Hubert Heinhold    Umfrage zur Neuauflage

Heinhold bei einer Diskussion
mit Minister Beckstein

Abschiebungshaft in Deutschland
Eine Situationsbeschreibung

Herausgegeben vom Förderverein PRO ASYL e.V.
und dem
Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
März 1997
im von Loeper Literaturverlag e-mail

Auszüge in der Frankfurter Rundschau (12/97)

Bestellung


Inhalt
(Volltext ohne Anmerkungen)

Vorwort

1. Die Abschiebungshaft

1.1 Die Vorbereitungshaft (§ 57 I AuslG)
1.2 Die Sicherungshaft (§ 57 II, III AuslG)


(weitere WEB-Seite)
2. Die Länder im Vergleich

2.1 Baden-Württemberg
2.2 Bayern
2.3 Berlin
2.4 Brandenburg
2.5 Bremen
2.6 Hamburg
2.7 Hessen

(weitere WEB-Seite)
2.8 Mecklenburg-Vorpommern
2.9 Niedersachsen
2.10 Nordrhein-Westfalen

(weitere WEB-Seite)
2.11 Rheinland-Pfalz
2.12 Saarland
2.13 Sachsen
2.14 Sachsen-Anhalt
2.15 Schleswig-Holstein
2.16 Thüringen
2.17 Bundesdeutsche Statistik

(weitere WEB-Seite)
3. Die Abschiebungshaft in der Praxis

3.1 Die Verhaftung
3.2 Zugangssituation
3.3 Haftbedingungen
3.3.1 Örtlichkeiten
3.3.2 Hygiene
3.3.3 Sicherstellen von Habe, Besitztum
3.3.4 Vermögen
3.3.5 Betreuung
3.4 Die Interessen der Häftlinge

4. Frauen und Minderjährige in der Haft

5. Der Tod in der Abschiebungshaft

6. Beendigung der Haft

6.1 Beendigung der Haft ohne Abschiebung
6.2 Die Abschiebung

7. Fazit

7.1 Überlegungen
7.2 Forderungen

(weitere WEB-Seite)
Anhang
(mit Forderungen von diversen Organisationen)
  1. Bremischer Anwaltsverein
    Brief des Bremischen Anwaltsvereins
  2. DIAKONISCHES WERK DER EKD
    Positionen und Mindestanforderungen zur Abschiebungshaft
  3. Die GRÜNEN in Bayern
    Thesen und Forderungen der GRÜNEN in Bayern
  4. EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSRAT
    Stellungnahme zur Inhaftierung von Asylsuchenden
  5. PRO ASYL
    Forderungen von PRO ASYL
  6. UNHCR
    Richtlinien über die Inhaftierung von Asylsuchenden
  7. ZENTRALKOMITEE DER DEUTSCHEN KATHOLIKEN
    Erklärung der Präsidentin zur Abschiebungshaft


Vorwort

Dieses Buch versucht, die Bedingungen und Ausgestaltung der Abschiebungshaft in Deutschland darzustellen. Dem Föderalismus ist auch hier eine große Vielfalt zu danken. Teilweise wird die Abschiebungshaft in speziellen Abschiebungshaftanstalten vollzogen, teilweise in den normalen Strafvollzugsanstalten. Einige Länder haben spezielle Vollzugsgesetze erlassen, manche wenigstens Richtlinien und manche sind der Auffassung, das Freiheitsentziehungsgesetz und das Strafvollzugsgesetz ließe sich entsprechend anwenden. Dementsprechend unterschiedlich sind die Bedingungen, unter denen Abschiebungshaft in Deutschland stattfindet: Sie sind, hält man überhaupt eine Abschiebungshaft für zulässig, manchmal akzeptabel, oft ungenügend und gelegentlich menschenrechtswidrig. Gemessen am Zweck der Abschiebungshaft ist die Situation in Deutschland insgesamt nicht nur als unbefriedigend, sondern als überwiegend rechtswidrig zu bezeichnen.

Der vorliegende Bericht versucht nicht, diese Behauptung juristisch zu beweisen. Dies hat bereits Peter Knösel in seinem Rechtsgutachten zur Verfassungswidrigkeit der Abschiebungshaft (ZDWF-Heft Nr. 62) getan. Dieses Buch will für diese zutreffende juristische Bewertung Tatsachenmaterial liefern und sie sinnlich erfahrbar machen. Deshalb enthält es auch subjektive Schilderungen Betroffener und ihrer Helfer und Auszüge aus Erfahrungsberichten.

Mein Versuch, die bundesdeutsche Wirklichkeit in den "Abschiebeknästen" darzustellen, wäre ohne die Mitarbeit vieler Menschen vor Ort zum Scheitern verurteilt gewesen. Ich danke den Kollegen, den Initiativen und den haupt- und ehrenamtlichen Helfern in den Vollzugsanstalten für die Informationen und die Berichte, die sie mir übermittelt haben. Besonderen Dank schulde ich meiner Praktikantin, Frau Nele Meyer, für die Zuarbeit, die Systematisierung und Aktualisierung der Informationen. Dank schulde ich auch meiner Mitarbeiterin, Gabi Mayr, ohne die auch dieses Buch nicht möglich gewesen wäre.
München im März 1997

1.Die Abschiebungshaft

"Die Abschiebungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung der Abschiebungsgefangenen die Durchführung von Abschiebungen zu gewährleisten".

Abschiebemaßnahmen können nur gegen Personen eingeleitet werden, die nach § 42 I AuslG vollziehbar einer Ausreisepflicht unterliegen. Ausreisepflichtig ist derjenige, der sich unberechtigt in der Bundesrepublik aufhält. Dies kann bei illegaler Einreise der Fall sein oder auch bei Beendigung einer Aufenthaltsgenehmigung durch Widerruf oder Fristablauf (§ 42 II AuslG). Folglich können nur Ausländer und Ausländerinnen und Staatenlose von Abschiebung (und Abschiebungshaft) betroffen sein, da Deutsche grundsätzlich ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik innehaben.

Kommt eine Person ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist (in der Regel 8 bis 30 Tage) nach, kann ihr aber die tatsächliche Möglichkeit dazu unterstellt werden, so greift § 49 II AuslG: die Person ist abzuschieben.

Abschiebung ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person durch die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Abschiebung, bei denen auf eine Inhaftierung der/des Betroffenen verzichtet werden kann, auszuschöpfen (Direktabschiebung). Daher darf nur nach einem gescheiterten Versuch einer Direktabschiebung oder beim Vorliegen besonderer Gründe, die im Verhalten der abzuschiebenden Person liegen und die Durchführung einer Abschiebung verhindern, gemäß § 57 II AuslG die Abschiebungshaft verhängt werden. Die Praxis ist hierbei jedoch - zu Lasten der Betroffenen - sehr großzügig.

Die Abschiebungshaft ist keine Strafhaft, sie hat also weder sanktionierenden noch rehabilitierenden Charakter. Eine strafrechtliche Verurteilung muß ihr nicht vorangehen. Vielmehr ist die Abschiebungshaft eine Zivilhaft mit - so die Vorstellung des Gesetzgebers - Sicherungsfunktion. Die Abschiebungshaft ist dem Zivilrecht zuzuordnen und als Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme zu verstehen, die allein der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung dient und nur unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden kann.

Diese zu erfüllenden Voraussetzungen finden sich in § 57 AuslG, der die Abschiebungshaft regelt:

§ 57 Abschiebungshaft

  1. Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
  2. Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

    1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,

    2. die Ausreisepflicht abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,

    3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,

    4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat

    5. oder der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will.

    Der Ausländer kann für die Dauer von längstens einer Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

  3. Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

Zunächst werden zwei Arten von Abschiebungshaft unterschieden, die Vorbereitungshaft (§ 57 I AuslG) und die Sicherungshaft (§ 57 II, III AuslG).

1.1 Die Vorbereitungshaft (§ 57 I AuslG)

Ein Ausländer ist nach § 57 I AuslG dann auf richterliche Anordnung zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Ausländerbehörde muß also ein Ausweisungsverfahren betreiben und die Durchführung der Abschiebung muß zugleich besonders stark gefährdet sein.

Die Vorbereitungshaft darf in aller Regel sechs Wochen nicht überschreiten. Schon im Moment der Haftanordnung durch den Richter muß also als sicher feststehen, daß innerhalb dieser sechs Wochen Höchstdauer der Haft eine Ausweisungsverfügung ergehen wird, ansonsten ist die Haft unzulässig.

1.2 Die Sicherungshaft (§ 57 II, III AuslG)

Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungshaft waren bis 1992 nur allgemein gehalten. Damals war eine zur Ausreise verpflichtete Person zur Sicherung der Abschiebung dann in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht bestand, daß sie sich der Abschiebung entziehen wollte. 1992 ergänzte der Gesetzgeber das Ausländergesetz um konkrete Haftgründe, um die Anordnung von Sicherungshaft zu erleichtern (vgl. auch die amtliche Begründung, Bundestags-Drucksache 12/2062, S. 26 und 45).

Deswegen ist heute ein Ausländer auf Anordnung eines Richters zur Sicherung in Haft zu nehmen, wenn

  1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
  4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
  5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will (§ 57 II 1 AuslG).

    Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden, meist beschränkt man sich jedoch zunächst auf drei Monate, eine Verlängerung auf sechs Monate ist aber ohne weiteres möglich. In Fällen, in denen ein Ausländer seine Abschiebung verhindert, kann dann noch die Haft um höchsten zwölf Monate auf achtzehn Monate verlängert werden.

  6. Über die oben genannten Gründe hinaus kann eine zur Ausreise verpflichtete Person dann für eine Zeitspanne von höchsten einer Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann (sog. kurzfristige Sicherungshaft, § 57 II 2 AuslG).

Die kurzfristige Sicherungshaft und die Vorbereitungshaft kommen in der Praxis nur selten vor.

Alle Haftgründe setzen zwingend voraus, daß die Abschiebung tatsächlich betrieben wird. Auch muß das Merkmal der Notwendigkeit gegeben sein, also die Haft zur Ermöglichung der Abschiebung erforderlich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich darf auch ein Ausländer, der viele einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, dann nicht in Abschiebungshaft genommen werden, wenn feststeht, daß sich der Ausländer der Abschiebung gar nicht entziehen will:

"Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre es nicht vereinbar, löste allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nrn. 1 - 5 des § 57 Abs. 2 AuslG zwingend die Rechtsfolge der Anordnung von Sicherungshaft aus".

Dem Haftrichter obliegt damit die Aufgabe, die für und wider eine Abschiebungshaft sprechenden Gründe sorgfältig abzuwägen und dabei das Freiheitsrecht des Ausländers dem Interesse des Staates an einer Gewährleistung der Abschiebung gegenüberzustellen. Keinesfalls darf die Haft verhängt werden, um die Arbeit der Ausländerbehörde zu erleichtern.

Beispielsweise sind keine Gründe zur Haftanordnung:

  • Die Verweigerung der freiwilligen Ausreise, d. h. das lediglich passive Beharren darauf, nicht "freiwillig" in das Heimatland zurückkehren zu wollen.
  • Die Verweigerung der Paßverlängerung, da ein aktives Verhalten des Ausländers insoweit nicht gefordert wird und sich aus einem Umkehrschluß aus § 57 III S. 2 AuslG ergibt, daß die aktive Verhinderung der Abschiebung - etwa durch fehlende Mitwirkung an Paßausstellungsanträgen oder ähnliches - erst als Grund für eine Verlängerung von Abschiebungshaft herangezogen werden kann (streitig).
  • Die Notwendigkeit der Abschiebung auf dem Luftweg oder auf anderen nicht einfach zu bewerkstelligenden Wegen (auch Bequemlichkeitshaft genannt). Insoweit sei auf das ebenso knappe wie zutreffende Postulat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in seinem Beschluß vom 03.03.94 verwiesen:

"Sie, (die Anordnung von Sicherungshaft) ist nicht dazu bestimmt, die Tätigkeit der Ausländerbehörden zu erleichtern."

  • Die Einlegung von Rechtsmitteln bzw. die Beschreitung des Verwaltungsgerichtsweges zur Verhinderung der Abschiebung, da es selbstverständlich jedem Ausländer freisteht, den Versuch zu unternehmen, seine Abschiebung mit allen rechtsstaatlichen zulässigen Mitteln zu verhindern.
  • Das Bestehen von Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht beseitigen kann, etwa im Falle von Naturkatastrophen im Heimatland, die Gefahren für Leib und Leben ersichtlich bzw. die Abschiebung mangels Verkehrsverbindungen überhaupt unmöglich machen oder (praktisch wichtiger Fall) die Weigerung des Heimatlandes bzw. Herkunftslandes des Ausländers, diesen zurückzunehmen, obwohl der Ausländer sich hierzu bereit erklärt hat (Beispiel palästinensische oder kurdische Volkszugehörige aus dem Libanon, Vietnam).

1.3 Es ist nicht die Aufgabe dieser Broschüre, die rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebungshaft und die hierzu ergangene Rechtsprechung darzulegen und zu würdigen. Hierzu sei auf die Darstellung von Hofmann in "Recht für Flüchtlinge" verwiesen. Auch die Darlegungen in den schon erwähnten Broschüren des Rechtsdienstes der Diakonie sowie in dem ZDWF-Heft Nr. 62 sind für die Praxis recht hilfreich.