1.1 Die Vorbereitungshaft (§
57 I AuslG)
Ein Ausländer ist nach § 57 I AuslG dann
auf richterliche Anordnung zur Vorbereitung der Ausweisung in
Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden
werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich
erschwert oder vereitelt würde. Die Ausländerbehörde
muß also ein Ausweisungsverfahren betreiben und die Durchführung
der Abschiebung muß zugleich besonders stark gefährdet
sein.
Die Vorbereitungshaft darf in aller Regel sechs Wochen
nicht überschreiten. Schon im Moment der Haftanordnung durch
den Richter muß also als sicher feststehen, daß innerhalb
dieser sechs Wochen Höchstdauer der Haft eine Ausweisungsverfügung
ergehen wird, ansonsten ist die Haft unzulässig.
1.2 Die Sicherungshaft (§ 57
II, III AuslG)
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungshaft
waren bis 1992 nur allgemein gehalten. Damals war eine zur Ausreise
verpflichtete Person zur Sicherung der Abschiebung dann in Haft
zu nehmen, wenn der begründete Verdacht bestand, daß
sie sich der Abschiebung entziehen wollte. 1992 ergänzte
der Gesetzgeber das Ausländergesetz um konkrete Haftgründe,
um die Anordnung von Sicherungshaft zu erleichtern (vgl. auch
die amtliche Begründung, Bundestags-Drucksache 12/2062,
S. 26 und 45).
Deswegen ist heute ein Ausländer auf Anordnung
eines Richters zur Sicherung in Haft zu nehmen, wenn
- der Ausländer auf Grund einer unerlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
- die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer
seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde
eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
- er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu
einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht
an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen
wurde,
- er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen
hat oder
- der begründete Verdacht besteht, daß
er sich der Abschiebung entziehen will (§ 57 II 1 AuslG).
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet
werden, meist beschränkt man sich jedoch zunächst auf
drei Monate, eine Verlängerung auf sechs Monate ist aber
ohne weiteres möglich. In Fällen, in denen ein Ausländer
seine Abschiebung verhindert, kann dann noch die Haft um höchsten
zwölf Monate auf achtzehn Monate verlängert werden.
- Über die oben genannten Gründe hinaus
kann eine zur Ausreise verpflichtete Person dann für eine
Zeitspanne von höchsten einer Woche in Sicherungshaft genommen
werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß
die Abschiebung durchgeführt werden kann (sog. kurzfristige
Sicherungshaft, § 57 II 2 AuslG).
Die kurzfristige Sicherungshaft und die Vorbereitungshaft
kommen in der Praxis nur selten vor.
Alle Haftgründe setzen zwingend voraus, daß
die Abschiebung tatsächlich betrieben wird. Auch muß
das Merkmal der Notwendigkeit gegeben sein, also
die Haft zur Ermöglichung der Abschiebung erforderlich
sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich
darf auch ein Ausländer, der viele einzelne Tatbestandsmerkmale
verwirklicht hat, dann nicht in Abschiebungshaft genommen werden,
wenn feststeht, daß sich der Ausländer der Abschiebung
gar nicht entziehen will:
"Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wäre es nicht vereinbar,
löste allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale
der Nrn. 1 - 5 des § 57 Abs. 2 AuslG zwingend die Rechtsfolge
der Anordnung von Sicherungshaft aus".
Dem Haftrichter obliegt damit die Aufgabe, die für
und wider eine Abschiebungshaft sprechenden Gründe sorgfältig
abzuwägen und dabei das Freiheitsrecht des Ausländers
dem Interesse des Staates an einer Gewährleistung der Abschiebung
gegenüberzustellen. Keinesfalls darf die Haft verhängt
werden, um die Arbeit der Ausländerbehörde zu erleichtern.
Beispielsweise sind keine Gründe zur Haftanordnung:
- Die Verweigerung der freiwilligen Ausreise, d.
h. das lediglich passive Beharren darauf, nicht "freiwillig"
in das Heimatland zurückkehren zu wollen.
- Die Verweigerung der Paßverlängerung,
da ein aktives Verhalten des Ausländers insoweit nicht gefordert
wird und sich aus einem Umkehrschluß aus § 57 III S.
2 AuslG ergibt, daß die aktive Verhinderung der Abschiebung
- etwa durch fehlende Mitwirkung an Paßausstellungsanträgen
oder ähnliches - erst als Grund für eine Verlängerung
von Abschiebungshaft herangezogen werden kann (streitig).
- Die Notwendigkeit der Abschiebung auf dem Luftweg
oder auf anderen nicht einfach zu bewerkstelligenden Wegen (auch
Bequemlichkeitshaft genannt). Insoweit sei auf das ebenso knappe
wie zutreffende Postulat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am
Main in seinem Beschluß vom 03.03.94 verwiesen:
"Sie, (die Anordnung von Sicherungshaft)
ist nicht dazu bestimmt, die Tätigkeit der Ausländerbehörden
zu erleichtern."
- Die Einlegung von Rechtsmitteln bzw. die Beschreitung
des Verwaltungsgerichtsweges zur Verhinderung der Abschiebung,
da es selbstverständlich jedem Ausländer freisteht,
den Versuch zu unternehmen, seine Abschiebung mit allen rechtsstaatlichen
zulässigen Mitteln zu verhindern.
- Das Bestehen von Abschiebungshindernissen, die
der Ausländer nicht beseitigen kann, etwa im Falle von Naturkatastrophen
im Heimatland, die Gefahren für Leib und Leben ersichtlich
bzw. die Abschiebung mangels Verkehrsverbindungen überhaupt
unmöglich machen oder (praktisch wichtiger Fall) die Weigerung
des Heimatlandes bzw. Herkunftslandes des Ausländers, diesen
zurückzunehmen, obwohl der Ausländer sich hierzu bereit
erklärt hat (Beispiel palästinensische oder kurdische
Volkszugehörige aus dem Libanon, Vietnam).
1.3
Es ist nicht die Aufgabe dieser Broschüre,
die rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebungshaft und die hierzu
ergangene Rechtsprechung darzulegen und zu würdigen. Hierzu
sei auf die Darstellung von Hofmann in "Recht für Flüchtlinge"
verwiesen. Auch die Darlegungen in den schon erwähnten Broschüren
des Rechtsdienstes der Diakonie sowie in dem ZDWF-Heft Nr. 62
sind für die Praxis recht hilfreich.