsam vom 15. 12. 89 mit Änderungen vom 01.10.95

Unterbringung: Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaftanstalt Oslebshausen

Kapazität: 36; zuzüglich Einzelplätze für Jugendliche in der JVA Blockland

Haftdauer: die Haftdauer wird von den Ausländerbehörden im Land Bremen generell statistisch nicht erfaßt

Spezielle Regelungen über den Vollzug der Abschiebungshaft wurden nicht erlassen. Es existiert lediglich eine Verwaltungsvorschrift vom 15.12.89 für die Polizeibehörden (Erlaß über den Polizeigewahrsam), in der der Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam geregelt wird. Er wurde zum 01.10.95 insbesondere im Hinblick auf den Vollzug der Abschiebungshaft geändert. Trotzdem ist die Situation unbefriedigend geregelt, da die Gesamtkonzeption des Polizeigewahrsams nicht der speziellen Situation der Abschiebungshäftlinge gerecht wird und damit unnötige Beschränkungen impliziert.

Bis zu Beginn des Jahres 1996 wurden Abschiebungshäftlinge je nach freien Plätzen im Polizeigewahrsam oder in sechs verschiedenen Justizvollzugsanstalten untergebracht (Jugendliche in der Jugendvollzugsanstalt), sowohl in Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge als auch für Strafhäftlinge. Dort gelten für die Abschiebungshäftlinge die gleichen Regelungen wie für alle anderen in der jeweiligen Abteilung untergebrachten Gefangenen, so zum Beispiel ein Zeitkontingent von 30 bis 60 Minuten pro Woche für Besuche (Frauen in Untersuchungshaft dürfen sogar nur alle zwei Wochen Besuch erhalten).

Die Mehrheit der Abschiebungshäftlinge kam im Polizeigewahrsam Ostertorwache unter, einem kleinen Gefängnis aus dem 19. Jahrhundert. Licht konnte in die zu fünft bewohnten Zellen nur durch einige Glasbausteine eindringen, von denen zur Belüftung zwei gekippt werden konnten. Das in der Zelle integrierte WC erhielt durch ein aufgehängtes Bettlaken Sichtschutz. Personelle Unterbesetzung führte zur Einschränkung von Rechten beim Telefonieren, Versenden von Briefen und Empfang von Besuchern. Zu diesen unhaltbaren Zuständen erging eine Entscheidung des Landgerichtes Bremen (05.08.94, 10 T 508/94, InfAuslR 95, 67 und 113) in der ein gewisser Mindeststandard für die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen festgesetzt wurde.

Die Bremer Innenbehörde reagierte mit dem Plan, Ende 1996 den Abschiebungsgewahrsam in die Justizvollzugsanstalt Oslebshausen zu verlegen, wurde dann aber unter Zugzwang gesetzt, als ein Häftling, um seine für diesen Tag festgelegte Abschiebung zu verhindern, am 26.01.96 in seiner Zelle in der Ostertorwache Feuer legte und dadurch eine weitere Benutzung des Gefängnisses unmöglich machte. Künftig wird das Gebäude als Design-Museum genutzt.

Bremen-Oslebshausen steht nun seit April 1996 zur Verfügung. Sind alle Plätze belegt, wird weiterhin auf die Amtshilfe der anderen Justizvollzugsanstalten zurückgegriffen, dies auch im Falle von weiblichen Häftlingen oder solchen, deren Gewahrsam in anderen Einrichtungen aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Der Bau einer Abschiebungshaftanstalt ist auf dem Gelände der Lettow-Vorbeck-Kaserne geplant. Voraussichtlicher Fertigstellungstermin soll Ende 1997 sein.

Die Abschiebungshäftlinge erhalten Taschengeld gemäß § 3 I 4 Nr. 2 AsylbLG in Höhe von 18,46 DM wöchentlich.

2.6 Hamburg

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: Abschiebungshafteinrichtung Glasmoor, JVA Holstenglacis, Suhrenkamp

Kapazität: ca. 140 Plätze

Haftdauer: 23 Tage (Ende 95)

Die Bedingungen der Abschiebungshaft sind weder gesetzlich noch durch Verwaltungsrichtlinien geregelt.

Die Justizbehörde, die die Abschiebungshaft in Amtshilfe für die Behörde für Inneres vollzieht, hält 41 Haftplätze bereit. Die Haftplätze verteilen sich auf die JVA Glasmoor, die Untersuchungshaftanstalt, die JVA Suhrenkamp und die Jugendanstalt Hahnöfersand. In der JVA Glasmoor sind die Abschiebungshaftgefangenen in einem Containerkomplex untergebracht, in den anderen Justizvollzugsanstalten sind die Häftlinge in den übrigen Vollzug integriert.

Praktisch fungiert die JVA Glasmoor als Abschiebungsgefängnis für volljährige Männer. Glasmoor befindet sich außerhalb Hamburgs auf schleswig-holsteinischem Gebiet auf dem Gelände des offenen Strafvollzuges circa 30 km vom Stadtzentrum entfernt. Der Containerkomplex ist von einem circa vier Meter hohen Stahlgitterzaun, der mit Natodraht gekrönt ist, umzäunt.

Im Abstand hierzu befindet sich ein weiterer "Distanzzaun" gleicher Art, der dem ganzen Komplex einen festungsartigen Charakter verleiht. Der erste innere Zaun sichert gegen Ausbruch; der zweite äußere gegen Einbruch.

Glasmoor hat eine Aufnahmekapazität von 86 Plätzen. In der ersten Hälfte 1995 war die Kapazität ausgeschöpft, Anfang 1996 war die Anstalt nur zur Hälfte belegt. Die Gefangenen werden in Räumen von circa 25 m² zu jeweils sechs Personen untergebracht. Jeder Raum ist mit einer abgetrennten Toilette und einem Waschbecken mit einem Heißwasserbereiter ausgerüstet. Jede Zelle enthält sechs Betten, sechs Spinde, sechs Stühle und drei Tische. Jeder Raum enthält ein Farbfernsehgerät. Mittels einer Satellitenschüssel können ausländische Programme empfangen werden.

Die Gefangenen in der JVA Glasmoor haben täglich zwei Stunden Hofgang und zusätzlich drei Stunden Zellenaufschluß mit Ausnahme der Besuchstage Dienstag und Donnerstag (Begründung hierfür: Personalmangel). Die Abschiebungshäftlinge dürfen alle 14 Tage für zwei Stunden Besuch empfangen. Dieser Besuch findet unkontrolliert statt.

Es gibt zwei öffentliche Fernsprecher, die während der Zeit des Zellenaufschlusses von jedem Gefangenen benutzt werden können, wenn er über eine Telefonkarte verfügt. Seit Dezember 1995 erhalten die Gefangenen ein Taschengeld in Höhe von 50,00 DM monatlich, womit sie per Liste Einkäufe tätigen können.

Es gibt zwei separate Sammelduschen.

Die Abschiebungshaftanstalt Glasmoor ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen, was zu einer faktischen Beschränkung des Besucherverkehrs (und auch der Anwaltskontakte) führt.

In der JVA Glasmoor findet eine Betreuung durch das Rote Kreuz und die Evangelische Kirche statt.

In der JVA Glasmoor werden nur "pflegeleichte Schüblinge" untergebracht. Wer irgendwie "auffällig" geworden ist, wird in regulärer Haft gehalten.

Alle weiblichen Abschiebungsgefangenen werden in der U-Haftanstalt Holstenglacis im Stadtzentrum untergebracht. Sie unterliegen praktisch den Haftregeln der U-Haft mit dem Unterschied, daß sie Aufschlußzeiten haben und alle 14 Tage für zwei Stunden unkontrolliert Besuch empfangen dürfen. Die Gesamtzahl der Abschiebungsgefangenen beträgt durchschnittlich 110 bis 130 Personen. Die durchschnittliche Dauer der Abschiebungshaft wird für das Jahr 1992 für alle Haftanstalten mit 4 ½ Wochen angegeben; im übrigen kommt die JVA Glasmoor für den Zeitraum Februar 1994 bis November 1994 auf durchschnittlich 48,5 Tage und betrug im Juni 1995 in dieser JVA durchschnittlich 26,08 Tage, wobei hinzuzufügen ist, daß dem Aufenthalt in Glasmoor stets eine vorherige Haft in einer regulären U-Haftanstalt vorausgeht, weil nur dort Feststellungen über die Haft- und Reisefähigkeit getroffen werden können.

2.7 Hessen

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: JVA und Abschiebungshaftanstalt Offenbach

Kapazität: Offenbach: 70 Plätze

Haftdauer: durchschnittlich 48 Tage

Der Vollzug der Abschiebungshaft wird von den Justizvollzugsanstalten in Amtshilfe durchgeführt. Für die Männer existiert eine eigene Haftanstalt in Offenbach, in der bis zu 70 Personen in Zweierzellen untergebracht werden können. Die Hafträume sind in der Regel mit einer Toilette und einem Waschbecken, sowie einem Fernsehgerät mit Kabelanschluß ausgestattet. Um mit dem Personal der Anstalt Kontakt aufnehmen zu können, ist eine Kommunikationsanlage mit Gegensprechmöglichkeit in die Zelle eingebaut. Während der Freizeit können im offenen Umschluß die Zellen verlassen und die Freizeiträume genutzt werden. Diese verfügen über eine Kochgelegenheit und Möglichkeiten für Spiele und Sport.

Ein Kartentelefon befindet sich im Treppenhaus, jedoch sind die Etagen gegeneinander abgeschlossen. Zum Telefonieren bedarf es daher einer besonderen Erlaubnis.

Die soziale Betreuung wird hauptsächlich von den beiden großen Kirchen übernommen. Diese werden insoweit von der Anstalt unterstützt, als ihnen größtmögliche Bewegungs- und Arbeitsfreiheit zugestanden wird. Eine Sprechstunde der Ausländerbehörde wird angestrebt.

Frauen und Minderjährige werden in normalen Justizvollzugsanstalten untergebracht, genauso Männer, wenn Offenbach voll belegt ist. Im Durchschnitt sitzen in der JVA Kassel immer fünf Abschiebungshäftlinge ein, jedoch sind diejenigen, die auch in U-Haft oder Strafhaft (sog. Überhaft) sind, nicht mitgezählt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß aufgegriffene Ausländer oftmals zunächst wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz in U-Haft genommen werden, bis die Ausländerbehörde den für die Abschiebungshaft erforderlichen Antrag gestellt hat. Bis die dazu erforderlichen Unterlagen zusammengetragen sind, kann so mancher Tag verstreichen (vgl. Kapitel 3.1). Meist wird dann eine Abschiebungshaft von drei Monaten angeordnet, die allerdings erst mit der Beendigung der U-Haft beginnt, so daß im Extremfall die Höchsthaftdauer von 18 Monaten für Abschiebungshäftlinge überschritten werden kann.

Information über die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I

"Einrichtung für Abschiebungshaft Offenbach"

63067 Offenbach am Main, Luisenstr. 25

1. Zweckbestimmung

In der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I - Einrichtung für Abschiebungshaft Offenbach - vollzieht das Hessische Ministerium der Justiz in Amtshilfe für das Hessische Ministerium des Innern Abschiebungshaft an ausländischen Männern aus ganz Hessen aufgrund richterlicher Abschiebungshaftanordnung.

Die Inhaftierten sind abzuschiebende Ausländer, deren Asylanträge rechtskräftig abgelehnt wurden oder die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten.

Ausländische Untersuchungs- und Strafgefangene, die abzuschieben sind, werden in dieser Einrichtung nicht untergebracht. Dies gilt auch für ehemalige Strafgefangene.

2. Lage

Die Einrichtung für Abschiebungshaft liegt im Innenstadtbereich von Offenbach, nahe dem Hauptbahnhof mit ÖPNV-Anschluß, und damit inmitten eines Geschäfts- und Wohngebietes.

3. Bauliche Gestaltung

Die Einrichtung ist bautechnisch mit dem Gebäude des Amtsgerichts Offenbach verbunden. Südlich wird sie mit einer Umwehrungsmauer und einem davor im Abstand von 2 Metern stehenden 2,5 Meter hohen Sicherheitszaun, der von Videokameras überwacht wird, eingegrenzt. Der Innenhof ist durch einen Sicherheitszaun in zwei Bereiche aufgeteilt, in den Versorgungsbereich und den Freizeit- und Sportbereich. Der Personenzugang erfolgt über eine neu geschaffene Außenpforte, der Fahrzeugverkehr über das vorhandene Schiebetor. Vor der Einrichtung befindet sich ein Parkplatz mit ca. 20 Stellplätzen. Dieser Parkplatz wird gemeinsam von Bediensteten der Einrichtung und des Amtsgerichts Offenbach genutzt.

Die Einrichtung besteht aus einem Mehrzweckgebäude mit folgenden Bereichen:

1. Zugangs- und Kammerbereich

Dieser ist mit Warteräumen und Sani-täreinrichtungen (Gemeinschaftsduschen) ausgestattet.

2. Küchenbereich

Dieser verfügt über ausreichende Lagerkapazität mit Kühleinrichtungen für die Kaltverpflegung, die hier zubereitet wird. Die Warmverpflegung wird täglich von der Anstaltsküche der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I angeliefert.

3. Pfortenbereich

Hier befinden sich drei Besuchsräume für Privat- und Behördenbesuch.

4. Unterkunftsbereich

Dieser ist auf drei Etagen verteilt und verfügt über 35 Hafträume und drei Mehrzweckräume für Freizeit, Sport und Begegnungen. Hier befinden sich auch die Diensträume und Arbeitszimmer für den Dienstleiter und die Stationsbeamten, den ärztlichen Dienst, die Seelsorger und ehrenamtlichen Mitarbeiter (Drogenhilfe, AIDS-Hilfe usw.) sowie kleine Wirtschaftsräume. Auf den Stationfluren sind Haushaltswaschmaschinen und Wäschetrockner aufgestellt.

5. Verwaltungsbereich

Er umfaßt die Zentrale für die Überwachung und Steuerung der Kommunikationseinrichtung, die Diensträume des Sozialdienstes und der Vollzugsgeschäftsstelle mit Zahlstelle, Umkleideräume, Sanitärbereiche und einen Sozialraum mit Kleinküche für die Bediensteten der Einrichtung.

4. Belegungsfähigkeit

Die Einrichtung verfügt über 35 Hafträume mit 70 Unterkunftsplätzen (Doppelbelegung).

5. Gestaltung der Unterkunftsbereiche

Die Haftraume sind i.d.R. mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet:

1 Doppelstockbett, 2 Kleiderschränke, 1 Tisch, 2 Stühle, 1 WC, 1 WB, 1 Spiegel sowie ein Farb-TV-Gerät zum Empfang von 10 überwiegend nicht deutschsprachigen Programmen.

Die Haftraumtüren können während der Freizeit von den Inhaftierten mit einem eigenen Schloß verschlossen werden. Zur Raumausstattung gehören außerdem noch eine moderne Kommunikationsanlage mit einer Gegensprechmöglichkeit.

Die Freizeiträume verfügen über eine Kochgelegenheit und sind so gestaltet, daß die Möglichkeit zu Unterhaltung, Spiel, Sport und Gruppenveranstaltungen geboten wird.

Im Treppenhaus befindet sich ein Kartentelefon.

Die Etagen sind gegeneinander abgeschlossen; dadurch wird eine intensive Betreuung und Beaufsichtigung von Gruppen zu 20 - 26 Inhaftierten möglich.

Der Sport- und Freizeithof dient als allgemeine Begegnungsstätte mit Ruhezone, Kommunikationsbereichen und einem Kleinfeld für sportliche Betätigung.

6. Beabsichtigte Vollzugsgestaltung

Die Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges in Offenbach hat im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten den Erfordernissen für ein geordnetes Zusammenleben in einer Zwangsgemeinschaft Rechnung zu tragen. Die Wahrung der Menschenrechte der Inhaftierten ist oberstes Gebot. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug muß darauf ausgerichtet sein, daß die in Haft genommenen Personen nach der Abschiebung in ihr Heimatland oder nach einer etwaigen Entlassung aus der Abschiebungshaft auch in der Bundesrepublik Deutschland wieder in sozialer Verantwortung in Freiheit leben können.

Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, den Bedürfnissen Einzelner und von Gruppen den erforderlichen Freiraum zu belassen und die persönliche Freiheit der Inhaftierten nur insoweit einzuschränken, als die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung dies gebietet.

Ein bedürfnisorientierter Tagesablauf und ein vielfältiges Betreuungsangebot sollen die Erreichung dieser Ziele gewährleisten.

7. Tagesablauf

Montag bis Freitag

07.00 Uhr - Frühkostausgabe

09.00 Uhr - 12.00 Uhr - Freizeit

12.00 Uhr - Mittagskostausgabe

13.00 Uhr - 14.30 Uhr - Freistunde

sodann bis 16.00 Uhr - Freizeit

16.30 Uhr - Abendkostausgabe

17.30 Uhr - 19.30 Uhr - Freizeit

19.30 Uhr - Nachtverschluß

Abweichungen an Wochenenden und Feiertagen

08.00 Uhr - Frühkostausgabe

16.30 Uhr - Abendkostausgabe

17.00 Uhr - Nachtverschluß

8. Betreuungsangebote

8.1 Betreuung durch den Sozialdienst

Sozialarbeit soll Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dies bedeutet, daß der Gefangene in seiner Vorbereitung auf die Rückkehr in sein Heimatland zu unterstützen ist, ihm Hilfestellung zur Bewältigung des Alltages in der Abschiebungshafteinrichtung zuteil werden muß und die verbleibende Zeit in Deutschland so sozialverträglich wie möglich gestaltet wird. Ethnische Besonderheiten, der jeweilige Kulturkreis und die psychische Verfassung der einzelnen Inhaftierten bedingen den Einsatz unterschiedlicher Methoden.

Kern der Tätigkeit des Sozialdienstes werden sein:

  • Pädagogische Arbeit in Form von Gruppenarbeit und Einzelfallhilfe
  • Krisenintervention
  • Klärung von Fragen der Abschiebeorganisation (Kontakte mit Ausländerbehörden, Gerichten etc.)
  • Alltägliche Dienstleistungen (Habesicherung, Telefonate mit Angehörigen und Anwälten)
  • Mitwirkung in der Anstaltsorganisation
  • Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Gebiete und Organisationen.

8.2 Betreuung durch die evangelische und katholische Anstaltsseelsorge

Die Betreuung umfaßt Einzelgespräche, Gruppenangebote und Gottesdienste.

Einzelgespräche

Die Einzelgespräche haben die persönliche Lebenssituation und Probleme des Betroffenen zum Inhalt. Sie haben die Beratung und Betreuung des Betroffenen und etwaiger Angehöriger zum Ziel. Hier gilt vor allem die seelsorgliche Schweigepflicht.

Gruppenangebote

Die Gruppenangebote geben den Teilnehmern die Möglichkeit, sich mit den eigenen Lebenssituationen und Erfahrungen und der der anderen auszutauschen und auseinanderzusetzen. Sie haben religiöse und kulturelle Inhalte und dienen unter anderem dazu, den Lebensalltag in der Anstalt mitzugestalten.

Gottesdienste

Die Gottesdienste finden sonntäglich im Wechsel zwischen dem evangelischen und katholischen Seelsorger statt. Mitwirken können Christen der jeweiligen Konfession. Angehörige anderer Konfessionen können nach Rücksprache mit dem zuständigen Seelsorger an den Gottesdiensten teilnehmen.

Die Zielgruppen sind sowohl Christen beider Konfessionen unter den Inhaftierten als auch die Bediensteten und die Angehörigen anderer Konfessionen.

8.3 Betreuung durch Sportangebote

Im Mehrzweckraum werden Trainingsmöglichkeiten der Sparte Kraftsport angeboten. An wärmeren Tagen steht der Innenhof für Freizeit- und Sportaktivitäten zur Verfügung. Im Bereich dieses Innenhofes können je nach Witterung folgende Sportarten ausgeübt werden: Basketball (Streetball), Volleyball, Fussballtennis, Familytennis, Federball, Indiaca, Feldhockey, Boccia und Tischtennis.

Die Sportangebote in der Einrichtung haben im wesentlichen drei Funktionen:

Die biologische Funktion des Sportes:

Er soll Zivilisationskrankheiten wie z.B. Bluthochdruck, funktionellen und organischen Herzkrankheiten und Stoffwechselerkrankungen durch gezielte Betätigungen entgegenwirken.

Die sozio-emotionale Funktion des Sports:

Durch Sport sollen Aggressionen auslösende Ursachen verhindert oder beseitigt werden, fairer Umgang miteinander geübt und Erfolg und Selbstbewußtsein erfahren sowie Mißerfolge zu ertragen erlernt werden.

Die Sozialisierungsfunktion des Sportes:

Die Inhaftierten sollen vor allem durch Gruppenaktivitäten sich notwendige Regeln eines geordneten Zusammenlebens bewahren oder auch erlernen.

Sie sollen in der Lage bleiben oder in sie versetzt werden, positive Verhaltensmuster in die Freiheit mitzunehmen.

8.4 Betreuung durch Vereine, Verbände und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Es wird angestrebt, möglichst viele Vereine, Verbände und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Betreuung der Inhaftierten während der Freizeiten zu gewinnen. Für diese Arbeit stehen die drei Freizeiträume, die Besuchsräume und der Anstaltshof zur Verfügung.

8.5 Betreuung und Beratung durch die Ausländerbehörde

Regelmäßige Sprechstunden in der Abschiebungshafteinrichtung durch die Ausländerbehörde werden angestrebt. Durch qualifizierte Information soll eventuellen Konflikten wegen bestehender Unklarheiten in Bezug auf die Abschiebung vorgebeugt werden.

9. Gesundheitsfürsorge

Die Gesundheitsfürsorge der Abschiebungsgefangenen wird entsprechend den §§ 56 ff StVollzG gewährleistet.

10. Arbeit

Die Abschiebungsgefangenen sind zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet (§ 175 i.V.m. § 185 StVollzG).

Gleichwohl wird angestrebt, einige von ihnen für eine nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu entlohnende Arbeit als Küchenhelfer oder Haus- und Hofarbeiter zu gewinnen.

Dadurch soll besonders motivierten Gefangenen nutzloser Müßiggang erspart werden.

11. Einkauf

Die Abschiebungsgefangenen dürfen einmal wöchentlich auf eigene Kosten in angemessenem Umfang beim Kaufmann in der Einrichtung Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege erwerben.

Bedürftige Gefangene erhalten auf Antrag ein Taschengeld.

12. Außenkontakt

12.1 Besuche von privaten Personen, insbesondere Angehörigen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten besonders gefördert. Besuchszeiten für Privatpersonen: Montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Bei Vorliegen besonderer Gründe werden Ausnahmen von diesen Zeiten genehmigt.

12.2 Besuchszeiten für Rechtsanwälte und Behörden:

Montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

13. Personelle Ausstattung

In der Einrichtung sind tätig:

32 Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des AVD

2 Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Sozialdienstes

3 Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Verwaltungsdienstes

1 Sportübungsleiter (halbe Stelle)

1 Vertragsarzt

1 Krankenpfleger/ Krankenschwester (halbe Stelle)

2 Seelsorger