Durchschnittlich waren pro Monat 349 Abschiebungshäftlinge
inhaftiert (Zählung jeweils am letzten Tag eines Monats),
davon 23 weibliche Gefangene. Kinder, worunter Personen unter
14 Jahren verstanden werden, werden zum Vollzug der Abschiebungshaft
nicht in den JVAs inhaftiert. Über die Zahl der Jugendlichen
unter den Abschiebungshaftgefangenen werden statistische Aufzeichnungen
nicht geführt. Sie werden "im Rahmen der organisatorischen
und räumlichen Möglichkeiten" in eigenen Abteilungen
der JVAs untergebracht. Soweit gegen Kinder unter 14 Jahren Abschiebungshaft
verhängt wird, wird die Abschiebungshaft in einer Jugendhilfeeinrichtung
vollzogen. Die Bewachung nimmt in diesen Fällen die Polizei
wahr. Zahlen hierzu sind nicht bekannt.
Ein Großteil der Abschiebungshäftlinge - im Durchschnitt
etwa 100 - sind in der JVA München-Stadelheim inhaftiert,
weil von München aus die meisten Luftabschiebungen durchgeführt
werden.
Dem besonderen Status der Abschiebungshäftlinge als Zivilhäftlinge
wird in der Praxis kaum Rechnung getragen. Sie unterliegen den
selben Regelungen wie die Strafhäftlinge. Dies gilt für
Freizeitmöglichkeiten, Hofgang, Fernsehempfang usw. Die gesetzlich
vorgeschriebene Mindest-Gesamtdauer der Besuche von einer Stunde
im Monat wird nur selten überschritten - angeblich wegen
personeller und räumlicher Engpässe. Telefongespräche
werden nur "in dringenden Fällen, in denen die sonstigen
Kommunikationsmöglichkeiten nicht ausreichen" ermöglicht.
Der Schriftverkehr wird "lediglich aus Gründen der Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt
überwacht".
Abschiebungshäftlinge erhalten kein Taschengeld, weder nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz, noch nach dem Strafvollzugsgesetz.
Eine besondere Betreuung der Abschiebungshäftlinge findet
nicht statt. Man hält die in den JVAs bereits bestehenden
Hilfs- und Betreuungsmöglichkeiten für ausreichend.
Seit 1990 kam es in bayerischen Justizvollzugsanstalten zu insgesamt
sechs Todesfällen von Abschiebungshaftgefanngen, darunter
5 Selbsttötungen.
2.3 Berlin
Zuständigkeit: Behörde für Inneres; in
Amtshilfe: Polizei
Rechtsgrundlage: Gesetz über den
im Land Berlin
Ausführungsvorschrift zu § 13 des Gesetzes über
den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin
- Anlagen -
Unterbringung: Abschiebungshaftanstalt Köpenick
Kapazität: 364 Personen
Haftdauer: durchschnittl. 10 Tage (Stand August 1996)
Die Abschiebungshaft in Berlin wird in Amtshilfe der Polizei vollzogen
und stellt in dieser Konstruktion eine Besonderheit unter den
Ländern dar. Rechtsgrundlage des Vollzuges ist das Gesetz
über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin vom 12.
Oktober 1995. Danach dürfen den im Abschiebungsgewahrsam
befindlichen Ausländern nur solche Beschränkungen auferlegt
werden, die der Zweck der Abschiebungshaft nach § 57 des
Ausländergesetzes oder die Sicherheit oder Ordnung in dem
Abschiebungsgewahrsam erfordern (§ 2), wobei die Abschiebungshaft
grundsätzlich in besonderen Einrichtungen vollzogen wird
(§ 1). Amtshilfe von Seiten der Justizvollzugsanstalten soll
nur dann geleistet werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit
erforderlich erscheint.
Seit Ende November 1995 befinden sich alle Abschiebungshäftlinge
in der Abschiebungshaftanstalt Köpenick. Zuvor waren die
Häftlinge auf verschiedene Justizvollzugsanstalten und Polizeibehörden
verteilt worden, die den besonderen Anforderungen des Abschiebungsgewahrsams
zum Teil nicht entsprechen konnten. 1994 protestierten Inhaftierte
im Polizeigewahrsam Kruppstraße (Tiergarten) mit einem Hungerstreik
gegen die Haftsituation. Besonders beklagten sie sich über
die hygienischen Mängel und die Einschränkung ihrer
Rechte, die auf die personelle Unterbesetzung der Anstalt zurückzuführen
war. In der Folge wurde das Konzept der Haftanstalt Köpenick
entwickelt und das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam
im Land Berlin verabschiedet.
In Köpenick werden die Häftlinge nach Geschlechtern
getrennt in Zellen verschiedener Größe (4-6 Personen)
untergebracht. Diese sind in Trakte angeordnet, die untereinander
durch Verschluß getrennt werden. Nicht verschlossen werden
dahingegen die Zellen, so daß es den Häftlingen möglich
ist, sich Tag und Nacht frei innerhalb des Traktes zu bewegen
und die dort vorhandenen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen
zu benutzen, u. a. Fernsehgerät und Münztelefon. Dem
Häftling steht es frei, sich im Trakt Schlafplatz und Zelle
auszusuchen, außerdem wird versucht auf familiäre und
kulturelle Wünsche bei der Verteilung auf die Trakte einzugehen.
Eigene Hörfunkgeräte können insoweit benützt
werden, als sie nicht als störend wahrgenommen werden, das
Benutzen eigener Fernseher kann nur im begründeten Ausnahmefall
beantragt werden.
Die Bewachung erfolgt durch Polizeiangestellte, sogenannte Wachpolizisten.
Nur die leitenden Funktionen werden von Vollzugsbeamten übernommen.
Auf dem Hof der Abschiebungshaftanstalt gibt es verschiedene Möglichkeiten
der sportlichen Betätigung. Der Hofgang ist zeitlich begrenzt,
in der Regel aber mehr als einmal täglich möglich. Besuch
darf von den Häftlingen während der täglichen mehrstündigen
Besuchszeiten empfangen werden. Das Gesetz sieht die Möglichkeit
zur Festsetzung von Zeitkontingenten vor, die jedoch nicht den
Besuch von Rechtsanwälten oder Vertretern anerkannter auf
dem Gebiet der Flüchtlingsarbeit tätiger Organisationen
beschränken dürfen.
Der Besuch wird nicht überwacht, jedoch sind Besucher und
Häftling durch eine Glasscheibe getrennt, um die Übergabe
gefährlicher Gegenstände zu verhindern. In diesem Sinne
werden auch Geschenke und Post kontrolliert, eine inhaltliche
Zensur erfolgt nicht. Die Telefongespräche von den Münztelefonen
unterliegen keiner Kontrolle.
Die Verpflegung schließt eine Kost für Moslems mit
ein. Weitere Bedürfnisse können über den Einkaufsservice
befriedigt werden, auf den täglich zurückgegriffen werden
kann und der für Gegenstände außerhalb des Standardangebots
auch Bestellungen annimmt. Den Häftlingen steht ein Taschengeld
von 80,00 DM monatlich zu.
Die Betreuung der Häftlinge erfolgt durch drei Seelsorger
und zwei Sozialarbeiterinnen. Teil des Gewahrsams ist auch eine
Sprechstunde des Landeseinwohneramtes (die zuständige Ausländerbehörde)
und des Leiters der Anstalt. Zu Beginn der Haft erhält der
Inhaftierte eine mündliche Einführung sowie ein mehrsprachiges
Informationsblatt zum Haus und zum rechtlichen Hintergrund seiner
Haft. Dolmetscher stehen im Alltag nicht zur Verfügung, meist
wird auf Mithäftlinge zurückgegriffen, die bei der Verständigung
behilflich sein können. Im Falle von amtlichen Mitteilungen
wird für einen Dolmetscher gesorgt.
Im selben Gebäudekomplex wie die Anstalt befindet sich auch
eine Vertretung der Ausländerbehörde und das Amtsgericht
Schöneberg, das dort auch verhandelt.
Zu Beginn der vierten Augustwoche 1996 waren 175 Personen in Köpenick
inhaftiert, davon 29 weibliche. Die Inhaftnahme von unter 14-Jährigen
wird vermieden. Zur Inhaftierung von Jugendlichen zur Abschiebungshaft
bekennt sich der Berliner Senat ausdrücklich. Art. 5 I f
der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse dies zu.
Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte
des Kindes vom 20.11.89 enthaltene, entgegenstehende Regelungen
seien zwar verbindlich geworden, doch handele es sich gemäß
dem nach Art. 49 II formulierten Interpretationsvorbehalt nicht
um unmittelbar geltendes Recht.
Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin
vom 12. Oktober 1995
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Abchiebungsgewahrsam
Abschiebungshaft (§ 57 des Ausländergesetzes)
wird grundsätzlich in besonderen Einrichtungen (Abschiebungsgewahrsam)
vollzogen. Abschiebungshaft kann in Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten
vollzogen werden, wenn
1. aus besonderen Gründen im Abschiebungsgewahrsam
eine sichere Unterbringung nicht gewährleistet werden kann
oder
2. dies zum Schutz des Abschiebungshäftlings
notwendig ist.
§ 2 Grundsätzliche
Gestaltung der Abschiebungshaft
Den im Abschiebungsgewahrsam befindlichen Ausländern
dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die
der Zweck der Abschiebungshaft nach § 57 des Ausländergesetztes
oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Abschiebungsgewahrsam
erfordern. Abschiebungshäftlinge erhalten keinen Urlaub oder
Ausgang.
§ 3 Unterbringung
(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich
in verschiedenen Einrichtungen des Abschiebungsgewahrsams oder
in voneinander getrennten Teilen derselben baulichen Anlage unterzubringen.
(2) Sofern mehrere Angehörige derselben Familie
zusammen abgeschoben werden sollen, soll ihnen auch in der Abschiebungshaft
abweichend von Absatz 1 auf Wunsch ein Zusammenleben ermöglicht
werden. Läßt sich dies durch den Abschiebungsgewahrsam
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
realisieren, ist den betroffenen Abschiebungshäftlingen jedoch
tagsüber das Zusammenleben zu ermöglichen. Das Nähere
regelt die Gewahrsamsordnung. Im übrigen sollen Wünsche
von Abschiebungshäftlingen, die einander nahestehen, nach
einer gemeinsamen Unterbringung oder gemeinsamer Freizeitgestaltung
im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei Unterbringungsentscheidungen
berücksichtigt werden.
(3) Abschiebungshäftlinge werden grundsätzlich
gemeinschaftlich untergebracht. Sie werden, sofern sich nicht
aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, bei einer Haftdauer von mehr
als sechs Monaten, wenn sie dies wünschen, grundsätzlich
allein in einem Haftraum untergebracht. Es bleibt bei der gemeinschaftlichen
Unterbringung, wenn der Abschiebungshäftling ihr zustimmt,
wenn er hilfsbedürftig ist oder sonst eine Gefahr für
sein Leben oder seine Gesundheit besteht.
(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse
und ethnische Zugehörigkeit zu achten.
§ 4 Aufnahme
und Abschiebungsplanung
(1) Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme
in den Abschiebungsgewahrsam bei nicht ausreichenden deutschen
Sprachkenntnissen nach Möglichkeit in ihrer Muttersprache
über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die persönliche
Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter intensiviert
werden. Fehlen die Voraussetzungen für eine Verständigung
in der Muttersprache, sind andere dem Abschiebungshäftling
bekannte Sprachen oder sonstige Verständigungsmöglichkeiten
zu nutzen.
(2) Mit dem Abschiebungshäftling sind unverzüglich
nach seiner Inhaftnahme die Voraussetzungen und der Zeitplan seiner
Ausreise zu erörtern. Insbesondere ist festzustellen, ob
oder unter welchen Voraussetzungen der Abschiebungshäftling
zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist, ferner sind sonstige
Wünsche, insbesondere zum Zielort und zur Benachrichtigung
von dort wohnenden Angehörigen oder sonst bekannten Personen
zu erkunden und in der Folge angemessen zu berücksichtigen.
§ 5 Arbeit
(1) Abschiebungshäftlinge sind zur Arbeit nicht
verpflichtet, sie haben jedoch für ihr engeres Umfeld selbst
zu sorgen, insbesondere den eigenen Haftraum sauber zu halten
und bei der Verpflegung behilflich zu sein.
(2) Der Abschiebungsgewahrsam soll soweit möglich
den Abschiebungshäftlingen die Möglichkeit zur Arbeit
geben. Abschiebungshäftlinge, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, erhalten ein Arbeitsentgelt entsprechend §
43 des Strafvollzugsgesetzes und den dazu erlassenen Vorschriften.
§ 6 Beschäftigung
und religiöse Betätigung
(1) Der Abschiebungsgewahrsam bietet Möglichkeiten
zur Freizeitbeschäftigung an. Soweit möglich ist dabei
den Gegebenheiten der verschiedenen Kulturen Rechnung zu tragen.
(2) Für die Religionsausübung im Abschiebungsgewahrsam
gelten die §§ 53 und 55 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
§ 7 Besuche
Abschiebunghäftlinge dürfen Besuch empfangen.
Besuche von Rechtsanwälten oder Vertretern anerkannter auf
dem Gebiet der Flüchtlingsarbeit tätiger Organisationen
sind außerhalb etwaiger Zeitkontingente nach Satz 1 zulässig.
Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig
gemacht werden, daß der Besucher sich und seine mitgeführten
Gegenstände durchsuchen läßt. Das Nähere
regelt die Gewahrsamsordnung.
§ 8 Bezug von Zeitungen
und Nutzung von Medien
(1) Abschiebungshäftlinge dürfen auf eigene
Kosten über den Abschiebungsgewahrsam alle Zeitungen und
andere Druckerzeugnisse beziehen; ausgeschlossen sind lediglich
Druckerzeugnisse, deren Inhalt den Vollzug oder die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt gefährden würde oder deren
Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(2) Abschiebungshäftlinge können am Hörfunkprogramm
des Abschiebungsgewahrsams oder am gemeinschaftlichen Fernsehempfang
teilnehmen. Sie dürfen eigene Hörfunkgeräte benutzen,
soweit andere dadurch nicht gestört werden. In begründeten
Ausnahmefällen können eigene Fernsehgeräte zugelassen
werden. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.
§ 9 Post, Geschenke, Einkauf, Telefon
(1) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich
ohne Beschränkungen Briefe, Pakete und andere Post erhalten
und versenden. Dasselbe gilt für Geschenke von Besuchern
oder an Besucher. Sie können ferner von den im Abschiebungsgewahrsam
vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen
(2) Es können Kontrollen eingehender Post sowie
mitgebrachter Geschenke auch nach Beendigung einer Durchsuchung
nach §7 Satz 3 angeordnet werden, wenn eine Gefährdung
der Sicherheit oder Ordnung des Abschiebungsgewahrsams zu befürchten
ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sind
zur Habe des Abschiebungshäftlings zu nehmen oder an den
Absender zurückzusenden.
(3) Die Abschiebungshäftlinge haben unter Berücksichtigung
der Möglichkeiten des Abschiebungsgewahrsams und der Gleichbehandlung
aller Abschiebungshäftlinge das Recht zu telefonieren.
(4) Die Einzelheiten regelt die Gewahrsamsordnung.
§ 10 Sicherheit und Ordnung
(1) Der Abschiebungshäftling hat sich hinsichtlich
einer für alle einzuhaltenden Ruhezeit nach der Tageseinteilung
des Abschiebungsgewahrsams zu richten. Im übrigen sorgt der
Abschiebungsgewahrsam dafür, daß Abschiebungshäftlinge
jedenfalls in bestimmten Abschnitten oder Gruppen miteinander
in Kontakt treten, den Tag gestalten und sich zeitweise im Freien
aufhalten können. Abschiebungshäftlinge dürfen
sich auch tagsüber jederzeit in ihren Haftraum zurückziehen,
sofern sie sich nicht zu einer bestimmten Arbeit verpflichtet
haben.
(2) Abschiebungshäftlinge dürfen durch
ihr Verhältnis gegenüber dem Personal des Abschiebungsgewahrsams,
Mithäftlingen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben
im Abschiebungsgewahrsam nicht beeinträchtigen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts, Elfter und Zwölfter Titel des Strafvollzugsgesetzes
entsprechend.
§ 11 Ärztliche Versorgung
und soziale Betreuung
(1) Abschiebungshäftlinge haben Anspruch auf
notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung durch den
für den Abschiebungsgewahrsams bestellten ärztlichen
Dienst. Der Abschiebungshäftling hat die notwendigen ärztlichen
Maßnahmen zum Schutze seiner Gesundheit zu unterstützen.
(2) Abschiebungshäftlinge werden sozialarbeiterisch
betreut, für Jugendliche ist eine sozialpädagogische
Betreuung vorzusehen.
§ 12 Beschwerderecht
Abschiebungshäftlinge erhalten Gelegenheit,
sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Gewahrsamsleiter
zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
§ 13 Beirat
Für den Abschiebungsgewahrsam wird ein externer
Beirat errichtet. Näheres wird durch die Senatsverwaltung
für Inneres geregelt.
§ 14 Einschränkung
von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam
im Land Berlin ist in der vorstehenden Fassung von dem Abgeordnetenhaus
- 12. Wahlperiode - in der 89. Sitzung am 21. September 1995 der
Verfassung von Berlin gemäß beschlossen worden.
Das Gesetz wird durch die Urkunde mit dem Datum
vom 12. Oktober 1995 ausgefertigt.
Berlin, den 12. Oktober 1995
Senatsverwaltung für Inneres III B 1 0306/412
Ich erlasse die folgende Ausführungsvorschrift
zu § 13 des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam
im Land Berlin:
Ausführungsvorschrift zu § 13 des Gesetzes
über den Abschiebunsgewahrsam im Land Berlin vom 21. Juni
1996 Inn III B 1 Fernruf 8675825, intern (95) 5825
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG werden
zur Ausführung des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam
im Land Berlin von 12. Oktober 1995 (GVBl S, 657) die folgenden
Ausführungsvorschriften erlassen;
1. Errichtung eines Beirates
Für den Vollzug des Abschiebungsgewahrsams außerhalb
von Justizvollzugsanstalten wird ein externer Beirat errichtet.
2. Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs
des Abschiebungsgewahrsams und bei der Betreuung der Abschiebungshätlinge
mit. Im Rahmen dieser Aufgabe obliegt es ihm, die Gewahrsamsleitung
zu beraten und sich dabei für die Interessen der Abschiebungshäftlinge
einzusetzen.
(2) Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgaben
ehrenamtlich wahr.
3. Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit sollen
dessen Mitglieder vertrauensvoll mit der Leitung des Gewahrsams
und den darin Beschäftigten zusammenarbeiten. Grundlage einer
solchen Kooperation ist die wechselseitige Unterrichtung über
alle wichtigen Angelegenheiten des Vollzugs des Abschiebungsgewahrsams.
4. Befugnisse der Beiratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Beirats können Wünsche,
Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Beschwerden
sind der Gewahrsamsleitung zum weiteren Befinden vorzulegen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können sich über
die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung, ärztliche
Versorgung und soziale Betreuung unterrichten. Zu diesem Zweck
können sie die Einrichtungen des Abschiebungsgewahrsams nach
vorheriger Anmeldung besichtigen und Abschiebungshäftlinge
in ihren Räumen aufsuchen, Aussprache und Schriftwechsel
werden insoweit nicht überwacht.
5. Verschwiegenheitspflicht und Unabhängigkeit
der Beiratsmitglieder
(1) Jedes Beiratsmitglied hat sich durch Unterschrift
zu verpflichten,
a) seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
b) außerhalb seines Amtes Über vertrauliche
Angelegenheiten, insbesondere über personenbezogene Daten
der Abschiebungshäftlinge auch nach Beendigung seines Amtes
Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der Beirat und seine Mitglieder sind nicht weisungsgebunden.
6. Zusammensetzung des Beirats
Der Beirat für den Abschiebungsgewahrsam besteht
aus fünf Mitgliedern, nämlich
- zwei Vertretern, die von den Verbänden der
Freien Wohlfahrtspflege entsandt werden, von denen einer den islamischen
Religionsgemeinschaften angehören sollte,
- einem Vertreter der Evangelischen Landeskirche
Berlin-Brandenburg,
- einem Vertreter der Kath. Kirche,
- einem Vertreter des Präsidiums der Ärztekammer
Berlin.
7. Berufungsvoraussetzungen
der Beiratsmitglieder
Als Mitglieder des Beirates sollen auf Vorschlag
der in Nr. 6 genannten Organisationen (bzw. Träger) Personen
berufen werden, die Kenntnisse auf dem Gebiet des Vollzugs des
Abschiebungsgewahrsams besitzen, die nicht der Dienstaufsicht
der Senatsverwaltung für Inneres unterstehen und die nicht
in kommerziellen Beziehungen zum Abschiebungsgewahrsam stehen.
8. Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Beirats werden durch die Senatsverwaltung
für Inneres für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen.
Die Berufung kann erneuert werden.
(2) Die Senatsverwaltung für Inneres kann Mitglieder
des Beirats aus wichtigem Grund abberufen. Dem Vorsitzenden ist
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9. Vorsitz
(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter mit den Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist
eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende
Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung
schriftlich zugegangen ist.
(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte
und vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit.
10. Verfahrensregelung
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats
ein. Ihm obliegt die Sitzungsleitung, sofern er sie nicht einem
anderen überträgt.
(2) Der Beirat ist nur beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beitratsmitglieder können sich nicht
durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist unzulässig.
11. Sitzungsniederschriften und
Anwesenheitslisten
(1) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste
zu führen, in die sich die Mitglieder durch eigenhändige
Unterschrift einzutragen haben. Über die Ergebnisse der Beiratssitzung
soll eine Niederschrift gefertigt werden.
(2) Die Anwesenheitsliste sowie die Ergebnisniederschrift
sind der Senatsverwaltung für Inneres zuzuleiten, letztere
darüber hinaus auch der Gewahrsamsleitung.
12. Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Ausführungsvorschrift tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 1996 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2006 außer
Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1996
In Vertretung
Dr. Böse
2.4 Brandenburg
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: JVA, Polizei, Behörde für Inneres Berlin
Rechtsgrundlage: Gesetz
über den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb von
Justizvollzugsanstalten bzw. Strafvollzugsgesetz (Anlage)
Unterbringung: Abschiebungshaftanstalt
Köpenick (Berlin), Übergangswohnheim mit verstärkter
Sicherheit Prötzel
Kapazität: flexibel
Haftdauer: durchschnittlich
17 Tage (Stand Juli 1995)
Im Land Brandenburg gibt es zur Zeit keine spezielle
Abschiebungshaftanstalt. Abschiebungshäftlinge werden entweder
vorübergehend im Polizeigewahrsam, in Justizvollzugsanstalten
(Frauen) oder im Übergangswohnheim mit verstärkter Sicherheit
in Prötzel (nur Männer) untergebracht. Vietnamesische
Häftlinge übernimmt in Amtshilfe das Land Berlin (Haftanstalt
Köpenick).
Im März 1994 forderte der Landtag die Regierung
Brandenburgs auf,
- vom Vollzug der Abschiebungshaft in den Justizvollzugsanstalten
des Landes Brandenburg abzusehen,
und
- Maßnahmen zu ergreifen, die die Unterbringung
von Abschiebungsgefangenen außerhalb von Justizvollzugsanstalten
ermöglichen.
Dies wurde durch einen Beschluß vom 29.02.96
bestätigt.
Die Landesregierung plant den Bau einer gesonderten
Einrichtung in Eisenhüttenstadt (Standort der Zentralen Aufnahmeeinrichtung
für Asylbewerber). Ein Termin zur Verwirklichung des Projektes
wurde noch nicht festgelegt. Nicht unwesentlich hierfür dürften
die finanziellen Schwierigkeiten des Landes sein. Es finden Verhandlungen
mit dem Land Berlin statt, ob die Abschiebungshaft nicht in Amtshilfe
durch Berlin durchgeführt werden kann.
Rechtliche Grundlage des Vollzuges der Abschiebungshaft
sind für die sich in den Justizvollzugsanstalten befindlichen
Frauen das Strafvollzugsgesetz und für die in Prötzel
lebenden Männer das Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft
außerhalb von Justizvollzugsanstalten vom 19.03.96.
Die Haftanstalt Prötzel liegt etwa 6 km von
dem Ort Prötzel entfernt in einem Waldstück. Mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ist die Anstalt schwer zu erreichen, zudem wurde
mit Wegweisern gespart, so daß auch der Autofahrer Probleme
hat, sein Ziel zu finden. Die Einrichtung ist an das Übergangswohnheim
Prötzel angegliedert, in dem solche Flüchtlinge für
einen kurzen Zeitraum unterkommen, die aus der Zentralen Aufnahmeeinrichtung
des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt entlassen sind,
aber noch keinem "normalen" Wohnheim zugewiesen worden
sind. Die Abtrennung zu diesem Wohnheim erfolgt durch entsprechende
Vorrichtungen.
Die Häftlinge sind in Gemeinschaftsräumen
untergebracht, innerhalb des Hauses gibt es keinen Umschluß,
der Hofgang hingegen wird eingeschränkt. Im Freien haben
die Inhaftierten auch die Möglichkeit, sich sportlich zu
betätigen. Fernseher und Radiogeräte stehen den Häftlingen
zur Verfügung, Zeitungen können abonniert werden. Besucher
können empfangen werden, ohne daß ein Zeitkontingent
besteht. Eine Überwachung besteht bezüglich der Übergabe
von gefährlichen Gegenständen, in diesem Sinne erfolgt
auch die Briefkontrolle. Nicht kontrolliert werden die Telefongespräche,
die von den Gemeinschaftsräumen aus geführt werden können.
Durch die Angliederung an das Übergangswohnheim ist die Versorgung
mit auf die verschiedenen Religionen abgestimmten Mahlzeiten möglich.
Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb
von Justizvollzugsanstalten
(Abschiebungshaftvollzugsgesetz - AbschhVG) vom
19. März 1996
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Abschiebungshafteinrichtung
Die Abschiebungshaft nach § 57 des Ausländergesetzes
vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober
1994 (BGBl 1 S. 3186) wird in Abschiebungshafteinrichtungen vollzogen.
Sie kann, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 5 vorliegen, im Wege der Amtshilfe
in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden. Für den Vollzug
von Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten
gilt § 185 des Strafvollzugsgesetzes.
§ 2 Grundsätze der Gestaltung
des Abschiebungshaftvollzuges
(1) Den in Abschiebungshafteinrichtungen untergebrachten
Personen dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden,
die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Ordnung in der Abschiebungshafteinrichtung
erfordert.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen
soweit wie möglich anzugleichen.
(3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges
ist entgegenzuwirken.
(4) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ist
unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge
oder privater Angelegenheiten können die Abschiebungshäftlinge
ausgeführt werden.
§ 3 Unterbringung
(1) Abschiebungshäftlinge werden grundsätzlich
gemeinsam untergebracht. Sie werden bei einer Haftdauer von mehr
als sechs Monaten, wenn sie dies wünschen, regelmäßig
allein in einem Haftraum untergebracht. Es bleibt bei der gemeinschaftlichen
Unterbringung, wenn der Abschiebungshäftling ihr zustimmt,
wenn er hilfsbedürftig ist oder sonst eine Gefahr für
sein Leben oder seine Gesundheit besteht.
(2) Frauen und Männer sind grundsätzlich
in verschiedenen Bereichen der Abschiebungshafteinrichtung unterzubringen.
(3) Sofern gegen mehrere Angehörige derselben
Familie zusammen Abschiebungshaft vollzogen ist, soll ihnen auch
in der Abschiebungshaft abweichend von Absatz 2 auf Wunsch ein
Zusammenleben ermöglicht werden. Im übrigen sollen Wünsche
von Abschiebungshäftlingen, die einander nahestehen, nach
einer gemeinsamen Unterbringung im Rahmen des pflichtgemäßen
Ermessens bei Unterbringungsentscheidungen berücksichtigt
werden.
(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse
und ethnische Zugehörigkeit zu achten.
§ 4 Aufnahme
(1) Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme
in einer für sie verständlichen Sprache über ihre
Rechte und Pflichten zu unterrichten.
(2) Nach der Aufnahme werden Abschiebungshäftlinge
alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Einrichtung
oder seinem Vertreter sowie dem sozialen Dienst vorgestellt.
§ 5 Versorgung
(1) Abschiebungshäftlinge werden angemessen
verpflegt. Auf Gewohnheiten, die sich aus der Religionsausübung
ergeben, wird Rücksicht genommen.
(2) Abschiebungshäftlinge können von den
auf dem Gelände der Abschiebungshafteinrichtung vorhandenen
Einkaufsmöglichkeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung
stehenden Zahlungsmittel Gebrauch machen.
(3) Abschiebungshäftlinge tragen eigene Kleidung.
Bei Bedarf ist ihnen Kleidung zur Verfügung zu stellen. Die
Kleidung kann in der Abschiebungshafteinrichtung gereinigt werden.
(4) Abschiebungshäftlingen werden zur Körperpflege
notwendige Mittel zur Verfügung gestellt.
§ 6 Soziale Betreuung
und ärztliche Versorgung
(1) Abschiebungshäftlinge werden durch Sozialarbeiter
betreut.
(2) Abschiebungshäftlinge werden im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Asylbewerberleistungsgesetzes
und des Bundessozialhilfegesetzes ärztlich versorgt und behandelt.
Ist eine ärztliche Behandlung in der Abschiebungshafteinrichtung
nicht möglich, werden Abschiebungshäftlinge in einem
geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden Einrichtung untergebracht.
§ 7 Verkehr mit der Außenwelt
(1) Abschiebungshäftlinge dürfen Besuch
von Angehörigen oder sonstigen Personen sowie von Rechtsanwälten
und Rechtsbeiständen empfangen. Aus Gründen der Sicherheit
können die Abschiebungshäftlinge nach einem Besuch durchsucht
werden.
(2) Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich
ohne Beschränkungen Briefe, Pakete, andere Post und Geschenke
erhalten und auf eigene Kosten versenden.
(3) Aus Gründen der Sicherheit können Sichtkontrollen
der eingehenden Post vorgenommen werden. Weitergehende Überwachungen
der Post sind bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit
der Anstalt oder einer Person zulässig. Die Maßnahme
ist dem Betroffenen bekanntzugeben. Dabei ist er darauf hinzuweisen,
daß er die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
vor Gericht überprüfen lassen kann.
(4) Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für den
Schriftwechsel mit Anwälten. Nicht überwacht werden
ferner Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder
sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften
dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend
angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte.
(5) Abschiebungshäftlinge können ohne Beschränkung
im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auf eigene Kosten die
vorhandenen Telefone in der Abschiebungshafteinrichtung nutzen.
§ 8 Religiöse Betätigung
und Freizeitgestaltung
(1) Abschiebungshäftlingen ist auf ihren Wunsch
die Möglichkeit zu verschaffen, mit einem Seelsorger ihrer
Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Auf dem Gelände und in dem Gebäude
der Abschiebungshafteinrichtung vorhandene Freizeitmöglichkeiten
können durch die Abschiebungshäftlinge genutzt werden.
(3) Abschiebungshäftlinge können auf eigene
Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse beziehen.
Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe
oder Geldbuße bedroht ist oder die die Sicherheit und Ordnung
in der Einrichtung erheblich gefährden.
(4) Abschiebungshäftlinge können im Rahmen
der in der Abschiebungshafteinrichtung gegebenen Möglichkeiten
am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilnehmen.
In begründeten Fällen können eigene Hörfunk-
oder Fernsehgeräte zugelassen werden.
§ 9 Arbeit
(1) Soweit die Sicherheit und Ordnung der Abschiebungshafteinrichtung
dies zulassen, soll den Abschiebungshäftlingen Arbeit mit
einer entsprechenden Aufwandsentschädigung im Sinne von §
5 des Asylbewerberleistungsgesetzes gegeben werden.
(2) Abschiebungshäftlinge haben bei der Aufrechterhaltung
der Ordnung und Sauberkeit in ihrem Umfeld und bei der Ausgabe
der Verpflegung mitzuwirken.
§ 10 Beschwerderecht
Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich
mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten,
die sie selbst betreffen, an den Leiter der Abschiebungshafteinrichtung
oder seinen Vertreter zu wenden. Es sind regelmäßige
Sprechstunden einzurichten.
§11 Sicherheit und Ordnung
(1) Abschiebungshäftlinge dürfen durch
ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben in der Abschiebungshafteinrichtung
nicht beeinträchtigen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals
haben sie Folge zu leisten.
(2) Abschiebungshäftlinge haben sich nach der
Tageseinteilung in der Abschiebungshafteinrichtung (insbesondere
Freizeit und Ruhezeit) zu richten. Sie können sich auch tagsüber
in ihrem Haftraum aufhalten.
(3) Abschiebungshäftlinge können ihre persönlichen
Wertgegenstände und Bargeld der Leitung der Einrichtung gegen
Bestätigung in Verwahrung geben. Gegenstände, mit denen
die Abschiebungshäftlinge sich und andere gefährden
oder verletzen oder die zur Vereitelung des Vollzuges oder zur
Beschädigung von Sachen führen können, sind durch
die Leitung der Hafteinrichtung einzuziehen und zu verwahren.
(4) Abschiebungshäftlinge, ihre Sachen und die
Hafträume können zur Wahrung der Sicherheit der in der
Einrichtung tätigen Dienstkräfte und der untergebrachten
Personen und zur Verhinderung von Selbst- oder Fremdschädigungen
durchsucht werden. Die Durchsuchung von männlichen Personen
ist durch männliche und die von weiblichen Personen durch
weibliche Dienstkräfte unter Beachtung der Menschenwürde
in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
(5) Abschiebungshäftlinge können in einem
besonders gesicherten Raum untergebracht, in eine Einrichtung
oder im Rahmen der Amtshilfe in eine Justizvollzugsanstalt verlegt
oder zeitweise überstellt werden, wenn die Mittel der Abschiebungshafteinrichtung
zur Sicherheit des Abschiebungshäftlings nicht ausreichen.
Eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt kommt in Frage bei
Personen, die in erheblicher Weise gewalttätig in Erscheinung
getreten sind oder mit Gewalt (gegen Personen oder Sachen) aus
der Abschiebungshafteinrichtung entwichen sind. Bettlägerige
Kranke oder akut Suizidgefährdete sind auf ärztliche
Anordnung in ein geeignetes Krankenhaus oder eine psychiatrische
Klinik zu verlegen. Die Entscheidung trifft jeweils der Leiter
der Abschiebungshafteinrichtung oder sein Vertreter. Die Verlegung
in eine Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Amtshilfe kann nur
mit Zustimmung des Leiters der Justizvollzugsanstalt erfolgen.
(6) Die Bediensteten der Abschiebungshafteinrichtung
dürfen unmittelbaren Zwang gegenüber Abschiebungshäftlingen
oder anderen Personen anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen
rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte
Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Unter mehreren
Möglichkeiten ist die Maßnahme zu wählen, die
den einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein
durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis
zu dem angestrebten Erfolg steht. Die notwendige Androhung der
Anwendung unmittelbaren Zwanges darf nur unterbleiben, wenn die
Umstände sie nicht zulassen oder um eine rechtswidrige Tat
zu verhindern und eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(7) Beim Vollzug der Abschiebungshaft in Abschiebungshafteinrichtungen
dürfen zur Vereitelung oder Wiederergreifung des Abschiebungshäftlings
keine Schußwaffen eingesetzt werden.
§ 12 Gewahrsamsanordnung
Einzelheiten zu den §§ 2 bis 11 regelt
das Ministerium des Inneren durch Richtlinien.
§ 13 Einschränkung
von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs.
1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg, der Freiheit der
Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel
9 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1
des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes
Brandenburg werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Potsdam, den 19. März 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr.
Herbert Knoblich
2.5 Bremen
Zuständigkeit: Senator
für Inneres und Sport; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten,
Polizei
Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz,
Freiheitsentziehungsgesetz
Erlaß über den Polizeigewahrsam vom 15.
12. 89 mit Änderungen vom 01.10.95
Unterbringung: Justizvollzugsanstalten,
Abschiebungshaftanstalt Oslebshausen
Kapazität: 36; zuzüglich
Einzelplätze für Jugendliche in der JVA Blockland
Haftdauer: die Haftdauer
wird von den Ausländerbehörden im Land Bremen generell
statistisch nicht erfaßt
Spezielle Regelungen über den Vollzug der Abschiebungshaft
wurden nicht erlassen. Es existiert lediglich eine Verwaltungsvorschrift
vom 15.12.89 für die Polizeibehörden (Erlaß über
den Polizeigewahrsam), in der der Vollzug der Freiheitsentziehung
im Polizeigewahrsam geregelt wird. Er wurde zum 01.10.95 insbesondere
im Hinblick auf den Vollzug der Abschiebungshaft geändert.
Trotzdem ist die Situation unbefriedigend geregelt, da die Gesamtkonzeption
des Polizeigewahrsams nicht der speziellen Situation der Abschiebungshäftlinge
gerecht wird und damit unnötige Beschränkungen impliziert.
Bis zu Beginn des Jahres 1996 wurden Abschiebungshäftlinge
je nach freien Plätzen im Polizeigewahrsam oder in sechs
verschiedenen Justizvollzugsanstalten untergebracht (Jugendliche
in der Jugendvollzugsanstalt), sowohl in Einrichtungen für
Untersuchungshäftlinge als auch für Strafhäftlinge.
Dort gelten für die Abschiebungshäftlinge die gleichen
Regelungen wie für alle anderen in der jeweiligen Abteilung
untergebrachten Gefangenen, so zum Beispiel ein Zeitkontingent
von 30 bis 60 Minuten pro Woche für Besuche (Frauen in Untersuchungshaft
dürfen sogar nur alle zwei Wochen Besuch erhalten).
Die Mehrheit der Abschiebungshäftlinge kam im
Polizeigewahrsam Ostertorwache unter, einem kleinen Gefängnis
aus dem 19. Jahrhundert. Licht konnte in die zu fünft bewohnten
Zellen nur durch einige Glasbausteine eindringen, von denen zur
Belüftung zwei gekippt werden konnten. Das in der Zelle integrierte
WC erhielt durch ein aufgehängtes Bettlaken Sichtschutz.
Personelle Unterbesetzung führte zur Einschränkung von
Rechten beim Telefonieren, Versenden von Briefen und Empfang von
Besuchern. Zu diesen unhaltbaren Zuständen erging eine Entscheidung
des Landgerichtes Bremen (05.08.94, 10 T 508/94, InfAuslR
95, 67 und 113) in der ein gewisser Mindeststandard für die
Unterbringung von Abschiebungshäftlingen festgesetzt wurde.
Die Bremer Innenbehörde reagierte mit dem Plan,
Ende 1996 den Abschiebungsgewahrsam in die Justizvollzugsanstalt
Oslebshausen zu verlegen, wurde dann aber unter Zugzwang gesetzt,
als ein Häftling, um seine für diesen Tag festgelegte
Abschiebung zu verhindern, am 26.01.96 in seiner Zelle in der
Ostertorwache Feuer legte und dadurch eine weitere Benutzung des
Gefängnisses unmöglich machte. Künftig wird das
Gebäude als Design-Museum genutzt.
Bremen-Oslebshausen steht nun seit April 1996 zur
Verfügung. Sind alle Plätze belegt, wird weiterhin auf
die Amtshilfe der anderen Justizvollzugsanstalten zurückgegriffen,
dies auch im Falle von weiblichen Häftlingen oder solchen,
deren Gewahrsam in anderen Einrichtungen aus Sicherheitsgründen
erforderlich erscheint. Der Bau einer Abschiebungshaftanstalt
ist auf dem Gelände der Lettow-Vorbeck-Kaserne geplant. Voraussichtlicher
Fertigstellungstermin soll Ende 1997 sein.
Die Abschiebungshäftlinge erhalten Taschengeld
gemäß § 3 I 4 Nr. 2 AsylbLG in Höhe von 18,46
DM wöchentlich.
2.6 Hamburg
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz,
Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: Abschiebungshafteinrichtung
Glasmoor, JVA Holstenglacis, Suhrenkamp
Kapazität: ca. 140
Plätze
Haftdauer: 23 Tage (Ende
95)
Die Bedingungen der Abschiebungshaft sind weder gesetzlich
noch durch Verwaltungsrichtlinien geregelt.
Die Justizbehörde, die die Abschiebungshaft
in Amtshilfe für die Behörde für Inneres vollzieht,
hält 41 Haftplätze bereit. Die Haftplätze verteilen
sich auf die JVA Glasmoor, die Untersuchungshaftanstalt, die JVA
Suhrenkamp und die Jugendanstalt Hahnöfersand. In der JVA
Glasmoor sind die Abschiebungshaftgefangenen in einem Containerkomplex
untergebracht, in den anderen Justizvollzugsanstalten sind die
Häftlinge in den übrigen Vollzug integriert.
Praktisch fungiert die JVA Glasmoor als Abschiebungsgefängnis
für volljährige Männer. Glasmoor befindet sich
außerhalb Hamburgs auf schleswig-holsteinischem Gebiet auf
dem Gelände des offenen Strafvollzuges circa 30 km vom Stadtzentrum
entfernt. Der Containerkomplex ist von einem circa vier Meter
hohen Stahlgitterzaun, der mit Natodraht gekrönt ist, umzäunt.
Im Abstand hierzu befindet sich ein weiterer "Distanzzaun"
gleicher Art, der dem ganzen Komplex einen festungsartigen Charakter
verleiht. Der erste innere Zaun sichert gegen Ausbruch; der zweite
äußere gegen Einbruch.
Glasmoor hat eine Aufnahmekapazität von 86 Plätzen.
In der ersten Hälfte 1995 war die Kapazität ausgeschöpft,
Anfang 1996 war die Anstalt nur zur Hälfte belegt. Die Gefangenen
werden in Räumen von circa 25 m² zu jeweils sechs Personen
untergebracht. Jeder Raum ist mit einer abgetrennten Toilette
und einem Waschbecken mit einem Heißwasserbereiter ausgerüstet.
Jede Zelle enthält sechs Betten, sechs Spinde, sechs Stühle
und drei Tische. Jeder Raum enthält ein Farbfernsehgerät.
Mittels einer Satellitenschüssel können ausländische
Programme empfangen werden.
Die Gefangenen in der JVA Glasmoor haben täglich
zwei Stunden Hofgang und zusätzlich drei Stunden Zellenaufschluß
mit Ausnahme der Besuchstage Dienstag und Donnerstag (Begründung
hierfür: Personalmangel). Die Abschiebungshäftlinge
dürfen alle 14 Tage für zwei Stunden Besuch empfangen.
Dieser Besuch findet unkontrolliert statt.
Es gibt zwei öffentliche Fernsprecher, die während
der Zeit des Zellenaufschlusses von jedem Gefangenen benutzt werden
können, wenn er über eine Telefonkarte verfügt.
Seit Dezember 1995 erhalten die Gefangenen ein Taschengeld in
Höhe von 50,00 DM monatlich, womit sie per Liste Einkäufe
tätigen können.
Es gibt zwei separate Sammelduschen.
Die Abschiebungshaftanstalt Glasmoor ist mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht zu erreichen, was zu einer faktischen Beschränkung
des Besucherverkehrs (und auch der Anwaltskontakte) führt.
In der JVA Glasmoor findet eine Betreuung durch das
Rote Kreuz und die Evangelische Kirche statt.
In der JVA Glasmoor werden nur "pflegeleichte
Schüblinge" untergebracht. Wer irgendwie "auffällig"
geworden ist, wird in regulärer Haft gehalten.
Alle weiblichen Abschiebungsgefangenen werden in
der U-Haftanstalt Holstenglacis im Stadtzentrum untergebracht.
Sie unterliegen praktisch den Haftregeln der U-Haft mit dem Unterschied,
daß sie Aufschlußzeiten haben und alle 14 Tage für
zwei Stunden unkontrolliert Besuch empfangen dürfen. Die
Gesamtzahl der Abschiebungsgefangenen beträgt durchschnittlich
110 bis 130 Personen. Die durchschnittliche Dauer der Abschiebungshaft
wird für das Jahr 1992 für alle Haftanstalten mit 4
½ Wochen angegeben; im übrigen kommt die JVA Glasmoor
für den Zeitraum Februar 1994 bis November 1994 auf durchschnittlich
48,5 Tage und betrug im Juni 1995 in dieser JVA durchschnittlich
26,08 Tage, wobei hinzuzufügen ist, daß dem Aufenthalt
in Glasmoor stets eine vorherige Haft in einer regulären
U-Haftanstalt vorausgeht, weil nur dort Feststellungen über
die Haft- und Reisefähigkeit getroffen werden können.
2.7 Hessen
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz,
Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: JVA und
Abschiebungshaftanstalt Offenbach
Kapazität: Offenbach:
70 Plätze
Haftdauer: durchschnittlich
48 Tage
Der Vollzug der Abschiebungshaft wird von den Justizvollzugsanstalten
in Amtshilfe durchgeführt. Für die Männer existiert
eine eigene Haftanstalt in Offenbach, in der bis zu 70 Personen
in Zweierzellen untergebracht werden können. Die Hafträume
sind in der Regel mit einer Toilette und einem Waschbecken, sowie
einem Fernsehgerät mit Kabelanschluß ausgestattet.
Um mit dem Personal der Anstalt Kontakt aufnehmen zu können,
ist eine Kommunikationsanlage mit Gegensprechmöglichkeit
in die Zelle eingebaut. Während der Freizeit können
im offenen Umschluß die Zellen verlassen und die Freizeiträume
genutzt werden. Diese verfügen über eine Kochgelegenheit
und Möglichkeiten für Spiele und Sport.
Ein Kartentelefon befindet sich im Treppenhaus, jedoch
sind die Etagen gegeneinander abgeschlossen. Zum Telefonieren
bedarf es daher einer besonderen Erlaubnis.
Die soziale Betreuung wird hauptsächlich von
den beiden großen Kirchen übernommen. Diese werden
insoweit von der Anstalt unterstützt, als ihnen größtmögliche
Bewegungs- und Arbeitsfreiheit zugestanden wird. Eine Sprechstunde
der Ausländerbehörde wird angestrebt.
Frauen und Minderjährige werden in normalen
Justizvollzugsanstalten untergebracht, genauso Männer, wenn
Offenbach voll belegt ist. Im Durchschnitt sitzen in der JVA Kassel
immer fünf Abschiebungshäftlinge ein, jedoch sind diejenigen,
die auch in U-Haft oder Strafhaft (sog. Überhaft) sind, nicht
mitgezählt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
aufgegriffene Ausländer oftmals zunächst wegen Verstoß
gegen das Ausländergesetz in U-Haft genommen werden, bis
die Ausländerbehörde den für die Abschiebungshaft
erforderlichen Antrag gestellt hat. Bis die dazu erforderlichen
Unterlagen zusammengetragen sind, kann so mancher Tag verstreichen
(vgl. Kapitel 3.1). Meist wird dann eine Abschiebungshaft von
drei Monaten angeordnet, die allerdings erst mit der Beendigung
der U-Haft beginnt, so daß im Extremfall die Höchsthaftdauer
von 18 Monaten für Abschiebungshäftlinge überschritten
werden kann.
Information über die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am
Main I
"Einrichtung für Abschiebungshaft Offenbach"
63067 Offenbach am Main, Luisenstr. 25
1. Zweckbestimmung
In der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I
- Einrichtung für Abschiebungshaft Offenbach - vollzieht
das Hessische Ministerium der Justiz in Amtshilfe für das
Hessische Ministerium des Innern Abschiebungshaft an ausländischen
Männern aus ganz Hessen aufgrund richterlicher Abschiebungshaftanordnung.
Die Inhaftierten sind abzuschiebende Ausländer,
deren Asylanträge rechtskräftig abgelehnt wurden oder
die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten.
Ausländische Untersuchungs- und Strafgefangene,
die abzuschieben sind, werden in dieser Einrichtung nicht untergebracht.
Dies gilt auch für ehemalige Strafgefangene.
2. Lage
Die Einrichtung für Abschiebungshaft liegt im
Innenstadtbereich von Offenbach, nahe dem Hauptbahnhof mit ÖPNV-Anschluß,
und damit inmitten eines Geschäfts- und Wohngebietes.
3. Bauliche Gestaltung
Die Einrichtung ist bautechnisch mit dem Gebäude
des Amtsgerichts Offenbach verbunden. Südlich wird sie mit
einer Umwehrungsmauer und einem davor im Abstand von 2 Metern
stehenden 2,5 Meter hohen Sicherheitszaun, der von Videokameras
überwacht wird, eingegrenzt. Der Innenhof ist durch einen
Sicherheitszaun in zwei Bereiche aufgeteilt, in den Versorgungsbereich
und den Freizeit- und Sportbereich. Der Personenzugang erfolgt
über eine neu geschaffene Außenpforte, der Fahrzeugverkehr
über das vorhandene Schiebetor. Vor der Einrichtung befindet
sich ein Parkplatz mit ca. 20 Stellplätzen. Dieser Parkplatz
wird gemeinsam von Bediensteten der Einrichtung und des Amtsgerichts
Offenbach genutzt.
Die Einrichtung besteht aus einem Mehrzweckgebäude
mit folgenden Bereichen:
1. Zugangs- und Kammerbereich
Dieser ist mit Warteräumen und Sani-täreinrichtungen
(Gemeinschaftsduschen) ausgestattet.
2. Küchenbereich
Dieser verfügt über ausreichende Lagerkapazität
mit Kühleinrichtungen für die Kaltverpflegung, die hier
zubereitet wird. Die Warmverpflegung wird täglich von der
Anstaltsküche der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main
I angeliefert.
3. Pfortenbereich
Hier befinden sich drei Besuchsräume für
Privat- und Behördenbesuch.
4. Unterkunftsbereich
Dieser ist auf drei Etagen verteilt und verfügt
über 35 Hafträume und drei Mehrzweckräume für
Freizeit, Sport und Begegnungen. Hier befinden sich auch die Diensträume
und Arbeitszimmer für den Dienstleiter und die Stationsbeamten,
den ärztlichen Dienst, die Seelsorger und ehrenamtlichen
Mitarbeiter (Drogenhilfe, AIDS-Hilfe usw.) sowie kleine Wirtschaftsräume.
Auf den Stationfluren sind Haushaltswaschmaschinen und Wäschetrockner
aufgestellt.
5. Verwaltungsbereich
Er umfaßt die Zentrale für die Überwachung
und Steuerung der Kommunikationseinrichtung, die Diensträume
des Sozialdienstes und der Vollzugsgeschäftsstelle mit Zahlstelle,
Umkleideräume, Sanitärbereiche und einen Sozialraum
mit Kleinküche für die Bediensteten der Einrichtung.
4. Belegungsfähigkeit
Die Einrichtung verfügt über 35 Hafträume
mit 70 Unterkunftsplätzen (Doppelbelegung).
5. Gestaltung der Unterkunftsbereiche
Die Haftraume sind i.d.R. mit folgenden Einrichtungsgegenständen
ausgestattet:
1 Doppelstockbett, 2 Kleiderschränke, 1 Tisch,
2 Stühle, 1 WC, 1 WB, 1 Spiegel sowie ein Farb-TV-Gerät
zum Empfang von 10 überwiegend nicht deutschsprachigen Programmen.
Die Haftraumtüren können während der
Freizeit von den Inhaftierten mit einem eigenen Schloß verschlossen
werden. Zur Raumausstattung gehören außerdem noch eine
moderne Kommunikationsanlage mit einer Gegensprechmöglichkeit.
Die Freizeiträume verfügen über eine
Kochgelegenheit und sind so gestaltet, daß die Möglichkeit
zu Unterhaltung, Spiel, Sport und Gruppenveranstaltungen geboten
wird.
Im Treppenhaus befindet sich ein Kartentelefon.
Die Etagen sind gegeneinander abgeschlossen; dadurch
wird eine intensive Betreuung und Beaufsichtigung von Gruppen
zu 20 - 26 Inhaftierten möglich.
Der Sport- und Freizeithof dient als allgemeine Begegnungsstätte
mit Ruhezone, Kommunikationsbereichen und einem Kleinfeld für
sportliche Betätigung.
6. Beabsichtigte Vollzugsgestaltung
Die Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges in Offenbach
hat im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten den Erfordernissen
für ein geordnetes Zusammenleben in einer Zwangsgemeinschaft
Rechnung zu tragen. Die Wahrung der Menschenrechte der Inhaftierten
ist oberstes Gebot. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges
ist entgegenzuwirken. Der Vollzug muß darauf ausgerichtet
sein, daß die in Haft genommenen Personen nach der Abschiebung
in ihr Heimatland oder nach einer etwaigen Entlassung aus der
Abschiebungshaft auch in der Bundesrepublik Deutschland wieder
in sozialer Verantwortung in Freiheit leben können.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, den
Bedürfnissen Einzelner und von Gruppen den erforderlichen
Freiraum zu belassen und die persönliche Freiheit der Inhaftierten
nur insoweit einzuschränken, als die Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung der Einrichtung dies gebietet.
Ein bedürfnisorientierter Tagesablauf und ein
vielfältiges Betreuungsangebot sollen die Erreichung dieser
Ziele gewährleisten.
7. Tagesablauf
Montag bis Freitag
07.00 Uhr - Frühkostausgabe
09.00 Uhr - 12.00 Uhr - Freizeit
12.00 Uhr - Mittagskostausgabe
13.00 Uhr - 14.30 Uhr - Freistunde
sodann bis 16.00 Uhr - Freizeit
16.30 Uhr - Abendkostausgabe
17.30 Uhr - 19.30 Uhr - Freizeit
19.30 Uhr - Nachtverschluß
Abweichungen an Wochenenden und Feiertagen
08.00 Uhr - Frühkostausgabe
16.30 Uhr - Abendkostausgabe
17.00 Uhr - Nachtverschluß
8. Betreuungsangebote
8.1 Betreuung durch
den Sozialdienst
Sozialarbeit soll Hilfe zur Selbsthilfe leisten.
Dies bedeutet, daß der Gefangene in seiner Vorbereitung
auf die Rückkehr in sein Heimatland zu unterstützen
ist, ihm Hilfestellung zur Bewältigung des Alltages in der
Abschiebungshafteinrichtung zuteil werden muß und die verbleibende
Zeit in Deutschland so sozialverträglich wie möglich
gestaltet wird. Ethnische Besonderheiten, der jeweilige Kulturkreis
und die psychische Verfassung der einzelnen Inhaftierten bedingen
den Einsatz unterschiedlicher Methoden.
Kern der Tätigkeit des Sozialdienstes werden
sein:
- Pädagogische Arbeit in Form von Gruppenarbeit
und Einzelfallhilfe
- Krisenintervention
- Klärung von Fragen der Abschiebeorganisation
(Kontakte mit Ausländerbehörden, Gerichten etc.)
- Alltägliche Dienstleistungen (Habesicherung,
Telefonate mit Angehörigen und Anwälten)
- Mitwirkung in der Anstaltsorganisation
- Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit ehrenamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Gebiete und Organisationen.
8.2 Betreuung durch die evangelische und katholische
Anstaltsseelsorge
Die Betreuung umfaßt Einzelgespräche,
Gruppenangebote und Gottesdienste.
Einzelgespräche
Die Einzelgespräche haben die persönliche
Lebenssituation und Probleme des Betroffenen zum Inhalt. Sie haben
die Beratung und Betreuung des Betroffenen und etwaiger Angehöriger
zum Ziel. Hier gilt vor allem die seelsorgliche Schweigepflicht.
Gruppenangebote
Die Gruppenangebote geben den Teilnehmern die Möglichkeit,
sich mit den eigenen Lebenssituationen und Erfahrungen und der
der anderen auszutauschen und auseinanderzusetzen. Sie haben religiöse
und kulturelle Inhalte und dienen unter anderem dazu, den Lebensalltag
in der Anstalt mitzugestalten.
Gottesdienste
Die Gottesdienste finden sonntäglich im Wechsel
zwischen dem evangelischen und katholischen Seelsorger statt.
Mitwirken können Christen der jeweiligen Konfession. Angehörige
anderer Konfessionen können nach Rücksprache mit dem
zuständigen Seelsorger an den Gottesdiensten teilnehmen.
Die Zielgruppen sind sowohl Christen beider Konfessionen
unter den Inhaftierten als auch die Bediensteten und die Angehörigen
anderer Konfessionen.
8.3 Betreuung durch Sportangebote
Im Mehrzweckraum werden Trainingsmöglichkeiten
der Sparte Kraftsport angeboten. An wärmeren Tagen steht
der Innenhof für Freizeit- und Sportaktivitäten zur
Verfügung. Im Bereich dieses Innenhofes können je nach
Witterung folgende Sportarten ausgeübt werden: Basketball
(Streetball), Volleyball, Fussballtennis, Familytennis, Federball,
Indiaca, Feldhockey, Boccia und Tischtennis.
Die Sportangebote in der Einrichtung haben im wesentlichen
drei Funktionen:
Die biologische Funktion des Sportes:
Er soll Zivilisationskrankheiten wie z.B. Bluthochdruck,
funktionellen und organischen Herzkrankheiten und Stoffwechselerkrankungen
durch gezielte Betätigungen entgegenwirken.
Die sozio-emotionale Funktion des Sports:
Durch Sport sollen Aggressionen auslösende Ursachen
verhindert oder beseitigt werden, fairer Umgang miteinander geübt
und Erfolg und Selbstbewußtsein erfahren sowie Mißerfolge
zu ertragen erlernt werden.
Die Sozialisierungsfunktion des Sportes:
Die Inhaftierten sollen vor allem durch Gruppenaktivitäten
sich notwendige Regeln eines geordneten Zusammenlebens bewahren
oder auch erlernen.
Sie sollen in der Lage bleiben oder in sie versetzt
werden, positive Verhaltensmuster in die Freiheit mitzunehmen.
8.4 Betreuung durch Vereine, Verbände und
ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Es wird angestrebt, möglichst viele Vereine,
Verbände und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
für die Betreuung der Inhaftierten während der Freizeiten
zu gewinnen. Für diese Arbeit stehen die drei Freizeiträume,
die Besuchsräume und der Anstaltshof zur Verfügung.
8.5 Betreuung und Beratung durch die Ausländerbehörde
Regelmäßige Sprechstunden in der Abschiebungshafteinrichtung
durch die Ausländerbehörde werden angestrebt. Durch
qualifizierte Information soll eventuellen Konflikten wegen bestehender
Unklarheiten in Bezug auf die Abschiebung vorgebeugt werden.
9. Gesundheitsfürsorge
Die Gesundheitsfürsorge der Abschiebungsgefangenen
wird entsprechend den §§ 56 ff StVollzG gewährleistet.
10. Arbeit
Die Abschiebungsgefangenen sind zu einer Arbeit,
Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet
(§ 175 i.V.m. § 185 StVollzG).
Gleichwohl wird angestrebt, einige von ihnen für
eine nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu entlohnende
Arbeit als Küchenhelfer oder Haus- und Hofarbeiter zu gewinnen.
Dadurch soll besonders motivierten Gefangenen nutzloser
Müßiggang erspart werden.
11. Einkauf
Die Abschiebungsgefangenen dürfen einmal wöchentlich
auf eigene Kosten in angemessenem Umfang beim Kaufmann in der
Einrichtung Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege
erwerben.
Bedürftige Gefangene erhalten auf Antrag ein
Taschengeld.
12. Außenkontakt
12.1 Besuche von privaten Personen, insbesondere
Angehörigen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten
besonders gefördert. Besuchszeiten für Privatpersonen:
Montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09.00 Uhr bis
11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Bei Vorliegen besonderer Gründe werden Ausnahmen
von diesen Zeiten genehmigt.
12.2 Besuchszeiten für Rechtsanwälte und
Behörden:
Montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
13. Personelle Ausstattung
In der Einrichtung sind tätig:
32 Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des AVD
2 Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Sozialdienstes
3 Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Verwaltungsdienstes
1 Sportübungsleiter (halbe Stelle)
1 Vertragsarzt
1 Krankenpfleger/ Krankenschwester (halbe Stelle)
2 Seelsorger